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1. Güterstandsrechtliche Folgen

1.1. Gesetzlicher Güterstand für Lebenspartner

Siehe Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl I 2004, 3396). Zu den erbschaftsteuerrechtlichen Folgen nimmt die Vfg. der OFD Koblenz vom 22.9.2005 (S 3800 A – St 35 4, FR 2006, 149) ausführlich Stellung.

Für Lebenspartner ist seit dem 1.1.2005 die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher Güterstand (§ 6 LPartG). Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten (§ 1363 Abs. 2, §§ 1364 bis 1390 BGB) gelten entsprechend. Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die §§ 1409 bis 1563 BGB gelten entsprechend (» Eheliches Güterrecht).

1.2. Überleitung in den gesetzlichen Güterstand

Haben die Lebenspartner am 1.1.2005 im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt, gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 21 Abs. 1 LPartG). Ein Ausgleich des Überschusses, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft erzielt haben, erfolgt in diesem Fall nicht. Als Anfangsvermögen i.S.d. § 6 LPartG i.V.m. § 1374 BGB gilt das Vermögen, das einem Lebenspartner bei Begründung des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft gehörte.

2. Erbschaftsteuerrechtliche Besonderheiten

Änderungen in der Behandlung der Lebenspartnerschaften beinhaltet auch der aktuelle Entwurf zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese stellen zwar keine vollständige Gleichbehandlung dar, sind jedoch als erste Schritte der Anpassung zu verstehen.

Nach Auffassung des BFH gebieten es Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten (vgl. BFH Urteil vom 20.6.2007, II R 56/05, Verf. beim BVerfG 1 BvR 2464/07).

2.1. Hinterbliebenenbezüge

Kraft Gesetzes entstehende Versorgungsansprüche hinterbliebener Lebenspartner und vertragliche Hinterbliebenenbezüge (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) des Lebenspartners aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers unterliegen unter den in R 8 ErbStR genannten Voraussetzungen nicht der Erbschaftsteuer.

2.2. Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft

Zur erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Behandlung einer entstandenen Ausgleichsforderung nach § 6 Abs. 2 LPartG nimmt der Erlass des FinMin. Baden-Württemberg vom 23.7.2003, S 3800/16, DStR 2003 Stellung. Siehe auch die Vfg. der OFD Koblenz vom 22.9.2005 (FR 2006, 149).

Abb.: Beendigung einer Ausgleichsgemeinschaft

2.3. Sachliche Erbschaftsteuerbefreiungen

2.3.1. Zuwendung eines Familienwohnheims

Die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG stand bislang nicht für Zuwendungen an den Lebenspartner. Diese Einschränkung wurde durch das ErbStRG beseitigt.

2.3.2. Pflege- und Unterhaltsleistungen

Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gilt nicht für Pflege- und Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner, da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht (§ 5 LPartG).

2.4. Steuerklassenzugehörigkeit

Lebenspartner gehörten bislang zur Steuerklasse III i.S.d. § 15 Abs. 1 ErbStG (» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer).

Zur Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG gehören auch Kinder des anderen Lebenspartners (Stiefkinder) und ihre Abkömmlinge sowie angenommene Kinder des anderen Lebenspartners (§ 9 Abs. 7 LPartG) und ihre Abkömmlinge. Durch die im Rahmen der Erbschaftsteuerreform erfolgten Änderungen in § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wurden die Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt und erhalten damit im Bereich der Erbschaftsteuer die gleichen Vergünstigungen. Auch ist anzumerken, dass die in der Diskussion gestandene generelle Freistellung des Erwerbes durch den jeweiligen Ehegatten nicht gesetzlich umgesetzt wurde, wohl auch, da man eine diesbezügliche Ausweitung auf Lebenspartner vermeiden wollte. Auch wenn diese Änderung unter dem Aspekt der Gleichstellung erfolgte, so muss dennoch festgestellt werden, dass die gleiche Behaltung lediglich für die Fälle gilt, in welchen die dann erhöhten Freibeträge nicht überschritten werden. Sollte hingegen der steuerpflichtige Erwerb die Grenzen der Freibeträge überschreiten, blieb es insoweit bei einer ungleichen Behandlung. Dies war dem Umstand geschuldet, dass Lebenspartner nach wie vor der Steuerklasse III zugehörig waren. Dadurch wurde ein Erwerb oberhalb der Freibeträge stärker belastet als bei Ehegatten (Steuerklasse I).

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 21.7.2010 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht im Hinblick auf die Steuerklasse (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und den Steuertarif (§ 19 ErbStG), die persönlichen Steuerfreibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Da die betroffenen Normen insoweit für nicht mehr anwendbar erklärt wurden, hatte der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 Zeit, eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Altfälle ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (mithin dem 1.8.2001) zu treffen. Aufgrund der Änderungen durch das JStG 2010 (» Jahressteuergesetz 2010) werden Lebenspartner daher künftig – wie Ehegatten – der Steuerklasse I zugeordnet. Indem die mit dem JStG 2010 geänderten §§ 15, 16 und 17 ErbStG für Lebenspartner rückwirkend angewendet werden auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe, für die die Steuer nach dem 1.8.2001 entstanden ist, wird der Entscheidung des BVerfG Genüge getan (vgl. § 37 Abs. 5 ErbStG).

Wird die Lebenspartnerschaft aufgehoben (vgl. § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz), gilt für den ehemaligen Lebenspartner – wie für den geschiedenen Ehegatten – die Steuerklasse II. Da Lebenspartner wie Ehegatten der Steuerklasse I zugeordnet werden, ist die bisher angeordnete Gleichstellung in § 13 Abs. 1 Satz 2 ErbStG entbehrlich und damit gestrichen worden.

2.5. Besonderer Versorgungsfreibetrag

Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG stand bisher dem überlebenden Lebenspartner nicht zu. Diese Einschränkung wurde durch das ErbStRG beseitigt. Aufgrund der Änderungen durch das JStG ist diese Regelung quasi obsolet.

2.6. Tarifermäßigung beim Erwerb von Produktivvermögen

Als Erwerber der Steuerklasse III erhält der Lebenspartner für den Erwerb begünstigten Vermögens die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG (» Tarifbegrenzung nach dem Erbschaftsteuergesetz). Aufgrund der Änderungen durch das JStG ist diese Regelung quasi obsolet.

2.7. Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast

Die Vorschrift des § 25 ErbStG (» Nießbrauch, » Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer), die durch das ErbStRG abgeschafft wurde, war während ihrer Gültigkeit nicht anzuwenden, wenn die Nutzungen oder Leistungen dem Lebenspartner des Erblassers oder Schenkers zustehen. Da diese Vorschrift in Gänze abgeschafft werden soll, ist der Vergleich insoweit obsolet.

2.8. Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.

3. Einkommensteuerrechtliche Besonderheiten

3.1. Keine Anwendung des Splittingtarifs

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur ESt unter Anwendung des Splittingtarifs (BFH Urteil vom 26.1.2006, III R 51/05, DStR 2006, 747).

3.2. Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen

Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann (BFH Urteil vom 20.7.2006, III R 8/04, BStBl II 2006, 883).

4. Aktuelle Tendenzen

Im Rahmen des JStG 2010 setzte der Gesetzgeber die vollständige Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bezüglich der erbschaftsteuerlichen Behandlung um. Näheres hierzu unter » Jahressteuergesetz 2010.

5. Literaturhinweise

Burhoff, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, NWB Fach 19, 3549; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, Stuttgart 2008.

6. Verwandte Lexikonartikel

» Eheliches Güterrecht

» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2011-01-01
Autor(en):
  • Torsten Krause

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