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Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen bzw. -erwerbe

Inhaltsverzeichnis

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  1. 1. Allgemeiner Überblick
  2. 2. Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG
  3. 3. Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge
    1. 3.1. Allgemeine Grundsätze
    2. 3.2. Lieferung durch einen Unternehmer
      1. 3.2.1. Grundsätzliches
      2. 3.2.2. Lieferung an Unternehmer bzw. Schwellenerwerber
      3. 3.2.3. Lieferung an Nichtunternehmer bzw. Einrichtung i.S.d. § 1c Abs. 1 UStG
      4. 3.2.4. Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
      5. 3.2.5. Rechnungserteilung
      6. 3.2.6. Steuerberechnung und -anmeldung, Zusammenfassende Meldung
      7. 3.2.7. Vorsteuerabzug
    3. 3.3. Lieferung durch einen Nichtunternehmer
      1. 3.3.1. Allgemeine Voraussetzungen
      2. 3.3.2. Keine nachhaltige Tätigkeit
      3. 3.3.3. Kein Hilfsgeschäft
      4. 3.3.4. Die Steuerbefreiung
      5. 3.3.5. Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
      6. 3.3.6. Rechnungserteilung
      7. 3.3.7. Steuerberechnung und -anmeldung, Zusammenfassende Meldung
      8. 3.3.8. Vorsteuerabzug
    4. 3.4. Innergemeinschaftliche Lieferung durch einen Kleinunternehmer
    5. 3.5. Innergemeinschaftliche Lieferung durch einen pauschalierenden Land- und Forstwirt
  4. 4. Innergemeinschaftliche Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen
  5. 5. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen
    1. 5.1. Der Erwerb neuer Fahrzeuge im Überblick
    2. 5.2. Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1b i.V.m. § 1a UStG (Fahrzeugeinzelbesteuerung)
      1. 5.2.1. Allgemeine Voraussetzungen
      2. 5.2.2. Bemessungsgrundlage, Vorsteuerabzug, Entstehung und Fälligkeit der Umsatzsteuer
      3. 5.2.3. Besteuerungsverfahren
      4. 5.2.4. Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Fahrzeugserwerbs
      5. 5.2.5. Kontrollverfahren
    3. 5.3. Erwerb von neuen Fahrzeugen durch Kleinunternehmer
    4. 5.4. Erwerb von neuen Fahrzeugen durch pauschalierende Land- und Forstwirte
    5. 5.5. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen
  6. 6. Literaturhinweise
  7. 7. Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Grundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii MwStSystRL.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Fahrzeuglieferung bzw. des Fahrzeugerwerbs richtet sich danach, ob

  • ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug geliefert wird;

  • ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer das Fahrzeug liefert;

  • an einen Unternehmer, an einen Schwellenerwerber (» Innergemeinschaftlicher Erwerb) oder an einen Nichtunternehmer geliefert wird;

  • Erwerber eines Fahrzeugs ein Unternehmer, ein Schwellenerwerber oder ein Nichtunternehmer ist.

Die innergemeinschaftliche Lieferung (» Innergemeinschaftliche Lieferung) und der innergemeinschaftliche Erwerb (» Innergemeinschaftlicher Erwerb) neuer Fahrzeuge soll der Besteuerung im Bestimmungsland mit dessen Steuersätzen unterworfen werden.

2. Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG

Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG sind:

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,

  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,

  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  • Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;

  • Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;

  • Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen (s.a. Art. 2 Abs. 2 MwStSystRL). Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist nicht erforderlich. Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, und selbst fahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Abschn. 1b.1 UStAE).

Nach § 1b Abs. 2 Satz 2 UStG gelten die o.a. Begriffsbestimmungen nicht für alle im UStG erwähnten Fahrzeuge. Der o.g. Fahrzeugbegriff gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (Abschn. 4.12.2 Abs. 2 und Abschn. 3a.5 Abs. 3 UStAE) und § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG bezeichneten Fahrzeuge.

3. Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge

3.1. Allgemeine Grundsätze

Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

Abb.: Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen

Zur innergemeinschaftlichen Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen s.u.

3.2. Lieferung durch einen Unternehmer

3.2.1. Grundsätzliches

Gelangt das neue Fahrzeug bei einer Lieferung durch einen Unternehmer an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG; » Innergemeinschaftlicher Erwerb), so ist die Lieferung im Ursprungsland steuerbar (» Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 6 UStG). Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung (» Innergemeinschaftliche Lieferung) steuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist u.a., dass der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung (neues Fahrzeug) beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb stehen sich spiegelbildlich – aber voneinander unabhängig – gegenüber. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG (Art. 138 Abs. 2 MwStSystRL) werden alle innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen steuerbefreit, die im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Dagegen hängt die Besteuerung des Erwerbs nicht von einer Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung ab.

Nach einer Vfg. der OFD München vom 22.8.2001 (UR 2002, 184) ist die Lieferung eines neuen Fahrzeugs daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Ursprungsland vorliegen. Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals »bei der Lieferung« (siehe Wortlaut § 6a Abs. 1 und § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG) kann eine normale Zulassung des betreffenden Fahrzeugs im Ursprungsland als Anhaltspunkt dafür ausreichen, dass das Fahrzeug dort in Betrieb genommen wurde (Gebrauchtfahrzeug). Es kann dann angenommen werden, dass die Veräußerung dort umsatzsteuerpflichtig war. Die Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung ist dann gegeben, wenn für die Lieferung des Gebrauchtfahrzeugs kein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a UStG vorliegt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Erwerber des Gebrauchtfahrzeugs eine Privatperson ist. Privatpersonen tätigen nur hinsichtlich neuer Fahrzeuge einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1b UStG. Die Regelung in Abschn. 6.9 Abs. 11 UStAE kann hier analog angewendet werden. Danach wird eine Ausfuhr (hier steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) nicht angenommen, wenn das Kfz mit einem gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen versehen ist.

Demgegenüber kann die Zulassung unter einem Transitkennzeichen (z.B. Grenzkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, Überführungskennzeichen [sog. »rotes Nummernschild«]) darauf hindeuten, dass die Absicht der Überführung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages schon feststand und es sich deshalb um eine im Ursprungsland steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs gehandelt hat. Das Tatbestandsmerkmal »bei der Lieferung« wäre in diesen Fällen auch dann erfüllt, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Erwerb vom Abnehmer in das Bestimmungsland befördert wird, sondern noch im Ursprungsland verbleibt und dort genutzt wird.

Wie aus der obigen Abbildung ersichtlich, unterliegt der Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei jedem Abnehmer der Erwerbsbesteuerung (siehe Wortlaut § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. c UStG).

3.2.2. Lieferung an Unternehmer bzw. Schwellenerwerber

Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Erwerber unterliegen im Bestimmungsland der Erwerbbesteuerung. Die Lieferungen sind somit im Ursprungsland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG). Die Regelung des § 1a Abs. 3 UStG (Schwellenerwerb) ist für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Ware nicht anzuwenden (§ 1a Abs. 5 UStG).

Der Lieferort für Versandhandelsgeschäfte (§ 3c Abs. 1 UStG; » Ort der Lieferung) ist bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer oder an Schwellenerwerber nicht anwendbar (§ 3c Abs. 5 Satz 1 UStG). Somit ist bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge unerheblich, ob der Lieferer eine Lieferschwelle oder der Erwerber eine Erwerbsschwelle überschritten hat (s.a. Abschn. 3c.1 Abs. 1 UStAE).

3.2.3. Lieferung an Nichtunternehmer bzw. Einrichtung i.S.d. § 1c Abs. 1 UStG

Es handelt sich dabei um Abnehmer, bei denen im Normafall die Erwerbsbesteuerung nicht zur Anwendung kommt. Die Lieferung des neuen Fahrzeugs ist im Ursprungsland nach § 3 Abs. 6 UStG steuerbar. Die Ortsvorschrift des § 3c Abs. 1 UStG ist bei der Lieferung neuer Fahrzeuge nicht anwendbar (§ 3c Abs. 5 Satz 1 UStG).

Die Lieferung ist im Ursprungsland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG). Abnehmer i.S.d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG ist bei der Lieferung neuer Fahrzeuge jeder Erwerber. Im Bestimmungsland unterliegt der Erwerb des neuen Fahrzeugs durch einen Nichtunternehmer der Erwerbsbesteuerung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1b Abs. 1 UStG.

Zur Behandlung innergemeinschaftlicher Erwerbe an diplomatische Missionen usw. (§ 1c Abs. 1 UStG) s. Abschn. 1c.1 UStAE und » Innergemeinschaftlicher Erwerb.

3.2.4. Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Unternehmer muss die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferung buch- und belegmäßig nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG).

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a Abs. 1 UStDV).

In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:

  1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a, 14b UStG),

  2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,

  3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie

  4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (§ 17a Abs. 2 UStDV).

Zum Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen s. Abschn. 6a.2 bis 6a.8 UStAE. Die BMF-Schreiben vom 23.12.1992 (BStBl I 1993, 46) vom 6.1.2009 (BStBl I 2009, 60) und vom 5.5.2010 (BStBl I 2010, 508) sind aufgehoben und wurden in die o.g. Abschnitte des UStAE übernommen.

Erfolgt die Lieferung des neuen Fahrzeugs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, so ist der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet in der Regel nach § 17a Abs. 2 bis 4 UStDV zu führen. Wird ein neues Fahrzeug an einen anderen Abnehmer als an einen Unternehmer für dessen Unternehmen geliefert, reicht der auf der Basis der Bestimmungen in § 17a Abs. 2 bis 4 UStDV zu führende Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs nicht aus (Abschn. 6a.6 UStAE). Der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist aber als erbracht anzusehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug in einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet in einer anderen gleichermaßen eindeutigen und leicht nachprüfbaren Weise, z.B. durch den Nachweis der Erwerbsbesteuerung, erfolgt.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 UStDV).

Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen (Abschn. 6a.7 Abs. 1 UStAE):

  1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;

  2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt;

  3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;

  4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages;

  5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages;

  6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;

  7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 UStG);

  8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;

  9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 17c Abs. 2 UStDV).

In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne UStIdNr. in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen (§ 17c Abs. 4 UStDV):

  1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;

  2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs;

  3. den Tag der Lieferung;

  4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;

  5. die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale;

  6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;

  7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Zum Beleg- und Buchnachweis sowie zum Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat das FG Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil vom 26.8.2010 (6 K 1130/09, LEXinform 5010781) entschieden, dass der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferung auch dann geführt werden kann, wenn es sich bei der abholenden Person nach Auskunft ausländischer Finanzbehörden um einen Missing Trader handelt.

3.2.5. Rechnungserteilung

Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen i.S.d. § 6a UStG aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist (§ 14a Abs. 3 und 4 UStG). Der Rechnungsbegriff (» Rechnung) des § 14a UStG richtet sich nach § 14 Abs. 4 UStG (Abschn. 14a.1 Abs. 1 UStAE). Entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden.

Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b und des § 6a UStG ausführt, zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist und seine UStIdNr. und die des Abnehmers angibt. In den Fällen des § 6a UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erworben hat (Abschn. 14a.1 Abs. 2 UStAE).

Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss neben den üblichen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten Merkmale (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten. Die Vorschrift des § 14a Abs. 3 UStG gilt für Unternehmer und für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG), die derartige Lieferungen an nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannte Erwerber (z.B. Privatpersonen und nicht unternehmerisch tätige Personenzusammenschlüsse) ausführen (§ 14a Abs. 3 UStG, Abschn. 14a.1 Abs. 6 UStAE).

Neben dem Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen der in § 14a Abs. 3 UStG genannten Art ausführt, hat auch der Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) ein Doppel von allen Rechnungen aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Nr. 1 UStG). Eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG geahndet werden (Abschn. 14b.1 Abs. 3 UStAE).

Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kj., in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG).

3.2.6. Steuerberechnung und -anmeldung, Zusammenfassende Meldung

3.2.6.1. Innergemeinschaftliche Lieferung an Abnehmer mit UStIdNr.

Der Unternehmer hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet (§ 18b Satz 1 und 2 UStG).

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – EU-Vorgabenumsetzungsgesetz – vom 8.4.2010 (BGBl I 2010, 386) wurde § 18a UStG ab 1.7.2010 neu gefasst. Entsprechend der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16.12.2008 zur Änderung der MwStSystRL zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG verkürzt. Art. 263 Abs. 1 MwStSystRL in der durch die Richtlinie 2008/117/EG geänderten Fassung sieht nun eine monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung statt bisher quartalsweise vor. Die Verkürzung der Frist ist eine Maßnahme zur Betrugsbekämpfung. Die Finanzverwaltung erhält zeitnäher als bisher Informationen zu derartigen innergemeinschaftlichen Umsätzen deutscher Unternehmer. Der Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates vom 16.12.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ebenfalls zeitnäher als bisher (ebenfalls Verkürzung von quartalsweise auf monatlich).

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem BZSt eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 UStG; » Zusammenfassende Meldung). Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100 000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Laufe eines Kalendervierteljahres 100 000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Ab 1.1.2012 tritt an die Stelle des Betrages von 100 000 € der Betrag von 50 000 €.

3.2.6.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer ohne UStIdNr.

Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 UStG hat das BMF von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) vom 18.3.2009 (BStBl I 2009, 472) erlassen. Die Verordnung tritt am 1.7.2010 in Kraft.

Meldepflichtig nach § 3 der VO sind Unternehmer und Fahrzeuglieferer, die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UStIdNr. ausführen. Die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem BZSt zu melden.

Unternehmer i.S.d. § 2 UStG übermitteln dem BZSt die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV (vgl. BMF-Schreiben vom 15.1.2007, BStBl I 2007, 95). Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige FA auf Antrag zulassen, dass die Meldung in herkömmlicher Form – auf Papier – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben wird (Abschn. 18c.1 Abs. 2 und 3 UStAE). Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) können die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV übermitteln oder in herkömmlicher Form nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben.

Für jedes gelieferte Fahrzeug ist ein Datensatz zu übermitteln bzw. ein Vordruck abzugeben. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten (Abschn. 18c Abs. 4 UStAE):

  1. den Namen und die Anschrift des Lieferers;

  2. die Steuernummer und bei Unternehmern i.S.d. § 2 UStG zusätzlich die UStIdNr. des Lieferers;

  3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;

  4. das Datum der Rechnung;

  5. den Bestimmungsmitgliedstaat;

  6. das Entgelt (Kaufpreis);

  7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug);

  8. den Fahrzeughersteller;

  9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer);

  10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt;

  11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen, und

  12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

Ordnungswidrig i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG handelt, wer eine Meldung nach der FzgLiefgMeldV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (§ 26a Abs. 2 UStG; § 4 FzgLiefgMeldV; Abschn. 18c.1 Abs. 5 UStAE).

3.2.7. Vorsteuerabzug

Der » Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze, die zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen verwendet werden, bleibt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG erhalten.

3.3. Lieferung durch einen Nichtunternehmer

3.3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer i.S.d. § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt (Art. 9 Abs. 3 MwStSystRL, § 2a UStG). Es ist dabei unerheblich, an wen der Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG das Fahrzeug liefert.

Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG werden nur bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung steuerbar tätig. Nicht steuerbar sind die Lieferungen

  • eines gebrauchten Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder im Inland;

  • eines neuen Fahrzeugs im Inland;

  • eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs im Ausland.

Beispiel 1:

Privatmann P gelingt es während seiner Urlaubsreise in Frankreich, seinen neuen Pkw (zwei Monate alt) für 15 000 € an den französischen Pkw-Händler F zu verkaufen.

Lösung 1:

Als Privatmann tätigt P eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, die in Frankreich ausgeführt wird (§ 3 Abs. 6 UStG). Die Lieferung des P ist nicht steuerbar. P wird auch nach § 2a Satz 1 UStG nicht wie ein Unternehmer behandelt, da das neue Fahrzeug nicht im Inland geliefert wurde.

Beispiel 2:

Auf eine Annonce in einer deutschen Fachzeitschrift hin gelingt es P (siehe Beispiel 1), seinen neuen Pkw an einen französischen Pkw-Händler F zu verkaufen. Telefonisch einigen sich P und F darauf, dass P den Pkw anlässlich seiner Urlaubsreise an F in Frankreich übergibt.

Lösung 2:

Als Privatmann tätigt P eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, die in Deutschland mit dem Beginn der Beförderung ausgeführt wird (§ 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 UStG). Da das neue Fahrzeug bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird P nach § 2a Satz 1 UStG wie ein Unternehmer behandelt.

3.3.2. Keine nachhaltige Tätigkeit

Der Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG liefert Neufahrzeuge nicht nachhaltig, sondern nur gelegentlich. Durch eine nachhaltige entgeltliche Lieferung würde er Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG werden.

Ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts fabrikneue Autos erwirbt und diese nach mehr als einem Jahr wieder verkauft, ist nicht nachhaltig als Unternehmer tätig (BFH Urteil vom 18.7.1991, V R 86/87, BStBl II 1991, 776).

Das vom Verb »nachhalten« (= längere Zeit anhalten, bleiben) abgeleitete Adjektiv »nachhaltig« bedeutet gemeinsprachlich: sich auf längere Zeit stark auswirkend. Von dieser Bedeutung ist auch umsatzsteuerrechtlich auszugehen (BFH Urteil vom 30.7.1986, V R 41/76, BStBl II 1986, 874).

Als Kriterien, die für die Nachhaltigkeit sprechen können, kommen insbesondere in Betracht:

  • mehrjährige Tätigkeit;

  • planmäßiges Handeln;

  • auf Wiederholung angelegte Tätigkeit;

  • die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes;

  • Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses;

  • langfristige Duldung eines Eingriffes in den eigenen Rechtskreis;

  • Intensität des Tätigwerdens;

  • Beteiligung am Markt;

  • Auftreten wie ein Händler;

  • Unterhalten eines Geschäftslokals;

  • Auftreten gegenüber Behörden.

Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Es müssen dafür die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.

Der BFH ist der Auffassung, dass bei einem Verkauf nach mehr als einem Jahr die Intensität der wirtschaftlichen Betätigung so gering ist, dass eine unternehmerische Betätigung entfällt. Im Rahmen der Gesamtverhältnisse spielt dies eine besonders wichtige Rolle. Der Angehörige eines Automobilwerks, der in größeren Abständen einen Jahreswagen verkauft, rückt in die Nähe eines Privatmannes, der ebenfalls in regelmäßigen Abständen sein Auto zu verkaufen pflegt, ohne dass er deshalb zum Unternehmer wird. Bei Verkäufen nach mehr als einem Jahr kommt es nicht einmal zu einem Umsatz je Veranlagungszeitraum.

3.3.3. Kein Hilfsgeschäft

Zu den Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Auf die Nachhaltigkeit der Hilfsgeschäfte kommt es nicht an.

Beispiel 3:

Auf eine Annonce in einer deutschen Fachzeitschrift hin gelingt es Unternehmer U seinen neuen, dem Unternehmensvermögen zugerechneten Pkw, an einen französischen Pkw-Händler F zu verkaufen. Telefonisch einigen sich U und F darauf, dass U den Pkw anlässlich seiner Urlaubsreise an F in Frankreich übergibt.

Lösung 3:

Mit dem Verkauf von Unternehmensvermögen tätigt U ein steuerbares Hilfsgeschäft im Rahmen seines Unternehmens. Die innergemeinschaftliche Lieferung wird im Rahmen seines Unternehmens nach § 2 Abs. 1 UStG ausgeführt.

3.3.4. Die Steuerbefreiung

Der Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG tätigt im Inland eine steuerbare, aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Der Abnehmer braucht kein Unternehmer zu sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).

3.3.5. Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Fahrzeuglieferer muss die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferung buch- und belegmäßig nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). Siehe die Ausführungen zu den Lieferungen durch einen Unternehmer (s.o.). Erfolgt die Lieferung des neuen Fahrzeugs an einen Privatmann, wird das Gelangen des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat durch die dortige Zulassung zum Straßenverkehr oder durch die Erwerbsbesteuerung in diesem EU-Mitgliedstaat belegt.

3.3.6. Rechnungserteilung

Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen i.S.d. § 6a UStG aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist (§ 14a Abs. 3 und 4 UStG). Der Rechnungsbegriff des § 14a UStG richtet sich nach § 14 Abs. 4 UStG (Abschn. 14a Abs. 1 UStAE). Entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. Die Rechnungslegungsverpflichtung gilt auch für den Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG (§ 14a Abs. 3 Satz 3 UStG).

Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b und des § 6a UStG ausführt, zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In den Fällen des § 6a UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erworben hat (Abschn. 14a.1 Abs. 2 UStAE).

Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss neben den üblichen Angaben des § 14 Abs. 4 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten Merkmale (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten. Die Vorschrift des § 14a Abs. 3 UStG gilt für Unternehmer und für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG), die derartige Lieferungen an nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannte Erwerber (z.B. Privatpersonen und nicht unternehmerisch tätige Personenzusammenschlüsse) ausführen (§ 14a Abs. 3 UStG, Abschn. 14a.1 Abs. 6 UStAE).

Neben dem Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen der in § 14a Abs. 3 UStG genannten Art ausführt, hat auch der Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) ein Doppel von allen Rechnungen aufzubewahren. Eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG geahndet werden (Abschn. 14b.1 Abs. 1 und 3 UStAE).

Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kj., in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG).

3.3.7. Steuerberechnung und -anmeldung, Zusammenfassende Meldung

Der Fahrzeuglieferer hat für den Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist (§ 18 Abs. 4a UStG).

Die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs durch Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG und an Abnehmer ohne UStIdNr. (§ 18a Abs. 2 Nr. 1 UStG) ist nicht meldepflichtig (§ 18a UStG). Für Lieferungen an Erwerber ohne UStIdNr. ist eine besondere Meldepflicht (§ 18cUStG) vorgesehen. Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 UStG hat das BMF von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) vom 18.3.2009 (BStBl I 2009, 472) erlassen. Die Verordnung tritt am 1.7.2010 in Kraft. Zum Verfahren zur Abgabe der Meldungen nach der FzgLiefgMeldV s. Abschn. 18c.1 UStAE.

3.3.8. Vorsteuerabzug

Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4a UStG kann der Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG die Vorsteuer wie folgt abziehen:

Abb.: Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG

Beispiel 4:

Privatmann P aus Köln hat seinen Pkw für 25 000 € zzgl. 4 750 € USt eingekauft und mit einem Kilometerstand von 2 000 km an den Privatmann F aus Paris für 22 500 € verkauft. F holt den Pkw bei P ab.

Lösung 4:

Die Lieferung des P ist im Inland steuerbar (§ 3 Abs. 6, § 2a Satz 1 UStG), aber steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG). P kann somit nach § 15 Abs. 4a Nr. 2 UStG nicht 4 750 €, sondern nur 19 % auf 22 500 € = 4 275 € als Vorsteuerbeträge abziehen. Dies ist die Steuer, die geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.

Beispiel 5:

Siehe Sachverhalt Beispiel 4. P verkauft den Pkw für 27 000 €.

Lösung 5:

Nach § 15 Abs. 4a Nr. 1 UStG kann P 19 % auf 25 000 € = 4 750 € als Vorsteuerbetrag abziehen. Dies ist die Steuer, die auf die Lieferung (Einkauf) des neuen Fahrzeugs entfiel.

3.4. Innergemeinschaftliche Lieferung durch einen Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung (» Kleinunternehmer) gilt nach § 19 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. Liefert ein Kleinunternehmer ein neues Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens in einen anderen EU-Staat und unterliegt der Fahrzeugerwerb dort der Erwerbsbesteuerung, so ist die steuerbare Lieferung nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei. Der Kleinunternehmer ist dabei kein Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG. Faktisch wird er aber wie ein solcher behandelt. Dies wird auch durch die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 4a UStG deutlich (§ 19 Abs. 4 Satz 2 UStG). Eine Zusammenfassende Meldung ist nicht abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG, Abschn. 18a.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

3.5. Innergemeinschaftliche Lieferung durch einen pauschalierenden Land- und Forstwirt

Die Durchschnittssätze sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist § 24 UStG dahin auszulegen, dass solche Umsätze nur die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind, auf die die Pauschalregelung nach Art. 295 bis 305 MwStSystRL Anwendung findet (Abschn. 24.1 Abs. 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.10.2010, BStBl I 2010, 1273; vgl. Abschn. 24.2 und 24.3.3 UStAE). Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (EuGH Urteile vom 15.7.2004, C-321/02, LEXinform 0175055, und vom 26.5.2005, C-43/04, LEXinform 0175744, sowie BFH Urteile vom 25.11.2004, V R 8/01, BStBl II 2005, 896, vom 22.9.2005, V R 28/03, BStBl II 2006, 280, vom 12.10.2006, V R 36/04, BStBl II 2007, 485 und vom 14.6.2007, V R 56/05, BStBl II 2008, 158).

Liefert ein Land- und Forstwirt ein neues Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens in einen anderen EU-Staat und unterliegt der Fahrzeugerwerb dort der Erwerbsbesteuerung, so ist die steuerbare Lieferung nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei. Der Land- und Forstwirt ist dabei kein Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG.

4. Innergemeinschaftliche Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen

Der Begriff Gebrauchtfahrzeuge bzw. Gebrauchtgegenstände ist im Umsatzsteuerrecht nicht definiert. Von Bedeutung sind die »Gebrauchtgegenstände« für Wiederverkäufer, die die » Differenzbesteuerung anwenden wollen. Nach Abschn. 25a.1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE handelt es sich bei den in § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG genannten Gegenständen in aller Regel um solche, die bereits einmal nach der allgemeinen Verkehrsauffassung »gebraucht« worden sind.

Nach Art. 313 MwStSystRL gilt die Sonderregelung für Wiederverkäufer, die u.a. Gebrauchtgegenstände liefern. Nach Art. 311 Abs. 1 MwStSystRL sind Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und Edelmetalle oder Edelsteine sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind.

Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Wiederverkäufer ein neues Fahrzeug i.S.v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefert. Die Lieferung ist im Inland unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Erwerber des neuen Fahrzeugs hat im übrigen Gemeinschaftsgebiet einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern (Abschn. 25a.1 Abs. 19 UStAE).

Wie oben bereits erläutert, ist ein Fahrzeug dann als neu i.S.d. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG anzusehen, wenn es entweder nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat, oder alternativ, wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. So gilt ein vier Monate alter Pkw mit 100 000 km zurückgelegter Fahrtstrecke umsatzsteuerrechtlich ebenso als neu wie ein 25 Jahre alter Oldtimer mit einem Kilometerstand von 5 900 km.

Innergemeinschaftliche Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen werden wie folgt behandelt:

Abb.: Innergemeinschaftliche Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen

5. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen

5.1. Der Erwerb neuer Fahrzeuge im Überblick

Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge ist entweder nach § 1a UStG oder nach § 1b i.V.m. § 1a UStG und den folgenden Voraussetzungen steuerbar:

Abb.: Fahrzeugeinzelbesteuerung

Näheres zum innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a UStG siehe unter » Innergemeinschaftlicher Erwerb. Zur Ortsbestimmung des innergemeinschaftlichen Erwerbs siehe » Ort der Lieferung.

5.2. Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1b i.V.m. § 1a UStG (Fahrzeugeinzelbesteuerung)

5.2.1. Allgemeine Voraussetzungen

Der Erwerb findet statt durch

  • Privatpersonen,

  • eine nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigung (Personengesellschaft) oder

  • Unternehmer, die das Neufahrzeug nicht für das Unternehmen erwerben.

Dagegen fällt der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs (Abschn. 16.3 Abs. 2 UStAE)

  • durch einen Unternehmer für sein Unternehmen (hierunter fallen auch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG sowie Land- und Forstwirte, die § 24 UStG anwenden) oder

  • durch eine juristische Person als Nichtunternehmer bzw. für ihren nichtunternehmerischen Bereich (z.B. durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Bereich oder durch einen Verein für seinen ideellen Bereich)

unter § 1a UStG und unterliegt daher der Erwerbsbesteuerung im allgemeinen Besteuerungs-Voranmeldungsverfahren (» Innergemeinschaftlicher Erwerb).

Die Vfg. der OFD München vom 22.8.2001 (S 7103b – 5 St 43, UR 2002, 184) nimmt zum innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge Stellung. Insbesondere in Fällen des Wohnortwechsels des Erwerbers kommt es öfter zu Problemen bei der Entscheidung, welchem Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht für den Fahrzeugumsatz zustand.

5.2.2. Bemessungsgrundlage, Vorsteuerabzug, Entstehung und Fälligkeit der Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Kaufpreis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) bzw. der Aufwand des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Es handelt sich dabei um den Kaufpreis zzgl. eventuell anfallender Nebenkosten.

Die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar, da das Fahrzeug nicht für das Unternehmen erworben wurde (siehe auch Abschn. 16.3 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Wird das Fahrzeug aber nach § 2a UStG weitergeliefert, ist die Vorsteuer für Fahrzeuglieferer nach § 15 Abs. 4a UStG abziehbar.

Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen durch Nichtunternehmer (§ 1b Abs. 1 UStG) entsteht am Tage des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Die USt ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist (§ 18 Abs. 5a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist gem. § 13a Nr. 2 UStG der Erwerber.

5.2.3. Besteuerungsverfahren

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Erwerber nach § 1b Abs. 1 UStG ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Nach § 18 Abs. 5a Satz 1 UStG hat der Erwerber spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Eine Jahreserklärung ist nicht abzugeben.

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist keine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen. Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Voranmeldung und in der Steuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden (Abschn. 16.3 Abs. 2 UStAE).

Beispiel 6:

Pkw-Händler F aus Frankreich liefert dem Privatmann P aus Mannheim einen Pkw mit einem Kilometerstand von 1 000 km für 25 000 € und 1 000 € Beförderungskosten am 15.4.13 nach Mannheim. In der Rechnung vom 12.4.13 hat F auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hingewiesen und den Kilometerstand des Fahrzeugs angegeben.

Lösung 6:

P erwirbt das neue Fahrzeug (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) am 12.4.13 steuerbar in Mannheim (§ 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a UStG, § 3d Satz 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 26 000 €. Die USt (§ 12 Abs. 1 UStG) beträgt 19 % von 26 000 € = 4 940 €. Den am 12.4.13 entstandenen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) USt-Anspruch muss P bis zum 22.4.13 durch Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG, § 18 Abs. 5a UStG) bei seinem Wohnsitzfinanzamt (§ 21 Abs. 2 AO) anmelden und zahlen.

5.2.4. Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Fahrzeugserwerbs

§ 18 Abs. 10 UStG enthält verschiedene Maßnahmen der Zulassungsbehörden, die der Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Land- und Luftfahrzeuge dienen. Zu berücksichtigen ist, dass die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25.4.2006 (BGBl I 2006, 988) die zulassungstechnischen Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abgelöst hat und seit 1.3.2007 die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr normiert. Durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) werden die Regelungen des § 18 Abs. 10 UStG redaktionell an die neue verkehrsrechtliche Rechtsgrundlage angepasst. Die Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden ergeben sich aus § 36 FZV.

Die neuen EU-Fahrzeugpapiere bestehen aus zwei Teilen:

  • Teil 1 entspricht dem bisherigen Fahrzeugschein,

  • Teil 2 entspricht dem bisherigen Fahrzeugbrief.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 11 Abs. 5 FZV). Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

Die in § 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. b UStG enthaltene Sanktionsmöglichkeit bei Nichtentrichtung der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb wurde durch das JStG 2010 an die neue verkehrsrechtliche Rechtsgrundlage angepasst. In diesem Zusammenhang wurde in § 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 UStG die Möglichkeit, den (bisherigen) Fahrzeugschein oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einzuziehen, gestrichen, da die entsprechende Einziehung nicht mehr zulässig ist. Die diesbezügliche Alternativregelung in dem bisherigen § 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 UStG wurde inhaltlich als Regelfall in Buchst. b Satz 1 übernommen.

Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des FA die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (s.a. § 14 Abs. 1 FZV). Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das FA kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Das FA teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. b UStG).

Beispiel 7:

Unternehmer U aus Ludwigshafen erwirbt am 10.10.08 einen neuen Pkw für 25 000 € von einem spanischen Unternehmer S. Aus der ordnungsgemäßen Rechnung des S vom 20.10.08 ergibt sich, dass dieser in Spanien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung getätigt hat.

U nutzt den Pkw zu 60 % unternehmerisch, ordnet ihn entsprechend dieser unternehmerischen Nutzung auch seinem Unternehmensvermögen zu.

Am 12.12.08 kann U diesen Pkw an einen Kollegen F in Frankreich für 26 000 € verkaufen.

Lösung 7:

Der innergemeinschaftliche Erwerb des U wird wie folgt behandelt:

Pkw-Nutzung

betrieblich/privat

60 %

40 %

Innergemeinschaftlicher Erwerb nach

§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG

§ 1b Abs. 1 UStG

Bemessungsgrundlage insgesamt 25 000 €

15 000 €

10 000 €

Erwerbsteuer 19 %

2 850 €

1 900 €

Entstehung

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung am 20.10.08

§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG am Tag des Erwerbs am 10.10.08

Steuerschuldner

§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber

§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber

Rechnungserteilung durch den Lieferer:

§ 14a Abs. 1 UStG: u.a. mit UStIdNr. des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 2 UStG)

§ 14a Abs. 3 UStG: u.a. mit den Merkmalen des § 1b Abs. 2 und 3 UStG

Der Erwerber muss den Lieferer auf die nur teilweise unternehmerische Nutzung hinweisen, damit dieser über die Lieferung getrennt abrechnen kann.

Vorsteuerabzug

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG: 2 850 €

Die Vorsteuer i.H.v. 1 900 € ist nicht abziehbar, da der innergemeinschaftliche Erwerb nicht für das Unternehmen ausgeführt wurde.

Auswirkung insgesamt:

Die Erwerbsteuer und die Vorsteuer betragen jeweils 2 850 €.

Die Zahllast beträgt 1 900 €.

Besteuerungsverfahren

Erwerbsteuer und Vorsteuer sind gem. § 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 UStG in der Voranmeldung 10/08 zu erklären. Die Vorauszahlung ist am 10.11.08 fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Nach § 16 Abs. 3 UStG ist eine Jahreserklärung abzugeben, in der der Erwerb zu erfassen ist.

Die Erwerbsteuer ist gem. § 16 Abs. 5a UStG für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Die Erklärung ist bis zum 20.10.08 abzugeben (§ 18 Abs. 5a UStG). Die Erwerbsteuer ist bis zum 20.10.08 zu entrichten (§ 18 Abs. 5a Satz 4 UStG).

Veräußerung am 12.12.08:

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG.

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 2a i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG).

Folge für den innergemeinschaftlichen Erwerb:

Am 12.12.08 tätigt U eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Nach § 4b Nr. 4 UStG wird der Gegenstand jetzt zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht eintritt. Im Voranmeldungszeitraum des Eintritts der Steuerbefreiungsvoraussetzungen (Voranmeldungszeitraum Dezember) müssen die Erwerbsteuer und der Vorsteuerabzug berichtigt werden. Es wird von der Verwaltung auch nicht beanstandet, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen als steuerpflichtig behandelt wird (Abschn. 4b.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE). In diesem Fall wird U auf jeden Fall die USt berichtigen, da für den Erwerb zum Teil kein Vorsteuerabzug möglich war.

Eine Korrektur ist nicht erforderlich, da sich der Erwerb nicht ausgewirkt hat.

U erhält die gezahlte Erwerbsteuer i.H.v. 1 900 € vom FA zurück. Auch hier ist der Vorgang somit neutral.

5.2.5. Kontrollverfahren

Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen (§ 18 Abs. 10 UStG):

  1. bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in § 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. a UStG (s.u.) bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln (§ 18 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. a UStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768);

  2. bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge.

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UStG) gilt Folgendes:

Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchst. a UStG i.d.F. des JStG 2010):

  1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 AO),

  2. den Namen und die Anschrift des Lieferers,

  3. den Tag der Lieferung,

  4. den Tag der ersten Inbetriebnahme,

  5. den Kilometerstand am Tag der Lieferung,

  6. die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-IdNr.,

  7. den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Buchstaben a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 UStG genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug i.S.d. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Abs. 2 und 3 FZV ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

5.3. Erwerb von neuen Fahrzeugen durch Kleinunternehmer

Der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) fällt nicht unter die Kleinunternehmerreglung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach wird lediglich die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete USt nicht erhoben, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 19 UStG erfüllt sind. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt bei Kleinunternehmern der Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 UStG. Der Kleinunternehmer ist in diesem Zusammenhang kein Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG.

Der Vorsteuerabzug der USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist möglich, da das Vorsteuerabzugsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG nur in den in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG bezeichneten Fällen gilt.

5.4. Erwerb von neuen Fahrzeugen durch pauschalierende Land- und Forstwirte

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt bei einem pauschalierenden Landwirt der Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 UStG, weil die Erwerbsbesteuerung von der Pauschalierung ausgenommen worden ist (§ 24 Abs. 1 UStG, Abschn. 1a.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE).

5.5. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen liegt nur unter den Voraussetzungen des § 1a UStG vor. Näheres siehe unter » Innergemeinschaftlicher Erwerb.

6. Literaturhinweise

Raudszus u.a., Die neue Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung ab dem 1.7.2010 – Hinweise zum Umgang für Unternehmer und Privatpersonen – UStB 2010, 272.

7. Verwandte Lexikonartikel

» Innergemeinschaftliche Lieferung

» Innergemeinschaftlicher Erwerb

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2011-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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