1. Allgemeines
Die KSt ist eine besondere Art der ESt für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z.B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften (» Mitunternehmerschaft) i.S.d. EStG sind, z.B. » Verein) und Vermögensmassen. Wie die ESt gehört die KSt zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden darf (» Steuer).
ESt und KSt bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der KSt der Kapitalgesellschaft und im Falle der Weiterausschüttung ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der » Einkommensteuer der natürlichen Person bzw. KSt der juristischen Person des Anteilseigners (» Einkünfte aus Kapitalvermögen). Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wird dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche ESt der Anteilseigner einbezogen werden (» Halbeinkünfteverfahren). Für die KSt sind die Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG (» Steuerbefreiungen gem. KStG) zu beachten.
Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbesondere für die » Gewinnermittlung, für die Veranlagung und für die Steuerentrichtung. Das KStG unterscheidet ebenso wie das EStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten.
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u.a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.
Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die ESt – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kj. bezogen hat. Was als Einkommen gilt, und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG.
Der KSt-Satz beträgt aktuell nach § 23 Abs. 1 KStG 25 %.
Das Gesetz zur Unternehmensteuerreform 2008 setzt auf Unternehmensebene vor allem beim nominellen KSt-Satz an. Zur Erreichung des vom Gesetzgeber gewünschten Ziels, die internationale Standortattraktivität Deutschlands zu steigern, wird der nominelle KSt-Satz von bisher 25 % auf 15 % gesenkt. Als Gegenfinanzierungsmaßnahme entfällt die Abzugsfähigkeit der GewSt als Betriebsausgabe. Damit mindert diese zukünftig weder ihre eigene Bemessungsgrundlage noch die der KSt. Diese Änderungen kommen gem. § 23 Abs. 1 KStG n.F. i.V.m. § 34 Abs. 11a KStG n.F. erstmals ab VZ 2008 zum Tragen.
2. Literaturhinweise
Förster, Anwendungsregelungen beim Systemwechsel zum neuen Körperschaftsteuerrecht, DStR 2001, 1273; Hoffmann, Steuerfachkurs KSt: Einführung in die KSt, Rechtsstand 2001; Schönwald, Überblick über den Anwendungsbereich des KStG, Steuer & Studium 9/2004, 498.
3. Verwandte Lexikonartikel
» Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
» Verdeckte Gewinnausschüttung
» Verein
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
