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1. Gesetzliche Grundlage

Nach § 156 Abs. 1 AO kann das Bundesministerium der Finanzen zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Dabei darf der zu bestimmende Betrag 10 € nicht überschreiten. Maßgeblich ist die Kleinbetragsverordnung (KBV) vom 10.12.1980 (BGBl I 1980, 2255), zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049), die aufgrund des § 156 Abs. 1 AO ergangen ist.

Ab dem 1.1.2002 ist die KBV in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) anzuwenden.

Neben den Regelungen der KBV kann nach § 156 Abs. 2 AO auch dann eine Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

2. Anwendungsbereich

2.1. Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen sowie der Festsetzung einer Investitions- oder Eigenheimzulage

Nach § 1 KBV werden Steuerfestsetzungen zum Nachteil der Steuerpflichtigen nur geändert, wenn die Abweichung mindestens 10 € beträgt oder der Steuerpflichtige die Änderung beantragt. Dies gilt auch für die Investitionszulage (» Investitionszulagengesetz) und » Eigenheimzulage.

2.2. Änderung oder Berichtigung der Gewerbesteuermessbeträge

Die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen (» Gewerbesteuer) werden gem. § 2 KBV nur geändert, wenn die Abweichung mindestens 2 € beträgt.

2.3. Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung

Gesonderte und einheitliche Feststellungen (» Gesonderte Feststellung) werden nur geändert, wenn sich die Einkünfte um mindestens 20 € ändern (§ 3 KBV).

2.4. Rückforderung von Wohnungsbauprämien

Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 10 € beträgt (§ 5 KBV).

2.5. Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht

Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf 0 € festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 € beträgt, es sei denn, für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner wird die Steuer in geänderter Höhe festgesetzt (§ 5 KBV).

3. Besondere Regelungen durch das BMF-Schreiben vom 22.3.2001

3.1. Nachforderungen bis 3 €

Für die Entrichtung von Kleinbeträgen gelten ab dem Kalenderjahr 2002 die Regelungen des BMF-Schreibens vom 22.3.2001 (BStBl I 2001, 242). Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3 €, so ist dem Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 € fällig werden:

»Wenn dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3 € geschuldet werden, können diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an die Finanzkasse entrichtet werden. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an.«

3.2. Abbuchung von Beträgen bis 3 € im Einzugsermächtigungsverfahren

Im Einzugsermächtigungsverfahren (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO) sind Beträge von insgesamt weniger als 3 € nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.

3.3. Säumniszuschläge

Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 €, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert angefordert werden, sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.

3.4. Mahnungen

Bei Beträgen von weniger als 3 € ist von der Mahnung abzusehen. Beträge von 3 € bis 9,99 € werden in der Regel nach Ablauf eines Jahres gemahnt.

Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.

3.5. Aufrechnungen und Umbuchungen

Durch die o.a. Kleinbetragsgrenzen zu Nachforderungen bis zu 3 € sowie Säumniszuschlägen bis zu 5 € wird die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.

3.6. Kleinstbeträge von weniger als 1 €

Beträge von weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet. Werden mehrere Ansprüche in einem Bescheid abgerechnet oder in einer Anmeldung erklärt, gilt die Betragsgrenze für den Gesamtbetrag.

3.7. Nichtanwendung der Kleinbetragsgrenzen

Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.

4. KBV auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar

Das Niedersächsische Finanzgericht hielt mit Urteil vom 2.3.2010 (16-K381/09, LEXinform 5010021) die KBV für rechtswidrig, soweit sie Änderungen zum Vorteil des Steuerpflichtigen ausschließt. In dem entschiedenen Fall war eine Minderung der Steuerfestsetzung um 8 € durch Berücksichtigung einer weiteren Spende i.H.v. 30 € strittig. Mit Urteil vom 16.2.2011 (X-R-21/10, LEXinform 0927829) entschied der BFH insoweit im Revisionsverfahren, dass die KBV in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung auch insoweit durch § 156 Abs. 1 AO gedeckt sei, als danach nicht nur Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen Änderungen, die an sich zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen oder Feststellungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht erreichen.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2011-07-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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