1. Ertragsteuerrechtliche Behandlung
1.1. Betriebsvermögen
Für die Kfz-Nutzung ist zu unterscheiden, ob ein betriebliches oder privates Kfz genutzt wird (» Betriebsvermögen).

Weist ein Unternehmer ein 27 Jahre altes Mercedes 300 SE Cabriolet als Betriebsvermögen aus, so kann der Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen das Fehlen eines betrieblichen Nutzens entgegenstehen. Soweit es sich infolge der überwiegend betrieblichen Nutzung um notwendiges Betriebsvermögen handelt, sind die Höhe des Einlagewertes und die Angemessenheit der durch das Fahrzeug veranlassten Betriebsausgaben zu überprüfen. Auch wenn das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört, können einzelne Fahrten betrieblich veranlasst sein und durch sie veranlassten Kosten steuerlich absetzbar sein (BFH Beschluss vom 5.2.2007, IV B 73/05, BFH/NV 2007, 1106; (») Betriebliches Kraftfahrzeug).
1.2. Kfz-Nutzungen
1.2.1. Betriebliche Fahrten
1.2.1.1. Geschäftsreisen
Bei Verwendung eines betrieblichen Kfz sind die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Verwendung eines privaten Kfz kann auch der in R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR und H 38 [Pauschale Kilometersätze] LStH aufgeführte pauschale Kilometersatz als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (» Geschäftsreise). Bei der betrieblichen Nutzung eines unentgeltlich überlassenen Fahrzeugs erfolgt allerdings kein Ansatz der Kilometerpauschale (rkr. Urteil FG Nürnberg vom 29.8.2002, VII 201/1999, DStRE 2003, 1198). Die Anwendung des Pauschsatzes würde zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, weil ein großer Teil der Kosten, die durch den Pauschsatz abgegolten werden sollen, beim nutzenden Stpfl. nicht angefallen bzw. nicht zu berücksichtigen sind. Der Stpfl. kann nur die eigenen Aufwendungen abziehen, die ihm durch die Nutzung entstanden sind (» Betriebliches Kraftfahrzeug).
1.2.1.2. Fahrten zwischen Betriebsstätten
Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen s.o. unter »Geschäftsreisen«.
1.2.1.3. Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten
Siehe (H 4.12 [Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten] EStH). Zur Abzugsfähigkeit s.o. unter »Geschäftsreisen«.
1.2.1.4. Fahrten zur Miterledigung betrieblicher Angelegenheiten
Siehe H 4.12 [Miterledigung betrieblicher Angelegenheiten] EStH. Werden anlässlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb oder umgekehrt andere betriebliche Angelegenheiten mit erledigt, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen wie oben unter »Geschäftsreisen« als Betriebsausgaben abgezogen werden.
1.2.2. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
1.2.2.1. Regelung bis 31.12.2006
Siehe auch (») Entfernungspauschale, (») Unternehmerisch genutzte Fahrzeuge. Als Betriebsausgaben sind lediglich die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG maßgeblichen Beträge zulässig. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben berechnet sich wie folgt:

Nach dem BFH-Urteil vom 12.6.2002 (XI R 55/01, BStBl II 2002, 751) sind so genannte negative Unterschiedsbeträge nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dem Erlass des FinMin. Bayern vom 27.3.2003 (DStR 2003, 738) ist das BFH-Urteil vom 12.6.2002 zur Rechtslage vor Einführung der Entfernungspauschale ergangen, so dass ab Einführung der Entfernungspauschale ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug i.H.d. so genannten negativen Unterschiedsbeträge bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und bei Familienheimfahrten möglich ist (R 4.12 Abs. 1 Satz 2 EStR).
Beispiel 1:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 17 km, der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 17 000 €. Der Pkw wird an 230 Tagen für die Fahrten genutzt. Der Stpfl. führt kein Fahrtenbuch.
Lösung 1:
Siehe auch Beispiel 3.
Der Unterschiedsbetrag des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG berechnet sich wie folgt:

Bei der Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind die tatsächlichen Aufwendungen gegenzurechnen (Fahrtenbuchmethode), wenn der Stpfl. die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4 EStG ermittelt. Die Listenpreismethode ist nur bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – das Kfz ist notwendiges Betriebsvermögen – möglich (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095). Die Gesetzesänderung ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen.
Nach der Vfg. des Bayer. Landesamtes für Steuern vom 24.4.2006 (S 2145 – 2 St 32/St 33, DStR 2006, 846) führt die Anwendung der Kostendekkelung (BMF vom 21.1.2002, BStBl I 2002, 148, Rz. 14) ggf. zu unzutreffenden Ergebnissen.
Beispiel 2:
Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden – gemischt genutzten – Pkw (Bruttolistenpreis 35 600 €) sind im Wj. nachweislich 6 500 € Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Stpfl. nicht geführt.
Lösung 2:
Siehe auch Beispiel 4.
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der private Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermitteln:

Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt kein Fall der Kostendeckelung nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl I 2002, 148) vor.
Um dem Stpfl. mindestens i.H.d. Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist nach bundeseinheitlicher Auffassung eine Kostendeckelung (» Private Pkw-Nutzung) erforderlich. Es ist nicht zulässig, den Stpfl. auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, damit er die Entfernungspauschale zur Geltung bringen kann.
Für das Beispiel 2 ergibt sich somit folgende Berechnung:

Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl I 2002, 148) soll entsprechend geändert werden. Im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung ist für die Kostendeckelung nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen.
1.2.2.2. Regelung ab 1.1.2007
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) wird § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG aufgehoben. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Fahrtkosten wird dem sog. »Werkstorprinzip« Geltung verschafft, das ausschließlich die Arbeitsstätte der Berufssphäre, das Wohnen dagegen dem Privatbereich zuordnet. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler wird die (») Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € ab dem 21. Entfernungskilometer wie Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Neuregelung des § 4 Abs. 5a EStG vollzieht die geänderte Einordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gem. § 9 Abs. 2 EStG nach. Diese Aufwendungen sind nur noch wie Betriebsausgaben – nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 EStG – abziehbar. Technisch werden die Aufwendungen wie Betriebsausgaben behandelt.
(») Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie ab 1.1.2007 mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Die Höhe der wie Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen berechnet sich wie folgt:

Zur ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte siehe (») Unternehmerisch genutzte Fahrzeuge.
Das Beispiel 1 ist ab 1.1.2007 wie folgt zu lösen:
Beispiel 3:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 17 km, der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 17 000 €. Der Pkw wird an 230 Tagen pro Jahr für die Fahrten genutzt. Der Stpfl. führt kein Fahrtenbuch.
Lösung 3:
Der Unterschiedsbetrag des § 4 Abs. 5a EStG berechnet sich wie folgt:

Die gesamten Aufwendungen sind nicht wie Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Da die Aufwendungen der Privatsphäre zugerechnet werden, liegt hinsichtlich der Aufwendungen i.H.v. 1 040 € eine Nutzungsentnahme vor. Die in R 4.10 Abs. 1 Satz 3 EStR enthaltene Regelung, wonach die nicht abziehbaren Betriebsausgaben keine Entnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind, kann hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht weiter angewandt werden.
Bei der Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind die tatsächlichen Aufwendungen gegenzurechnen (Fahrtenbuchmethode), wenn der Stpfl. die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4 EStG ermittelt. Die Listenpreismethode ist nur bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – das Kfz ist notwendiges Betriebsvermögen – möglich (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095). Die Gesetzesänderung ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen.
Da die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nicht mehr als, sondern nur noch wie Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ist diese Nutzung aus systematischen Gründen nicht mehr als betriebliche Nutzung anzusehen. Um die Vereinfachungswirkung der 1 %-Regelung nicht weiter einzuschränken, wird in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Nutzung des Kfz bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten insgesamt der betrieblichen Nutzung zugerechnet (Steueränderungsgesetz vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652).
Nach der Vfg. des Bayer. Landesamtes für Steuern vom 24.4.2006 (S 2145 – 2 St 32/St 33, DStR 2006, 846) führt die Anwendung Kostendeckelung (BMF vom 21.1.2002, BStBl I 2002, 148, Rz. 14) ggf. zu unzutreffenden Ergebnissen.
Das Beispiel 2 ist ab 1.1.2007 wie folgt zu lösen:
Beispiel 4:
Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden – gemischt genutzten – Pkw (Bruttolistenpreis 35 600 €) sind im Wj. nachweislich 6 500 € Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Stpfl. nicht geführt.
Lösung 4:
Die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen und der private Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermitteln:

Da der pauschale Nutzungswert und die nicht wie Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen, liegt ein Fall der Kostendeckelung nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl I 2002, 148) vor. Die als Nutzungsentnahme anzusetzenden Aufwendungen betragen 6 500 €.
Um dem Stpfl. mindestens i.H.d. Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen wie Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Aufwand zu belassen, ist nach bundeseinheitlicher Auffassung eine Kostendeckelung erforderlich. Es ist nicht zulässig, den Stpfl. auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, damit er die Entfernungspauschale zur Geltung bringen kann.
Für das Beispiel 4 ergibt sich somit folgende Berechnung:

Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl I 2002, 148) soll entsprechend geändert werden. Im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung ist für die Kostendeckelung nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen. Zur Kostendeckelung bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines Pkw siehe das rechtskräftige Urteil des FG Nürnberg vom 31.5.2006 (III 251/2004, DStRE 2007, 137) unter (») Private Pkw-Nutzung.
1.2.3. Familienheimfahrten
1.2.3.1. Regelung bis 31.12.2006
Siehe auch (») Doppelte Haushaltsführung, (») Private Pkw-Nutzung. Nach R 4.12 Abs. 1 EStR sind die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zu beachten. R 43 LStR ist entsprechend anzuwenden. Die Fahrtkosten zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung können wie oben unter »Geschäftsreisen« als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Familienheimfahrten sind wie folgt abzugsfähig:

Die Listenpreismethode ist auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095). Die Gesetzesänderung ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen.
1.2.3.2. Regelung ab 1.1.2007
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) wird § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG aufgehoben. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Neuregelung des § 4 Abs. 5a EStG vollzieht die geänderte Einordnung der Aufwendungen für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 Satz 7 und 8 EStG nach. Diese Aufwendungen sind nur noch wie Betriebsausgaben – nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 EStG – abziehbar. Technisch werden die Aufwendungen wie Betriebsausgaben behandelt.
(») Unfallkosten auf den Familienheimfahrten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie ab 1.1.2007 mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Die Höhe der wie Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen berechnet sich wie folgt:

1.2.4. Private Fahrten
Siehe (») Private Pkw-Nutzung.
1.2.5. Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer
Siehe (») Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.
1.2.6. Zusätzliche Nutzung des betrieblichen Pkw für andere Einkünfte
Mit Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl II 2007, 445) hat der BFH zur Anwendung der Listenpreismethode und zur Nutzung des betrieblichen Pkw für andere Einkünfte entschieden, dass die anderweitige Nutzung zu anderen Einkunftsarten nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode mit abgegolten ist. Diese Nutzung ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.
Entscheidungsfall:

Zur Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung nimmt die Vfg. der OFD Münster vom 9.4.2008 (o. Az., DStR 2008, 872) Stellung. Danach wird aus Vereinfachungsgründen auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden. Das o.g. BFH-Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl II 2007, 445) ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Danach beträgt der zusätzliche Entnahmewert nicht 3 747 €, sondern lediglich 680 €.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung hat der BFH nicht Stellung genommen.
Wenn der Unternehmer den Pkw zu 100 % seinem Unternehmen zugeordnet hat (Betrieb 1), ist die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zu 100 % abziehbar und abzugsfähig. Die Verwendung des Pkw für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Einkünfte aus § 19 EStG und Privatfahrten), stellt eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar. Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben ermittelt. Da der Unternehmer ertragsteuerrechtlich die 1 %-Regelung anwendet, kann er diese aus Vereinfachungsgründen auch umsatzsteuerrechtlich zugrunde legen. Der Entnahmewert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 4 731 € ist um 20 % zu kürzen und bildet danach i.H.v. 3 785 € die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung (Tz. 2.1 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864). Nach der Entscheidung des BFH werden mit der Listenpreismethode aber lediglich die Privatfahrten erfasst. Nicht berücksichtigt sind die Fahrten im Rahmen der Einkünfte aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die umsatzsteuerrechtlich ebenfalls der nichtunternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Da für diese Fahrten die 1 %-Regelung nicht anzuwenden ist, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke zu schätzen (Tz. 2.3 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864).
Hinsichtlich der Pkw-Nutzung im Betrieb 2 liegt ein nichtsteuerbarer Innenumsatz vor (Abschn. 183 Abs. 4 UStR). Es handelt sich um einen innerbetrieblichen Vorgang.
2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
2.1. Allgemeines
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Kfz-Nutzung siehe das BMF-Schreiben vom 29.5.2000 (BStBl I 2000, 819). Dieses BMF-Schreiben ist auf gemischt genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet worden sind, und für die die Einschränkung des § 15 Abs. 1b UStG greift (» Unternehmerisch genutzte Fahrzeuge). Das gilt insbesondere für zwischen dem 5.3.2000 und dem 31.12.2002 angeschaffte und dem Unternehmen zugeordnete Fahrzeuge. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Fahrzeugen, für die § 15 Abs. 1b UStG nicht anzuwenden ist, siehe das BMF-Schreiben vom 27.8.2004 (BStBl I 2004, 864).
2.2. Privatfahrten
Siehe (») Private Pkw-Nutzung.
2.3. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Siehe und oben unter »Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte«
Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind umsatzsteuerlich der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge sind gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Tz. 3 des BMF vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864).
Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) vorgenommene Verlagerung der Aufwendungen für Fahrten wischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten vom betrieblichen in den privaten Bereich (ertragsteuerrechtlich) hat eventuell auch umsatzsteuerrechtlich Auswirkung. Vor dem 1.1.2007 wurden diese Fahrten von der Anwendung des § 15 Abs. 1a UStG ausgenommen und voll der unternehmerischen Sphäre zugerechnet. Da es sich ab 1.1.2007 ertragsteuerrechtlich um private Fahrten handelt, ist es fraglich, wie diese Fahrten umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Zur Anwendung des Werkstorprinzips bei der USt siehe Obermaier, Werkstorprinzip – Umsatzsteuerliche Folgen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte –, NWB Fach 7, 6867. Der Autor ist der Auffassung, dass die ertragsteuerrechtliche Regelung nicht auf das Umsatzsteuerrecht angewandt werden kann. S.a. Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer Stichwort Pkw-Nutzung (Loseblatt) und (») Unternehmerisch genutzte Fahrzeuge.
2.4. Familienheimfahrten
Siehe oben unter »Familienheimfahrten«.
2.5. Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer
Siehe unter (») Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.
2.6. Umsätze im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der unterschiedlichen Kfz-Nutzung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

2.7. Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage wird wie folgt ermittelt:

3. Literaturhinweise
Horst, Private bzw. nicht unternehmerische Nutzung gemischt genutzter Fahrzeuge, Steuer & Studium 2005, 84; Urban, Der Begriff der »gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen«, FR 2006, 1134; Nolte, Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, NWB Fach 3, 13825; Spaniol u.a., Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderung zur Nutzungswertbesteuerung nach der 1 %-Methode, INF 2006, 421; Christoffel, Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2007, INF 2006, 616; Goerdeler u.a., Die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs im Steuerrecht, Steuer & Studium 2006, 457; Obermaier, Werkstorprinzip – Umsatzsteuerliche Folgen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte –, NWB Fach 7, 6867; Blut, Auswirkung des sog. »Werkstorprinzips« auf die 1 %-Regelung und die Anwendbarkeit des neuen § 4 Abs. 5a Satz 2 EStG, DStR 2007, 572; Stahlschmidt, Der BFH und die Fahrten zu betriebsfremden Zwecken, FR 2007, 457; Liess, Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nutzung von Geschäftswagen – Einkommen- und umsatzsteuerliche Behandlung des gemischt genutzten Betriebs-Pkw –, NWB 20/2009, 1522, NWB 21/2009, 1606.
4. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
» s.a. Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung
» s.a. Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
» s.a. Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
