1. Typische Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Krankheitskosten stellen außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar (» Außergewöhnliche Belastungen). Dazu zählen Aufwendungen für die Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker, für Operationen, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Krankenbeförderungen, technische Hilfsmittel.
Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Stpfl. aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (BFH Beschluss vom 9.11.2010, VI B 101/10, BFH/NV 2011, 588, LEXinform 5905985). Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH Urteile vom 1.2.2001, III R 22/00, BStBl II 2001, 543; vom 3.12.1998, III R 5/98, BStBl II 1999, 227). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (BFH Urteil vom 18.6.1997, III R 84/96, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind. Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten (BFH Beschluss vom 15.11.1999, III B 76/99, BFH/NV 2000, 697).
Obwohl die Mehrzahl der Stpfl. entweder pflichtversichert ist oder freiwillig eine Krankenversicherung abgeschlossen hat und die Prämien als Sonderausgaben abziehbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG), werden Krankheitskosten auch dann als zwangsläufig beurteilt, wenn der Betroffene nicht krankenversichert ist. Denn auch insoweit wäre ein unangemessenes Eindringen in die Privatsphäre des Einzelnen erforderlich, z.B. zur Prüfung, ob eine Versicherung im Hinblick auf besondere Risiken abgelehnt oder nur mit unzumutbar hohen Prämien erreicht werden könnte.
Mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856) hat der BFH entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht entgegensteht.
Die Rechtsprechung zu den Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen fasst eine Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. vom 28.3.2011 (LEXinform 0436332) zusammen.
2. Nachweis
2.1. Ärztliches Rezept
Die Notwendigkeit muss durch ein ärztliches Rezept nachgewiesen sein (R 33.4 Abs. 1 EStR). Bei einem Arzt selbst ist m.E. keine ärztliche Verordnung erforderlich, da der Arzt nach § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung für den Eigenbedarf kein Rezept benötigt. Der Arzt erhält gegen Vorlage seines Arztausweises in der Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel (BR-Drs. 322/06, 8 und Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 27.6.2006, BGBl I 2006, 1414).
2.2. Amtsärztliches Attest
Aufwendungen für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme durch ein vor der Behandlung erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist (BFH Urteil vom 3.3.2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die ESt auf Antrag ermäßigt, wenn einem Stpfl. zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl. gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Stpfl. leidet.
Im Verfahren VI R 17/09 stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche in Streit. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Kläger hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet. Stattdessen machten sie den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen erfolglos beim FA geltend. Auch die daraufhin erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Denn Aufwendungen für eine Legasthenietherapie (im Streitfall mit Unterbringung in einem entsprechenden Internat) seien nur dann als Krankheitskosten gem. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert zukomme und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt würden. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nachzuweisen.
In der Sache VI R 16/09 war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Kläger wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem FG ohne Erfolg, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen worden sei.
Auf die Revision der Kläger hat der BFH beide Vorentscheidungen aufgehoben und unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung nicht länger vom Stpfl. nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können. Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese obliege dem FG. Das FG und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution habe die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zwar verfüge das FG nicht über eine medizinische Sachkunde und müsse deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen Maßnahme einholen. Es sei aber nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können. Die Befürchtung der Finanzbehörden und des dem Verfahren beigetretenen Bundesministeriums der Finanzen, es könnten Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, teilte der BFH nicht. Auch sei das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich. Denn durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten, beispielsweise des behandelnden Arztes, könne der Nachweis der Richtigkeit des klägerischen Vortrags und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme ohnehin nicht geführt werden. Ein solches sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 05/11 vom 19.1.2011, LEXinform 0436105).
Tipp:
Das Risiko des durch Zeitablauf im Nachgang schwierigeren oder gar unmöglichen Nachweises trifft den Stpfl. Insofern bleibt es dabei, dass eine vorherige amtsärztliche Stellungsnahme regelmäßig eine erhöhte Beweiskraft haben wird und daher weiterhin zu empfehlen ist (Haupt, DStR 2011, 204).
Unter dem Az. VI R 14/11 (LEXinform 0928368) ist beim BFH die Frage anhängig, ob der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme (hier: Einbau eines Treppenlifts) stets voraussetzt, dass (vor Einleitung dieser Maßnahme) ein amtsärztliches Gutachten/Attest erstellt wird.
3. Übernahme der Krankheitskosten für einen Unterhaltsberechtigten
Krankheitskosten für einen Unterhaltsberechtigten können beim Unterhaltspflichtigen insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen (H 33.1–33.4 [Krankheitskosten für Unterhaltsberechtigte] EStH).
4. Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Krankheitskosten können aber auch » Betriebsausgaben oder » Werbungskosten sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Stpfl. unter einer typischen Berufskrankheit leidet oder der Zusammenhang mit dem Beruf in anderer Weise eindeutig feststeht.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl I 1997, 2623) erlassen. Danach werden die Berufskrankheiten in der Anlage zur BKV aufgeführt. Die Anlage ist in folgende sechs Bereiche gegliedert:
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten wie
Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen,
Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen,
Erkrankungen durch Kohlenmonoxid,
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine;
durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten wie
Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten,
Druckschädigung der Nerven,
Lärmschwerhörigkeit,
grauer Star durch Wärmestrahlung;
durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten wie
von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten;
Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells wie
Quarzstaublungenerkrankung (Silikose),
Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs,
Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub;
Hautkrankheiten wie
Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparafin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe;
Krankheiten sonstiger Ursache wie
Augenzittern der Bergleute.
Durch die Verordnung zur Änderung der BKV (BKV-ÄndV) vom 5.9.2002 (BGBl I 2002, 3541) wird die BKV u.a. in Nr. 4 der Berufskrankheiten ergänzt um Lungenkrebs durch Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der BKV vom 11.6.2009 (BGBl I 2009, 1273) ergänzt die BKV u.a. in der Nr. 1 um Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol; in der Nr. 2 um Gonarthrose durch Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht; in der Nr. 4 um
Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren,
Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 % nach der Anlage 2 entspricht,
Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen.
5. Schuldgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastung
Das FG München hat mit Urteil vom 29.5.2008 (15 K 3058/05, LEXinform 5006818) zur Abzugsfähigkeit der Kosten des krankheitsbedingten Besuchs eines ausländischen Internats als außergewöhnliche Belastung wie folgt entschieden: Erfolgt die Unterbringung eines hochbegabten Kindes in einer Privatschule mit Internat in Schottland aus Krankheitsgründen, erfordert die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ein vor dem Besuch der Schule bzw. vor Beginn des Schuljahres ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, welches die medizinische Notwendigkeit des Internatsbesuchs belegt. Kosten für die Unterbringung eines Kindes aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen sind nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ergibt, dass auch Zahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet als Sonderausgaben abzugsfähig sein können. Das an die schottische Cademuir International School gezahlte Schulgeld ist aufgrund der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Schule in Folge der Höhe des Schulgelds nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig.
6. Einzelfälle-ABC
6.1. Abmagerungskur
Der Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme am Optifast-Programm als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ihre medizinische Notwendigkeit durch ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird (BFH Urteil vom 29.5.2007, III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865).
6.2. Allergie
Allergiebettzeug gehört nicht – wie z.B. Brillen, Hörgeräte usw. – zu den Heilmitteln im engeren Sinne, die ohne besondere Nachweise typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die medizinische Notwendigkeit seiner Anschaffung ist – wie bei Maßnahmen zur Beseitigung von Schadstoffen – durch ein vorher erstelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen; eine fachärztliche Empfehlung genügt nicht (BFH Urteil vom 14.12.2007, III B 178/06, BFH/NV 2008, 561, LEXinform 5904185). Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen siehe die Änderung der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 11.11.2010 (VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855 und VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856). Der BFH hat unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung nicht länger vom Stpfl. nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können. Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese obliege dem FG. Das FG und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution habe die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zwar verfüge das FG nicht über eine medizinische Sachkunde und müsse deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen Maßnahme einholen. Es sei aber nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können. Die Befürchtung der Finanzbehörden und des dem Verfahren beigetretenen BMF, es könnten Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, teilte der BFH nicht. Auch sei das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich. Denn durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten, beispielsweise des behandelnden Arztes könne der Nachweis der Richtigkeit des klägerischen Vortrags und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme ohnehin nicht geführt werden. Ein solches sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 05/11 vom 19.1.2011, LEXinform 0436105).
Aufwendungen für das Fällen der das Wohnhaus umgebenden Birken können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie wegen der Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes anfallen. Die medizinische Notwendigkeit ist, da das Fällen von Bäumen auch anderen Zwecken dienen kann, durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen. Ein nachträgliches Attest kann ausnahmsweise ausreichen, wenn der Amtsarzt den früheren Gesundheitszustand des Kindes aufgrund von apparatemedizinischen Befunden, die vor der Beseitigung der Birken erhoben wurden, zuverlässig beurteilen kann (BFH Urteil vom 15.3.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).
6.3. Alternative Medizinmethoden
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG vom 9.4.2009 (3 K 1718/05, LEXinform 5008616) sind Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit mit alternativen Methoden ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Aufwendungen für alternative medizinische Behandlungsmethoden können Krankheitskosten darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die medizinische Indikation der Behandlung durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird (rechtskräftiges Urteil Sächsisches FG vom 26.7.2002, 2 K 1898/01, LEXinform 0815393).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Stpfl. an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stpfl. für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach § 33 EStG allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist (BFH Urteil vom 2.9.2010, VI R 11/09, BStBl II 2011, 119; s.a. Paus, DStZ 2011, 150).
S.a. Delfintherapie, Magnetfeldtherapie.
6.4. Aspirin
S. Medikamente.
6.5. Ayur-Veda-Behandlung
Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist (BFH Urteil vom 1.2.2001, III R 22/00, BStBl II 2001, 543; H 33.1–33.4 [Ayur-Veda-Behandlung] EStH).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
6.6. Bekleidungskosten von Transsexuellen
Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung und Schuhen, die ein Transsexueller zur Vorbereitung auf die Geschlechtsumwandlung während eines Alltagstests trägt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH Urteil vom 25.10.2007, III R 63/06, BFH/NV 2008, 544).
6.7. Besuch eines Sportstudios
BFH Urteil vom 14.8.1997 (III R 67/96, BStBl II 1997, 732): Aufwendungen für die Ausübung eines Sports (hier: Besuch eines ärztlich betreuten Sportstudios) können als Krankheitskosten nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Der Nachweis, dass die Ausübung des Sports für die Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich ist, muss durch eine im Vorhinein ausgestellte amtsärztliche oder vertrauensärztliche Bescheinigung geführt werden.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Stpfl. infolge eines körperlichen Leidens besonders dringlich notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen (rechtskräftiges Urteil des FG Sachsen vom 24.1.2011, 8 K 1403/09, LEXinform 5011586).
6.8. Besuchsfahrten
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu dem Ehegatten oder einem Kind des Stpfl. im Krankenhaus sind dann abzugsfähig, wenn die medizinische Veranlassung durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes konkret nachgewiesen ist (s.a. BFH Beschluss vom 12.1.2011, VI B 97/10, BFH/NV 2011, 640, LEXinform 5905986 und Anmerkung vom 24.3.2011, LEXinform 0940431).
Aufwendungen für Fahrten zum Besuch eines kranken Angehörigen sind, auch wenn die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit gedient haben, wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn auf die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 670 BGB verzichtet worden ist (rechtskräftiges Urteil FG München vom 22.9.2008, 7 K 4430/06, LEXinform 5007178).
Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, wenn sie durch die Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können, sofern deren Ausschöpfung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (BFH Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl II 1992, 137). Der Stpfl. kann daher ihm entstandene Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen, statt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu verfolgen, wenn es sich um eine Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Auswirkung handelt (vgl. BFH Urteil vom 7.3.1975, VI R 98/72, BStBl II 1975, 629) oder wenn er andere anerkennenswerte Gründe hat, sie nicht auszuschöpfen, z.B. weil er seinem ArbG eine bestimmte Krankheit nicht mitteilen möchte (BFH Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl II 1992, 137). Von dem Stpfl. wird erwartet, dass er seine Ansprüche in nachhaltiger und überprüfbarer Weise geltend macht (BFH Urteile vom 18.6.1997, III R 84/96, BStBl II 1997, 805 und 20.9.1991, III R 91/89, BStBl II 1992, 137). Im Streitfall wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, zumindest zu versuchen, sich die Fahrtkosten von ihrer Mutter erstatten zu lassen. Da es sich nach Darstellung der Kläger um Fahrten handelte, die die Kläger – da zur Heilbehandlung erforderlich – ausschließlich im Interesse der Mutter durchgeführt haben, haben die Kläger gegenüber der Mutter zivilrechtlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Da die Eltern der Klägerin nach den vorgelegten Rentenbescheinigungen zumindest über Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich netto rund 1 590 € verfügten, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Mutter in der Lage war, die den Klägern entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Die Geltendmachung der Forderung war den Klägern auch nicht unzumutbar. Da die Aufwendungen nach Darstellung der Kläger nicht aus Besuchen zur Pflege der familiären Beziehungen resultierten, sondern der Heilung bzw. Linderung der Krankheit der Mutter gedient haben und damit im alleinigen Interesse der Mutter stattfanden, ist nicht ersichtlich, warum die Geltendmachung eines Ersatzanspruches sittenwidrig oder gar als Nötigung anzusehen sei. Da die Kläger von vornherein auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches verzichtet haben, ist die Zwangsläufigkeit und damit eine außergewöhnliche Belastung zu verneinen
6.9. Bettzeug
S. Allergie.
6.10. Birkenpollenallergie
S. Allergie.
6.11. Delfintherapie
Aufwendungen für Behandlungen mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden wie für eine Delfintherapie sind – mögen sie auch nicht auf den ersten Blick wertlos sein – grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die medizinische Indikation durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wird. Eine nachträgliche amtsärztliche Begutachtung kommt nur für Sachverhalte in Betracht, für die die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Attest verlangt oder wenn das Vorliegen einer Erkrankung und der darauf bezogenen ärztlichen Therapie aufgrund objektiver Befunde und Untersuchungen feststellbar ist (BFH Urteil vom 15.11.2007, III B 205/06, BFH/NV 2008, 368).
S.a. Alternative Medizinmethoden.
6.12. Diätverpflegung
Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung sind nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Diese Regelung ist selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn die Diät an die Stelle medikamentöser Behandlung tritt. Diese Grundsätze gelten auch für Mehraufwendungen, die den Eltern für die glutenfreie Ernährung ihres an Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) erkrankten Kindes entstehen (BFH Urteil vom 9.10.2003, III B 139/02, BFH/NV 2004, 187). Mit Urteil vom 21.6.2007 (III R 48/04, LEXinform 0586243) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung und stellt zusätzlich fest, dass gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (H 33.1–33.4 [Diätverpflegung] EStH).
6.13. Einlegesohlen
Mit Urteil vom 20.8.2010 (15 K 514/08, LEXinform 5011727, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 74/10, LEXinform 0928134) hat das FG Niedersachsen entschieden, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. 19,90 € für die bei Aldi und Deichmann angeschafften Einlegesohlen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit – in der Person des Kranken – erträglich zu machen. In diesem Sinne werden auch Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel typisierend als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedarf es dann nicht (BFH Urteil vom 9.8.1991, III R 54/90, BStBl II 1991, 920).
Keine außergewöhnliche Belastung wird allerdings durch Aufwendungen begründet, die nicht unter den Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichen Sinne fallen. Nur vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erwachsen nach ständiger Rechtsprechung nicht zwangsläufig. Für die mitunter schwierige Trennung von Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits ist die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Maßnahme medizinisch indiziert ist, zu fordern (BFH Urteil vom 9.8.1991, III R 54/90, BStBl II 1991, 920).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
Auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist weiterhin die Notwendigkeit der Anschaffung solcher Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von Kranken angeschafft werden, durch die Vorlage geeigneter Beweismittel nachzuweisen. Nur bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die, wie Brillen, Hörapparate, Rollstühle etc. nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen eines Stpfl. erforderlich ist, kann typisierend davon ausgegangen werden, dass ihr Kauf medizinisch indiziert ist. Auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach kann bei solchen Hilfsmitteln im engeren Sinne daher verzichtet werden. Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne aber, die wie beispielsweise Gesundheitsschuhe und -sandalen, orthopädische Stühle, Allergiematratzen und -bettzeug, Bandscheibenmatratzen etc., teilweise auch von gesunden Stpfl. aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft werden, kann auf einen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch die Vorlage geeigneter Beweismittel nicht verzichtet werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können die Aufwendungen für die Einlegesohlen nicht anerkannt werden, weil ihre Zwangsläufigkeit dem Grunde nach nicht nachgewiesen wurde. Die Einlegesohlen wurden bei einem Discounter bzw. einem Schuhgeschäft erworben, die diese nicht nur für Kranke, sondern für jedermann anbieten. Sie sind nicht auf bestimmte Krankheitsbilder zugeschnitten, sondern werden von diesen aus den verschiedensten Gründen angeschafft, z.B. auch bei erworbenen zu großen Schuhen. Warum die Kläger diese Einlegesohlen erworben haben, haben diese schon substantiiert nicht dargelegt. Erst recht fehlt es an einem Nachweis für ihre allgemeine Behauptung, es handele sich um medizinische Hilfsmittel.
S.a. Medizinische Hilfsmittel.
6.14. Fettabsaugung
S. Schönheitsoperationen.
6.15. Gruppentreffen suchtgefährdeter Menschen
BFH Urteil 21.7.1998 (III R 25/97, BFH/NV 1999, 300): Der Senat hält daran fest, dass zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Teilnahme an Gruppentreffen suchtgefährdeter Menschen grundsätzlich die Vorlage eines vor Beginn der Maßnahme ausgestellten amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Zeugnisses erforderlich ist.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
6.16. Haarausfall beim Mann
S. Toupet.
6.17. Hand- und Fußcremes
S. Medikamente
6.18. Kaufzwang
Aufwendungen eines manisch-depressiven Stpfl. zur Befriedigung seiner Stimmungen können möglicherweise nicht als unabwendbar angesehen werden. Aufwendungen eines manisch-depressiven Stpfl., der in einer manischen Phase in einen Kaufzwang verfällt, belasten den Stpfl. nicht, denn er erhält mit der gekauften Ware einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten (rechtskräftiges Urteil FG München vom 10.3.2008, 13 K 2392/05, LEXinform 5006638).
6.19. Klimaheilbehandlung
Aufwendungen für eine Klimaheilbehandlung am Toten Meer können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist (BFH Urteil vom 17.7.2003, III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
6.20. Krebsabwehrtherapie
S. Alternative Medizinmethoden.
6.21. Künstliche Befruchtung
Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein (BFH Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10, LEXinform 0927921; Änderung der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 18.5.1999, III R 46/97, BStBl II 1999, 761; H 33.1–33.4 [Künstliche Befruchtung] EStH).
In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Stpfl. aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen. Im Hinblick auf die für den Abzug nach § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit wird nicht danach unterschieden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch indizierte Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen. Aufwendungen für Zahnersatz, für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle sowie für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer oder Treppenschräglifte werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls »umgangen« oder kompensiert wird. An der Ausnahme im BFH-Urteil vom 28.7.2005 (III R 30/03, BStBl II 2006, 495) – kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau – hält der BFH nicht länger fest.
Der BFH hat mit Urteil vom 18.5.1999 (III R 46/97, BStBl II 1999, 761) die Aufwendungen einer empfängnisfähigen verheirateten Frau für die Befruchtung mit Spermien eines Dritten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners sei zwar als Krankheit, d.h. objektiv als anomaler regelwidriger Körperzustand, einzuordnen. Denn die Fortpflanzungsfähigkeit sei für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion. Bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer künstlichen Befruchtung in Form der sog. heterologen Insemination, d.h. der Befruchtung von Eizellen der Ehefrau mit dem Sperma eines fremden Mannes, handele es sich aber nicht um die Kosten therapeutischer Maßnahmen i.S.d. Rechtsprechung des BFH zu § 33 EStG. Es fehle – anders als in Fällen der homologen künstlichen Befruchtung – an einer gezielten, medizinisch indizierten Behandlung zum Zwecke der Heilung oder Linderung der Krankheit des zeugungsunfähigen Ehemannes. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptomen der Unfruchtbarkeit des Ehemannes, sondern die Erfüllung des Wunsches nach einem Kind.
An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht länger fest. Vielmehr sind auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.10.2009 (15 K 495/08, EFG 2010, 574, LEXinform 5009675) hat das FG Niedersachsen entschieden, dass Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werden, als steuerlich angemessene und notwendige Heilbehandlung zu bewerten sind und als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können. Demgemäß sind auch die Kosten für künstliche Befruchtungen (im Streitfall: In-Vitro-Fertilisation) einer 44 Jahre alten Stpfl. als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Erstattungsanspruch der Stpfl. gegen ihre Krankenversicherung nicht besteht.
6.22. Kur
6.22.1. Nachweis
Bisher war erforderlich, dass die Notwendigkeit der Kur durch ein amtsärztliches oder vergleichbares Zeugnis vor Kurantritt bescheinigt wurde. Davon konnte nur abgesehen werden, wenn feststand, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv beschieden hatte. Davon konnte in der Regel ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Kurkosten für Unterkunft und Verpflegung gewährte (BFH Urteil vom 30.6.1995, III R 52/93, BStBl II 1995, 614, H 33.1–33.4 [Kur] EStH). Zum Nachweis einer Kur s.a. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 5.9.1997 (S 2284 A – 44 – St II 21, FR 1997, 965).
Der Nachweis der Notwendigkeit der Kur kann m.E auch noch nach Änderung der u.g. BFH-Rechtsprechung durch die Krankenkasse geführt werden. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.
Der BFH hat unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung nicht länger vom Stpfl. nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können. Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese obliege dem FG. Das FG und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution habe die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zwar verfüge das FG nicht über eine medizinische Sachkunde und müsse deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der streitigen Maßnahme einholen. Es sei aber nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können. Die Befürchtung der Finanzbehörden und des dem Verfahren beigetretenen BMF, es könnten Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, teilte der BFH nicht. Auch sei das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich. Denn durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten, beispielsweise des behandelnden Arztes könne der Nachweis der Richtigkeit des klägerischen Vortrags und damit der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme ohnehin nicht geführt werden. Ein solches sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 05/11 vom 19.1.2011, LEXinform 0436105).
Unter dem Az. VI R 49/10 (LEXinform 0928029) ist ein Revisionsverfahren anhängig, das die Frage klären wird, ob der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme (Kur, Sauerstofftherapie) stets voraussetzt, dass vor Einleitung dieser Maßnahme ein amtsärztliches Gutachten/Attest erstellt wird.
Aufwendungen für eine Kur können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn es sich um eine nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Leitung und Überwachung durchgeführte Maßnahme handelte. Bei der Beweiswürdigung kann mitberücksichtigt werden, ob die Aufwendungen beihilferechtlich als Aufwendungen für eine Krankenbehandlung anerkannt wurden (BFH Urteil vom 17.12.1997, III R 32/97, BFH/NV 1998, 839).
S.a. die Anmerkung von Eggert vom 28.1.2011 (LEXinform 0879111).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 18.8.2009 (17 K 3411/08, EFG 2009, 1832, LEXinform 5008868) hat das FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von Kuraufwendungen Folgendes entschieden: Kuraufwendungen können ausnahmsweise auf Grund eines nachträglich erstellten Attestes als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn dem Attest objektive Untersuchungsergebnisse zu Grunde liegen, auf Grund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme sicher beurteilt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich aus dem Attest ergibt, welche Erkrankung eine Kur erforderte und welche Therapie zur Linderung oder Heilung erforderlich war (s.a. Anmerkung vom 23.9.2010, LEXinform 0926925).
Hinweis:
Das Risiko des durch Zeitablauf im Nachgang schwierigeren oder gar unmöglichen Nachweises trifft den Stpfl. Insofern bleibt es dabei, dass eine vorherige amtsärztliche Stellungnahme regelmäßig eine erhöhte Beweiskraft haben wird und daher weiterhin zu empfehlen ist (Haupt, DStR 2011, 204).
6.22.2. Kinderkuren
Die Kosten von Heilkuren von Kindern können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Notwendigkeit der Kur durch eine vor ihrem Antritt erstellte amtsärztliche Bescheinigung bestätigt wird und das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist. Nach Änderung der BFH-Rechtsprechung ist der Nachweis nicht mehr zwingend vor Beginn der Kur zu erbringen (s.o.).
Ist das Kind während einer Kur (z.B. Klimakur an der Nordsee), bei der es von einem Elternteil begleitet wird, privat untergebracht, so ist grundsätzlich eine vor Antritt der Kur (beachte Änderung der Rechtsprechung) erstellte amtsärztliche Bescheinigung beizubringen, aus der sich ergibt, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist (BFH Urteil vom 12.6.1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763 und vom 2.4.1998, III R 67/97, BStBl II 1998, 613).
Unter dem Az. VI R 88/10 (LEXinform 0928141) ist ein Revisionsverfahren anhängig, das die Frage klären wird, ob der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme (Begleitperson bei einer Kinder) stets voraussetzt, dass vor Einleitung dieser Maßnahme ein amtsärztliches Gutachten/Attest erstellt wird.
6.22.3. Begleitperson
Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, dass die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird (BFH Urteil vom 17.12.1997, III R 35/97, BStBl II 1998, 298; H 33.1–33.4 [Kur – Begleitperson] EStH). Zur Änderung der Rechtsprechung zum notwendigen Nachweis vor Kurantritt s.o.
6.22.4. Kurreisen
Mit Urteil vom 20.8.2010 (15 K 514/08, LEXinform 5011727, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 74/10, LEXinform 0928134) hat das FG Niedersachsen zur Unterscheidung von Kuren und Kurreisen entschieden.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) nur dann als Krankheitskosten anzusehen, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Reise ist es regelmäßig erforderlich, dass der Stpfl. ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlegt und sich am Zielort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht (Achtung: Änderung der Rechtsprechung, s.o.).
Aus den von einem Hausarzt ausgestellten Überweisungs- und Abrechnungsscheinen ergibt sich nicht, dass der Stpfl. die Reise unternommen hat, um im Kurort mehrfach bzw. täglich einen Arzt aufzusuchen. Der Hausarzt hatte in diesem Zusammenhang für den Aufenthalt lediglich Krankengymnastik dreimal in der Woche angeordnet. Des Weiteren erfolgte die Überweisung an den »Arzt am Urlaubsort« »kurativ« zur »Mit- bzw. Weiterbehandlung«. Vielmehr ergibt sich aus den Belegen, dass der Stpfl. im Kurort während des Aufenthalts – von dem ortsansässigen Arzt verordnet – Großmassagen, Fangopackungen und Thermalbewegungsbäder erhalten hatte. Weiteres ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Damit sind die Aufenthalte als Kurreisen zu qualifizieren, denn sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach allgemeiner Auffassung wird die planmäßige, über längere Zeit und in einem Kurort durchgeführte Anwendung besonders zusammengestellter Heilmittel als Kur bezeichnet (BFH Urteil vom 17.12.1997, III R 32/97, BFH/NV 1998, 839; H 33.1–33.4 [Kur – Erholungsurlaub/Abgrenzung zur Kur] EStH).
6.22.5. Fahrtkosten
Als Kosten der Fahrt zu einem Kurort, in dem ein Stpfl. eine nach § 33 EStG berücksichtigungsfähige Badekur macht, sind regelmäßig die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen. Die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw sind nur ausnahmsweise berücksichtigungsfähig, wenn nämlich besondere persönliche Verhältnisse des Stpfl. dies erfordern (BFH Urteil vom 30.6.1967, VI R 104/66, BStBl III 1967, 655; H 33.1–33.4 [Kur – Fahrtkosten] EStH).
Mit Urteil vom 3.12.1998 (III R 5/98, BStBl II 1999, 227) hält der an seiner Rechtsprechung fest, dass die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten bei Benutzung eines Pkw nur i.H.d. Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sind, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung.
Erleidet ein Stpfl. auf dem Weg von der ärztlich verordneten Kur nach Hause einen Autounfall, kann er die dadurch bedingten Reparaturaufwendungen dann nicht als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) in Abzug bringen, wenn er die Fahrt auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte durchführen können (FG München Urteil vom 6.12.2002, 1 K 4707/01, LEXinform 0814252).
Aufwendungen eines Stpfl. für Besuchsfahrten zu seinem eine Heilkur durchführenden Ehegatten sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH Urteil vom 16.5.1975, VI R 132/72, BStBl II 1975, 536).
6.22.6. Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber
Übernimmt der ArbG die Kosten einer Kur des ArbN, kommt nach dem Urteil des BFH vom 11.3.2010 (VI R 7/08, BStBl II 2010, 763) eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der LSt unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Vorteile, die der ArbG aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den ArbG hat der BFH bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.
Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines ArbG in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das FA erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den ArbG als zusätzlichen Arbeitslohn. Das FG gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete. Der BFH hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
6.23. Legasthenieerkrankung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen (BFH Urteil vom 7.6.2000, III R 54/98, BStBl II 2001, 94; H 33.1–33.4 [Legasthenie] EStH).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeignete Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
6.24. Magnetfeldtherapie
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen kann ein erst nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest ausnahmsweise ausreichen, wenn von dem Stpfl. nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im Vorhinein vornehmen zu lassen, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Magnetfeldtherapie nicht gegeben. Denn es handelt sich um eine nicht allgemein anerkannte Methode. Stpfl. können in solchen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgehen, solche Maßnahmen stellten eine mögliche Behandlungsmethode dar (BFH Urteil vom 20.11.2003, III B 44/03, BFH/NV 2004, 335).
S.a. Alternative Medizinmethoden.
6.25. Medizinische Fachliteratur
Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind keine außergewöhnliche Belastung (H 33.1–33.4 [Medizinische Fachliteratur] EStH). Siehe auch H 33.1–33.4 [Sport] EStH.
6.26. Medizinische Hilfsmittel
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten für die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln im weiteren Sinne nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die medizinische Notwendigkeit ihrer Anschaffung durch ein vor der Anschaffung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, also eine Unvoreingenommenheit verbürgende sachverständige Stellungnahme (BFH Urteil vom 14.8.1997, III R 67/96, BStBl II 1997, 732), nachgewiesen wird. Medizinische Hilfsmittel in diesem weiteren Sinne sind solche Gegenstände, die nach der Lebenserfahrung nicht nur von Kranken zur Heilung ihrer Krankheit oder zur Linderung der durch ihre Krankheit verursachten Beschwerden, sondern mitunter auch von gesunden Menschen angeschafft werden, um ihre Gesundheit zu erhalten oder ihren Lebenskomfort zu steigern. Nur bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die, wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle, nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen des Steuerpflichtigen erforderlich ist (medizinische Hilfsmittel im engeren Sinn), kann typisierend davon ausgegangen werden, dass ihr Kauf medizinisch indiziert ist und deshalb auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde nach mit Hilfe der vorgenannten Aufklärungsmittel verzichtet werden (BFH Urteil vom 14.10.1997, III R 27/97, BFH/NV 1998, 571; H 33.1–33.4 [Medizinische Hilfsmittel] EStH).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
S.a. Einlegesohlen.
6.27. Medikamente
Zu den ohne ärztliche Verordnung angeschafften entzündungshemmenden Medikamenten, Schmerzmittel, Hand- und Fußcremes hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 20.8.2010 (15 K 514/08, LEXinform 5011727, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 74/10, LEXinform 0928134) wie folgt entschieden: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen eines Stpfl. für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung in der Regel nur anerkannt werden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Werden Arzneimittel ohne derartige schriftliche Verordnungen gekauft, können die Aufwendungen hierfür ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn es sich um eine länger dauernde Krankheit handelt, deren Vorliegen schon früher nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde und die einen laufenden Verbrauch bestimmter Medikamente erfordert (BFH Urteil vom 6.4.1990, III R 60/88, BStBl II 1990, 958). Der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Interesse der Trennung zwischen echten Arzneimitteln und anderen Aufwendungen ist in besonderem Maße geboten, sodass der Kauf von nicht rezeptpflichtigen Medikamenten nur dann zum Abzug führt, wenn sie nach Gegenstand und Menge spezifiziert verordnet worden sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine akute oder um eine Dauererkrankung handelt. Soweit die Kläger somit den Abzug von Aufwendungen für allgemeine Schmerzmittel und eine Entzündungssalbe ohne ärztliche Verordnung begehren, können sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine ärztliche Verordnung nicht vorgelegt worden ist. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht nachgewiesen, dass diese Mittel zur Linderung ihrer Krankheit erforderlich sind. Gerade die allgemeinen Schmerzmittel – wie z.B. Aspirin oder Paracetamol – werden von vielen auf Vorrat gekauft, um bei Bedarf bei allgemeinem Unwohlsein oder Kopfschmerzen eingesetzt zu werden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen für Fuß- oder Handcremes sind schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil diese nicht nur zur Linderung von Krankheiten erworben werden.
6.28. Nicht rezeptpflichtige Medikamente
S. Medikamente.
Unter dem Az. VI R 49/10 (LEXinform 0928029) ist ein Revisionsverfahren anhängig, das die Frage klären wird, ob rezeptfreie Medikamente nur bei Vorliegen eines ärztlichen Rezeptes als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.
6.29. Schönheitsoperationen
Aufwendungen für die operative Entfernung einer Fettschürze sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn vor der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt (rechtskräftiges Urteil FG Hamburg vom 6.6.2008, 5 K 24/07, LEXinform 5006989).
Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung und die operative Behandlung herabgesunkener Augenlider sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Stpfl. vor Beginn der Maßnahmen kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt hat, aus dem sich zweifelsfrei die medizinische Indikation der Operationen ergibt. Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, ist es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, fachlichen Rat einzuholen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für derartige Operationen steuerlich berücksichtigt werden (BFH Urteil vom 24.11.2006, III B 57/06, BFH/NV 2007, 438).
6.30. Tierarztkosten
Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Stpfl. angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde (rechtskräftiges Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 5.12.2006, 6 K 2079/06, LEXinform 5003792).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
6.31. Toupet
Auch bei nicht erblich bedingtem Haarausfall eines Mannes ist die Anschaffung eines Toupets regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung (rechtskräftiges Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2008, 2 K 1928/08, LEXinform 5007519).
6.32. Trinkgelder
Trinkgelder sind nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG, und zwar unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Leistung selbst als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen ist. Der Stpfl. ist zwar aus tatsächlichen Gründen gezwungen, bei Krankheiten medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Trinkgeld wird aber von ihm – anders als das Entgelt für die erbrachte Leistung – zivilrechtlich nicht geschuldet. Auch wenn kein Trinkgeld erbracht wird, hat der Stpfl. Anspruch auf eine sachgemäße Behandlung seiner Krankheit und kann diese auch erwarten (BFH Urteil vom 30.10.2003, III R 32/01, BStBl II 2004, 270; H 33.1–33.4 [Trinkgelder] EStH).
6.33. Wassergymnastik
Mit Urteil vom 20.8.2010 (15 K 514/08, LEXinform 5011727, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 74/10, LEXinform 0928134) hat das FG Niedersachsen zur Berücksichtigung der Aufwendungen für Wassergymnastik und Bewegungsbäder Folgendes entschieden: Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für eine Heilbehandlung im eigentlichen Sinne typisierend als zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen. Dies gilt aber nur für die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Hingegen gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten ebenso wie Kosten für eine vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahme, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den Krankheitskosten in diesem Sinne (BFH Urteil vom 3.12.1998, III R 5/98, BStBl II 1999, 227). Weil die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH in diesen Fällen grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahmen zweifelsfrei ergibt (BFH Urteil vom 21.4.2005, III R 45/03, BStBl II 2005, 602). Ärztliche Bescheinigungen des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung stehen einem Attest gleich (R 33.4 Abs. 1 EStR).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, LEXinform 0179856 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501, LEXinform 0179855) entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (s.o. Allergie).
Unter Würdigung der vom Gesundheitszentrum ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme der Klägerin an dem Kurs »Wassergymnastik« gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von ihr durchgeführte Maßnahme sich nicht als unmittelbare Heilbehandlung qualifizieren lässt. Die Übungen dienten nach der Bescheinigung dem Training des Herz-Kreislauf-Systems, der muskulären Kraftausdauer, der Koordinationsfähigkeit, der Beweglichkeit, der Osteoporose-Prävention, der Stärkung des Immunsystems und der Vorbeugung von Bandscheibenschäden. Eine spezielle auf die Linderung der Krankheit der Klägerin ausgerichtete Behandlung hat damit zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden, zumindest wurde sie nicht nachgewiesen. Wassergymnastik wird aber im Allgemeinen auch zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und körperlichen Ertüchtigung angeboten und durchgeführt (FG Düsseldorf Urteil vom 18.8.2009, 17 K 3411/08 E, EFG 2009, 1832). Das Gericht geht davon aus, dass der Anbieter auch den Bedürfnissen der Kunden, die seinen Kurs mit dem Ziel der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens besuchten, gerecht geworden ist.
6.34. Zahn-Implantate
Der dem Stpfl. von dritter Seite nicht erstattete Teil der Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Kronen auf implantierten künstlichen Zahnwurzeln (Implantate) kann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dass die gesetzliche Krankenversicherung nur die Aufwendungen für herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz nur einen kleinen Teil der Kosten übernimmt, schließt den Steuerabzug nicht aus (rechtskräftiges Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2007, 2 K 5507/04 B, EFG 2008, 544, LEXinform 5006480). Bei den Aufwendungen für die Zahn-Implantate handelt es sich nicht um vorbeugend angefallene Aufwendungen oder um Aufwendungen im Zusammenhang mit sog. alternativen oder Außenseitermethoden i.S.v. wissenschaftlich umstrittenen Methoden. Die Einordnung der Aufwendungen als Kosten für Hilfsmittel im engeren Sinne steht für das Gericht außer Frage. Die vom Stpfl. gewählte Methode der Versorgung bei einem Verlust von Zähnen ist neben der Möglichkeit einer herausnehmbaren Prothese heute gängiger Standard und wird entsprechend auch in der Gebührenordnung der Zahnärzte behandelt. Sie stellt keine Außenseitermethode dar. Die Aufwendungen des Stpfl. waren auch zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG. Der Stpfl. muss sich auch nicht auf die preiswertere Möglichkeit einer Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz verweisen lassen.
6.35. Zwischenheimfahrten bei einer Begleitperson
BFH Urteil vom 3.12.1998 (BStBl II 1999, 227): Wird ein fünfjähriges Kind von einer Begleitperson zum Zwecke einer amtsärztlich bestätigten Heilbehandlung im Rahmen eines vier- bis fünfstündigen Aufenthalts zu einer besonderen Behandlungseinrichtung gefahren und von dort wieder abgeholt, so sind auch die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten bei Benutzung eines Pkw nur i.H.d. Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sind, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung.
7. Ermittlung der zumutbaren Belastung
Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung siehe » Außergewöhnliche Belastungen und » Getrennte Veranlagung.
8. Literaturhinweise
Haupt, Steuerliche Entlastungen bei außergewöhnlichen Belastungen – Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 2.9.2010, VI R 11/09 und vom 11.11.2010, VI R 17/09, DStR 2011, 204.
9. Verwandte Lexikonartikel
» Außergewöhnliche Belastungen
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
