Nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG fällt nur der inländische Beförderungsanteil unter das UStG und ist somit steuerbar.
Hinsichtlich in- bzw. ausländischer Beförderungsstrecken sind folgende Grundsätze zu beachten:


Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 km sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen (§ 5 UStDV).
Grenzüberschreitende Personenbeförderungen von und zu den Freihäfen sowie zwischen den Freihäfen in Deutschland, unterliegen in vollem Umfang der USt, weil die Streckenanteile in den Freihäfen (umsatzsteuerrechtliches Drittlandsgebiet) als inländische Streckenanteile anzusehen sind (§ 6 UStDV).
Bei einer Beförderungsleistung, die aufgrund einer grenzüberschreitenden Beförderung nur zum Teil steuerbar ist, ist die Bemessungsgrundlage auf das Entgelt anzuwenden, das auf die inländische Beförderungsstrecke entfällt.
Beispiel:
Ein Busunternehmer bietet eine Rundfahrt von Köln nach Amsterdam zu einem Preis von 100 € (einschließlich USt) an. Die im Inland insgesamt gefahrene Strecke beträgt 200 km. Die in den Niederlanden gefahrene Strecke beträgt 260 km.
Lösung:
Das Bruttoentgelt für den inländischen Streckenanteil berechnet sich wie folgt:
100 € : 460 km × 200 km = 43,47 €.
Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird (§ 16 Abs. 5 UStG). Es ist nicht erforderlich, dass der Beförderer ein ausländischer Unternehmer ist (Abschn. 221 Abs. 1 UStR).
Der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen umfasst die Ausflugsfahrten, die Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen (Abschn. 221 Abs. 4 UStR).
Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das FA, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges FA).
Nach § 18 Abs. 12 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 sind grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen FA anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen.
Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn keine Drittlandsgrenze überschritten wird. Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken nach § 18 Abs. 11 UStG an der umsatzsteuerlichen Erfassung dieser Personenbeförderungen im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen mit. Diese Kontrollen werden im Hinblick auf den Beitritt weiterer Staaten mit Grenzen zu Deutschland zur Europäischen Union an Bedeutung gewinnen, da die Beförderungseinzelbesteuerung an diesen Grenzen dann entfällt.
Durch die Regelung in § 18 Abs. 12 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 wird eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass sich im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen FA anzuzeigen haben, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen. Das FA erteilt hierüber eine Bescheinigung, die während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen ist. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften i.H.d. für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen.
Nach § 26a Nr. 1a UStG i.d.F. des StÄndG 2003 handelt ordnungswidrig, wer die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
