1. Begriff
Eine juristische Person ist eine rechtlich selbstständige und wie eine natürliche Person mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Personenmehrheit, die auf Dauer angelegt und vom Bestand und Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Juristische Personen sind zwar rechtsfähig, aber ohne ihre Organe, die für sie handeln, nicht selbst handlungsfähig.
2. Arten von juristischen Personen
2.1. Allgemeiner Überblick
Zu unterscheiden sind die juristischen Personen des Privatrechts (» Kapitalgesellschaften) und die des öffentlichen Rechts.
2.2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (» Körperschaften des öffentlichen Rechts) sind insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), die öffentlich- rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern. Dazu gehören auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (R 6 Abs. 1 Satz 2 KStR).
Betrieb gewerblicher Art | Hoheitsbetrieb |
Betrieb gewerblicher Art: § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG: unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Jeder einzelne Betrieb unterliegt der KSt (R 6 Abs. 3 KStR). Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Betriebe ist zulässig (R 6 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. R 7 KStR). | Hoheitsbereich (Hoheitsbetriebe): dienen überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, R 9 KStR). |
Jeder Tätigkeitsbereich ist für sich zu beurteilen. Kann die Tätigkeit nicht genau zugeordnet werden, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung der Tätigkeit abzustellen (R 6 Abs. 3 Satz 2 KStR). | |
Zur Abgrenzung der Betriebe gewerblicher Art zum Hoheitsbereich können folgende Merkmale herangezogen werden:
nachhaltige Tätigkeit,
wirtschaftliche Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen
außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
aus der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich herausgehoben,
besondere Leitung,
geschlossener Geschäftskreis,
eigene Buchführung,
Tätigkeit von einigem Gewicht, d.h. Jahresumsatz über 35 000 € ist Anhaltspunkt dafür, dass Tätigkeit wirtschaftlich bedeutend ist (R 6 Abs. 5 KStR).
Ohne einen nachhaltigen Jahresumsatz von 35 000 € ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn die Körperschaft mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt (R 6 Abs. 5 Satz 5 KStR).
Die Einkünfte aus einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Das gilt auch im Fall der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (s.a. R 33 KStR).
Betriebe gewerblicher Art sind nach § 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig (Abschn. 20 Abs. 1 GewStR).
Nach § 2 Abs. 3 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und sind somit Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Das Unternehmen ist die Gesamtheit der Betriebe gewerblicher Art und alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (s.a. » Innergemeinschaftlicher Erwerb).
3. Rechtsfähigkeit
Die juristische Person kann Träger von Rechten und Pflichten sein, die sie durch ihre Organe ausübt. Für Schulden der juristischen Person haftet nur ihr Vermögen. Die Mitglieder haften mit ihrem Vermögen grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der juristischen Person. Näheres siehe unter » Haftung.
4. Entstehung
Die juristischen Personen können auf zweierlei Weise errichtet werden:
Durch staatliche Genehmigung, z.B. wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) oder » Stiftung (§ 80 BGB).
Durch die Eintragung in ein öffentliches Register.
5. Steuerliche Rechtsfähigkeit
Die Steuerfähigkeit bestimmt sich nach dem einzelnen Steuergesetz; man spricht deshalb von der steuerlichen Teilrechtsfähigkeit. So unterliegen juristische Personen der » Körperschaftsteuer, natürliche Personen unterliegen mit ihrem zu versteuernden Einkommen der Einkommenstreuer. Mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit unterliegt die juristische Person der » Umsatzsteuer.
6. Zusammenfassende Übersicht

7. Literaturhinweis
Schönwald, Überblick über den Anwendungsbereich des Körperschaftsteuerrechts, Steuer & Studium 2004, 498; Maier u.a., Grundkurs des Steuerrechts Band 10 (Bürgerliches Recht und Steuerrecht), 11. A.; Weimar u.a., Grundfragen des Rechts der Aktiengesellschaft, NWB Fach 18, 4715; Weber, Rechtsformwahl – Steueroptimierung durch Änderung der Rechtsform, NWB Fach 2, 9847.
8. Verwandte Lexikonartikel
» Körperschaften des öffentlichen Rechts
» Stiftung
» Verein
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
