1. Vorbemerkungen
Die häufig verwendeten Begriffe Grundbesitz i.S.d. § 19 BewG, Grundvermögen und Grundstück müssen streng differenziert werden. Grundbesitz ist als sog. Oberbegriff, der die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke umfasst. Unter Grundvermögen versteht man im Allgemeinen den Teil des Grundbesitzes der nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört und kein Betriebsgrundstück darstellt. Nach § 18 BewG ist das Grundvermögen mithin eine der drei Vermögensarten. Nach § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen:
der Grund und Boden, die Gebäude (» Gebäude, Begriff), die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das » Erbbaurecht,
das Wohnungseigentum.
Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das » Grundstück.
2. Steuergegenstand bei der Grundsteuer
Der Grundbesitz ist Steuergegenstand der » Grundsteuer und stellt sich nach § 19 Abs. 1 BewG wie folgt dar:
Grundbesitz | ||
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | Grundstücke | Betriebsgrundstücke |
Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. | Wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. | Wirtschaftliche Untereinheiten des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben (99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG). |
Die Bemessung der Grundsteuer erfolgt unter Zugrundelegung des sog. Einheitswertes.
2.1. Einheitswerte
Gem. § 19 Abs. 1 BewG werden Einheitswerte für den inländischen Grundbesitz festgestellt. Hierunter fallen
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
Grundstücke und
Betriebsgrundstücke.
2.2. Hauptfeststellungen
Einheitswerte werden zu jedem Hauptfeststellungszeitpunkt allgemein festgestellt (§ 21 Abs. 1 BewG). Die letzte Hauptfeststellung wurde zum 1.1.1964 durchgeführt (Gesetz zur Änderung des BewG vom 13.8.1965, BGBl I 1965, 851). Der Hauptfeststellung werden die Wertverhältnisse zu Beginn des Kj. 1964 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
2.3. Wertfortschreibungen
Einheitswerte werden neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der neue Wert vom letzten Einheitswert wie folgt abweicht (§ 22 Abs. 1 BewG):
nach oben | nach unten |
mehr als 10 %, mindestens um 5 000 DM, oder um mehr als 100 000 DM | mehr als 10 %, mindestens um 500 DM, oder um mehr als 5 000 DM |
2.4. Artfortschreibungen
Eine Artfortschreibung wird gem. § 22 Abs. 2 BewG durchgeführt, wenn sich die Grundstücksart i.S.d. § 75 BewG ändert.
2.5. Zurechnungsfortschreibungen
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, wird eine Zurechnungsfortschreibung durchgeführt (§ 22 Abs. 2 BewG). Fortschreibungszeitpunkt ist gem. § 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG der Beginn des Kj., das auf die Änderung folgt. Bei der Art- bzw. Zurechnungsfortschreibung wird nur dann auch ein neuer Einheitswert ermittelt, wenn die Voraussetzungen der Wertfortschreibung erfüllt sind.
2.6. Fehlerbeseitigende Fortschreibungen
Nach § 22 Abs. 3 BewG ist auch eine fehlerbeseitigende Fortschreibung möglich.
2.7. Allgemeines zur Feststellung der Einheitswerte
Die Einheitswerte werden weiterhin in DM ermittelt. Der Wert wird auf volle 100 DM nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet (§ 30 BewG).
Der Wertfortschreibung werden die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zugrunde gelegt (§ 27 BewG).
Nach § 19 Abs. 1 BewG werden die Einheitswerte für inländischen Grundbesitz gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO; » Einheitswertfeststellungen).
2.8. Nachfeststellungen
Wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder erstmals zu einer Steuer herangezogen wird, ist gem. § 23 BewG eine Nachfeststellung durchzuführen.
2.9. Aufhebung von Einheitswerten
Fällt eine wirtschaftliche Einheit weg, ist der Einheitswert nach § 24 BewG aufzuheben.
3. Steuergegenstand bei der Bedarfsbewertung
Nach den §§ 138 ff. BewG waren für die ErbSt in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung hingegen Grundbesitzwerte festzustellen. Nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) waren dabei die tatsächlichen Verhältnisse und die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 1 BewG).
Für folgende wirtschaftliche Einheiten waren Grundbesitzwerte festzustellen:
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG (§ 138 Abs. 2 i.V.m. §§ 139 bis 144 BewG),
für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG (§ 138 Abs. 3 i.V.m. §§ 68, 69, 99 Abs. 2, 139, 145 bis 150 BewG).
Infolge der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes, wurde Ende 2008 das Erbschaftsteuergesetz umfassend novelliert. Die neue Rechtslage wird grundsätzlich für alle Erwerbe nach dem 31.12.2008 angewandt.
Nach Art. 3 ErbStRG kann ein Erwerber auch schon für Erwerbe von Todes wegen auf die neuen gesetzlichen Regelungen optieren, wenn der Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 erfolgte. In diesem Fall werden alle neuen gesetzlichen Regelungen – mit Ausnahme der ab dem 1.1.2009 geltenden persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG – angewendet.
Aufgrund der Neuregelung erfolgt eine Ermittlung der Grundbesitzwerte nach den Vorschriften der §§ 176 ff. BewG.
Keine Feststellung ist ab 1.1.2009 über die Eigenschaft »Betriebsgrundstück» mehr zu treffen, da § 99 Abs. 2 BewG gestrichen wurde.
4. Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten
Durch das Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl I 2006, 2878) werden in den §§ 151 ff. BewG die gesonderten Feststellungen im Rahmen der ErbSt neu geregelt. Danach werden u.a. die Grundbesitzwerte i.S.d. § 138 BewG bzw. §§ 176 ff. BewG gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).
5. Verwandte Lexikonartikel
» Abgabefristen von Steuererklärungen
» Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
