1. Steuerbefreiungen
Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Elternschaft hat der Gesetzgeber von der ESt befreit. Der ESt unterliegen nicht
» Geburts- und Heiratsbeihilfen. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird § 3 Nr. 15 EStG mit Wirkung zum 1.1.2006 aufgehoben;
Mutterschaftsgeld. Diese Leistungen unterliegen allerdings dem » Progressionsvorbehalt;
zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte ArbG-Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG);
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 3 Nr. 67 EStG);
das » Elterngeld nach § 3 Nr. 67 EStG (» Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form). Es unterliegt aber dem » Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG.
2. Kinderbedingte Vergünstigungen
Voraussetzung für viele kinderbedingte Vergünstigungen ist, dass der Stpfl. für ein Kind einen » Kinderfreibetrag, einen Betreuungsfreibetrag (» Kinderfreibetrag) oder » Kindergeld erhält. Folgende Vorschriften verlangen dieses Tatbestandsmerkmal:
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Berücksichtigung von » Schulgeld;
§ 24b EStG: Die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (» Entlastungsbetrag für Alleinerziehende);
§ 33 Abs. 3 EStG: Die Berechnung der zumutbaren Belastung für den abzugsfähigen Teil der außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 und 33c Abs. 1 EStG (» Außergewöhnliche Belastungen);
§ 33a Abs. 2 EStG: Die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags (» Ausbildungsfreibetrag);
§ 33a Abs. 3 Nr. 1b und Nr. 2 EStG: Aufwendungen für eine » Haushaltshilfe.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben und in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen (» Kinderbetreuungskosten, » Haushaltsnahe Dienstleistungen);
§ 33b Abs. 5 EStG: Übertragung des Behinderten- bzw. Hinterbliebenenpauschbetrages (» Behinderte, » Behindertenpauschbetrag);
§ 33c EStG: Berücksichtigung von » Kinderbetreuungskosten.
Ab dem 1.1.2006 wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091) die Vorschrift des § 33c EStG aufgehoben und die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten in den §§ 4f sowie 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG neu geregelt (» Kinderbetreuungskosten).
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) werden die Regelungen über die Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG zusammengefasst. Gemeinsame Verfahrensregelungen brauchen nicht mehr an verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelt werden.
§ 34f EStG: Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme des § 10e EStG;
§ 38b Nr. 2 EStG: Gewährung der Steuerklasse II (» Lohnsteuerklassen);
§ 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auf der » Lohnsteuerkarte;
§ 51a Abs. 2 und 2a EStG: Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (» Kirchensteuer und » Solidaritätszuschlag);
§ 82 Abs. 3 EStG: Begünstigte Altersvorsorgebeiträge u.a. zur Hinterbliebenenversorgung (» Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge);
§ 85 EStG: Kinderzulage bei der Gewährung einer Altersvorsorgezulage (» Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge);
§ 5 EigZulG (» Eigenheimzulage);
§ 9 Abs. 5 EigZulG (» Eigenheimzulage, » Baukindergeld).
Hinsichtlich der Begünstigungen bei der Eigenheimzulage ist zu beachten, dass durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3680) die Eigenheimzulagenförderung ab 1.1.2006 abgeschafft wird. Näheres dazu siehe unter » Eigenheimzulage.
Zur Behandlung von Kindern bei der Erbschaftsteuer siehe » Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer.
3. Literaturhinweise
Nolte, Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen, NWB 11/2009, 772.
4. Verwandte Lexikonartikel
» Außergewöhnliche Belastungen
» Einkünfte und Bezüge von Kindern
» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
» Geburts- und Heiratsbeihilfen
» Kinder
» Lohnsteuerermäßigungsverfahren
» Nichteheliche Lebensgemeinschaften
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
