1. Grundsätzliches zum Familienleistungsausgleich i.S.d. § 31 EStG
Der » Familienleistungsausgleich des § 31 EStG stellt das Existenzminimum eines Kindes von der ESt frei. Diese Freistellung wird durch die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG (» Kinderfreibetrag) oder durch das » Kindergeld bewirkt. Im laufenden Kj. wird diese steuerliche Freistellung durch die Zahlung des Kindergeldes bewirkt. Bei der ESt-Veranlagung der Eltern wird durch die so genannte Günstigerrechnung (» Familienleistungsausgleich) überprüft, ob die steuerliche Freistellung durch das Kindergeld in vollem Umfang bewirkt wurde. Ist dies nicht der Fall, sind bei der ESt-Veranlagung die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen. Das entsprechende Kindergeld ist zu verrechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG). Dabei wird bei nicht zusammenveranlagten Eltern der Kindergeldanspruch im Umfang der Kinderfreibetrages angesetzt.
Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Günstigerrechnung (» Familienleistungsausgleich) des § 31 EStG einzubeziehen (BFH-Urteile vom 16.3.2004, VIII R 86/98 und VIII R 89/03, BFH/NV 2004, 1243).
2. Der Kindesunterhalt
2.1. Unterhaltsberechtigte Kinder
Die §§ 1601 ff. BGB regeln die Unterhaltsverpflichtung und die Unterhaltsberechtigung. Die Eltern sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 BGB).
2.2. Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung
2.2.1. Überblick
Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 BGB). Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern wird somit in den meisten Fällen gleichrangig einerseits durch den Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils und andererseits durch den Barunterhalt durch den anderen Elternteil erfüllt. S. dazu auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate
in Süddeutschland (Stand 1.1.2010) der OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken, LEXinform 0434884,
des OLG Oldenburg (Stand 1.1.2010), LEXinform 0435001,
des Hanseatischen OLG in Bremen (Stand 4.1.2010), LEXinform 0434880 sowie
des OLG Düsseldorf (Stand 1.1.2010), LEXinform 0434533 mit einem Vergleich der Düsseldorfer Tabelle 2009 – 2010.
2.2.2. Der Mindestunterhalt ab 1.1.2008
Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189) wird u.a. der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in § 1612a BGB ab 1.1.2008 neu geregelt. Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (» Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 %,
für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 % und
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 %
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Der » Kinderfreibetrag beträgt ab 2008 1 824 €, so dass gem. § 1612a Abs. 1 BGB zur Bestimmung des Mindestunterhalts 2 × 1 824 € = 3 648 € zugrunde zu legen sind, was monatlich einen Mindestunterhalt von 304 € ergibt. Auf Grund der Neuregelung entfällt die Regelbetrag-Verordnung; gleichzeitig entfallen damit auch alle Ost-West-Unterschiede.
Die Beträge von 265 € (87 % von 304 €), 304 € und 356 € (117 % von 304 €) sind zwar höher als die bisherigen Werte nach der Regelbetrag-Verordnung aber niedriger als 135 % des bisherigen Regelbetrags. Die in § 1612a BGB geregelte Fassung führt in zahlreichen Fällen zu niedrigeren Zahlungsbeträgen als bisher. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber in § 36 Nr. 4 EGZPO eine Übergangsregelung geschaffen, die solange gilt, bis der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 BGB den in § 36 Nr. 4 EGZPO festgesetzten Betrag übersteigt.
Altersstufen | Mindestunterhalt | Betrag lt. Übergangsregelung |
erste Altersstufe: bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 304 € × 87 % = 265 € | 279 € |
zweite Altersstufe: vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres | 304 € × 100 % = 304 € | 322 € |
dritte Altersstufe: vom 13. Lebensjahr an | 304 € × 117 % = 356 € | 365 € |
2.2.3. Der Mindestunterhalt ab 1.1.2009
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird der Kinderfreibetrag ab 2009 von bisher 1 824 € auf 1 932 € erhöht.
Zur Bestimmung des Mindestunterhalts gem. § 1612a Abs. 1 BGB sind (2 × 1 932 € =) 3 864 € zugrunde zu legen, was monatlich einen Mindestunterhalt von 322 € ergibt.
Altersstufen | Mindestunterhalt | Bisheriger Betrag lt. Übergangsregelung ab 1.1.2008 | Mindestunterhalt ab 2009 |
erste Altersstufe: bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 322 € × 87 % = 281 € | 279 € | 281 € |
zweite Altersstufe: vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres | 322 € × 100 % = 322 € | 322 € | 322 € |
dritte Altersstufe: vom 13. Lebensjahr an | 322 € × 117 % = 377 € | 365 € | 377 € |
2.2.4. Der Mindestunterhalt ab 1.1.2010
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wird der Kinderfreibetrag ab 2010 von bisher 1 932 € auf 2 184 € erhöht.
Zur Bestimmung des Mindestunterhalts gem. § 1612a Abs. 1 BGB sind (2 × 2 184 € =) 4 368 € zugrunde zu legen, was monatlich einen Mindestunterhalt von 364 € ergibt.
Altersstufen | Mindestunterhalt | Bisheriger Betrag lt. Übergangsregelung ab 1.1.2008 | Mindestunterhalt ab 2009 |
Erste Altersstufe: bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 364 € × 87 % = 317 € | 279 € | 281 € |
Zweite Altersstufe: vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres | 364 € × 100 % = 364 € | 322 € | 322 € |
Dritte Altersstufe: vom 13. Lebensjahr an | 364 € × 117 % = 426 € | 365 € | 377 € |
3. Der Kindesunterhalt im Einzelnen
3.1. Allgemeiner Überblick
Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189) wurde ab 1.1.2008 u.a. die Kindergeldverrechnung des § 1612b BGB komplett neu gefasst. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB);
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt).
Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Das Kindergeld ist also nicht mehr auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen, sondern es findet ein bedarfsmindernder Abzug statt.
Auf Grund der geänderten Beträge (§ 1612a BGB und § 36 Nr. 4 EGZPO) ist die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst worden. Zur Düsseldorfer Tabelle sowie zum Kindesunterhalt s. die Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Stand 1.1.2010) unter LEXinform 0434533.
bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | |
alle Beträge in € | ||||
bis 1 500 € | 317 | 364 | 426 | 488 |
1 501 bis 1 900 € | 333 | 383 | 448 | 513 |
1 901 bis 2 300 € | 349 | 401 | 469 | 537 |
2 301 bis 2 700 € | 365 | 419 | 490 | 562 |
2 701 bis 3 100 € | 381 | 437 | 512 | 586 |
3 101 bis 3 500 € | 406 | 466 | 546 | 625 |
3 501 bis 3 900 € | 432 | 496 | 580 | 664 |
3 901 bis 4 300 € | 457 | 525 | 614 | 703 |
4 301 bis 4 700 € | 482 | 554 | 648 | 742 |
4 701 bis 5 100 € | 508 | 583 | 682 | 781 |
über 5 101 € | nach den Umständen des Falles | |||
Der Kinderunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen (LEXinform 0434533, dort ist ein Vergleich der Düsseldorfer Tabelle 2009 – 2010 zusammengestellt). Die Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008 befindet sich unter LEXinform 0173856).
Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils.
Bei minderjährigen Kindern kann der Kindesunterhalt als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts gem. § 1612a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate, hier des OLG Koblenz, Stand 1.1.2009). In den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Wenn das Kind nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist, sondern selbst gesetzlich versichert ist, gehört der Aufwand für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes zum Grundbedarf und ist vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen (Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt, Stand 1.1.2009). Die Versicherungsbeiträge des Kindes werden ab 1.1.2010 dem Barunterhaltspflichtigen als eigene Beiträge zugerechnet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959; » Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Beim Barunterhaltspflichtigen sind die Beiträge des Kindes als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 EStG (Höchstbetragsberechnung) zu berücksichtigen.
Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beiträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen (Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt, Stand 1.1.2009).
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 €, für das 3. Kind 190 €, ab dem 4. Kind 215 € (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950).
1. und 2. Kind | 0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 |
alle Beträge in € | ||||
bis 1 500 € | 225 | 272 | 334 | 304 |
1 501 € bis 1 900 € | 241 | 291 | 356 | 329 |
1 901 € bis 2 300 € | 257 | 309 | 377 | 353 |
2 301 € bis 2 700 € | 273 | 327 | 398 | 378 |
2 701 € bis 3 100 € | 289 | 345 | 420 | 402 |
3 101 € bis 3 500 € | 314 | 374 | 454 | 441 |
3 501 € bis 3 900 € | 340 | 404 | 488 | 480 |
3 901 € bis 4 300 € | 365 | 433 | 522 | 519 |
4 301 € bis 4 700 € | 390 | 462 | 556 | 558 |
4 701 € bis 5 100 € | 416 | 491 | 590 | 597 |
3. Kind | 0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 |
alle Beträge in € | ||||
bis 1 500 € | 222 | 269 | 331 | 298 |
1 501 € bis 1 900 € | 238 | 288 | 353 | 323 |
1 901 € bis 2 300 € | 254 | 306 | 374 | 347 |
2 301 € bis 2 700 € | 270 | 324 | 395 | 372 |
2 701 € bis 3 100 € | 286 | 342 | 417 | 396 |
3 101 € bis 3 500 € | 311 | 371 | 451 | 435 |
3 501 € bis 3 900 € | 337 | 401 | 485 | 474 |
3 901 € bis 4 300 € | 362 | 430 | 519 | 513 |
4 301 € bis 4 700 € | 387 | 459 | 553 | 552 |
4 701 € bis 5 100 € | 413 | 488 | 587 | 591 |
4. Kind | 0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 |
alle Beträge in € | ||||
bis 1 500 € | 209,50 | 256,50 | 318,50 | 273 |
1 501 € bis 1 900 € | 225,50 | 275,50 | 340,50 | 298 |
1 901 € bis 2 300 € | 241,50 | 293,50 | 361,50 | 322 |
2 301 € bis 2 700 € | 257,50 | 311,50 | 382,50 | 347 |
2 701 € bis 3 100 € | 273,50 | 329,50 | 404,50 | 371 |
3 101 € bis 3 500 € | 298,50 | 358,50 | 438,50 | 410 |
3 501 € bis 3 900 € | 324,50 | 388,50 | 472,50 | 449 |
3 901 € bis 4 300 € | 349,50 | 417,50 | 506,50 | 488 |
4 301 € bis 4 700 € | 374,50 | 446,50 | 540,50 | 527 |
4 701 € bis 5 100 € | 400,50 | 475,50 | 574,50 | 566 |
3.2. Notwendiger Eigenbedarf
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1 100 €. Darin ist eine Warmmiete bis 450 € enthalten (s.a. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland Stand 1.1.2010, Tz. 21, LEXinform 0434884).
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 €. Hierin sind bis 270 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 € zu kürzen.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
3.3. Unterhaltsrechtliches Einkommen
Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommen s. Schneider, Die Ehescheidung im Einkommensteuer- und Unterhaltsrecht, 2010 sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland Stand 1.1.2010, LEXinform 0434884.
Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
Alle steuerpflichtigen Einnahmen eines nicht Selbstständigen | ............... € | |
Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre); anteiliger Betrag | + …........ € | |
Überstundenvergütungen werden in der Regel voll angerechnet, soweit sie berufsüblich sind (Unterhaltsrichtlinie des OLG Koblenz, Stand 1.1.2009) | + …........ € | |
Auslösungen und Spesen sind i.H.v. 2/3 des Nettobetrages anzusetzen | + ............ € | |
Bei Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) ist ein durchschnittlicher Gewinn, möglichst der letzten drei Jahre, anzusetzen | Gewinn ……... € | |
AfA kann nur anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall | + AfA …......... € | |
Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Zuzüglich Zinsen für Gebäude | + …................. € | |
Ist keine AfA anzusetzen, können angemessene Tilgungsleistungen berücksichtigt werden | ./. Tilgung … .. € | |
Zu berücksichtigender Gewinn | Ergebnis | + ..…….. € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: | Einnahmen … € | |
Abzüglich Werbungskosten ohne Instandhaltungskosten und AfA | ./. ………… € | |
Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden: | ||
| ||
| ||
| ./. ………… € | |
Zur AfA s.o. zu den Gewinneinkünften. Angemessene Tilgungsleistungen | ./. Tilgung …... € | |
Zu berücksichtigende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Ergebnis | + ……… € |
Kapitaleinnahmen | Einnahmen …. € | |
Abzüglich Steuer (ab 2009): 25 % zuzüglich 5,5 % SolZ zuzüglich 9 % bzw. 8 % KiSt, entspricht einem Steuersatz von 28,625 % (bei 9 % KiSt) und 28,375 % (bei 8 % KiSt) | ./. Steuer ……. € | |
Abzüglich Sparer-Pauschbetrag (801 € bzw. 1.602 €) | ./. ……..……. € | |
Kapitaleinkünfte | Ergebnis | + ……….€ |
Steuererstattungen (Ist-Prinzip) | + ............ € | |
Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder) | + ............ € | |
Arbeitslosengeld, Krankengeld | + ............ € | |
Arbeitslosengeld II ist Einkommen beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen ist | + ............ € | |
Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt | + ............ € | |
BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden | + ............ € | |
Erziehungsgeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG Einkommen | + ............ € | |
Elterngeld, soweit es über den Sockelbetrag von 300 € bzw. 150 € hinausgeht | + ............ € | |
Unfall- und Versorgungsrenten | + ............ € | |
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen. | + ............ € | |
Bei Sozialleistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden | ||
Die Grundsicherung nach §§ 41–43 SGB XII ist beim Verwandtenunterhalt (insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt) zu berücksichtigen, nicht aber beim Ehegattenunterhalt | + ............ € | |
Sozialhilfe sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen des Berechtigten | ||
Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen (Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Frankfurt/Main) | ||
Kindergeld ist kein Einkommen | ||
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, gehören – in Höhe der steuerlichen Ansätze – zum Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen | + ............ € | |
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 2 der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 umlagefähige Kosten entstehen. Dabei sind in der Regel Raten auf einen Hauskredit in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen | + ............ € | |
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür und die damit verbundene Ersparnis, soweit es sich nicht um eine überobligatorische Leistung handelt, ein (fiktives) Einkommen von regelmäßig 350 € anzusetzen (nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt/Main sind 380 € anzusetzen) | + ............ € | |
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht | ||
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare – d.h. fiktive – Einkünfte. Zum Umfang der Obliegenheit s. den Beschluss des BVerfG vom 14.12.2006 (1 BvR 2236/06, FamRZ 2007, 273) | + ............ € | |
Zwischensumme (Bruttoeinkommen) | ............... € | |
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (Ist-Prinzip). Bei Selbstständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden. Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting, soweit der Unterhaltsanspruch anerkannt ist, rechtskräftig feststeht oder freiwillig erfüllt wird (BGH-Urteil vom 28.2.2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793). Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Werden Aufwendungen unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt, die zu steuerlichen Entlastungen führen, sind die entsprechenden Steuervorteile aus den Steuerbescheiden herauszurechnen. Zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen. Zur zusätzlichen Altersvorsorge ist zudem in der Regel eine Vermögensbildung bis zu 4 % (beim Elternunterhalt bis zu 5 %) des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres anzuerkennen | ./. ........... € | |
Zwischensumme (Nettoeinkommen) | ............... € | |
Berufsbedingte Aufwendungen: | ||
Pauschale bzw. konkrete Aufwendungen: Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – bei Vollerwerbstätigkeit – mindestens 50 €, bei Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen | ./. ........... € | |
Fahrtkosten: Die Oberlandesgerichte regeln die Berücksichtigung der Fahrtkosten in unterschiedlicher Weise. OLG Koblenz: Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kfz können in der Regel 10 € pro Entfernungskilometer im Monat angesetzt werden. Hierin sind alle mit dem Kfz verbundenen Kosten enthalten (einschließlich Finanzierungskosten). Bei längerer Fahrtstrecke kommt eine Kürzung der Pauschale in Betracht. OLG Frankfurt/Main: Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines Pkw als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale i.H.d. Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein. Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des Pkw ab. Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer Pkw-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden. Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht. OLG Düsseldorf: Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kfz können 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 € in Betracht. | ./. ........... € | |
Ausbildungsaufwand: OLG Koblenz: Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. OLG Frankfurt/Main: Es kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. | ./. ........... € | |
Kinderbetreuung: OLG Frankfurt/Main: Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er eines oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm – auch neben den in Satz 1 genannten konkreten Kosten – noch ein Ausgleich für Aufwendungen bis zu 200 € zugebilligt werden, wenn er darlegt, dass er oder Dritte zusätzliche Aufwendungen durch die Betreuung der Kinder haben (wie z.B. Großeltern, Nachbarn oder Freunde betreuen die Kinder unentgeltlich, ohne dadurch den Unterhaltspflichtigen entlasten zu wollen; Fahrtkosten zu Betreuungsstellen etc.). Für die Höhe dieser Pauschale sind u.a. folgende Faktoren von Bedeutung: Zahl und Alter der Kinder; Umfang der Berufstätigkeit; Umfang der Fremdbetreuung, deren Kosten nicht im Rahmen der in S.1 genannten konkreten Kosten geltend gemacht werden; Höhe der konkreten Kosten. OLG Koblenz: Konkrete Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Beim Unterhaltspflichtigen kann zudem ein Betreuungsbonus gewährt werden, der in der Regel bei vollschichtiger Tätigkeit für ein Kind bis 3 Jahren 300 €, bei älteren Kindern, bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer Kinder oder Teilzeitarbeit nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist. | ./. ........... € | |
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen (OLG Koblenz). | ./. ........... € | |
Unterhaltsleistungen an minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder sind stets vorweg abzuziehen, im Übrigen richtet sich der Abzug nach den Umständen des Einzelfalles. | ./. ........... € | |
Unterhaltsrechtliches Einkommen | ............... € | |
3.4. Minderjährige Kinder
3.4.1. Betreuungs- und Barunterhalt
Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen.
3.4.2. Einkommen des Kindes
Das Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zu Gute.
3.4.3. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei Minderjährigen, die von einem Elternteil betreut werden, zur Hälfte, ansonsten insgesamt.
3.4.4. Beiderseitige Barunterhaltspflicht
Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden. Die Eltern haften anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der Selbstbehalt jedes Elternteils abzusetzen. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern beträgt der Selbstbehalt 900 €. Für nicht Erwerbstätige beträgt er 770 €.
Zur Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern s. die BGH-Urteile vom 21.12.2005 (XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015) und vom 28.2.2007 (XII ZR 161/04, FamRZ 2007, 707). Ein Kind lebt i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. Der Begriff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils – unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils – lebt, so ist die Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen. An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, dass es sich zu 2/3 der Zeit bei einem Elternteil und zu 1/3 der Zeit bei dem anderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes kümmert (s.a. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland Stand 1.1.2010, Tz. 12, LEXinform 0434884).
3.5. Volljährige Kinder
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Der Barunterhalt ist nach dem Verhältnis der verfügbaren Einkommen zu ermitteln. Vor Ermittlung der Haftungsquote ist der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern i.H.v. 1.100 € zu berücksichtigen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Dies gilt auch für ein Kind i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Erzielt das volljährige Kind eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 530 €, wenn es noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. Der Unterhaltsbedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 € (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).
Auf den Unterhaltsbedarf wird das bereinigte Einkommen des Kindes in vollem Umfang angerechnet. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungshilfen.
Auch das Kindergeld wird nach § 1612b BGB bei volljährigen Kindern in voller Höhe zur Deckung des Barbedarfs verwandt.
4. Kindergeldverrechnung
Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189) wurde ab 1.1.2008 u.a. die Kindergeldverrechnung des § 1612b BGB komplett neu gefasst. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB);
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
5. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen (Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, LEXinform 0434533).
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Nach dem BGH-Urteil vom 17.9.2008 (XII ZR 72/06, LEXinform 1551090) ist der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gem. § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen i.S.v. § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des BGH hatte sich mit grundlegenden Fragen des Kindesunterhaltsrechts zu befassen, die im Zusammenhang mit den am 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Unterhaltsrecht größere Bedeutung erlangt haben. Zu entscheiden war über einen sog. Mangelfall. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters reichte nicht aus, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe, seiner geschiedenen Ehefrau und – nach Wiederverheiratung – auch seiner neuen Ehefrau sicherzustellen. Die erste Ehe war im Jahr 2001 geschieden worden. In der Folgezeit wurde der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau und der drei Söhne (geb. 1990, 1994 und 1999) vom zuständigen Familiengericht zuletzt im Jahr 2003 festgesetzt. Weil das Einkommen des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt aller Berechtigter nicht ausreichte, lagen die festgesetzten Unterhaltsbeträge für die Kinder (58 € für den ältesten Sohn und 49 € bzw. 41 € für die beiden jüngeren Söhne) unterhalb des Existenzminimums. Die geschiedene Ehefrau und die drei Söhne verlangten eine Erhöhung des Unterhalts und machten geltend, dass frühere Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen inzwischen weggefallen seien. Der Unterhaltspflichtige wandte sich dagegen und begehrte seinerseits den vollständigen Wegfall des Unterhalts. Er berief sich unter anderem darauf, dass er durch einen Arbeitsplatzwechsel und den Umzug zu seiner (jetzigen) Ehefrau nicht mehr leistungsfähig sei. Der Splittingvorteil aus der neuen Ehe (rund 250 €) könne nicht berücksichtigt werden, sondern sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BVerfG der neuen Ehe vorzubehalten.
Das Amtsgericht ordnete den vollständigen Wegfall des Unterhalts an. Das OLG verringerte den Unterhalt auf monatlich 20 € pro Kind. Es berücksichtigte das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, wie es sich – ohne Splittingvorteil – bei (fiktiver) Einzelveranlagung des Unterhaltspflichtigen ergeben würde.
Der XII. Zivilsenat des BGH ist dem nicht gefolgt. Er hatte bereits in anderen Fallgestaltungen entschieden, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes unter Berücksichtigung des gesamten Einkommens seines Vaters einschließlich des in der neuen Ehe erzielten Splittingvorteils zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall war erstmals zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch in einem Mangelfall gilt, wenn der aus der Wiederverheiratung stammende Splittingvorteil vollständig für den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht wird. Das ist zu bejahen.
Nach den am 1.1.2008 in Kraft getretenen Änderungen im Unterhaltsrecht steht der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder gem. § 1609 BGB an erster Rangstelle. Er ist somit allen anderen Unterhaltsansprüchen gegenüber vorrangig. Für den Einsatz des gesamten Einkommens des Unterhaltspflichtigen hat der XII. Zivilsenat eine schon seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 unverändert bestehende Gesetzesbestimmung (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) herangezogen, wonach Eltern im Mangelfall »alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden« haben (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Aus dieser Vorschrift ist ursprünglich hergeleitet worden, dass der Unterhaltspflichtige mit seinen Kindern sogar »sein letztes Hemd« teilen müsse. Die Gesetzesbestimmung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung dahin einzuschränken, dass dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben muss, wie er benötigt, um sein eigenes Existenzminimum zu sichern (sog. notwendiger Selbstbehalt; derzeit für Erwerbstätige nach Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle 2010: 900 €).
Der XII. Zivilsenat hat nunmehr klargestellt, dass das Einkommen, das über den Selbstbehalt hinausgeht, für den vorrangigen Kindesunterhalt vollständig zur Verfügung stehen muss. Ausnahmen nach dem jeweiligen Sinn und Zweck eines Einkommensbestandteils oder einer Steuervergünstigung sind entgegen der Annahme des OLG regelmäßig nicht veranlasst. Zur Begründung hat er vor allem darauf Bezug genommen, dass das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Zum Vergleich hat er auf einzelne sozialrechtliche Vorschriften verwiesen, welche zwar Ausnahmen von der Einkommensanrechnung vorsehen, für die gesteigerte Unterhaltspflicht aber dennoch dem Existenzminimum der Kinder ein höheres Gewicht zumessen. Eine gesonderte unterhaltsrechtliche Zuweisung des Einkommensbestandteils an den neuen Ehegatten hat er demzufolge auch dann abgelehnt, wenn der Steuervorteil im Wesentlichen darauf beruht, dass der neue Ehegatte kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen erzielt und deswegen meistens unterhaltsbedürftig ist.
Aus der Rechtsprechung des BVerfG folge nichts anderes, weil diese sich nur auf das Verhältnis von erster und zweiter Ehe beziehe. Würde dagegen der Splittingvorteil ausschließlich für den neuen Ehegatten reserviert, so wirke sich dies auch zulasten der Kinder aus der neuen Ehe aus und liefe auf einen sachwidrigen Gegensatz von Ehe einerseits und Familie (Kinder) andererseits hinaus. Über die Verteilung des verfügbaren Einkommens entscheidet somit nicht dessen Zweckbestimmung im Einzelfall, sondern die in § 1609 BGB gesetzlich angeordnete und vorwiegend am Grad der Bedürftigkeit orientierte Rangfolge.
Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten – wie regelmäßig – die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten (Pressemitteilung des BGH Nr. 175/2008 vom 17.9.2008, LEXinform 0174511).
Beispiel 1:
Das bereinigte Nettoeinkommen 2010 des Unterhaltspflichtigen (M) beträgt 1 300 €. M ist unterhaltspflichtig für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 19 Jahren (K1) und 16 Jahren (K2); die Kinder sind Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. F leistet ihren Unterhalt gegenüber K2 durch die Betreuung des Kindes. F hat keine eigenen Einkünfte.
Lösung 1:
Der notwendige Eigenbedarf des M beträgt 900 € (Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle unter LEXinform 0434533).
Die Verteilungsmasse beträgt: 1 300 € ./. 900 € = 400 €.
Nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist das auf K1 entfallende Kindergeld in voller Höhe zur Deckung seines Bedarfs zu verwenden, da für den volljährigen, sich in Berufsausbildung befindlichen K1 kein Betreuungsunterhalt mehr zu gewähren ist (§ 1606 Abs. 3 BGB). Für das minderjährige Kind K2 ist das hälftige Kindergeld zu berücksichtigen.
Unterhaltsberechtigter | Kindesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle | Kindergeld | Einsatzbetrag | Verteilung der Verteilungsmasse im Verhältnis der Einsatzbeträge |
K 1 | 488 | 184 | 304 | 304 × 400 : 638 = 190,60 € |
K 2 | 426 | 92 | 334 | 334 × 400 : 638 = 209,40 € |
Summe der Einsatzbeträge | 638 | |||
Summe der Verteilungsmasse | 400,00 € |
6. Beispiel
6.1. Zivilrechtliche Betrachtung
Beispiel:
Beate war mit Albert verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder Sascha und Martin. Nachdem Beate ein Kind von Klaus bekommt (Michael), wird diese Ehe geschieden. Das Nettoeinkommen von Beate beträgt 800 €, so dass sie nicht zum Barunterhalt verpflichtet ist.
Da Klaus sich nicht um das Kind kümmert, heiratet Beate den Paul. Aus dieser Ehe stammt Thomas. Auch diese Ehe wird wieder geschieden. Nach der Scheidung von Beate und Paul ist Paul mit Ursula verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder Marion und Juliane. Aus ihrer ersten Ehe hat Ursula bereits zwei Kinder. Knut und Jakob. Der Vater dieser Kinder ist Willi. Alle Kinder – außer Sascha – sind minderjährig und leben im Haushalt der Mutter. Sascha befindet sich in Berufsausbildung (Schule). Die Kinder stammen von folgenden Personen ab:
Kinder (Alter in Jahren) | Beate | Albert | Klaus | Paul (verheiratet mit) Ursula | Willi | |
Sascha (19) | x | x | ||||
Martin (15) | x | x | ||||
Michael (13) | x | x | ||||
Knut (17) | x | x | ||||
Jakob (15) | x | x | ||||
Thomas (11) | x | x | ||||
Marion (8) | x | x | ||||
Juliane (5) | x | x | ||||
Lösung:
Zur Berücksichtigung der Freibeträge siehe » Kinderfreibetrag.
Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). § 66 Abs. 1 EStG legt die Höhe des Kindergeldes für die einzelnen Kinder fest. Welches Kind bei einem Elternteil erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei diesem Elternteil zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. Das älteste Kind ist also das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Elternteil zusteht (H 66 [Zählkinder] EStH, DA 66.1 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1094). Die Regelungen der §§ 63, 66 Abs. 1 EStG, nach denen die Höhe des Kindergeldes von der vom Lebensalter der berücksichtigungsfähigen Kinder zugeteilten Ordnungszahl abhängt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG (rechtskräftiges Urteil FG Baden-Württemberg vom 1.7.1999 6 K 176/98, EFG 2001, 984).
Kinder (Alter in Jahren) | Beate | Albert | Klaus | Paul verheiratet mit Ursula | Willi | |
Sascha (19) | 1. Zählkind | 1. Zählkind | ||||
Martin (15) | 2. Zählkind | 2. Zählkind | ||||
Michael (13) | 3. Zählkind | 1. Zählkind | ||||
Knut (17) | 1. Zählkind (Stiefvater § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG) | 1. Zählkind | 1. Zählkind | |||
Jakob (15) | 2. Zählkind (Stiefvater § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG) | 2. Zählkind | 2. Zählkind | |||
Thomas (11) | 4. Zählkind | 3. Zählkind | ||||
Marion (8) | 4. Zählkind | 3. Zählkind | ||||
Juliane (5) | 5. Zählkind | 4. Zählkind | ||||
Zählkinder | 4 | 2 | 1 | 5 | 4 | 2 |
Besonderheit bei Paul und Ursula:
Als Kinder werden auch in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Hierbei handelt es sich um Kinder des anderen Ehegatten, die aus einer früheren Ehe stammen (DA 63.2.3 DA-FamEStG, BStBl I 2009, 1030, 1057). Das Kindergeld für die Stiefkinder Knut und Jakob steht grundsätzlich der Mutter zu, da sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). An den Vater Willi wird kein Kindergeld ausgezahlt. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und dessen Ehegatten aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Kindergeldberechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ursula kann somit Paul als Berechtigten bestimmen. Für die Kinder wird folgendes Kindergeld gezahlt (§ 66 EStG):
Kinder | Beate | Albert | Klaus | Paul verheiratet mit Ursula | Willi | |
Sascha | 184 € | 1. Zählkind | ||||
Martin | 184 € | 2. Zählkind | ||||
Michael | 190 € | 1. Zählkind | ||||
Knut | 184 € (Stiefvater) | 184 € | 1. Zählkind | |||
Jakob | 184 € (Stiefvater) | 184 € | 2. Zählkind | |||
Thomas | 215 € | 3. Zählkind | ||||
Marion | 215 € | 190 € | ||||
Juliane | 215 € | 215 € | ||||
Zählkinder | 4 | 2 | 1 | 5 | 4 | 2 |
Kindergeld | 773 € | 798 € | 773 € | |||
Unterhaltsansprüche und Kindergeldverrechnung für Sascha und Martin:
Die Mutter Beate erfüllt ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung von Martin. Für Sascha ist sie nicht zum Barunterhalt verpflichtet.
Albert ist zum Barunterhalt verpflichtet. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1 739 €.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hätte Albert einen Betrag von 513 € für Sascha und 448 € für Martin zu entrichten. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB mindert das komplette Kindergeld den Barbedarf des Kindes Sascha. Die Unterhaltsverpflichtung (Barbedarf des Kindes) beträgt somit (513 € ./. 184 € =) 329 €.
Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB mindert das halbe Kindergeld des Kindes Martin. Die Unterhaltsverpflichtung (Barbedarf des Kindes) beträgt somit 448 € ./. 92 € =) 356 €.
Michael:
Die Mutter Beate erfüllt ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung der Kinder. Klaus ist zum Barunterhalt verpflichtet. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1 022 €. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der monatliche Barunterhalt 426 €. Sein Eigenbedarf wird aber mit 900 € angesetzt, so dass lediglich 122 € Barunterhalt gezahlt werden können.
Das Kindergeld für Michael beträgt bei Beate 190 €. Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Bedarfsminderung beträgt damit 92 € statt 95 € (die Hälfte von 190 €). Die Unterhaltsverpflichtung beträgt somit (122 € ./. 92 € =) 30 €.
Knut und Jakob:
Die Mutter Ursula erfüllt ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung der Kinder. Willi ist zum Barunterhalt verpflichtet. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 3 068 €.
Der Barunterhalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 512 €. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB mindert das halbe Kindergeld den Barbedarf des Kindes. Die Unterhaltsverpflichtung (Barbedarf des Kindes) beträgt somit (512 € ./. 92 € =) 420 €.
Thomas:
Paul ist zum Barunterhalt verpflichtet. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 2 097 €.
Ab 2010 beträgt der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB i.V.m. der Düsseldorfer Tabelle 401 €. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB mindert das halbe Kindergeld den Barbedarf des Kindes. Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Bedarfsminderung beträgt damit 92 € statt 107,50 € (die Hälfte von 215 €). Die Unterhaltsverpflichtung beträgt somit (401 € ./. 92 € =) 309 €.
6.2. Steuerrechtliche Günstigerrechnung
6.2.1. Verfassungsrechtliche Überprüfung für 2007
Das FG Münster hat mit Urteil vom 21.5.2003 (10 K 38/03 E – Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 51/03, EFG 2003, 1249) zu den unterhaltsrechtlich unterbliebenen vollen Anrechnung des hälftigen Kindergeldes – entgegen der Gesetzesbegründung – wie folgt entschieden:
Ist die Anrechnung des hälftigen auf ein Kind entfallenden Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch eines Kindes gem. § 1612b Abs. 5 BGB ganz (siehe Vater Klaus für Sohn Michael) oder teilweise (siehe z.B. Vater Paul für Sohn Thomas) unterblieben, weil der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen, so ist im Rahmen der »Günstigerprüfung« gem. § 31 Satz 4 EStG nur das tatsächlich auf den Unterhaltsanspruch angerechnete Kindergeld hinzuzurechnen (» Familienleistungsausgleich). Auch das BVerfG hat mit Beschluss vom 9.4.2003 (1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01, FR 2003, 1035) bemängelt, dass aus § 31 EStG nicht zu entnehmen ist, ob ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann anzunehmen ist, wenn nach § 1612b Abs. 5 BGB unterhaltsrechtlich eine Anrechnung nicht oder nur zu einem geringen Teil vorgenommen wird.
Der BFH hat mit Beschluss vom 30.11.2004 (VIII R 51/03, BStBl II 2008, 795) das BVerfG angerufen, weil nach seiner Auffassung die Günstigerreglung im Falle des § 1612b Abs. 5 BGB zu einer verfassungswidrigen Besteuerung führt. Die tarifliche ESt ist auch dann um die Hälfte des Kindergeldes zu erhöhen, wenn der Stpfl. das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe erhalten hat, weil eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltsverpflichtung ganz oder teilweise unterblieben ist.
Mit Beschluss vom 13.10.2009 (2 BvL 3/05, LEXinform 0586296) hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldanrechnung im Jahr 2007 festgestellt. § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei Stpfl., deren Einkommen gem. § 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche ESt auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000 (BGBl I 2000, 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.
6.2.2. Die Anlage Kind im Beispielsfall
Fortsetzung Beispiel:
Die Günstigerrechnung bei der ESt-Veranlagung:
Anlage Kinder von Beate:
Bei der steuerrechtlichen Prüfung der Frage, ob durch das Kindergeld die steuerrechtlich gebotene Freistellung erreicht wurde (§ 31 Satz 4 EStG), wird bei nicht zusammenveranlagten Eltern der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrages angesetzt.
Name des Kindes | Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen | volle Kinderfreibeträge | halbe Kinderfreibeträge | |
Sascha (siehe Albert) | (1/2 von 184 €) | 92 € | 12 | |
Martin (siehe Albert) | (1/2 von 184 €) | 92 € | 12 | |
Michael (siehe Klaus) | (1/2 von 190 €) | 95 € | 12 | |
Thomas (siehe Paul) | 215 € abzgl. 92 € anteiliges Kindergeld bei Paul | 123 € | 12 | |
Anlage Kinder von Albert:
Name des Kindes | Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen | volle Kinderfreibeträge | halbe Kinderfreibeträge |
Sascha (siehe Beate) | 92 € | 12 | |
Martin (siehe Beate) | 92 € | 12 |
Anlage Kinder von Klaus:
Name des Kindes | Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen | volle Kinderfreibeträge | halbe Kinderfreibeträge |
Michael (siehe Beate) | 92 € (1. Zählkind) | 12 |
Anlage Kinder von Paul und Ursula:
Name des Kindes | Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen | volle Kinderfreibeträge | halbe Kinderfreibeträge | ||
Paul | oder | Ursula | |||
Knut (siehe Willi) | 92 € | 92 € | 12 | ||
Jakob (siehe Willi) | 92 € | 92 € | 12 | ||
Thomas (siehe Beate) | 95 € (3. Zählkind) oder | 12 | |||
92 € (1. Zählkind), wenn Ursula für Knut und Jakob Kindergeld erhält. | |||||
Marion | 215 € (4. Zählkind) | 190 € (3. Zählkind) | 12 | ||
Juliane | 215 € (5. Zählkind) | 215 € (4. Zählkind) | 12 | ||
Anlage Kinder von Willi:
Name des Kindes | Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen | volle Kinderfreibeträge | halbe Kinderfreibeträge |
Knut (siehe Paul und Ursula) | 92 € | 12 | |
Jakob (siehe Paul und Ursula) | 92 € | 12 |
7. Literaturhinweise
Müller, Kindesunterhalt in Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen, INF 2001, 209; Born, Das neue Unterhaltsrecht, NJW 2008, 1; Viefhues, Neues Unterhaltsrecht, NWB Fach 19, 3853.
8. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
