1. Allgemeines
Durch das StSenkG ist das seit 1977 gültige Vollanrechnungsverfahren bei der KSt durch das sog. » Halbeinkünfteverfahren ersetzt worden (grundsätzlich ab VZ 2001 ggf. auch später). Da für Gewinnausschüttungen ab Inkrafttreten der Systemumstellung bereits bei der ausschüttenden Gesellschaft und dem Anteilseigner die Halbeinkünftebesteuerung eingreift, musste eine Regelung gefunden werden, wie mit dem zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen KSt-Entlastungspotenzial aus den mit KSt (vor-)belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zu verfahren ist. Aus rechtlichen und haushaltspolitischen Gründen kam sowohl der Untergang als auch eine sofortige Freigabe des gesamten Steuerminderungspotenzials nicht in Frage. Eine zeitlich unbegrenzte Weiterführung der mit KSt belasteten Teilbeträge bis zur letztendlichen »Leerausschüttung« ist ebenfalls nicht umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat sich für ein Verfahren entschieden, in dem für eine Übergangszeit (von zunächst 15 Jahren, die sodann auf 18 Jahre ausgedehnt worden ist) im Fall von (ordnungsgemäßen) Ausschüttungen von vor der Systemumstellung thesaurierten Gewinnen die (ausschüttende) Körperschaft eine entsprechende Minderung ihrer Steuerschuld erlangt. Diesen Zweck verfolgen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 KStG (Abschnitt IV. »Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren«). Nach Ablauf dieser Übergangszeit sollen nicht verbrauchte Steuerguthaben verfallen. Aus der mit Systemumstellung zu erfolgenden Umgliederung des positiven Bestands des mit KSt belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals (EK 40) gem. § 36 KStG wird ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial ermittelt (sog. Körperschaftsteuerguthaben, § 37 Abs. 1 KStG), das den Gesamtumfang der in der Übergangszeit realisierbaren Steuerminderung darstellt. Das Körperschaftsteuerguthaben wird um Zu- und Abgänge fortgeschrieben und zu jedem Bilanzstichtag bis zum Ende des Übergangszeitraums gesondert festgestellt.
Im Rahmen des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die ausschüttungsabhängige Gutschrift aus dem Körperschaftsteuerguthaben durch eine ratierliche Auszahlung zu ersetzen. Es erfolgt eine vollständige, ausschüttungsunabhängige und gleichmäßige Auszahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren (nämlich von 2008 bis 2017) unter Loslösung vom jährlichen KSt-Veranlagungsverfahren.
2. Begriff und Bedeutung
2.1. Definition (§ 37 KStG)
Das Körperschaftsteuerguthaben wird in § 37 Abs. 1 KStG als ein Betrag definiert, der 1/6 des Bestands des EK 40 aus der Schlussgliederung gem. § 36 KStG ausmacht. Nach dieser Ermittlung stellt das Steuerguthaben die Differenz zwischen der Thesaurierungsbelastung und der Ausschüttungsbelastung der Gewinne aus der Zeit vor Systemumstellung dar.
Hinweis:
Das Körperschaftsteuerguthaben baut auf den Beträgen des EK 40 aus der Schlussgliederung gem. § 36 KStG auf. Zur Ermittlung des Endbestands an EK 40 sind Teilbeträge an EK 45 auf EK 40 und EK 02 aufzugliedern. Nach den Umgliederungsmodalitäten des § 36 KStG konnte es zu einem Untergang von Körperschaftsteuerminderungspotenzial und damit auch zu einem entsprechenden Verlust an Körperschaftsteuerguthaben kommen (Binnewies, GmbHR 2010, 408). Das BVerfG hat diese Umgliederung nach § 36 Abs. 3 und 4 KStG als verfassungswidrig angesehen (Verstoß gegen Art. 3 GG) und den Gesetzgeber angewiesen, bis zum 1.1.2011 für die offenen Fälle eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen (BVerfG vom 17.11.2009, BStBl II 2010, 326). Durch das JStG 2010 ist daraufhin § 36 KStG für alle Fälle, in denen die Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, geändert und ergänzt worden. Nach der Neuregelung wird das Körperschaftsteuerguthaben auf der Grundlage der neu ermittelten Endbestände des Eigenkapitals zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem letztmalig das Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt, erneut berechnet (§ 36 Abs. 6a KStG; mit 15/55 vom EK 45 und 1/6 vom EK 40). Die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in ein Körperschaftsteuerguthaben sind (nunmehr) mit dem GG vereinbar. Das betrifft auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG angeordnete und insoweit fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belasteten verwendbaren Eigenkapital mit belastetem verwendbaren Eigenkapital (BFH vom 20.4.2011, BStBl II 2011, 962).
Der Anfangsbestand des Körperschaftsteuerguthabens ändert sich, wenn im Nachhinein das Einkommen der Körperschaft für Veranlagungszeiträume, in denen das Anrechnungsverfahren galt, erhöht wird (z.B. auf Grund einer Betriebsprüfung) und sich folglich auch der Wert des sich aus der Umgliederung nach § 36 Abs. 3 KStG ergebenden EK 40 erhöht.
2.2. Bedeutung
Das Körperschaftsteuerguthaben geht aus den Sonderregelungen der Überführung des bisherigen KSt-Rechts zum Halbeinkünfteverfahren innerhalb einer Übergangszeit hervor und ergänzt im engen systematischen Zusammenhang die anderen Übergangsbestimmungen der §§ 36 bis 40 KStG. Der Bestand des Guthabens stellt sicher, dass das nach altem Recht in den für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitalanteilen »gespeicherte« KSt-Minderungspotenzial (vollständig) erfasst und bei Ausschüttungen ab Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens geltend gemacht werden kann. Durch die Fortschreibung des Guthabens wird erreicht, dass die Körperschaftsteuerminderungen in der Übergangszeit das Gesamtvolumen des Minderungspotenzials nicht übersteigen.
Weiterhin bestimmt für Zwecke der Besteuerung der ausschüttenden Körperschaft
die formale Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens (erst) die Grundlage für die Realisierung der Körperschaftsteuerminderung bei Ausschüttung (s. Dötsch u.a., KSt, Rn. 8 ff. zu § 37 KStG),
der Bestand des Körperschaftsteuerguthabens, ob und ggf. inwieweit eine ordentliche Gewinnausschüttung zu einer Körperschaftsteuerminderung und/oder ggf. gleichzeitig auch zu einer Körperschaftsteuererhöhung (§ 38 KStG) führt,
der Bestand des Körperschaftsteuerguthabens die Berechnung der Deckelung einer Körperschaftsteuerminderung bei Ausschüttungen ab dem 1.1.2006 (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG; » Körperschaftsteuerminderung) und bis zum 31.12.2006 (letztmalige Anwendung gem. § 37 Abs. 4 Satz 4 KStG i.d.F. des SEStEG).
Das System des Körperschaftsteuerguthabens war so angelegt, dass nach Ablauf einer 18-jährigen Übergangszeit § 37 KStG seine Bedeutung verlieren sollte. Durch das SEStEG ist jedoch dieses Konzept insofern umgestellt worden, als das am 31.12.2006 noch verbleibende Körperschaftsteuer-Restguthaben zu diesem Stichtag letztmals ermittelt wird und sodann durch Ausschüttungen nicht mehr realisiert werden kann. Es wird vielmehr als unverfallbarer Anspruch in zehn gleichen Jahresraten (ab 2008) ausgezahlt.
3. Geltungsbereich des § 37 KStG
3.1. Persönlicher Geltungsbereich
Das Körperschaftsteuerguthaben leitet sich aus der Schlussgliederung gem. § 36 KStG ab. Daher gilt § 37 KStG für alle Körperschaften, die bereits vor Inkrafttreten der Systemumstellung bestanden haben und zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals (nach altem Recht) verpflichtet waren. Dies sind insbesondere die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie steuerbefreite Körperschaften, die Gewinne ausschütten. Auch erst nach Systemumstellung gegründete Körperschaften werden von § 37 KStG erfasst, wenn ein Körperschaftsteuerguthaben von einer anderen Körperschaft auf sie übergeht.
3.2. Zeitlicher Anwendungsbereich – letztmalige Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens
In zeitlicher Hinsicht sollte das Körperschaftsteuerguthaben ursprünglich letztmals mit Ablauf des 17. Wirtschaftsjahrs festzustellen sein, das demjenigen Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 1 KStG ermittelt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 4 KStG).
Stimmt das Wirtschaftsjahr der Körperschaft mit dem Kalenderjahr überein, hätte das Körperschaftsteuerguthaben folglich letztmals zum 31.12.2018 gesondert festgestellt werden müssen. Mit der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG i.d.F. des SEStEG ist jedoch ein Systemwechsel vollzogen worden. Danach ist das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31.12.2006 zu ermitteln. Ein früherer Stichtag kann bei Umwandlungen und Liquidationen maßgebend sein:
Wenn (und soweit) das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch eine Umwandlung, auf die die §§ 3 bis 19 UmwStG i.d.F. des SEStEG Anwendung finden, auf einen anderen Rechtsträger übergeht, ist der vor dem 31.12.2006 liegende steuerliche Übertragungsstichtag der letzte Ermittlungsstichtag für das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 4 Satz 2 KStG).
Wird das Vermögen einer Körperschaft im Rahmen einer Liquidation zwischen dem 12.12. und 31.12.2006 verteilt, ist die letztmalige Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens auf den Stichtag der Liquidationsschlussbilanz zu beziehen.
4. Verfahrensrecht
4.1. Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens
Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben wird formal festgestellt. Es erfolgt eine gesonderte Feststellung (zu den Verfahrensvorschriften s. § 181 AO), die mit dem Einspruch selbstständig angreifbar ist. Stichtag der Feststellung ist der Ablauf des Wirtschaftsjahrs (d.h. auch ein vom Kalenderjahr abweichender Zeitpunkt ist möglich). Die Feststellung erfolgt zum Bilanzstichtag eines jeden Wirtschaftsjahrs des Übergangszeitraums (auch wenn z.B. wegen fehlender Ausschüttung kein Zu- und Abgang gegenüber der vorherigen Feststellung erfolgt ist). Die Erklärungspflicht für die Feststellung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3 f. KStG. Jeder Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung des darauf folgenden Feststellungszeitpunkts (§ 37 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG).
Hinweis:
Erfolgt eine Betriebsprüfung für Jahre vor dem Systemwechsel, die zu einer Einkommenserhöhung und somit auch zu einer Änderung des Anfangsbestands des Körperschaftsteuerguthabens führt, sind die Erstfeststellung und alle folgenden Feststellungen zu ändern/fortzuschreiben. Als Folgewirkung könnte sich eine Neuberechnung der Körperschaftsteuerminderung/-erhöhung für erfolgte offene Ausschüttungen (bis letztmalig 31.12.2006) ergeben.
§ 37 Abs. 2 Satz 4 KStG bestimmt zum Ablauf der Übergangszeit zur Umstellung des Systemwechsels die letztmalige Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens bei regulärem Verlauf (d.h. die Körperschaft besteht in der Übergangszeit fort). Wird die Körperschaft vorher durch Verschmelzung oder Aufspaltung beendet, ist die letztmalige Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens auf den Zeitpunkt des (regelmäßig rückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtags durchzuführen. Es spielt keine Rolle, ob die Umwandlung auf eine andere Körperschaft oder eine Personengesellschaft bzw. den Alleingesellschafter als natürliche Person erfolgt. Inhaltlich hat die letztmalige Feststellung die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens vor Vermögensübergang zum Gegenstand.
4.2. Feststellung des Körperschaftsteuerauszahlungsanspruchs (§ 37 Abs. 5 KStG i.d.F. des SEStEG)
Der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens i.S.d. § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG wird für den gesamten Auszahlungszeitraum (2008 bis 2017) (formal) festgesetzt (§ 37 Abs. 5 Satz 3 KStG). Die Festsetzungsverjährung tritt nicht ein, bevor der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist. Diese besondere Ablaufhemmung ermöglicht es dem Finanzamt, bis in das Jahr 2018 die ursprüngliche Festsetzung des Steuerguthabens zu ändern.
Ändert sich der Betrag des festgesetzten Körperschaftsteuerguthabens nachträglich (z.B. auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung), wirkt sich dies grundsätzlich nur auf die Höhe der in der Zukunft noch zu leistenden Raten aus. Eine nachträgliche Änderung der bisherigen Raten erfolgt nicht. Nur wenn die Summe der bereits geleisteten Auszahlungen höher als der korrekte Auszahlungsanspruch ist, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Bescheids zu entrichten (§ 37 Abs. 6 KStG).
5. Ermittlung und Fortführung des Körperschaftsteuerguthabens
5.1. Erstermittlung
Der »Anfangsbestand« des Körperschaftsteuerguthabens ermittelt sich mit 1/6 des Endbestands an EK 40 aus der Schlussgliederung gem. § 36 KStG (§ 37 Abs. 1 Satz 2 KStG). Insofern besteht eine gewisse Werteverknüpfung zwischen dem nach § 36 KStG (ggf. durch Umgliederung) ermittelten Endbestand des Teilbetrags, der mit 40 % KSt belastetet ist, und der Höhe des Steuerguthabens. Das Guthaben wird auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Zeitpunkt der Erstermittlung ist das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Stichtag der Schlussgliederung gem. § 36 KStG unmittelbar folgt (i.d.R. zum 31.12.2001 bei Körperschaften mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr). Eine gesonderte Feststellung erfolgt allerdings noch nicht. Erst mit Ablauf des nächsten Wirtschaftsjahrs (d.h. 31.12.2002) wird eine förmliche Feststellung durchgeführt (zur Kritik und zur Auswirkung auf Vorabausschüttungen in 2001 s. Dötsch u.a., KSt, Rn. 4 ff. zu § 37 KStG).
Zu Besonderheiten bei der (erstmaligen) Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens in Fällen der Liquidation s. BMF vom 4.4.2008, BStBl I 2008, 542.
5.2. Abgänge
5.2.1. Ausschüttungen
Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich um die sich aus offenen und ordnungsgemäßen Ausschüttungen von »Altgewinnen« ergebende Körperschaftsteuerminderung gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG und sowie um die Körperschaftsteuerminderung aus organschaftlicher Mehrabführung mit vorvertraglicher Veranlassung gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG (zur Berechnung der Minderung s. » Körperschaftsteuerminderung). Dies gilt erstmals für Gewinnausschüttungen, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 1 KStG erfolgt sind (BFH vom 19.12.2007, BStBl II 2008, 431), und letztmals für Gewinnausschüttungen, die vor dem 31.12.2006 erfolgt sind (§ 37 Abs. 4 Satz 4 KStG i.d.F. des SEStEG). Die Leistung ist im steuerlichen Sinne »erfolgt«, wenn die entsprechenden Mittel abgeflossen sind (BFH vom 19.12.2007, BStBl II 2008, 431 und BMF vom 6.11.2003, BStBl I 2003, 575 Rn. 30 i.V.m. 7).
Hinweis:
Durch das JStG 2008 ist § 37 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KStG geändert worden. Die Regelung zur ausschüttungsabhängigen Verwendung des Körperschaftsteuerguthabens soll letztmals für Gewinnausschüttungen gelten, die bis zum Zeitpunkt der letztmaligen Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens, also im Regelfall bis einschließlich 31.12.2006, erfolgt sind. Die bisherige Formulierung in § 37 Abs. 4 Satz 4 KStG »vor dem 31.12.2006 …« schloss jedoch (nach der Aussage des Gesetzgebers: »versehentlich«) Ausschüttungen, die genau am Tag der letztmaligen Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens, also im Regelfall am 31.12.2006, erfolgt sind, nicht ein. Das redaktionelle Versehen ist durch die Formulierung »vor dem 1.1.2007 …« nunmehr beseitigt worden. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neufassung des § 37 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KStG nicht verbunden.
Die Körperschaftsteuerminderung durch »Realisierung« des Körperschaftsteuerguthabens als Folge der Gewinnausschüttung ist als Abgang bei der Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens zum Ende des Wirtschaftsjahrs zu berücksichtigen, in dem die Ausschüttung erfolgt ist.
5.2.2. Abspaltung
Geht von einer Körperschaft, die über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügt, Vermögen im Wege der Abspaltung (deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist) auf eine andere unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft über, mindert sich ihr Körperschaftsteuerguthaben für den Rest der Übergangszeit um den Betrag, der gem. § 40 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 KStG der übernehmenden Körperschaft zuzuordnen ist. Die verbleibenden Beträge sind gesondert festzustellen.
Erfolgt die Abspaltung auf eine Personengesellschaft, mindert sich das Körperschaftsteuerguthaben der Körperschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 KStG). Die übernehmende Personengesellschaft kann nicht über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen. Das in dem durch Abspaltung untergehenden Körperschaftsteuerguthaben enthaltene Steuerpotenzial geht allerdings nicht verloren. Gem. § 16 Satz 1 i.V.m. § 10 UmwStG erhält die übertragende Körperschaft eine aus dem Körperschaftsteuerguthaben zu ermittelnde Körperschaftsteuerminderung durch eine (insoweit) fiktiv unterstellte Vollausschüttung (ohne Berücksichtigung des sog. Moratoriums und einer Deckelung; § 10 Satz 2 UmwStG; » Körperschaftsteuerminderung).
5.3. Zugänge
5.3.1. Nachsteuer (§ 37 Abs. 3 KStG)
Erhält eine unter den Regelungsbereich des § 37 KStG fallende Körperschaft Bezüge, die bei ihr gem. § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben (» Steuerbefreiungen gem. KStG) und erlangt die ausschüttende Körperschaft dafür eine Körperschaftsteuerminderung, weil sie über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügt, muss die Anteilseignerin die Körperschaftsteuerminderung ihrer Tochtergesellschaft (in gleicher Höhe) nachversteuern (sog. Nachsteuer). Um zu verhindern, dass das Körperschaftsteuerminderungspotenzial endgültig verloren geht (und die KSt definitiv wird), bestimmt § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG, dass das Körperschaftsteuerguthaben der Anteilseignerin sich um den Betrag der Körperschaftsteuerminderung der ausschüttenden (Tochter-)Körperschaft erhöht (und ihr somit bei einer Weiterausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung zusteht). Eine Zurechnung des Guthabens erfolgt auch dann, wenn die die Bezüge erhaltende Körperschaft erst nach dem Systemwechsel errichtet worden ist und folglich nicht über einen »Altbestand« an Körperschaftsteuerguthaben verfügt.
Hinweis:
Erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Nachsteuer entsteht, keine Gewinnausschüttung durch die empfangende Körperschaft, so steht dies der Entstehung der Nachsteuer nicht entgegen. Entscheidende Voraussetzung für die Minderung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG ist eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttung durch die Körperschaft. Die Körperschaftsteuerminderung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG ist ausschüttungsbedingt. Sonstige Leistungen der Körperschaft gegenüber ihren Anteilseignern können keine Körperschaftsteuerminderung bewirken (FG Köln vom 1.9.2009, EFG 2010, 354).
Nach einer zunächst vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung solle sich das Körperschaftsteuerguthaben mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs erhöhen, in das der Zufluss der Bezüge fällt. Dieser Zugang des Guthabens würde erst bei einer Ausschüttung der Folgejahre realisiert werden können (BMF vom 6.11.2003, BStBl I 2003, 575 Rn. 40). Eine jahresgleiche Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens wäre somit ausgeschlossen. Diese Verwaltungsregelung ist durch das Urteil des BFH vom 28.11.2007 (BStBl II 2008, 390) überholt (OFD Frankfurt vom 17.4.2008, GmbHR 2008, 840). Ein durch die Nachsteuerregelung begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann »realisiert« werden, indem die Kapitalgesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung (Vorabausschüttung oder Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr) vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob die erhaltene Gewinnausschüttung vor oder nach der vorgenommenen Gewinnausschüttung erfolgt. Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 erfolgen, ist allerdings gesetzlich geregelt, dass nur ein zuvor festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben zur Inanspruchnahme einer Körperschaftsteuerminderung zur Verfügung steht (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG; OFD Frankfurt vom 17.4.2008, GmbHR 2008, 840).
5.3.2. Verschmelzung (§ 40 Abs. 1 KStG vor SEStEG)
Im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft (deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist), die über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügt, auf eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft wird das Körperschaftsteuerguthaben der übernehmenden Körperschaft hinzugerechnet (§ 40 Abs. 1 KStG). Das Steuerminderungspotenzial wird somit bewahrt. Zeitpunkt der Zusammenfassung der Körperschaftsteuerguthaben bei der Übernehmerin ist der Schluss des Wirtschaftsjahrs, in das der (regelmäßig rückbezogene) steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) fällt.
5.3.3. Auf- oder Abspaltung (§ 40 Abs. 2 KStG vor SEStEG)
Erhält eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft Vermögen von einer anderen Körperschaft, die über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügt, im Wege der Aufspaltung oder Abspaltung (deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist), ist ihr das mit den übergehenden Vermögensteilen verbundene (anteilige) Körperschaftsteuerguthaben der Übertragerin zuzurechnen. Zeitpunkt der Zurechnung ist der Schluss des Wirtschaftsjahrs der Übernehmerin, in das der (regelmäßig rückbezogene) steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) fällt. Aufteilungsmaßstab ist i.d.R. das Umtauschverhältnis der Anteile im Umwandlungsvertrag (§ 40 Abs. 2 Satz 1 KStG). Entspricht dies nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend (wie auch beim Verlustvortrag gem. § 15 Abs. 4 UmwStG 1995).
6. Untergang und Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens
Das Körperschaftsteuerguthaben geht vor Ablauf der Übergangsfrist unter, wenn die Körperschaft durch Liquidation, Verschmelzung auf eine Personengesellschaft, Aufspaltung oder Umwandlung auf eine steuerbefreite Körperschaft beendet wird. Es wird in diesen Fällen eine Vollausschüttung fingiert, die unter Beachtung des Bestands des Körperschaftsteuerguthabens eine Steuerminderung auslösen kann. Im Einzelnen gilt:
Wird eine Körperschaft auf eine Personengesellschaft verschmolzen (zur Besteuerungskonzeption s. » Verschmelzung), fingiert § 10 Satz 1 UmwStG (1995) bei Verschmelzungen, deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist (d.h. vor Inkrafttreten des SEStEG), für Zwecke der KSt-Festsetzung der übertragenden Körperschaft eine Vollausschüttung des Eigenkapitals. Diese führt zu einer (ggf. vollständigen) Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens in Form einer entsprechenden Körperschaftsteuerminderung (dazu s. Ott, DStR 2006, 113; weitere Einzelheiten s. » Körperschaftsteuerminderung). Die Regelungen zum Moratorium sowie der Deckelung der Körperschaftsteuerminderung (§ 37 Abs. 2a KStG) finden keine Anwendung (§ 10 Satz 2 UmwStG 1995). Gleiches gilt, wenn die Körperschaft auf den Alleingesellschafter als natürliche Person verschmolzen wird.
Geht eine Körperschaft durch Aufspaltung (deren Eintragung in das Handelsregister vor dem 13.12.2006 beantragt worden ist) auf Personengesellschaften über, gelten die Regelungen zur Verschmelzung (s.o.) entsprechend (§ 16 Satz 1 i.V.m. § 10 UmwStG 1995).
Wird eine Körperschaft vor Ablauf der Übergangszeit liquidiert und das Vermögen verteilt, wird die Vermögensauskehrung als Ausschüttung fingiert, die eine Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens zur Folge hat (§ 40 Abs. 4 KStG). Zu den Einzelheiten s. BMF vom 26.8.2003, BStBl I 2003, 434; zur erstmaligen Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens durch Auskehrung von Liquidationsraten s. BMF vom 4.4.2008, BStBl I 2008, 542.
Geht das Vermögen einer Körperschaft auf eine inländische steuerbefreite Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts über, mindert sich die KSt, die sich aus dem Körperschaftsteuerguthaben ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital für eine Ausschüttung verwendet gelten würde (§ 40 Abs. 3 KStG). Die Regelungen zum Moratorium sowie der Deckelung der Körperschaftsteuerminderung (§ 37 Abs. 2a KStG) finden keine Anwendung (§ 40 Abs. 3 Satz 2 KStG).
7. Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens und Auswirkungen auf die Einkommensermittlung
Das Körperschaftsteuerguthaben ist – unabhängig von der Festsetzung des Auszahlungsanspruchs durch das Finanzamt – zum 31.12.2006 (unter den »sonstigen Vermögensgegenständen«) zu aktivieren (bei abweichendem Wirtschaftsjahr erfolgt die Erfassung zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2006/2007). Mit Ablauf des 31.12.2006 ist die Forderung wirtschaftlich entstanden und mit der künftigen rechtlichen Entstehung kann mit großer Sicherheit gerechnet werden; diese Voraussetzungen sind für eine bilanzielle Erfassung ausreichend. Da der Auszahlungsanspruch unverzinslich ist (§ 37 Abs. 5 Satz 5 KStG), erfolgt auf dem Bilanzstichtag eine Abzinsung zur Ermittlung des Barwerts. Nach den Regeln des HGB und IFRS soll für die Diskontierung ein fristadäquater risikofreier Zinssatz (z.B. von Bundesanleihen, s. IDW, Ergebnis der 205. Sitzung des HFA, IDW-FN 2007, 107) verwendet werden; dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF vom 14.1.2008, BStBl I 2008, 280). In Organschaftsfällen ist der Anspruch einer Organgesellschaft auf Auszahlung ihres Körperschaftsteuerguthabens bei der jeweiligen Organgesellschaft zu aktivieren.
Hinweis:
Eine unterlassene oder fehlerhafte Bilanzierung des Anspruchs auf Körperschaftsteuerguthaben einer Organgesellschaft in deren Bilanz berührt die steuerliche Anerkennung der Organschaft nicht; dies gilt auch für eine fehlerhafte Bilanzierung in der Bilanz des Organträgers (OFD Hannover vom 5.11.2008, DStR 2009, 325).
Die Erträge aus der Bilanzierung des Körperschaftsteuerauszahlungsanspruchs (Einbuchung, ggf. Abwertungen, Aufzinsungserträge), aus der Vereinnahmung der zehn Jahresraten (vgl. 8) sowie ggf. Rückzahlungen oder Verluste aus der Übertragung des Körperschaftsteuerauszahlungsanspruchs sind für steuerliche Zwecke (Einkommensermittlung) außerhalb der Bilanz für die Körperschaft, bei der der Anspruch entstanden ist, wieder zu neutralisieren (§ 37 Abs. 7 KStG; BFH vom 15.7.2008, BStBl II 2008, 886; BMF vom 14.1.2008, BStBl I 2008, 280). Zur Behandlung beim Gesamtrechtsnachfolger der Körperschaft in den Fällen der Umwandlung vgl. 9.).
8. Abwicklung des Körperschaftsteuerguthabens (ab 2008)
8.1. Auszahlung/Abtretung
Die Körperschaft hat auf der Basis der letztmaligen Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens (d.h. zum 31.12.2006 oder in Ausnahmefällen früher) einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens. Die Auszahlung erfolgt ausschüttungs- und antragsunabhängig in zehn gleichen Jahresbeträgen in dem Zeitraum 2008 bis 2017 (beginnend am 30.9.2008; § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG). Für 2007 ist eine Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ausgeschlossen (eine Ausschüttung in 2007 hat auch keine Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens nach dem bisherigen System zur Folge, da § 37 Abs. 1 bis 3 KStG letztmalig auf Gewinnausschüttungen anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2006 erfolgt sind; s. § 37 Abs. 4 Satz 4 KStG). Beträgt der Anspruch auf Vergütung eines Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1 000 €, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen (BMF vom 21.7.2008, BStBl I 2008, 741). Die Gesamtauszahlung bleibt auch dann unberührt, wenn sich das Körperschaftsteuerguthaben später durch eine geänderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs auf über 1 000 € erhöht. Als Folge einer Änderung des § 37 Abs. 5 KStG durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ist nunmehr gesetzlich verfügt, dass ein festgesetztes Körperschaftsteuerguthaben von nicht mehr als 1 000 € in voller Höhe ausgezahlt wird (s. § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG n.F.).
Der Auszahlungsanspruch entsteht (in voller Höhe) mit Ablauf des 31.12.2006 und ist als abgezinste Forderung in der Schlussbilanz der Körperschaft zum 31.12.2006 zu aktivieren. Der Anspruch kann nach § 46 AO (sofort und in voller Höhe) abgetreten werden (allerdings ist zu beachten, dass der Neugläubiger die Auszahlung nicht steuerfrei vereinnahmen kann). Es genügt eine (einzige) Abtretungsanzeige für den gesamten Auszahlungsanspruch. Um insbesondere die Abtretung an Banken zu erleichtern, ist das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen gem. § 46 Abs. 4 AO bei der Abtretung des Körperschaftsteuerguthabens nicht anzuwenden (s. § 37 Abs. 5 Satz 9 KStG i.d.F. des JStG 2008). Dies gilt auch für die Verpfändung des Körperschaftsteuerguthabens.
Eine Liquidation der Gesellschaft kann auch vor Auszahlung der letzten Rate beendet werden. Die von der Körperschaft vereinnahmten Beträge aus dem Körperschaftsteuerguthaben oder ggf. die Rückzahlungsbeträge aus zu viel erhaltenen Auszahlungsbeträgen bleiben bei der Körperschaft im Rahmen der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 37 Abs. 7 KStG). Dies gilt nicht für Raten, die an einem Abtretungsempfänger fließen.
Die Auszahlung erfolgt erstmals nach Festsetzung des Bescheids über den Steuervergütungsanspruch von Amts wegen (ein Antrag ist nicht erforderlich). Die Auszahlungsbeträge des Jahrs der Bescheidfestsetzung zuzüglich der Beträge der vorangegangenen Jahre werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt. Für die nachfolgenden Jahre bis 2018 werden die Teilbeträge (automatisch) jeweils zum 30.9. eines Jahres ausgezahlt (wenn der Gesamtauszahlungsbetrag über 1 000 € beträgt; Kleinbetragsregelung, s.o.). Dies (d.h. keine Sofortrealisierung) gilt selbst in Liquidationsfällen oder bei Sachverhalten, in denen eine Löschung der Kapitalgesellschaft bevorsteht (hier sollte der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens abgetreten werden).
Hinweis zum Solidaritätszuschlag:
Hohenheim (DStR 2008, 381) weist darauf hin, dass die Regelung in § 37 Abs. 5 KStG zum Verlust des auf dem Körperschaftsteuerguthaben ehemals lastenden Solidaritätszuschlags führt und empfiehlt, neben dem Körperschaftsteuerguthaben auch ein »Solidaritätszuschlagsguthaben« zu erfassen. Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs auf Solidaritätszuschlag sollen nach Verwaltungsanweisung zurückgewiesen werden; Einsprüche seien als unzulässig zu verwerfen (ausführlich s. OFD Münster vom 26.10.2008, GmbHR 2008, 1285). Das FG Köln hat entschieden (Urteil vom 9.3.2010, 13 K 64/09, DStZ 2010, 468), dass sich ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung eines »Solidaritätszuschlagsguthabens« nur aus dem SolZG ergeben könne. Eine derartige Regelung enthalte das SolZG indes nicht; dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Gegen das FG-Urteil ist die zugelassene Revision eingelegt worden (Az. des BFH: I R 39/10). Folglich gilt die Empfehlung weiterhin (s. Nebe, NWB 2010, 649), zur Wahrung des Rechtsschutzes bei Festsetzung des Auszahlungsanspruchs auf Solidaritätszuschlag, Einspruch gegen die Ablehnung des Finanzamts einzulegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen. Die Finanzverwaltung hat mittlerweile angeordnet, derartige Verfahren gem. § 363 Abs. 2 AO ruhend zu stellen. Dies gelte aber nur für Einsprüche gegen die Ablehnung des Finanzamts auf Festsetzung eines »Solidaritätszuschlagsguthabens« und nicht für (bloße) Einsprüche gegen Bescheide gem. § 37 Abs. 5 KStG (OFD Niedersachsen vom 29.7.2010, DStR 2010, 2578). Der BFH hat die vorgenannten Bedenken im Schrifttum bestätigt und anders als die Vorinstanz entschieden (BFH vom 10.8.2011, I R 39/10). Nach Auffassung des BFH verletzt es Art. 3 Abs. 1 GG und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dass weder § 3 SolZG noch eine andere Norm die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens i.H.v. 5,5 % des Auszahlungsanspruchs aus dem festgestellten Körperschaftsteuerguthaben vorsieht und das erstattete Körperschaftsteuerguthaben auch nicht die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Der BFH legt daher die Angelegenheit dem BVerfG zur Entscheidung vor.
Hinweis zu den Organschaftsvoraussetzungen:
Steht im Rahmen einer Organschaft der Organgesellschaft der Anspruch auf ein Körperschaftsteuerguthaben zu, führt eine fehlerhafte Bilanzierung des Körperschaftsteuerguthabens nicht zu einer steuerlichen Unwirksamkeit der Organschaft. Die steuerliche Anerkennung der Organschaft ist allerdings nach Verwaltungsauffassung zu versagen, wenn ein Körperschaftsteuerguthaben von der Organgesellschaft nicht oder nicht vollständig an den Organträger abgeführt wird (OFD Hannover vom 5.11.2008, DStR 2009, 325).
8.2. Insolvenzfälle (Auszahlung, Aufrechnung, Verrechnungsstundung)
Zu Problemen mit der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in Insolvenzfällen (Auszahlung an den Insolvenzverwalter, Verrechnungsstundung, Aufrechnung) s. Sterzinger, BB 2008, 1480 und Grashoff/Kleinmanns, ZinsO 2008, 609.
Das Finanzamt kann die Forderung des StPfl. auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. §§ 387 ff. BGB, § 226 AO mit Gegenforderungen (Steuerschulden, etc.) aufrechnen. Wird über das Vermögen der Körperschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Recht zur Aufrechnung fort (§ 94 InsO). Über § 94 InsO hinaus gestattet § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO auch dann eine Aufrechnung, wenn die Aufrechnungslage erst im Insolvenzverfahren eintritt. Voraussetzung dafür ist, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig sind, sofern nicht (Satz 3 der Vorschrift) die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Ob ein Erstattungsanspruch i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) als aufschiebend bedingt für eine Aufrechnung erheblich ist, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob eine Forderung »ihrem Kern nach« bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH vom 23.2.2011, I R 20/10, BFH/NV 2011, 1209).
Da der Auszahlungsanspruch des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG mit Ablauf des 31.12.2006 (erst) entsteht und damit ausschüttungsunabhängig wird, liegt kein aufschiebend bedingter Auszahlungsanspruch gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Folglich ist nach Verwaltungsauffassung eine Aufrechnung des Anspruchs auf das Körperschaftsteuerguthaben mit vorhandenen Insolvenzforderungen des Finanzamts gegen die insolvente Körperschaft nur bei nach dem 31.12.2006 eröffneten Insolvenzverfahren möglich (OFD Münster vom 20.4.2007, DB 2007, 1001 und OFD Koblenz vom 7.12.2007, DStR 2008, 354; Bestätigung durch BFH vom 23.2.2011, I R 20/10, BFH/NV 2011, 1209 und I R 38/10, BFH/NV 2011, 1298).
Eine Verrechnungsstundung fälliger Steuerschulden mit dem Auszahlungsanspruch aus dem Körperschaftsteuerguthaben wird von der Finanzverwaltung nur dann gewährt, wenn die Fälligkeit der jeweiligen Jahresrate in »Zeitnähe« liegt (d.h. innerhalb eines Monats; OFD Koblenz vom 7.12.2007, DStR 2008, 354).
9. Übergang des Körperschaftsteuerguthabens in Umwandlungsfällen nach den SEStEG
Im Fall der Umwandlung einer Körperschaft, die den (abgezinsten) Anspruch auf eine Auszahlung aus dem Körperschaftsteuerguthaben bilanziert hat, auf eine Personengesellschaft geht der Auszahlungsanspruch auf die Übernehmerin über. Diese hat nämlich die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft enthaltenen Wert anzusetzen (§ 4 Abs. 1 UmwStG). Der aktivierte Körperschaftsteuerauszahlungsanspruch erhöht somit das steuerliche Übernahmeergebnis bzw. die Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG (SEStEG). Ein infolge der späteren Auszahlung realisierter Zinsanteil ist bei der Personengesellschaft steuerpflichtig; § 37 Abs. 7 KStG gilt hier nicht. Nach Umwandlung auf eine Personengesellschaft ist § 37 Abs. 7 KStG auch insoweit nicht anzuwenden, als an der übernehmenden Gesellschaft Körperschaften als Mitunternehmer beteiligt sind (BMF vom 14.1.2008, BStBl I 2008, 280).
Bei Umwandlung der Körperschaft auf eine andere Körperschaft (Verschmelzung, Spaltung) tritt die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft (auch hinsichtlich der Forderung aus dem Körperschaftsteuerguthaben) ein. Gewinnauswirkungen aus der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens (auch hinsichtlich des Zinsanteils) ergeben sich nicht (§ 37 Abs. 7 KStG).
10. Literaturhinweise
Binnewies, Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus Nachsteuer bei Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren, GmbHR 2005, 695; Dötsch, Setzt die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens dessen formale Feststellung auf den Schluss des Vorjahrs voraus?, DStR 2003, 1997; Kramer, Lässt § 37 KStG 2002 phasengleiche Nutzung von unterjährigen Zugängen zum Körperschaftsteuerguthaben für Gewinnausschüttungen zu? StB 2005, 129; Ernsting, Auswirkungen des SEStEG auf die Bilanzierung von Körperschaftsteuerguthaben in Jahresabschlüssen nach HGB und IFRS, DB 2007, 180; Grube/Chuchra, Steuerliche Behandlung des Zinsanteils und Körperschaftsteuerguthabens i.S.d. § 37 Abs. 5 KStG, BB 2007, 1479; Förster/Felcher, Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach dem SEStEG, DStR 2007, 280; Janssen, Systemwechsel in der Verwertung des Körperschaftsteuerguthabens, steuer-journal 05/07, 16; Ortmann-Babel/Bolik, Praxisprobleme des SEStEG bei der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG n.F., BB 2007, 73; Behrens/Lowa, Besteuerung des Zinsanteils macht den Verkauf des KSt-Guthabens unattraktiv, BB 2008, 440; Grashoff/Kleinmanns, Vorsicht Falle: Die Abtretung von Körperschaftsteuerguthaben in der Insolvenz, ZinsO 2008, 609; Heinstein, Realisierung des Guthabens aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (!) nach § 37 Abs. 5 KStG, DStR 2008, 381; Ladiges, Der Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG – Probleme bei Aufrechnung und Insolvenz, DStR 2008, 2041; Ortmann-Babel/Bolik, Keine steuerwirksamen Teilwertabschreibungen auf das Körperschaftsteuerguthaben, DB 2008, 2107; Ott, Bilanzielle und steuerliche Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens, StuB 2008, 127; Schmittmann, Körperschaftsteuerguthaben nach dem JStG 2008: Konsequenzen für laufende Insolvenzverfahren, StuB 2008, 83; Sterzinger, Probleme bei der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens im Insolvenzverfahren, BB 2008, 1480; Ballof, Körperschaftsteuerguthaben – Bilanzierung und buchmäßige Behandlung der Jahresraten, EStB 2009, 246; Sedemund/Schreiber, Abtretung des Körperschaftsteuerguthabens: Möglichkeiten, Hindernisse und Auswege, DB 2009, 697; Baumhoff, Vorgezogene Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben, Ubg 2010, 182; Binnewies, Das Ende des Fiskalspiels mit dem Körperschaftsteuerguthaben – Das Bundesverfassungsgericht pfeift ab, GmbHR 2010, 408; Hubertus/Fürwentsches, Das Körperschaftsteuerguthaben in der Insolvenz, DStR 2010, 2382; Mentel, Die steuerliche Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens in Umwandlungsfällen, SteuK 2010, 90.
11. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
