1. Allgemeines zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Nach § 157 Abs. 2 AO erfolgt die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Veranlagung und bildet einen mit einem Einspruch nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids.
2. Gesetzliche Bestimmungen der gesonderten Feststellung
Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO).
3. Gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften
Erzielt eine
Einzelperson
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
und liegt eine sog. Mehrfachzuständigkeit am Ende des Gewinnermittlungszeitraums vor, d.h. das für die Steuern vom Einkommen zuständige Finanzamt ist nicht für die gesonderte Feststellung zuständig (» Örtliche Zuständigkeit),
ist eine gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorzunehmen.
Bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) kommt demnach keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht. Diese stellen einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides gem. § 157 Abs. 2 Halbsatz 1dar.
4. Gesonderte und einheitliche Feststellungen
Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen, ist die Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gesondert und einheitlich zu treffen.
Gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen erfolgen unter den Voraussetzungen des § 180 AO. Nähere Einzelheiten über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen enthält die Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO vom 19.12.1986 (BGBl I 1986, 2663). Das BMF-Schreiben vom 2.5.2001 (BStBl I 2001, 256) enthält neue Anweisungen.
Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH Urteil vom 18.5.2004, IX R 83/00, BStBl II 2004, 898).
5. Gesonderte Feststellungen nach den Einzelsteuergesetzen
Nach den Einzelsteuergesetzen sind u.a. folgende gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen durchzuführen:
§ 15b Abs. 4 EStG: Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust (» Steuerstundungsmodelle),
§ 35 Abs. 2, 3 und 4 EStG: Anteiliger GewSt-Messbetrag bei Mitunternehmerschaften sowie der Anteile am GewSt-Messbetrag bei gewerblicher Organschaft (» Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb),
§ 39a Abs. 4 EStG: Eintragung Freibetrag auf der » Lohnsteuerkarte (» Lohnsteuerermäßigungsverfahren),
§ 39 Abs. 3b EStG: Eintragung der » Lohnsteuerklassen und der Kinderfreibeträge (» Kinderfreibetrag) auf der Lohnsteuerkarte,
§ 10d Abs. 4 EStG: Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (» Verlustabzug),
§ 27 KStG: Fortschreibung Einlagekonto (» Eigenkapitalgliederung),
§ 28 KStG: Umwandlung von Rücklagen in Eigenkapital (» Eigenkapitalgliederung),
§ 29 KStG: KSt-Bescheid als Grundlagenbescheid,
§ 37 KStG: Fortschreibung des KSt-Guthabens (» Eigenkapitalgliederung),
§ 38 KStG: Fortschreibung des EK 02 (Eigenkapitalgliederung),
§ 11 Abs. 6 EigZulG: Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Fördergrundbetrags bei der Eigenheimzulage. Zur Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem 1.1.2006 siehe unter » Eigenheimzulage,
§ 10a GewStG: Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes,
§ 138 Abs. 5 Satz 2 BewG: Gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für die ErbSt und GrESt (» Bedarfsbewertung, » Betriebsgrundstück),
§§ 151 ff. BewG: Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die ErbSt komplett neu geregelt. Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 sind nach § 151 BewG folgende gesonderte Feststellungen durchzuführen:
Nach § 151 Abs. 1 BewG werden Grundbesitzwerte nur festgestellt, wenn sie für die Festsetzung der ErbSt oder für weitere Feststellungen i.S.d. BewG von Bedeutung sind (» Bedarfsbewertung, » Betriebsvermögen, » Betriebsgrundstück). Zu diesen weiteren Feststellungen gehören die Feststellung des Werts des Betriebsvermögens (§§ 95, 96 BewG) bzw. des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG (» Betriebsvermögen, » Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer) sowie die Feststellung des Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG (» Anteilsbewertung).
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG regelt die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens (§§ 95, 96 BewG) oder des Anteils am Betriebsvermögen von gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1a BewG). Sie ist durchzuführen, wenn der Wert für die ErbSt oder für eine weitere Feststellung i.S.d. BewG von Bedeutung ist (» Betriebsvermögen, » Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer, » Vermögensaufstellung). Von Bedeutung ist die gesonderte Feststellung für die Feststellung des Betriebsvermögens einer anderen Gesellschaft, die am Unternehmen beteiligt ist, und für die Feststellung des Anteilswerts nach § 11 Abs. 2 BewG.
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 schreibt die gesonderte Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG vor (» Anteilsbewertung), wenn dieser für die ErbSt oder eine weitere Feststellung i.S.d. BewG von Bedeutung ist. Eine gesonderte Feststellung ist unter anderem durchzuführen, wenn sich die Anteile im Vermögen einer Personengesellschaft oder anderen Kapitalgesellschaft befinden.
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG betrifft die anteiligen übrigen WG und Schulden von vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Gemeinschaften. Die Werte der WG und die Schulden werden gesondert festgestellt, wenn sie für die ErbSt oder eine weitere Feststellung i.S.d. BewG von Bedeutung sind.
Nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG obliegt dem für die Festsetzung der Folgesteuer zuständigen FA die Entscheidung darüber, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist. Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen einer mehrstufigen Wertermittlung eine Feststellung auf der nachgeordneten Ebene erforderlich ist.
In dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert sind nach § 151 Abs. 2 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch über den Gewerbebetrieb. Diese Regelung entspricht der bisherigen Regelung (§ 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG).
Bei der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ist zwischen folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:
Der Erblasser/Schenker war an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt. Dieser Anteil wird auf einen Erwerber übertragen. Der Feststellungsbescheid enthält neben der Angabe des Werts der wirtschaftlichen Einheit den für die Besteuerung maßgeblichen anteiligen Grundbesitzwert.
Der Grundbesitz bzw. der Anteil am Grundbesitz geht auf mehrere Erwerber über. Bei Übergang des – ggf. anteiligen – Grundbesitzes auf mehrere Erben erfolgt die Zurechnung insgesamt auf die Erbengemeinschaft. Mit der Neufassung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erbquote nicht vom Lagefinanzamt zu ermitteln ist, sondern vom ErbSt-FA.
Nach § 151 Abs. 3 BewG sind gesondert festgestellte Grundbesitzwerte einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung des Grundbesitzwerts nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und erspart Wertermittlungen mit erheblichem Erklärungsaufwand der Steuerpflichtigen. Vorbild ist die bisherige Verwaltungsregelung (Basiswerte nach R 124 Abs. 5 ErbStR).
§ 151 Abs. 4 BewG stellt klar, dass ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung unterliegt. Außerdem ist damit in allen Paragrafen die zusätzliche Bezeichnung »inländisch« bei allen Vermögensarten entbehrlich.
Nach § 151 Abs. 5 BewG sind Grundbesitzwerte auch für Zwecke der GrESt festzustellen.
6. Verzicht auf gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kommt gem. § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht in Betracht, wenn nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist.
Darüber hinaus kommt auch in den sog. Fällen von geringer Bedeutung eine gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht in Betracht. Dies gilt in Fällen, in denen die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Hier sind insbesondere zu nennen:
Mieteinkünfte von zusammenveranlagten Eheleuten (BFH vom 20.1.1976, BStBl II 1976, 305);
gemeinschaftlich erzielter Gewinn von Landwirts-Eheleuten (BFH vom 4.7.1985, BStBl II 1985, 576),
wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht;
bei der gesonderten Feststellung von Gewinneinkünften, wenn die Verlegung des Wohnsitzes nach Ablauf des Feststellungszeitraumes in den Bezirk des Betriebsfinanzamtes erfolgt.
In o.a. Fällen erfolgt eine Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen als unselbstständiger Bestandteil der Steuerfestsetzung. Entsprechend erfolgt eine Erfassung in der () Steuererklärung. Die Erstellung einer Feststellungserklärung neben der Einkommensteuererklärung ist nicht erforderlich.
7. Feststellungsverjährung
Für die gesonderte Feststellung gelten gem. § 181 Abs. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Feststellungsbescheide werden damit den Steuerbescheiden (» Steuerbescheid) i.S.d. § 155 AO gleichgestellt und folglich als sog. gleichgestellte Bescheide bezeichnet. Insbesondere gelten damit auch die Vorschriften über die » Festsetzungsverjährung. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesonderte Feststellung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist.
Über die für die Steuerfestsetzungen geltenden Ablaufhemmungen des § 171 AO hinaus greift für Feststellungsbescheide (= Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO) die besondere Ablaufhemmung des § 181 Abs. 5 AO. Eine gesonderte Feststellung ist gem. § 182 AO für die Folgebescheide bindend. Ist für den Grundlagenbescheid die Verjährung eingetreten, könnte diese Besteuerungsgrundlage in keinem der Folgebescheide zugrunde gelegt werden. Dies hat der Gesetzgeber für unbillig empfunden. Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist, wobei die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO außer Betracht bleibt. Das Gleiche gilt, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). § 181 Abs. 5 Satz 1 AO gilt auch für die Änderung von Feststellungsbescheiden. Zu den Besonderheiten der Verjährung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vgl. die ausführliche Darstellung in » Feststellungsverjährung.
8. Bindungswirkung der Grundlagenbescheide
Nach § 182 Abs. 1 AO sind Feststellungsbescheide für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen, selbst bei Anfechtbarkeit, bindend. Wegen der Bindungswirkung werden die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO bezeichnet.
Die Bindungswirkung führt dazu, dass die Anpassung eines Folgebescheides an den Grundlagenbescheid nicht im Ermessen der Finanzbehörde liegt (BFH vom 10.6.1999, BStBl II 1999, 545).
Beachtet die Finanzbehörde beim Erlass eines Steuerbescheids einen bei ihr bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer offenbaren Unrichtigkeit (» Offenbare Unrichtigkeit) (BFH vom 16.7.2003, BStBl II 2003, 867). Dies ist dann von Bedeutung, wenn eine Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung (» Steuerschuldverhältnis), auch unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO, nicht mehr möglich ist. Da die unterlassene Anpassung des Folgebescheids eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO darstellt, greift ggf. die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 2 AO.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können gem. § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheides und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (» Einspruchsverfahren).
9. Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheide
Wird ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert, führt dies auch zu einer Änderung der Folgebescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (» Änderung gem. § 175 AO). Der Steuerbescheid als Folgebescheid kann gem. § 155 Abs. 2 AO auch dann erteilt werden, wenn ein für ihn bindender Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Die Umsetzung der Bindungswirkung erfolgt dann über einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Folgebescheid.
Eine Anpassung des Folgebescheides ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheids der Finanzbehörde zwar vorlag, bei der Durchführung der Steuerfestsetzung aber übersehen wurde
Darüber hinaus ist selbst dann eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind (BFH vom 10.6.1999, BStBl II 1999, 545).
Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste i.S.d. § 10d EStG sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits » Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Nach dem BFH-Urteil vom 27.1.2010, IX R 59/08 (BStBl II 2010, 1009) erfassen die Bestandskraft und somit auch die Verjährungsfristen nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht indes die Besteuerungsgrundlagen selbst. Über Grund und Höhe des rücktragfähigen Verlusts wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlust steuerlich auswirkt. Hinsichtlich der Feststellung eines zurückzutragenden Verlustes ergibt sich somit keine zeitliche Beschränkung mehr durch das Verlustentstehungsjahr.
10. Verlustabzug gem. § 10d EStG nach dem Jahressteuergesetz 2010
Mit der Neufassung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 17.9.2008 (BStBl II 2009, 897) reagiert und dieser somit die Grundlage entzogen. Nach der Rechtsprechung durfte ein Verlustfeststellungsbescheid auch dann noch ergehen, wenn der betreffende, keinen entsprechenden Verlust ausweisende Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig war. Diese verfahrensrechtliche Unterscheidung zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Verlustfeststellungsverfahren ermöglichte es dem Steuerpflichtigen, die Verlustfeststellung vor dem Hintergrund einer für ihn günstigeren Rechtsentwicklung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung innerhalb der » Festsetzungsverjährung zu beantragen. Zuletzt kam diese BFH-Rechtsprechung zur Anwendung, als die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt wurden. Hier konnten betroffene Steuerpflichtige, die zuvor von einem Sonderausgabenabzug nicht profitiert hatten, nachträglich einen Verlustfeststellungsbescheid für noch nicht festsetzungsverjährte Jahre beantragen. Diese Verfahrensweise schließt der Gesetzgeber mit der Neuregelung aus, indem er eine Verknüpfung der Verlustfeststellung mit dem entsprechenden Steuerbescheid eingeführt hat.
Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG sind »bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind«. Die §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend. Darüber hinaus dürfen nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG »Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt«.
Der Steuerbescheid entfaltet damit Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid, so dass der Steuerpflichtige künftig gezwungen ist, etwaige Verluste zeitnah, das bedeutet grundsätzlich innerhalb der Einspruchsfrist, geltend zu machen. Nach der Interpretation der Neuregelung soll somit der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid wirken, obwohl er verfahrensrechtlich – wie bisher – kein Grundlagenbescheid ist. Der Einkommensteuerbescheid ist also in Bezug auf die darin enthaltenen Besteuerungsgrundlagen ein Nichtgrundlagenbescheid, der gleichwohl die Rechtsfolgen eines Grundlagenbescheides entfaltet.
11. Folgen bei Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung, der unter Verletzung der in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO herangezogenen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist, muss aufgehoben werden, weil die Verletzung der §§ 18 und 19 AO in der gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO getroffenen Zuordnung ein nicht heilbarer Rechtsfehler ist. Führt die Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit dazu, dass zu Unrecht ein gesonderter Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO erteilt wird, kann der Feststellungsbescheid nicht unter Berücksichtigung des § 127 AO aufrechterhalten werden.
Das dem § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zugrunde liegende Prinzip der Ortsnähe sei in Wirklichkeit ein Prinzip der größeren Sachnähe, die für die sachliche Richtigkeit spricht (BFH Urteil vom 10.6.1999, BStBl II 2009, 691). Daher sei eine Anwendung des § 127 AO, wie in den Fällen der sachlichen Unzuständigkeit, ausgeschlossen.
12. Literaturhinweise
Meyer u.a., Die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden für den Verlustvortrag gem. § 10d EStG, DStR 2003, 1229; Melchior, Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Steuer & Studium 2007, 377; Baum u.a., Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, NWB Fach 2, 9929.
13. Verwandte Lexikonartikel
» Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
