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  4. Jubiläumszuwendungen

1. Begriff der Jubiläumszuwendung

Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld- oder Geldeswert an den ArbN anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben laufendem Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.

2. Besteuerung der Zuwendungen

Die Besteuerung erfolgt als sonstiger Bezug (einmalige Zuwendung). Steuerpflichtige Jubiläumsgeschenke anlässlich eines ArbN-Jubiläums stellen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar (R 34.4 Abs. 2 EStR; » Außerordentliche Einkünfte). Zuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums erfolgen, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer mehrjährigen Tätigkeit (H 34.4 [Jubiläumszuwendungen] EStH). Zur Anwendung der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG siehe » Außerordentliche Einkünfte.

3. Steuerfreiheit des Arbeitslohns

3.1. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind u.a. (R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR) übliche Sachleistungen des ArbG aus Anlass eines runden ArbN-Jubiläums (» Betriebsveranstaltungen). Zum Begriff einer Betriebsveranstaltung in diesem Sinne siehe R 72 Abs. 2 Nr. 3 LStR. Übliche Zuwendungen bei solchen Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn (R 72 Abs. 1 LStR). Übliche Zuwendungen sind u.a. auch Geschenke (R 72 Abs. 4 Nr. 4 LStR). Betragen die Bruttoaufwendungen für die üblichen Zuwendungen (u.a. auch für die Geschenke) an den einzelnen ArbN insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (R 72 Abs. 4 Satz 2 LStR).

3.2. Aufmerksamkeiten

Die Steuerfreiheit für Sachzuwendungen kommt dann in Betracht, wenn es sich um eine sog. Aufmerksamkeit handelt (» Aufmerksamkeiten). Aufmerksamkeiten i.S.d. R 73 LStR gehören nicht zum Arbeitslohn (H 70 [Nicht zum Arbeitslohn gehören] LStH).

3.3. Sachbezug, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist

Es handelt sich dabei um » Sachbezüge (Waren oder Dienstleistungen), die vom ArbG überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (R 31 Abs. 2 LStR; H 32 [Allgemeines] LStH). Ein solches Sachgeschenk bleibt außer Ansatz, wenn für diesen Sachbezug die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von monatlich 44 € anzuwenden ist (R 31 Abs. 3 LStR). Die Freigrenze darf in dem betreffenden Monat nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft worden sein (H 31 (1-4) [44-Euro-Freigrenze] LStH).

Beispiel 1:

Der ArbN erhält vom ArbG für das zehnjährige Arbeitsjubiläum ein Geschenk, das der ArbG für 45 € gekauft hat.

Lösung 1:

Es liegt keine Aufmerksamkeit i.S.d. R 73 Abs. 1 LStR vor. Das Geschenk ist als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (R 31 Abs. 2 LStR). Aus Vereinfachungsgründen kann das Geschenk mit 96 % des Endpreises bewertet werden (R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR).

Kaufpreis des Geschenks

45,00 €

abzüglich 4 % pauschaler Abschlag

1,80 €

steuerlicher Wert des Sachbezugs

43,20 €

Der Sachbezug ist in Anwendung der 44-Euro-Grenze steuerfrei.

3.4. Sachbezug, der nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist

Es handelt sich dabei um Sachbezüge (Waren oder Dienstleistungen), die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (R 32 Abs. 1 LStR; H 32 [Allgemeines] LStH). Ein solches Sachgeschenk bleibt außer Ansatz, soweit der Wert der Sachbezüge insgesamt 1 080 € im Kj. nicht übersteigt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG; H 32 [Anwendung des Rabatt-Freibetrages] LStH).

Beispiel 2:

Der ArbN erhält vom ArbG für das zehnjährige Arbeitsjubiläum ein Geschenk, das der ArbG aus seinem Warensortiment entnimmt. Der Verkaufspreis an fremde Letztverbraucher würde 45 € betragen

Lösung 2:

Es liegt keine Aufmerksamkeit i.S.d. R 73 Abs. 1 LStR vor. Das Geschenk ist als Sachbezug nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewerten. Anzusetzen ist der um 4 % geminderte Endpreis am Abgabeort.

Verkaufspreis des Geschenks

45,00 €

abzüglich 4 %

1,80 €

steuerlicher Wert des Sachbezugs

43,20 €

Der Sachbezug ist steuerfrei, soweit der Rabatt-Freibetrag nicht überschritten wird.

4. Jubiläumsrückstellung

Unternehmen (ArbG), die gegenüber ihren ArbN die Verpflichtung eingehen, diesen aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung zu erbringen, haben für diese Verpflichtung grundsätzlich eine Rückstellung zu bilden (R 5.7 Abs. 2 EStR; H 5.7 (4) [Jubiläumsrückstellung] EStH; » Rückstellungen). Eine Rückstellung darf nicht ausgewiesen werden, wenn die Verpflichtung von anderen Bedingungen als der Betriebszugehörigkeit des ArbN zum Jubiläumszeitpunkt, beispielsweise von der späteren Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens abhängig gemacht wird. Daneben müssen die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG erfüllt sein.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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