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1. Überblick

Unter dem Körperschaftsteuertarif versteht man den Steuersatz für die tarifliche Körperschaftsteuer, der auf das zu versteuernde Einkommen (» Einkommensermittlung) als Bemessungsgrundlage anzuwenden ist. Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (» Halbeinkünfteverfahren) durch das StSenkG im Jahr 2001 gilt ein einheitlicher Steuersatz (sog. »flat tax«). Zuvor, d.h. unter Geltung des Anrechnungsverfahrens gab es unterschiedliche Körperschaftsteuersätze für einbehaltene (thesaurierte) und ausgeschüttete Gewinne.

2. Körperschaftsteuertarif seit dem Steuersenkungsgesetz

2.1. Einheits-Körperschaftsteuersatz

Der im Jahr 2001 eingeführte einheitliche Körperschaftsteuertarif betrug gem. § 23 Abs. 1 KStG zunächst (mit Ausnahme des VZ 2003) 25 %. Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde der einheitliche Körperschaftsteuertarif ab dem VZ 2008 auf 15 % abgesenkt. Der einheitliche Körperschaftsteuertarif ist auf das nach den Vorschriften des KStG und des EStG ermittelte zu versteuernde Einkommen (» Einkommensermittlung) als Bemessungsgrundlage anzuwenden. Es handelt sich um einen Einheitssteuersatz, der unabhängig davon zur Anwendung kommt, welcher Verwendung (Thesaurierung oder Ausschüttung) das zu versteuernde Einkommen anschließend zugeführt wird. Die durch Anwendung des Körperschaftsteuertarifs entstehende Körperschaftsteuerbelastung ist daher nicht vorläufig, sondern definitiv. Allerdings kann es während der 18-jährigen Übergangszeit vom Anrechnungs- zum » Halbeinkünfteverfahren weiterhin zu einer » Körperschaftsteuerminderung (§ 37 KStG) oder einer » Körperschaftsteuererhöhung (§ 38 KStG) kommen.

Der einheitliche Steuersatz von 25 % bzw. ab dem VZ 2008 15 % ist auf alle (nicht persönlich steuerbefreiten) Körperschaften (» Steuerbefreite Körperschaften) anzuwenden und gilt somit auch bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht, wie z.B. bei inländischen Betriebsstätten (» Betriebsstätte) ausländischer Körperschaften. Der besondere Betriebsstätten-Steuersatz von zuletzt 42 % wurde abgeschafft (zur EG-Rechtswidrigkeit vgl. EuGH Urteil vom 23.2.2006, C-253/03, Rs. CLT-UFA sowie BFH Urteil vom 9.8.2006, I R 31/01, BStBl II 2007, 838).

Nur bei ausländischen Einkunftsteilen ist durch die Anrechnung ausländischer Steuern derzeit noch eine Tarifermäßigung möglich (§ 26 KStG i.V.m. § 34c EStG; » Ausländische Steuer).

2.2. Besonderer Körperschaftsteuersatz im VZ 2003

Für den VZ 2003 galt einmalig ein (geringfügig erhöhter) einheitlicher Körperschaftsteuertarif in Höhe von 26,5 % (§ 34 Abs. 11a KStG). Ursache hierfür waren die vom Oder-Hochwasser angerichteten Schäden, die dazu führten, dass der Körperschaftsteuersatz durch das »Flutopfersolidaritätsgesetz« (vom 19.9.2002, BGBl I 2002, 3651) für den VZ 2003 um 1,5 Prozentpunkte erhöht wurde.

Hinweis:

Eine Erhöhung oder Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes für die Dauer eines Jahres wäre nach § 23 Abs. 2 KStG auch möglich, wenn die Einkommensteuer nach § 51 Abs. 3 EStG aus konjunkturpolitischen Gründen herauf- oder herabgesetzt würde. Dann wäre auch die Körperschaftsteuer entsprechend um höchstens 10 % anzupassen. Dies ist bislang jedoch noch nie geschehen.

3. Körperschaftsteuertarif unter dem Anrechnungsverfahren

Im bis einschließlich VZ 2000 geltenden Anrechnungsverfahren unterschied sich der anzuwendende Körperschaftsteuertarif danach, ob der jeweilige Teil des zu versteuernden Einkommens thesauriert oder ausgeschüttet wurde. Nur für den ausgeschütteten Teil galt ein ermäßigter Körperschaftsteuersatz. Der folgenden Tabelle können die unter dem Anrechnungsverfahren anwendbaren Regel-Körperschaftsteuersätze für thesaurierte Gewinne sowie die ermäßigten Körperschaftsteuersätze für ausgeschüttete Gewinne entnommen werden:

VZ

Regel-Satz

Ermäßigter Satz

1977–1989

56 %

36 %

1990–1993

50 %

36 %

1994–1998

45 %

30 %

1999–2000

40 %

30 %

4. Solidaritätszuschlag

Zusätzlich zur Körperschaftsteuer wird der » Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe, die sich nach der festgesetzten positiven Körperschaftsteuer bemisst, erhoben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SolZG). Der Zuschlagssatz beträgt seit 1998 5,5 %. Damit ergibt sich eine effektive Steuerbelastung (Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag) i.H.v. 15,825 % bzw. bis zum VZ 2008 26,375 % des zu versteuernden Einkommens.

Beispiel:

Bei der A-GmbH entspricht die tarifliche Körperschaftsteuer im VZ 2004 der festgesetzten Körperschaftsteuer, bei der B-GmbH kommt es noch zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG sowie zu einer Minderung nach § 37 KStG.

A-GmbH

B-GmbH

z.v.E

100 000 €

100 000 €

tarifliche KSt (25 %)

25 000 €

25 000 €

KSt-Minderung (§ 37)

./. 8 000 €

KSt-Erhöhung (§ 28)

+ 2 000 €

festzusetzende KSt

25 000 €

19 000 €

SolZ (5,5 %)

1 375 €

1 045 €

gesamt (KSt + SolZ)

26 375 €

20 045 €

Hinweis:

Das FG Niedersachsen hatte durch Beschluss (vom 25.11.2009, 7 K 143/08, DStRE 2010, 639) die Unvereinbarkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 mit der verfassungsgemäßen Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 33 GG festgestellt. Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber sich nicht an die vom Verfassungsgeber gesetzten Regeln der Finanzverfassung gehalten habe. Dem entgegen hielt der 1. Senat des FG Münster den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungsgemäß (Urteil vom 8.12.2009, 1 K 4077/08 E). Kürzlich ist die Frage der Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis zum Jahr 2007 vom BFH verneint worden (BFH Urteil vom 21.7.2011, II R 52/10, BFH/NV 2001, 1616).

5. Literaturhinweise

Dötsch u.a., Körperschaftsteuer, 14. A.; Dötsch u.a., Die KSt, § 23 KStG n.F. (Loseblatt).

6. Verwandte Lexikonartikel

» Einkommensermittlung

» Halbeinkünfteverfahren

» Solidaritätszuschlag

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2012-01-01
Autor(en):
  • Nina Schütte

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