1. Allgemeiner Überblick
Kosten sind nach § 3 Abs. 4 AO steuerliche Nebenleistungen. Steuerliche Nebenleistungen) sind keine Steuern und in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. Die Kosten i.S.d. § 3 Abs. 4 AO sind in den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345 AO aufgeführt.
2. Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Die Gebührenpflicht nach § 89 Abs. 3 AO gilt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die nach dem 18.12.2006 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Zur Gebührenhöhe und zur Gebührenfestsetzung siehe » Verbindliche Auskunft.
Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen. Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO; AEAO zu § 89 Nr. 4.4, BStBl I 2008, 26). Die Gebührenfestsetzung kann nach §§ 129 bis 131 AO korrigiert werden (» Korrektur von Verwaltungsakten). Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO; » Einspruchsverfahren).
3. Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
Nach § 178 Abs. 1 AO können die Behörden der Bundeszollverwaltung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung, § 178 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 AO) Gebühren erheben oder die Erstattung von Auslagen verlangen.
4. Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhebt für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag i.S.d. § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten Geschäften eines Stpfl. mit nahe stehenden Personen i.S.d. § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Gebühren, die vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens durch das BZSt festzusetzen sind (§ 178a Abs. 1 Satz 1 AO). Die Gebühr beträgt 20 000 € (Grundgebühr) für jeden Antrag i.S.d. § 178a Abs. 1 AO. Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 € (Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller seinen Antrag vor der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag oder stellt er während der Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung, wird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 € für jeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsgebühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom BZSt oder vom anderen Staat veranlasst worden ist.
Sofern die Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle die Beträge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13.11.2003 (BGBl I 2003, 2296) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10 000 €, die Verlängerungsgebühr 7 500 € und die Änderungsgebühr 5 000 €.
5. Kosten der Vollstreckung
5.1. Überblick
Nach § 337 AO fallen Kosten der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zur Last. Kosten der Vollstreckung sind Gebühren und Auslagen. Gebühren sind pauschalierte Geldbeträge, die zur Kostendeckung des Vollstreckungsverfahrens dienen. Auslagen sind die einzelfallbezogen tatsächlichen Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde (Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gem. § 345 AO), wobei es allerdings auch pauschalierte Auslagen (Schreibauslagen) gibt.
5.2. Gebühren
5.2.1. Überblick
Nach § 338 AO werden im Vollstreckungsverfahren Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.
5.2.2. Pfändungsgebühr
Die Pfändungsgebühr (§ 339 AO) wird erhoben für die Pfändung
von beweglichen Sachen,
von Tieren,
von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
von Forderungen und
von anderen Vermögensrechten.
Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat bzw. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. Die Gebühr beträgt 20 €.
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,
ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 AO sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 ZPO unterbleibt.
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
5.2.3. Wegnahmegebühr
Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich bestimmter Urkunden erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 € (§ 340 Abs. 3 AO).
5.2.4. Verwertungsgebühr
Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. Die Gebühr beträgt 40 € (§ 341 Abs. 3 AO). Wird die Verwertung abgewendet, ist eine Gebühr von 20 € zu erheben.
5.3. Auslagen
Nach § 344 AO werden u.a. als Auslagen erhoben
Schreibauslagen,
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Kosten für die Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde,
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen,
Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen,
Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde,
Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers.
6. Kosten bei Steuerordnungswidrigkeiten
Hält die Bußgeld- und Strafsachenstelle nach Abschluss der Ermittlungen die Ordnungswidrigkeit für erwiesen und die Ahndung mit einer Geldbuße für geboten, erlässt sie als abschließende Entscheidung einen Bußgeldbescheid (§§ 65, 66 OWiG). Dem Betroffenen ist eine unterzeichnete und mit Dienstsiegel versehene Ausfertigung des Bußgeldbescheids zuzustellen (§ 412 Abs. 1 AO, § 51 Abs. 2 OWiG); vgl. » Steuerstraftaten. Der Bußgeldbescheid ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen (§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO). Hierbei ist ggf. auch eine Entscheidung darüber zu treffen, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat. Dies gilt auch für den selbstständigen Bußgeldbescheid gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 88 Abs. 2 Satz 1 OWiG).
Stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle das Verfahren ein, hat sie eine Kostenentscheidung nur dann zu treffen, wenn sie zuvor den Bußgeldbescheid nach Einlegung eines Einspruchs zurückgenommen hat. In diesem Fall ist ein selbstständiger Kostenbescheid zu erlassen, in dem auch darüber zu entscheiden ist, wem die dem Betroffenen oder einem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen sind. Dies gilt auch für die Auferlegung von Kosten bei Kostenpflicht des Anzeigenden nach § 469 StPO i.V.m. § 105 Abs. 1 OWiG.
War dem Bußgeldverfahren wegen derselben Tat ein Strafverfahren vorausgegangen, so sind Auslagen insoweit nicht zu erheben, als sie in dem eingestellten Strafverfahren entstanden und nicht zugleich durch die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit erwachsen sind.
Die von dem Betroffenen oder einem anderen Beteiligten an die Staatskasse zu zahlenden Kosten sind, sofern die Kostenrechnung nicht auf dem Bußgeldbescheid vorgenommen worden ist, in einer besonderen Kostenrechnung anzusetzen.
Hat nach der Kostenentscheidung ein Beteiligter Kosten oder Auslagen zu erstatten, so hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle auf Antrag des Erstattungsberechtigten nach Rechtskraft der Kostenentscheidung die Höhe der Kosten und Auslagen festzusetzen (§ 106 OWiG). Wegen der Rechtsbehelfe gegen einen selbstständigen Kostenbescheid, gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid oder gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen vgl. § 108 Abs. 1 OWiG.
7. Literaturhinweise
Romais, Die Erhebung von Vollstreckungskosten – ein Überblick, Steuer & Studium 2008, 83.
8. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
