1. Allgemeiner Überblick
Informationen zu den kurzfristig Beschäftigten enthalten die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigten (Geringfügigkeitsrichtinie) vom 24.8.2006 der Spitzenverbände der Sozialversicherung.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kj. auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist; dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (» Geringfügig Beschäftigte). Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind mithin nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist.
Beispiel 1:
Eine Verkäuferin nimmt am 15.11. eine bis zum 15.2. des Folgejahres befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 500 € auf.
Lösung 1:
Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kj. jeweils zwei Monate nicht überschreitet.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 € überschreitet. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt.
Beispiel 2a):
Eine Hausfrau nimmt am 1.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 800 € auf. Sie vertritt nacheinander drei Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 15.6. beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt.
Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem ArbG jedoch am 15.6. mit, dass sie die Arbeit nicht am 16.6., sondern erst am 1.7. aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung bis zum 30.6.
Lösung 2a):
Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über zwei Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei.
Beispiel 2b):
Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor, mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin entgegen der Mitteilung vom 15.6. ihre Beschäftigung nicht am 1.7., sondern erst am 5.7. wieder aufnimmt, so dass die Urlaubsvertretung bis zum 4.7. verlängert wird.
Lösung 2b):
Diese Beschäftigung ist vom 1.7. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht.
Beispiel 2c):
Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem ArbG bereits am 15.6. mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am 5.7. aufnehmen werde.
Lösung 2c):
In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15.6. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung; die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.6.
Beispiel 2d):
Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a) vor, mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem ArbG am 15.6. mitteilt, sie sei arbeitsunfähig geworden. Die Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen.
Lösung 2d):
Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt vom 15.6. an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor; die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.6. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 1.7. beendet wird.
Beispiel 3:
Ein Kraftfahrer übt beim ArbG A eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2 300 € aus. Am 1.7. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim ArbG B als Kellner auf, die von vornherein bis zum 31.8. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €.
Lösung 3:
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Beispiel 4:
Ein Verkäufer übt seit Jahren beim ArbG A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2 200 € aus. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim ArbG B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 €. Neben seiner Beschäftigung beim ArbG A war der Verkäufer im laufenden Kj. wie folgt beschäftigt:
vom 10.1. bis 31.1 (Sechs-Tage-Woche) = 22 Kalendertage
vom 1.4. bis 30.4 (Sechs-Tage-Woche) = 30 Kalendertage
vom 1.8. bis 20.9 (Sechs-Tage-Woche) = 51 Kalendertage
zusammen = 103 Kalendertage
Lösung 4:
Die Beschäftigung beim ArbG A unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim ArbG B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den – neben der Beschäftigung beim ArbG A – im laufenden Kj. bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt selbst dann nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kj. innerhalb einer Dauerbeschäftigung oder einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung nicht überschritten wird; eine Beschäftigung, die aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei als Dauerbeschäftigung bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung anzusehen. Allerdings ist in den vorgenannten Fällen zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Beispiel 5:
Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 €.
Lösung 5:
Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird; die Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus.
2. Zwei Monate oder 50 Arbeitstage
Von dem Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen
Beispiel 6:
Ein ArbG stellt in seinem Betrieb für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit an
sechs Tagen
fünf Tagen und
vier Tagen
in der Woche ein.
Lösung 6:
Da in den Fällen a) und b) die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung, ob die maßgebliche Zeitdauer (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) überschritten wird, von der Zweimonatsfrist auszugehen; im Fall c) hingegen ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger als fünf Tage in der Woche in Anspruch nimmt.
Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.
3. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kj. ausgeübten Beschäftigungen die jeweils maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung; in diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt.
Beispiel 7:
Eine Hausfrau nimmt am 2.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum 18.6. befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll; Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Die Hausfrau war im laufenden Kj. wie folgt beschäftigt:
vom 2.1. bis 25.1 (Fünf-Tage-Woche) = 24 Kalendertage,
vom 31.3. bis 15.4 (Sechs-Tage-Woche) = 16 Kalendertage,
vom 2.5. bis 18.6 (Sechs-Tage-Woche) = 48 Kalendertage,
zusammen = 88 Kalendertage
Lösung 7:
Die Beschäftigung zu c) ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kj. bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am 2.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht.
Beispiel 8:
Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 720 € und vom 3.8. bis zum 30.9. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 310 €.
Lösung 8:
Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Sie ist aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Beispiel 9:
Eine (bis zum 2.8.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 € und vom 3.8. bis zum 30.9. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 €. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jeweils vom Beginn der Beschäftigung an.
Lösung 9:
Die Beschäftigung beim ArbG A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim ArbG B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim ArbG A die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen) überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 400 € beträgt, so dass die Beschäftigung beim ArbG B versicherungspflichtig ist. Der ArbG B hat keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zu zahlen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen; d.h., beginnt eine Beschäftigung in einem Kj., in dem die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, liegt für die gesamte Dauer der Beschäftigung keine Kurzfristigkeit vor, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kj. hineinreicht. Eine nach Kj. getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht.
Beispiel 10:
Eine Hausfrau nimmt am 1.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 000 € auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1. des Folgejahres befristet. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Die Hausfrau hat im laufenden Kj. bereits vom 1.7. bis zum 31.8. eine Beschäftigung ausgeübt.
Lösung 10:
Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kj. unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.
Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel 11:
Eine Hausfrau nimmt am 1.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 € auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kj. bereits vom 1.8. bis zum 31.8. eine Beschäftigung ausgeübt.
Lösung 11:
Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kj. unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.
Werden ArbN wiederholt von ein und demselben ArbG beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, wie im laufenden Kj. die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird.
4. Prüfung der Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 € im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht überschreitet. Darüber hinaus braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung auch dann nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z.B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Dies gilt sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über 400 € (Hauptbeschäftigung) ausgeübt werden, sowie für kurzfristige Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.
Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kj. insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 400 € überschritten wird.
Beispiel 12:
Eine Hausfrau nimmt am 13.8. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 400 € auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 20.9. befristet. Im laufenden Kj. war die Hausfrau wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt betrug jeweils mehr als 400 €):
vom 2.3. bis zum 15.6.= 106 Kalendertage
vom 13.8 bis zum 20.9. = 39 Kalendertage
zusammen = 145 Kalendertage
Lösung 12:
Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten scheidet aus, da hiernach nur geringfügige (d.h. Beschäftigungen von einer Dauer von nicht mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen. Da die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt 145 Kalendertage, also mehr als zwei Monate, betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb Versicherungspflicht.
Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z.B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters), können nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Im Übrigen stehen bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit Zeiten der Meldung als Arbeitsuchender mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleich.
Beispiel 13:
Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1 800 €) wegen Altersrentenbezuges zum 31.3. aufgegeben. Am 1.8. nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum 31.8. befristet ist.
Lösung 13:
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum 31.3. ausgeübte Beschäftigung außer Betracht. Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt und bleibt daher versicherungsfrei.
ArbN, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird und die während der gesetzlichen Dienstpflicht eine auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und mehr als 400 € im Monat verdienen, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen ArbG oder bei einem anderen ArbG ausgeübt wird. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die während der Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt werden.
Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, es sei denn, die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 400 € wird nicht überschritten.
Beispiel 14:
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 €.
Lösung 14:
Da der ArbN als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (100 €) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von (400 € × 2 : 30 =) 26,67 € übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt.
Bei Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz und Norwegen), für die nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten (z. B. Hausfrauen, Arbeitslose), sind zur Prüfung der Berufsmäßigkeit auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) zu berücksichtigen, wobei allerdings die Höhe des in den anderen Staaten erzielten Arbeitsentgelts unmaßgeblich ist. Folglich werden in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat angerechnet. Dem liegt die Ansicht zu Grunde, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung nicht allein vom Erwerbsverhalten in Deutschland bestimmt wird, sondern vom allgemeinen Erwerbsleben des Beschäftigten.
5. Überschreiten der Zeitgrenzen
Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die maßgebliche Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, beginnt gegebenenfalls die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert wird, liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige Beschäftigung vor. Wird ein Rahmenvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen, wenn zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Auch in diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.
6. Lohnsteuerabzug für kurzfristig Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG kann der ArbG unter Verzicht auf die Vorlage einer LSt-Karte bei den ArbN die LSt mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Hinzu kommen die pauschale KiSt (7 % der LSt) und der SolZ (5,5 % der LSt). Näheres s. » Pauschalierung der Lohnsteuer sowie unter R 40a.1 LStR.
7. Literaturhinweise
Sprenger, Gestaltungsüberlegungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, INF 2003, 586.
8. Verwandte Lexikonartikel
» Pauschalierung der Lohnsteuer
» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
