1. Allgemeines zur Anwendung der jeweiligen Gesetzesfassungen
Das InvZulG 2005 läuft zum Ende des Jahres 2006 aus und ist für Investitionen anzuwenden, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden.
Das InvZulG 2007 vom 15.7.2006 (BGBl I 2006, 1614, 3404) führt im Bereich der betrieblichen Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen die Ende 2006 auslaufende Förderung durch das InvZulG 2005 bis Ende 2009 fort und ist für Investitionen anzuwenden, die vor dem 1.1.2010 abgeschlossen wurden. Auf Grund des § 15 InvZulG 2007 vom 15.7.2006 (BGBl I 2006, 1614, 3404) wird der Wortlaut des InvZulG 2007 in der seit dem 1.1.2007 geltenden Fassung bekannt gegeben (Neufassung des Investitionszulagengesetz 2007 vom 23.2.2007 – InvZulG 2007, BGBl I 2007, 283, zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332). Zur Gewährung von Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 nimmt das BMF-Schreiben vom 8.5.2008 (BStBl I 2008, 590) ausführlich Stellung. Durch die BMF-Schreiben vom 23.7.2009 (BStBl I 2009, 810) und vom 8.7.2010 (BStBl I 2010, 600) wird das BMF-Schreiben vom 8.5.2008 (BStBl I 2008, 590) geändert.
In Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des InvZulG 2007 vom 7.12.2008 (BGBl I 2008, 2350) wurde das InvZulG 2010 verkündet. Das InvZulG 2010 ist für Investitionen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 und vor dem 1.1.2014 abgeschlossen werden (§ 4 InvZulG 2010).
Zur Verabschiedung des InvZulG 2010 teilt das BMF in einer Pressemitteilung vom 28.11.2008 (LEXinform 0174789) u.a. Folgendes mit: Die Investitionszulage unterstützt betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe in den neuen Bundesländern und Berlin in den Jahren 2010 bis 2013. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine doppelt so hohe Förderung wie Großbetriebe. Allerdings wird die Förderung von dem derzeitig sehr hohen Niveau in den kommenden Jahren schrittweise abgesenkt werden. Dies entspricht den Bestrebungen der Bundesregierung, die Investitionszulage langfristig planmäßig auslaufen zu lassen und die Investitionsförderung auch in Ostdeutschland auf die im Grundgesetz verankerte Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« zu konzentrieren. Trotz der degressiven Ausgestaltung der Fördersätze werden aber voraussichtlich bis 2013 steuerfreie Zulagen in einer Größenordnung von rund 2,3 Milliarden € gewährt werden. Das Investitionsvolumen der Unternehmen liegt bei einem Vielfachen.
2. Fördergebiet
Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (§ 1 Abs. 2 InvZulG 2010). Für das Land Berlin bestehen allerdings hinsichtlich der Höhe der Investitionszulage Sonderregelungen (s. Anlage 1 zum InvZulG und § 6 InvZulG). Investitionsvorhaben in diesem Teil von Berlin sind nur eingegrenzt förderfähig, Investitionsvorhaben großer Unternehmen sind hier nicht förderfähig.
3. Persönliche Anspruchsberechtigung
3.1. Steuerpflichtige i.S.d. EStG und KStG
§ 1 Abs. 1 InvZulG 2010 entspricht dem des InvZulG 2007. Anspruchsberechtigte sind unbeschränkt und beschränkt Stpfl. i.S.d. EStG und des KStG, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen i.S.d. § 2 InvZulG tätigen. Die Anspruchsberechtigung setzt nicht voraus, dass der Stpfl. mit einem Betrag oder überhaupt zur ESt oder KSt veranlagt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG). Nicht anspruchsberechtigt sind die nach § 5 Abs. 1 KStG steuerbefreiten Körperschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG; s.a. BT-Drs 16/10291, 15).
3.2. Personengesellschaften und Gemeinschaften
Auch Personengesellschaften und Gemeinschaften sind nach § 1 Abs. 1 Satz 3 InvZulG anspruchsberechtigt. Bei WG, die zum Sonderbetriebsvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter gehören, ist die Personengesellschaft anspruchsberechtigt.
3.3. Rechtsnachfolge
In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein.
4. Sachliche Anspruchsberechtigung
Die sachliche Anspruchsberechtigung ist abhängig von der Art der begünstigten Investition. Danach ist zu unterscheiden, ob es sich um
die Anschaffung oder die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens (§ 2 Abs. 1 InvZulG 2010) oder
die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind, sowie die Herstellung neuer Gebäude (§ 2 Abs. 2 InvZulG 201)
handelt.
5. Begünstigung beweglicher Wirtschaftsgüter
5.1. Allgemeiner Überblick
Begünstigt sind
die Anschaffung oder Herstellung
abnutzbarer beweglicher WG des Anlagevermögens,
die neu sind,
die keine geringwertigen WG i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (» Geringwertige Wirtschaftsgüter) sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG);
die keine Personenkraftwagen und keine Luftfahrzeuge sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG),
die mindestens fünf Jahre bestimmte Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen erfüllen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b InvZulG);
die in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c InvZulG 2010);
die innerhalb bestimmter Investitionszeiträume angeschafft, hergestellt, bestellt oder herzustellen begonnen werden (§ 4 InvZulG).
Entscheidend für den Investitionszeitraum und den Investitionszulagensatz ist zudem, ob es sich bei den angeschafften oder hergestellten beweglichen WG um Erstinvestitionen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG) oder andere Investitionen (Ersatzinvestitionen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG) oder um Investitionen in einer Betriebsstätte in der Arbeitsmarktregion Berlin handelt (§ 6 InvZulG).
5.2. Anschaffung
Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb durch Lieferung. Ein WG gilt als geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann (H 7.4 [Lieferung] EStH). Maßgeblich ist die Begründung wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ein WG ist z.B. bereits dann angeschafft, wenn
es unter Eigentumsvorbehalt angeschafft worden ist;
bei Leasingverträgen der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen ist (» Leasing).
Keine Anschaffung ist
die Überführung eines WG aus dem Umlaufvermögen in das Anlagevermögen oder
die Überführung eines WG aus dem Privatvermögen in das Anlagevermögen.
5.3. Herstellung
Herstellung ist die Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen WG.
5.4. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
5.4.1. Anlagevermögen
» Anlagevermögen haben nur Stpfl., die Gewinneinkünfte erzielen. Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (H 6.1 [Anlagevermögen] EStH; R 6.1 Abs. 1 EStR). Zum » Umlaufvermögen siehe R 6.1 Abs. 2 EStR. Ist die Zweckbestimmung eines WG nicht eindeutig feststellbar, kann die Bilanzierung ein Anhaltspunkt für die Zuordnung zum Anlagevermögen sein (R 6.1 Abs. 1 Satz 3 EStR).
Für vor Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte WG kommt eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (BFH Urteil vom 7.11.2000, III/R 19/98, BStBl II 2001, 256). Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn zwischen der Anschaffung/Herstellung der WG und der Eröffnung des Betriebs nicht mehr als zwölf Monate liegen.
5.4.2. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
5.4.2.1. Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter sind
Sachen,
Rechte,
tatsächliche Zustände,
konkrete Möglichkeiten oder
Vorteile für den Betrieb,
deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt,
die einer bestimmten Bewertung zugänglich sind,
in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und
zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (H 4.2 (1) [Wirtschaftsgut] EStH).
Der Begriff des WG setzt dessen selbstständige Bewertbarkeit voraus; auf die selbstständige Nutzungsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG kommt es hierbei nicht an.
5.4.2.2. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
Ein WG ist abnutzbar, wenn sich sein Wert durch Zeitablauf infolge technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung verzehrt. Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören insbesondere die auf Dauer dem Betrieb gewidmeten Gebäude, technischen Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung (R 6.1 Abs. 1 Satz 5 EStR).
Bewegliche WG können nur Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB) und » Scheinbestandteile (§ 95 BGB) sein. Schiffe sind auch dann bewegliche WG, wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind (R 7.1 Abs. 2 EStR). Immaterielle WG gehören nicht zu den beweglichen WG (H 7.1 [Bewegliche Wirtschaftsgüter] EStH.
5.5. Neue Wirtschaftsgüter
Ein WG ist neu, wenn der Anspruchsberechtigte ein neu hergestelltes WG (fabrikneu) im ungebrauchten Zustand erwirbt (R 7g Abs. 6 EStR. Eine Sache ist neu, wenn sie noch nicht benutzt bzw. sonst in Gebrauch genommen oder auf andere Weise verwendet worden ist (BFH Urteile vom 13.3.1979, III R 71/78, BStBl II 1979, 287; vom 15.7.2004, III R 6/03, BStBl II 2004, 1081). Auch ein noch nicht in Gebrauch genommenes WG ist aber i.S.d. InvZulG nicht mehr neu, wenn es vor dem Erwerb durch den Investor zum Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) eines anderen Betriebs gehört hat und von diesem angeschafft oder hergestellt worden ist (BFH Urteil vom 7.4.2011, III R 13/08, BFH/NV 2011, 1441, LEXinform 0179009).
Wie der BFH in seinem Urteil vom 7.4.2011 (III R 13/08, BFH/NV 2011, 1441, LEXinform 0179009) feststellt, wird eine Werkzeugmaschine nicht bereits durch das Einschalten in Gebrauch genommen (»Leerlaufbetrieb«), sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden.
Ein WG wird neu hergestellt, wenn hierbei fast ausschließlich ungebrauchte Bauteile verwendet werden, so dass der Teilwert der gebrauchten Bauteile 10 % des Teilwerts des hergestellten WG nicht übersteigt (H 7g (2–9) [Neues Wirtschaftsgut] EStH).
5.6. Ausschluss von geringwertigen Wirtschaftsgütern, Personenkraftwagen und Luftfahrzeugen
5.6.1. Ausschluss von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Ausgeschlossen von der Investitionszulage sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG u.a. geringwertige WG i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG (» Geringwertige Wirtschaftsgüter).
Die Gewährung einer Investitionszulage wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Nutzungsdauer eines WG nicht mehr als ein Jahr beträgt (kurzlebige WG; BFH Urteil vom 13.3.1979, III R 20/78, BStBl II 1979, 578 und BFH Urteil vom 6.10.1995, III R 101/93, BStBl II 1996, 166).
5.6.2. Ausschluss von Personenkraftwagen
Ausgeschlossen von der Investitionszulage sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG u.a. Personenkraftwagen. Dies sind Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern (Rz. 46 bis 49 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590). Eine Bindung an die Eintragung im Kfz-Brief besteht nicht.
Wohnmobile und Wohnwagenanhänger sind stets als von der Investitionszulage ausgeschlossene Personenkraftwagen anzusehen.
5.6.3. Ausschluss von Luftfahrzeugen
Ausgeschlossen von der Investitionszulage sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG u.a. Luftfahrzeuge. Es handelt sich dabei um Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige frei für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte (§ 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz; Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
5.6.4. Digitale Druckvorlagen
Hinsichtlich der investitionszulagenrechtlichen Beurteilung digitaler Druckvorlagen nach § 2 InvZulG nimmt das BMF-Schreiben vom 18.4.2007 (BStBl I 2007, 458) ausführlich Stellung. S.a. Ludolph in NWB Fach 3, 14593.
5.7. Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen sowie Erstinvestitionen
5.7.1. Allgemeiner Überblick
Das zu begünstigende WG muss für den gesamten Bindungszeitraum zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte eines Betriebs i.S.d. § 3 Abs. 1 InvZulG des Anspruchsberechtigten gehören und zusätzlich den gesamten Bindungszeitraum in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben. Anspruchsberechtigt sind daher nur solche Stpfl., die selbst einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, einen Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes unterhalten. Damit wird einer Forderung der Europäischen Kommission Rechnung getragen, wonach zum einen die geförderten Investitionen am Ort der Investition verbleiben müssen und zum anderen nur solche Stpfl. gefördert werden dürfen, die das geförderte WG selbst verwenden. Um einen tatsächlich nachhaltigen Beitrag der Investition zur Regionalentwicklung sowie zur Schaffung und zum Erhalt der Arbeitsplätze zu leisten, ist die Gewährung der InvZul von der Voraussetzung abhängig, dass die geförderten WG während einer Mindestdauer von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens aufrechterhalten werden. Der Bindungszeitraum beginnt nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens, also mit Abschluss der letzten zum Erstinvestitionsvorhaben gehörenden Einzelinvestition. Wird das Erstinvestitionsvorhaben von einem Betrieb durchgeführt, der die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i.S.d. Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124, 36) erfüllt, vermindert sich die Fünfjahresfrist für die Aufrechterhaltung der Investition auf drei Jahre. Es reicht aus, wenn der Betrieb zu Beginn des Investitionsvorhabens als KMU beurteilt wird; die Einstufung gilt dann für den gesamten Zeitraum der Durchführung des Investitionsvorhabens und den Bindungszeitraum.
In jedem Jahr des Bindungszeitraums darf das WG zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c InvZulG; Rz. 52 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
5.7.2. Zugehörigkeitsvoraussetzung
5.7.2.1. Allgemeines
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG muss das WG während des Bindungszeitraums von fünf Jahren zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens im Fördergebiet verbleiben.
5.7.2.2. Überlassung geförderter Wirtschaftsgüter im Unternehmensverbund
Unternehmen, die miteinander verbunden sind oder die in einen Konzernabschluss einbezogen werden, soll durch die engen Bindungsvoraussetzungen nicht die wirtschaftlich notwendige Flexibilität genommen werden. Daher ist es für die Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen unschädlich, wenn geförderte WG eines Erstinvestitionsvorhabens innerhalb des Bindungszeitraums an ein mit dem Anspruchsberechtigten verbundenes Unternehmen, das sich am gleichen Standort befindet und ebenfalls zu den begünstigten Wirtschaftszweigen gehören muss, veräußert oder zur Nutzung überlassen werden. Die räumliche Nähe ist erforderlich, weil die geförderten WG auch nach der Veräußerung oder Nutzungsüberlassung dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben zugeordnet bleiben müssen. Langfristige Nutzungsüberlassungen oder Veräußerungen von geförderten WG innerhalb des Bindungszeitraums sind daher nur noch zwischen verbundenen Unternehmen möglich. Allerdings liegt eine unschädliche Veräußerung oder Nutzungsüberlassung zwischen verbundenen Unternehmen nur dann vor, wenn dies innerhalb des Bindungszeitraumes erfolgt; da dieser erst mit Abschluss des Erstinvestitionsvorhabens beginnt, ist eine Übertragung vor Abschluss des Erstinvestitionsvorhabens unmittelbar nach Anschaffung oder Herstellung des einzelnen WG nicht möglich (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 InvZulG 2010).
5.7.2.3. Bindungszeitraum von drei Jahren
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 InvZulG verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die Investition in einem Betrieb erfolgt, der die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i.S.d. Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllt (BT-Drs 16/10291, 15).
5.7.2.4. Zuordnung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet
Hat ein Anspruchsberechtigter Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, setzt die Zuordnung eines WG zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet voraus, dass dieses WG dieser Betriebsstätte zu dienen bestimmt ist. Zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören insbesondere WG, die dieser Betriebsstätte räumlich zugeordnet werden können. Ein WG, das außerhalb des Fördergebiets mit der Zweckbestimmung angeschafft oder hergestellt worden ist, einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet zu dienen, und erstmals dort genutzt wird, ist bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung Anlagevermögen dieser Betriebsstätte. Allein die Zulassung eines Kraftfahrzeugs außerhalb des Fördergebiets schließt die Zugehörigkeit dieses Kraftfahrzeugs zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht aus (Rz. 60 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590 kann m.E. weiterhin angewendet werden).
Im Fördergebiet errichtete Tankstellen, die ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges Mineralölunternehmen Tankstellenverwaltern als selbstständigen Handelsvertretern zum Betrieb überlässt, sind nicht – auch nicht teilweise – Betriebsstätten des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Von dem Mineralölunternehmen für diese Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sind daher mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht zulagenbegünstigt (BFH Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03, BStBl II 2006, 84).
5.7.2.5. Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung
Im Fall einer » Betriebsaufspaltung, bei der das Besitz- und das Betriebsunternehmen für die Dauer der Zugehörigkeitsfrist betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind, gilt die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte der begünstigten Wirtschaftszweige im Fördergebiet als erfüllt, wenn das Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets ein bewegliches WG anschafft oder herstellt und es dem Betriebsunternehmen (mit einem begünstigten Wirtschaftszweig) im Fördergebiet zur Nutzung überlässt (BFH Urteil vom 10.12.1998, III R 50/95, BStBl II 1999, 607). In diesem Fall können auch bewegliche WG, die ein Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets vor Begründung der Betriebsaufspaltung anschafft oder herstellt, die Zugehörigkeitsvoraussetzung erfüllen, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Begründung der Betriebsaufspaltung gewahrt ist (BFH Urteil vom 16.3.2000, III R 21/99, BStBl II 2000, 700; Rz. 62 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
5.7.3. Verbleibensvoraussetzung
5.7.3.1. Allgemeines
Die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG besagt, dass das begünstigte WG in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Wirtschaftszweigs tatsächlich verwendet wird, und dass es räumlich im Fördergebiet (in einem begünstigten Wirtschaftszweig) verbleibt.
5.7.3.2. Zuordnung von WG bei Nutzungsüberlassung
Bewegliche WG, die einem anderen zur Nutzung überlassen werden, sind der Betriebsstätte desjenigen i.S.d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen, der die Nutzung überlässt, wenn die Nutzungsüberlassung kurzfristig ist, d.h. nicht länger als jeweils drei Monate dauert (BFH Urteil vom 23.5.1986, III R 66/85, BStBl II 1986, 916) oder wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt (BFH Urteil vom 23.5.1986, III R 144/85, BStBl II 1986, 919). Im Fall einer langfristigen Nutzungsüberlassung, z.B. in Leasingfällen, sind die beweglichen WG dagegen der Betriebsstätte des Nutzenden i.S.d. Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen (BFH Urteil vom 2.3.1990, III R 77/88, BStBl II 1990, 750). Für die Grenze von drei Monaten ist nicht die formale Vertragsgestaltung, sondern die tatsächliche Durchführung entscheidend (Rz. 65 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b InvZulG werden Stpfl., die das WG nicht selbst verwenden (z.B. Leasingunternehmen), nicht gefördert.
Nach dem InvZulG 2007 und 2010 ist es möglich, das geförderte WG innerhalb einer Unternehmensgruppe, deren Betriebe sich zudem meist am gleichen Standort befinden, zu veräußern oder zur Nutzung zu überlassen. Langfristige Nutzungsüberlassungen oder Veräußerungen von geförderten WG innerhalb des Bindungszeitraums sind nur innerhalb einer Unternehmensgruppe möglich (Rz. 79 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590 sowie BT-Drs 16/10291, 15).
5.7.3.3. Verbleib in »aktiver« Betriebsstätte
Begünstigt ist nur der Verbleib in einer Betriebsstätte, die aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt (BFH Urteil vom 27.4.1999, III R 32/98, BStBl II 1999, 615 und BFH Urteil vom 7.9.2000, III R 44/96, BStBl II 2001, 37; Rz. 69 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
5.7.3.4. Räumlicher Verbleib
Die Verbleibensvoraussetzung erfordert nicht, dass das bewegliche WG im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte bleiben muss (BFH-Urteil vom 23.5.1986, III R 66/85, BStBl II 1986, 916). Schädlich für den Verbleib im Fördergebiet ist grundsätzlich, wenn ein bewegliches WG auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird (Rz. 70 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590; BFH Urteil vom 7.2.2002, III/R 14/00, BStBl II 2002, 312).
Bei Transportmitteln ist die Voraussetzung des Verbleibens im Fördergebiet erfüllt, wenn sie in jedem Jahr der Verbleibensfrist überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (Rz. 71 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
5.7.3.5. Vorzeitiges Ausscheiden des geförderten Wirtschaftsguts
Die engen Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen stehen aber dem Ersatz solcher geförderter WG nicht entgegen, die während der betreffenden Fünf- oder Dreijahresfrist wegen rascher technischer Veränderungen veralten. Dem Anspruchsberechtigten wird daher in § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2010 die Möglichkeit eingeräumt, ein gefördertes bewegliches WG vor Ablauf des maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues WG zu ersetzen und damit die beweglichen WG des Anlagevermögens auf dem erforderlichen neuesten technischen Stand zu halten, ohne die InvZul für vorzeitig ausgeschiedene bewegliche WG zurückzahlen zu müssen. Das Ersatzwirtschaftsgut muss in der verbleibenden Zeit des Fünf- oder Dreijahreszeitraums die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen anstelle des ersetzten WG erfüllen. Ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn das Ersatzwirtschaftsgut vor Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden des geförderten beweglichen WG angeschafft oder hergestellt wird. Für das Ersatzwirtschaftsgut kommt eine InvZul nicht in Betracht.
Auch WG mit kürzerer betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer können ohne Verletzung der Bindungsvoraussetzungen aus dem Unternehmen des Anspruchsberechtigten ausscheiden, wenn dies nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geschieht. Dies gilt auch dann, wenn der Bindungszeitraum für das Erstinvestitionsvorhaben noch nicht begonnen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 6 InvZulG 2010).
5.7.4. Privatnutzung von nicht mehr als 10 %
Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 10 % privat genutzt werden, sind nicht förderbar. Als Privatnutzung gilt bei Körperschaften auch eine Verwendung von WG, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
6. Begünstigung betrieblich genutzter Gebäudeneubauten
6.1. Allgemeiner Überblick
Begünstigt sind (§ 2 Abs. 2 InvZulG)
die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung
neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind (Gebäude),
soweit sie mindestens fünf Jahre (bei KMU-Betrieben 3 Jahre) nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige (verarbeitendes Gewerbe, Betrieb der produktionsnahen Dienstleistung oder Betrieb des Beherbergungsgewerbes) verwendet werden,
die Erstinvestitionen sind,
für die im Fall der Anschaffung noch keine Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist,
die innerhalb bestimmter Investitionszeiträume bestellt oder herzustellen begonnen oder angeschafft oder hergestellt werden.
Eine anteilige begünstigte Verwendung des Gebäudes führt zu einer entsprechend anteiligen Förderung. Eine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder zu einem Betriebsvermögen eines begünstigten Wirtschaftszweiges ist nicht erforderlich.
Nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden sind nicht begünstigt.
Beispiel:
Ein Stpfl. mit Wohnsitz in Köln errichtet in Schwerin ein Bürogebäude und vermietet es an einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Rahmen eines Erstinvestitionsvorhabens.
Lösung:
Der Stpfl. kann für das Bürogebäude die Investitionszulage nach § 2 Abs. 2 InvZulG beanspruchen. Bei Gebäuden ist allein die Verwendung in einem Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige entscheidend. Die Begünstigung nach § 2 Abs. 2 InvZulG kommt sowohl für Gebäude des Betriebsvermögens wie des Privatvermögens in Betracht. Das Gebäude muss im Fördergebiet belegen sein.
6.2. Neue Gebäude
6.2.1. Gebäudebegriff

Für den Begriff des Gebäudes i.S.d. § 2 Abs. 2 InvZulG sind die Abgrenzungsmerkmale des BewG maßgebend (R 7.1 Abs. 5 EStR, H 7.1 [Gebäude] EStH). » Mietereinbauten und Ladeneinbauten, die abnutzbare unbewegliche WG darstellen, sind daher nach § 2 Abs. 2 InvZulG nicht begünstigt (Rz. 84 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590 gilt m.E. weiterhin).
Außenanlagen, wie z.B. Hofbefestigungen, Befestigungen für Stellplätze, Einfriedungen, Zäune, Straßen, Brücken und Regenwasserauffanganlagen, sind bei betrieblich genutzten Gebäuden keine Gebäudebestandteile, sondern selbstständige unbewegliche WG und daher nach § 2 Abs. 2 InvZulG nicht investitionszulagenbegünstigt. Dasselbe gilt für bewegliche WG, wie z.B. Einrichtungsgegenstände, die keine wesentlichen Gebäudebestandteile sind, oder Mietereinbauten, die Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Allerdings kann für diese selbstständigen beweglichen WG eine Begünstigung nach § 2 Abs. 1 InvZulG in Betracht kommen.
6.2.2. Neues Gebäude
Ein neues Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG entsteht durch Umbauten, Ausbauten und Modernisierungsmaßnahmen nur dann, wenn die eingefügten Teile dem Gebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (BFH Urteil vom 25.5.2004, VIII R 6/01, BStBl II 2004, 783; H 7.4 [Neubau] EStH). Für die Investitionszulage genügt es nicht, dass ein anderes Gebäude entsteht oder der Anspruchsberechtigte aufgrund der Höhe des Bauaufwands nach R 7.3 Abs. 5 EStR von der Herstellung eines anderen Gebäudes ausgehen kann. Nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten sind nach § 2 Abs. 2 InvZulG nicht investitionszulagenbegünstigt (Tz. 88 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
Die Anschaffung eines Gebäudes ist nur bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung investitionszulagebegünstigt.
6.2.3. Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Errichtet ein Investor auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude für eigenbetriebliche Zwecke, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt und ihm ein Anspruch auf Entschädigung i.H.d. Wertes des Gebäudes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Dem Hersteller eines Gebäudes auf fremdem Grundstück steht in der Regel ein Ersatzanspruch gem. §§ 951, 812 BGB zu, wenn er die Baulichkeit aufgrund eines Nutzungsrechts im eigenen (betrieblichen) Interesse und ohne Zuwendungsabsicht errichtet hat (BFH Urteil vom 14.5.2002, VIII R 30/98, BStBl II 2002, 741).
Der Hersteller eines Gebäudes i.S.d. § 2 Abs. 2 InvZulG kann auch dann Anspruch auf InvZul haben, wenn er weder bürgerlich-rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist (Rz. 95 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590; » Gebäude auf fremdem Grund und Boden).
6.3. Verwendungsvoraussetzung
6.3.1. Verwendung in begünstigten Wirtschaftszweigen
Die InvZul kommt nur in Betracht, soweit das Gebäude mindestens fünf Jahre (bei KMU-Betrieben 3 Jahre) nach der Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verwendet wird. Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes. Begünstigt sind Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, Betriebe bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Bei der Begriffsbestimmung dieser begünstigten Betriebe gelten dieselben Grundsätze wie bei der InvZul für bewegliche WG des Anlagevermögens (§ 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 InvZulG 2010).
Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet gelegenes Gebäude
zum Privatvermögen,
zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet,
zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets oder
zum Umlaufvermögen
gehört. Die Verwendungsvoraussetzung erfordert, dass das im Fördergebiet belegene Gebäude während der Verwendungsfrist ununterbrochen von einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes tatsächlich genutzt wird. Begünstigt ist auch die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung an einen Betrieb der begünstigten Wirtschaftszweige, soweit das Gebäude aus Sicht des nutzenden Betriebs eigenbetrieblich verwendet wird.
6.3.2. Leerstandszeiten
Ein Leerstand des Gebäudes nach der Anschaffung oder Herstellung sowie während der weiteren Dauer der Verwendungsfrist ist unschädlich, wenn eine begünstigte Verwendung beabsichtigt ist und der Leerstand jeweils nicht länger als drei Monate dauert. Eine Veräußerung des geförderten Gebäudes während der Verwendungsfrist ist ohne Bedeutung, wenn die Verwendungsvoraussetzung weiterhin erfüllt wird (Rz. 98 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
6.3.3. Gebäudemischnutzung
Wird ein Gebäude teils begünstigt und teils nicht begünstigt verwendet, sind nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigt, die auf die begünstigt verwendete Gebäudefläche im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entfallen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Gemeinschaftsflächen, d.h. Nutzflächen, die von mehreren Nutzungsberechtigten genutzt werden (z.B. Flure und Treppen), sind im Flächenverhältnis der Räume, die die Verwendungsvoraussetzung erfüllen und der Räume, die die Verwendungsvoraussetzung nicht erfüllen, der jeweiligen Verwendung zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen ist für die Berechnung der Flächenanteile auf das jeweilige Gebäude, die im Teileigentum stehenden Räume oder die jeweilige Eigentumswohnung abzustellen. Eine Unterteilung der begünstigt verwendeten Gebäudefläche nach eigenbetrieblich und fremdbetrieblich genutzten Gebäudeteilen ist nicht vorzunehmen. Vermindert sich die begünstigt verwendete Gebäudefläche während des Fünfjahreszeitraums, entfällt die Begünstigung für diesen Flächenanteil. Siehe auch die Beispiele in Rz. 100 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008 (BStBl I 2008, 590).
7. Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige ab 1.1.2009
7.1. Allgemeiner Überblick und Übergangsregelung
Das BMF-Schreiben vom 19.12.2008 (BStBl I 2009, 27) regelt den Übergang von der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 zur Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) nach dem InvZulG 2007 (s.a. Rz. 105 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590). Gleichzeitig wird das BMF-Schreiben vom 4.2.2008 (BStBl I 2008, 370) aufgehoben. Für vor dem 1.1.2009 begonnene Erstinvestitionsvorhaben erfolgt die Abgrenzung der Tätigkeiten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Für Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Investor nach dem 31.12.2008 beginnt, erfolgt die Abgrenzung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Gehört ein Betrieb nach der WZ 2008 erstmals zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, ist diese Einordnung nach der WZ 2008 bereits für solche Investitionsvorhaben vorzunehmen, die nach dem 31.12.2007 begonnen werden.
Die Abgrenzung der nach dem InvZulG 2007 begünstigten Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Beherbergungsgewerbes untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen erfolgt mangels einer eigenen Begriffsbestimmung nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, in denen die Einschätzung der Wirtschaft über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Wirtschaftsbereichen dokumentiert ist. Die Einordnung der Betriebe ist dabei nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen, denn nur die Anwendung der jeweils aktuellen harmonisierten Kriterien zur Festlegung der zulageberechtigten Unternehmen gewährleistet eine – ggf. einer europarechtlichen Kontrolle standhaltende – zielgenaue nationale Wirtschaftsförderung. Zum 1.1.2008 veröffentlicht das Statistische Bundesamt eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008; s.a. Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter Rz. 108 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590). Die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.9.2006 (ABl. EG Nr. L 393, 1) veröffentlicht wurde (s.a. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 InvZulG 2010).
Eine Umgruppierung des Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse darf sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf bereits getroffene Investitionsentscheidungen auswirken. Daher wird für die Beurteilung der Betriebe nach dem InvZulG 2007 die WZ 2008 erst für solche Erstinvestitionsvorhaben Anwendung finden, mit denen der Investor nach dem 31.12.2008 beginnt.
Für Investitionsvorhaben, die vor dem 1.1.2009 begonnen werden, und für dazugehörende Einzelinvestitionen, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen werden, hat der Übergang von der WZ 2003 zur WZ 2008 allein keine Auswirkungen auf die Investitionszulage und auf die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen.
Das BMF-Schreiben vom 4.2.2008 (BStBl I 2008, 370) enthält als Anlage eine Übersicht über die
Wirtschaftszweige, die bisher den begünstigten Wirtschaftszweigen zugeordnet waren und nach der WZ 2008 zu keinem begünstigten Wirtschaftszweig mehr gehören,
Wirtschaftszweige, die von einem begünstigten Wirtschaftszweig in einen anderen begünstigten Wirtschaftszweig wechseln,
Wirtschaftszweige, die von einem bisher nicht begünstigten Wirtschaftszweig in einen begünstigten Wirtschaftszweig wechseln.
Mit BMF-Schreiben vom 19.12.2008 (BStBl I 2009, 27) wird das BMF-Schreiben vom 4.2.2008 (BStBl I 2008, 370) aufgehoben.
7.2. Klassifikation der Wirtschaftszweige nach dem InvZulG 2010
Das InvZulG regelt die Gewährung staatlicher Zuschüsse für förderungswürdig erachtete betriebliche Anschaffungen. Insbesondere das verarbeitende Gewerbe wird bzw. wurde bereits in den Vorgängerregelungen des Berlinhilfegesetzes von 1968 und in den nachfolgenden InvZulG bei der Gewährung von InvZul berücksichtigt. Auch die hier maßgeblichen Vorschriften des InvZulG 1999 sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Begünstigung betrieblicher Investitionen des verarbeitenden Gewerbes vor. Weder das Berlinhilfegesetz noch die nachfolgenden InvZulG bis zum Jahr 2008 definieren den Begriff des verarbeitenden Gewerbes oder bestimmen ihn in sonstiger Weise näher. Es entspricht jedoch der gefestigten Rechtsprechung der Finanzgerichte, dass die Zuordnung der Tätigkeit eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe in aller Regel nach der von den Statistikbehörden erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweiligen gültigen Fassung zu bestimmen ist. Erst mit dem InvZulG 2010 wurde erstmals ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben, dass die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe nach der von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen ist.
Mit Beschluss vom 31.5.2011 (1 BvR 857/07, LEXinform 0588232) hat das BVerfG Folgendes entschieden: Wird eine InvZul mit der Begründung abgelehnt, dass der zu fördernde Betrieb keinem der vom Statistischen Bundesamt definierten Wirtschaftszweige zugeordnet werden kann, müssen die FG die Begründung der Statistikbehörden dafür grundsätzlich nachprüfen. Dieser Beschluss betraf die InvZulG vor 2010, da hier die erforderliche gesetzlichen Grundlage der bindenden Einbeziehung der Statistikbehörden in die Investitionszulagenentscheidung fehlte.
7.3. Verarbeitendes Gewerbe
Das verarbeitende Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG) ist in Abschnitt C Abteilungen 10 bis 33 aufgeführt.
10.11.0 | Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) |
10.12.0 | Schlachten von Geflügel |
12.00.0 | Tabakverarbeitung |
13.10.0 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
13.30.0 | Veredlung von Textilien und Bekleidung |
13.92.0 | Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung) |
13.93.0 | Herstellung von Teppichen |
14.11.0 | Herstellung von Lederbekleidung |
14.31.0 | Herstellung von Strumpfwaren |
15.11.0 | Zurichtung und Färben von Fellen, Herstellung von Pelzwaren |
15.20.0 | Herstellung von Schuhen |
16.10.0 | Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke |
17.12.0 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
18.11.0 | Drucken von Zeitungen |
19.20.0 | Mineralölverarbeitung |
20.30.0 | Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten |
22.11.0 | Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen |
23.11.0 | Herstellung von Flachglas |
24.10.0 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
25.11.0 | Herstellung von Metallkonstruktionen |
26.11 | Herstellung von elektronischen Bauelementen |
26.60.0 | Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten |
27.11.0 | Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren |
28.11.0 | Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge) |
28.23.0 | Herstellung von Büromaschinen |
29.10.1 | Herstellung von Personenkraftwagen und Personenkraftwagenmotoren |
30.11.0 | Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau) |
31.0 | Herstellung von Möbeln |
32.1 | Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen |
33.1 | Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen |
7.4. Produktionsnahe Dienstleistungen
Zu den produktionsnahen Dienstleistungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG gehören:
Rückgewinnung,
Bautischlerei und Bauschlosserei,
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Webportale,
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
technische, physikalische und chemische Untersuchung,
Forschung und Entwicklung,
Werbung und Marktforschung,
Fotografie,
Reparatur von Telekommunikationsgeräten.
7.5. Beherbergungsgewerbe
Das Beherbergungsgewerbe gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 2010 umfasst (Rz. 107 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590):
Betriebe der Hotellerie in Abschnitt 1 Abteilung 55 Gruppe 55.1,
Jugendherbergen und Hütten in Abschnitt 1 Abteilung 55 Gruppe 55.2 Klasse 55.20 Unterklasse 55.20.4,
Campingplätze in Abschnitt I Abteilung 55 Gruppe 55.3 und
Erholungs- und Ferienheime in Abschnitt I Abteilung 55 Gruppe 55.2 Klasse 55.20 Unterklasse 55.20.1.
8. Erstinvestitionsvorhaben in bestimmten Teilen des Landes Berlin
§ 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2010 schließt Erstinvestitionsvorhaben in den in der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten Teilen des Landes Berlin von einer Förderung aus, wenn der Betrieb nicht die Kriterien für einen KMU-Betrieb i.S.d. Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 erfüllt. Die in der Anlage 1 zum Gesetz aufgeführten Teile des Landes Berlin gehören nach der genehmigten Fördergebietskarte 2007–2013 nicht mehr zum Fördergebiet i.S.d. »Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013« (Regionalbeihilfeleitlinien 2007–2013). Eine Förderung von Investitionen in diesem Gebiet ist aber nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 des EG-Vertrages – Gruppenfreistellungsverordnung (Amtsblatt EU vom 9.8.2008, Nr. L 244, 3) – zulässig. Diese Regelung findet allerdings nur für KMU-Betriebe Anwendung; daher müssen Großbetriebe, die in Betriebsstätten in diesem Gebiet Investitionen durchführen, von der Investitionszulage ausgenommen werden.
9. Einschränkung der Förderung in sensiblen Sektoren
In bestimmten sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 des Gesetzes aufgeführt sind, dürfen Beihilfen nicht oder nur nach Prüfung durch die Kommission oder nur unter bestimmten einschränkenden Bedingungen gewährt werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 2010 darf die InvZul daher für begünstigte Investitionen i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 InvZulG 2010 nur gewährt werden, wenn und soweit dies nach den entsprechenden Rechtsvorschriften der Kommission möglich ist oder die Kommission dies ausdrücklich genehmigt hat. Durch § 3 Abs. 2 Satz 2 InvZulG wird der Anspruch auf InvZul in diesen Fällen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von der Einhaltung der Regelungen über die sensiblen Sektoren abhängig gemacht. Durch den Ausschluss jeder Art der Nutzungsüberlassung oder Veräußerung eines begünstigten WG wird sichergestellt, dass die Weiterleitung einer begünstigten Investition in einen Betrieb der sensiblen Sektoren nicht möglich ist.
10. Investitionsfristen
§ 4 Abs. 1 InvZulG bestimmt die Begünstigungszeiträume, in denen der Anspruchsberechtigte die Erstinvestitionsvorhaben beginnen und die jeweilige Einzelinvestition abschließen muss.
In § 4 Abs. 1 InvZulG 2010 sind fünf verschiedene Begünstigungszeitraume definiert, die jeweils auf den Beginn des Erstinvestitionsvorhabens abstellen. Diese Unterteilung ist die Grundlage für die in § 6 InvZulG 2010 näher bestimmte Höhe der Investitionszulage.
Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben i.S.d. § 2 Abs. 3 InvZulG 2010 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder
vor dem 1.1.2010,
nach dem 31.12.2009 und vor dem 1.1.2011,
nach dem 31.12.2010 und vor dem 1.1.2012,
nach dem 31.12.2011 und vor dem 1.1.2013 oder
nach dem 31.12.2012 und vor dem 1.1.2014
begonnen hat und die einzelne begünstigte Investition nach dem 31.12.2009 und vor dem 1.1.2014 abgeschlossen wird oder nach dem 31.12.2013 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1.1.2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.
Für die Beurteilung von Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens wird immer auf den Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens abgestellt. Alle zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehörenden Einzelinvestitionen werden danach gleich beurteilt. Auf den Zeitpunkt der Durchführung der Einzelinvestition kommt es dann nicht mehr an. Die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehörenden Einzelinvestitionen sind nur begünstigt, wenn sie nach dem 31.12.2009 und vor dem 1.1.2014 abgeschlossen werden. Wird ein Investitionsvorhaben nach dem 31.12.2013 beendet, sind hierzu gehörende Einzelinvestitionen, die vor dem 1.1.2014 abgeschlossen werden, begünstigt. Wird eine zu einem Investitionsvorhaben gehörende Einzelinvestition nach dem 31.12.2013 abgeschlossen, sind auch vor dem 1.1.2014 entstandene Teilherstellungskosten oder im Fall der Anschaffung vor dem 1.1.2014 erbrachte Teillieferungen begünstigt. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem sie angeschafft oder hergestellt worden sind. Um am Ende des Begünstigungszeitraumes einen Förderausschluss für nicht im investitionszulagenrechtlichen Sinn angeschaffte WG zu vermeiden, wird in Anlehnung an die auch schon im InvZulG 2007 enthaltene Regelung die Förderung von Teillieferungen beibehalten. Eine Teillieferung liegt vor, wenn im Fall der Anschaffung das WG geliefert worden ist, sich aber noch nicht im betriebsbereiten Zustand befindet, oder wenn Teile eines aus mehreren unselbstständigen WG bestehenden WG an den Anspruchsberechtigten geliefert worden sind. Auf die Vollständigkeit der Lieferung, auf den Eigentumsübergang, auf den Einbau oder auf Montagearbeiten kommt es bei Teillieferungen nicht an. Die gelieferten Teile müssen sich nicht in einem betriebsbereiten Zustand befinden.
§ 4 Abs. 2 InvZulG 2010 bestimmt den Investitionsbeginn. Das Investitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Beginn der Einzelinvestition ist im Fall der Anschaffung eines beweglichen WG der Zeitpunkt, in dem die verbindliche Bestellung des WG erfolgt ist. Die Herstellung eines beweglichen WG beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem mit den Herstellungsarbeiten begonnen wird. Als Beginn der Herstellung ist auch der Zeitpunkt anzusehen, in dem ein Dritter mit der Herstellung des WG beauftragt wird. Planungsarbeiten sind nicht als Beginn der Herstellung eines WG anzusehen.
Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Die Beantragung der Baugenehmigung oder die Einreichung von Bauunterlagen ist – abweichend von der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung – nicht als Beginn der Herstellung anzusehen. Der Erwerb eines Grundstücks zählt in diesem Zusammenhang noch nicht als Beginn des Erstinvestitionsvorhabens.
11. Bemessungsgrundlage der Investitionszulage
§ 5 InvZulG 2010 regelt die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage. Diese Vorschrift verhindert eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen nach dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010. Eine InvZul nach dem InvZulG 2010 kommt nur dann in Betracht, soweit kein Rechtsanspruch auf InvZul nach einem anderen Gesetz besteht. Das InvZulG 2007 begünstigt Teilherstellungskosten und Anschaffungskosten für Teillieferungen für nach dem 31.12.2009 hergestellte oder angeschaffte WG, soweit diese vor dem 1.1.2010 entstanden sind. Für begünstigte Investitionsvorhaben, mit denen der Anspruchsberechtigte vor dem 1.1.2010 begonnen hat und bei denen die Einzelinvestition erst nach dem 31.12.2009 abgeschlossen wird, dürfen die vor dem 1.1.2010 entstandenen Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten für vor dem 1.1.2010 erfolgte Teillieferungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem InvZulG 2010 einbezogen werden. Diese Aufwendungen sind nach dem InvZulG 2007 förderfähig. Die nach dem 31.12.2009 entstandenen Herstellungs- und Anschaffungskosten sind in die Bemessungsgrundlage nach dem InvZulG 2010 einzubeziehen. In diesen Fällen ist die InvZul für eine Investition sowohl nach dem InvZulG 2007 als auch nach dem InvZulG 2010 zu beantragen.
12. Fördersätze nach dem InvZulG 2010
§ 6 Abs. 1 InvZulG 2010 regelt – vorbehaltlich der Einschränkungen in den Abs. 4 und 5 – die Höhe der Grundzulage in Abhängigkeit vom Beginn des Erstinvestitionsvorhabens. Die Grundzulage wird von anfänglich 12,5 % jährlich um 2,5 % abgesenkt, so dass für im Jahr 2013 begonnene Erstinvestitionsvorhaben noch 2,5 % InvZul gewährt werden können. Würde man die InvZul im gleichen Maße weiter absenken, wären für 2014 0 % anzusetzen. Dies signalisiert die Bestrebungen, die InvZul langfristig planmäßig auslaufen zu lassen. Die Höhe der InvZul für ein Erstinvestitionsvorhaben ist dabei immer gleich und bestimmt sich nach dem Jahr, in dem das Erstinvestitionsvorhaben begonnen worden ist. Eine Unterteilung der Grundzulage für im Fördergebiet oder im Randgebiet durchgeführte Investitionen ist nicht mehr vorgesehen. Insoweit ist das Randgebiet Fördergebiet und hat keinen Sonderstatus mehr. Bei der Grundzulage wird nicht nach beweglichen WG und Gebäudeneubauten unterschieden.
Für Investitionsvorhaben in den in der Anlage 1 zum InvZulG 2010 aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist für Unternehmen, die als mittleres Unternehmen i.S.d. KMU-Definition einzustufen sind, die Investitionszulage auch für vor dem 1.1.2010 begonnene Erstinvestitionsvorhaben auf 10 % beschränkt. Dies wird in § 6 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 2010 als Ausnahme zur Nr. 1 geregelt. Diese Begrenzung ist notwendig, da nach der Gruppenfreistellungsverordnung Investitionsbeihilfen für KMU bei mittleren Unternehmen maximal 10 % betragen dürfen.
Nach § 6 Abs. 2 InvZulG 2010 kommt unter bestimmten Voraussetzungen und vorbehaltlich der Sonderregelungen in den Abs. 3 bis 5 eine erhöhte InvZul für bewegliche WG in Betracht. Die erhöhte InvZul ist in den einzelnen Begünstigungszeiträumen immer doppelt so hoch wie die Grundzulage (beginnend bei 25 %). Sie wird jährlich um 5 % abgesenkt. Auch hier läge bei Fortführung der InvZul und gleich bleibender Degression die Zulage im Jahr 2014 bei 0 %, womit auch hier ein planmäßiges Auslaufen der Förderung deutlich gemacht wird. Die erhöhte Zulage kommt nur für bewegliche WG und auch nur für solche Unternehmen in Betracht, die die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i.S.d. Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 erfüllen. Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Einhaltung der Größenmerkmale ist der Beginn des Erstinvestitionsvorhabens. Zur Berechnung der Schwellenwerte sind die Daten aus dem letzten genehmigten Jahresabschluss zugrunde zu legen. Wird der Betrieb zu Beginn des Investitionsvorhabens als KMU beurteilt, gilt diese Einstufung für den gesamten Zeitraum der Durchführung des Investitionsvorhabens. Verliert der investierende Betrieb mit Wirkung für einen Zeitpunkt nach dem Stichtag den Status eines KMU, ist dies für die Gewährung der erhöhten InvZul für alle Investitionen des jeweiligen Erstinvestitionsvorhabens ohne Bedeutung.
Nach der genehmigten Fördergebietskarte 2007–2013 darf im Land Berlin mit Ausnahme der in der Anlage 1 zum InvZulG 2010 aufgeführten Teile des Landes Berlin ein Beihilfehöchstsatz von 15 % für große Erstinvestitionsvorhaben nicht überschritten werden. Aus diesem Grund wird in § 6 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 2010 für große Investitionsvorhaben in dem Teil des Landes Berlin, der nicht in der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführt ist, die maximal zulässige erhöhte InvZul für vor dem 1.1.2011 begonnene Erstinvestitionsvorhaben auf 15 % beschränkt. Für nach dem 31.12.2010 begonnene Vorhaben ist eine Ausnahmeregelung nicht mehr erforderlich, da für alle begünstigten Erstinvestitionsvorhaben die erhöhte Zulage 15 % beträgt. In den Folgejahren ist die Absenkung für alle begünstigten Erstinvestitionsvorhaben gleichermaßen vorzunehmen.
§ 6 Abs. 3 InvZulG 2010 bestimmt in Abweichung zu Abs. 2 die maximal zulässige erhöhte InvZul für Erstinvestitionsvorhaben in den in der Anlage 1 aufgeführten Teilen des Landes Berlin für mittlere Unternehmen (max. 10 % Zulage) und für kleine Unternehmen (max. 20 % Zulage). Soweit Investitionszeiträume des § 4 Abs. 1 InvZulG 2010 hier nicht aufgeführt sind, gelten die Regelungen des Abs. 2 gleichermaßen. In diesen Fällen liegt der erhöhte Zulagenbetrag für alle Gebiete unter den genannten Grenzen. Weitere Ausnahmen sind daher nicht erforderlich.
§ 6 Abs. 4 InvZulG 2010 stellt sicher, dass die im Multisektoralen Regionalbeihilferahmen 2002 sowie in den Regionalbeihilfeleitlinien 2007–2013 für große Investitionsvorhaben enthaltene Beschränkung der Beihilfehöchstintensität bei der Höhe der maximal zulässigen InvZul beachtet werden muss. Der Hinweis auf die Regionalbeihilfeleitlinien 2007–2013 stellt sicher, dass die InvZul nicht höher festgesetzt werden kann, als es danach zulässig ist.
§ 6 Abs. 5 InvZulG 2010 beschränkt die maximale InvZul für Investitionsvorhaben in den in der Anlage 1 aufgeführten Teilen des Landes Berlin auf 7,5 Mio. €. Nach den Vorschriften der Gruppenfreistellungsverordnung darf die Beihilfe aus allen Quellen für Investitionsvorhaben in KMUBetriebe in dem in der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten Teil des Landes Berlin den Betrag von 7,5 Mio. € pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen. Durch die Aufnahme dieser Regelung im § 6 wird sichergestellt, dass in diesen Fällen bei ausschließlicher Förderung mit InvZul der Betrag von 7,5 Mio. € nicht überschritten werden darf, auch wenn dies nach den vorstehenden Grundsätzen möglich wäre.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 InvZulG kann eine höhere InvZul nur dann festgesetzt werden, wenn eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der InvZul erteilt worden ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist. Dadurch wird ermöglicht, dass im D-Fördergebiet von Berlin eine höhere InvZul gewährt werden kann, als das nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung möglich wäre, wenn die Kommission dies in einer Einzelfallentscheidung genehmigt hat.
13. Verfahrensrechtliche Vorschriften
13.1. Antrag
Der Antrag i.S.d. § 7 InvZulG 2010 kann bis Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Die Vorschrift stimmt mit § 6 InvZulG 2007 überein.
Die örtliche Zuständigkeit regelt § 7 Abs. 1 InvZulG 2010. Örtlich zuständig ist das für die ESt zuständige Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten. Bei Gesellschaften ist der Antrag bei dem FA zu stellen, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständig ist (Rz. 261 und 262 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590, das weiter angewendet werden kann).
Ein Antrag auf InvZul ist nur wirksam, wenn er nach amtlichem Vordruck gestellt und vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben wird (§ 7 Abs. 2 InvZulG; Rz. 256 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
13.2. Festsetzung und Auszahlung
Die InvZul wird mit Bescheid festgesetzt (§ 10 InvZulG 2010). Die InvZul ist nach Ablauf des Wj. oder Kj. festzusetzen (Rz. 266 ff. des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590). Die InvZul ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen (§ 10 InvZulG). Die Vorschrift stimmt mit § 9 InvZulG 2007 überein.
Der Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu verzinsen (BFH Urteil vom 23.2.2006, III R 66/03, BStBl II 2006, 741).
14. Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Investitionszulage
Nach § 13 InvZulG 2010 (§ 12 InvZulG 2007)gehört die InvZul nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Da es sich bei der InvZul nicht um steuerfreie Einkünfte handelt, steht § 3c EStG dem Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der InvZul stehen, nicht entgegen (Einleitung des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl I 2008, 590).
15. Literaturhinweise
Ludolph, Investitionszulage für Investitionen im Jahresübergang 2009/2010, NWB 2009, 3179; Ludolph, Gewährung von Investitionszulage für Fotovoltaikanlagen, NWB 2009, 3564; Ludolph, Investitionszulage für Energieerzeugungsanlagen, NWB 2010, 4278; Ludolph, Investitionszulage für Recyclingbetriebe, NWB 2011, 3190.
16. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
