Nach § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Die Zuständigkeit für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen richtet sich nach § 20 AO grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung. Der Sitz der Geschäftsleitung ist auch von Bedeutung für die GewSt und die USt. Für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrages für die » Gewerbesteuer ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zuständig. Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Zuständig für die USt ist nach § 21 AO das FA, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Gewerbebetriebe werden in der Regel dort betrieben, wo die Geschäftsleitung ist. Bei » Organschaft ist das FA für den gesamten Organkreis zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
