1. Differenzierung der grenzüberschreitenden Güterbeförderungen
Bei der grenzüberschreitenden Güterbeförderung müssen zwei Fälle unterschieden werden:
Güterbeförderungen, die in einem Mitgliedstaat der EU beginnen und in einem anderen Mitgliedstaat der EU enden (» Innergemeinschaftliche Güterbeförderung),
Güterbeförderungen, die in einem Drittlandsgebiet (» Ausland) beginnen und in einem Mitgliedstaat der EU enden bzw. in einem Mitgliedstaat beginnen und im Drittlandsgebiet enden (Außengrenzen überschreitende Güterbeförderung).
2. Ortsbestimmungen
Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen. Nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG fällt nur der inländische Beförderungsanteil unter das UStG und ist somit steuerbar (Abschn. 42a Abs. 2 UStR).
Bei einer Beförderungsleistung, bei der nur ein Teil der Leistung steuerbar ist und bei der die USt für diesen Teil auch erhoben wird, ist Bemessungsgrundlage das Entgelt, das auf diesen Teil entfällt (Abschn. 42a Abs. 3 Satz 1 UStR).
Nach § 3b Abs. 3 UStG wird bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung der Ort der Beförderungsleistung grundsätzlich dort angenommen, wo die Beförderung beginnt (Abgangsort; Abschn. 42d Abs. 2 UStR). Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sind stets steuerpflichtig. Mit der Bestimmung des Leistungsortes wird dabei festgelegt, in welchem Land der EU die Steuerpflicht eintritt.
3. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
