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1. Einkunftsartendiskussion bei Lehrtätigkeiten

1.1. Überblick

Lehrtätigkeiten können verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sein. Dabei kann auch dieselbe Lehrperson Einkünfte in verschiedenen Einkunftsarten erzielen, wobei sich die Form der Steuerpflicht und die Einkunftsermittlung je nach Einkunftsart unterscheiden können.

1.2. Die Einkunftsartendiskussion im engeren Sinne

In der Zuordnungsfrage kommen bei hauptberuflich tätigen Lehrkräften drei Einkunftsarten in Betracht:

  1. » Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),

  2. » Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und

  3. » Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

1.2.1. Der nichtselbstständige Lehrer

Eine Eingruppierung nach § 19 EStG setzt voraus, dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt. § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, ohne Kriterien für die Unterscheidung zur selbstständigen Tätigkeit zu liefern. Die Rspr. des BFH hat in dieser Frage weitgehend die Merkmale aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übernommen. Danach ergibt sich aus einer Fülle von Einzelmerkmalen die Zuordnung zum Arbeitnehmer. Als solche werden genannt:

  • Eingliederung in den Organismus (betrieblichen Ablauf) des Arbeitgebers,

  • Vorliegen eines Direktionsrechtes,

  • die Arbeit (als Zeiteinheit) und nicht der Erfolg wird geschuldet,

  • feste Bezahlung mit Abgeltung von Fehlzeiten (Urlaub/Krankheit),

  • Beschäftigung bei einem Arbeitgeber,

  • höchstpersönliche Leistungsverpflichtung (keine Delegation).

Bei der Umkehrung der o.g. Merkmale wird die Eigenschaft als Arbeitnehmer abgelehnt. Bei der Beurteilung bemüht der BFH immer wieder die »besonderen Umstände des Einzelfalles« sowie das gesamte Erscheinungsbild. Nach neueren Erkenntnissen sind diejenigen Faktoren aus dem Indizienstrauß als besonders wichtig anzusehen, die auf das (Nicht)-Vorliegen des unternehmerischen Risikos schließen lassen, wobei insb. die automatische Fortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall angesprochen ist.

Von entscheidender Bedeutung ist die eindeutige steuerliche Abgrenzung: Entweder ist ein Steuerpflichtiger Arbeitnehmer und damit lohnsteuerpflichtig oder er unterliegt als Selbstständiger der USt und – soweit die weiteren Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit hinzukommen – ggf. der GewSt. Somit schließen sich Lohnsteuerpflicht und Umsatzsteuerpflicht (einer Person für eine Tätigkeit) gegenseitig aus.

Bei Scheinselbstständigen und freien Mitarbeitern trifft das Steuerrecht eigene Wertentscheidungen. Bei freien Mitarbeitern (Praktikanten, Referendaren) liegen unabhängig von der arbeitsrechtlichen Einordnung bei einer – meistens vorliegenden – Eingliederung in den Betrieb (Schule, Fernsehanstalt etc.) nichtselbstständige Einkünfte vor. Umgekehrt wurde die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der »Scheinselbstständigen« nicht in das Steuerrecht übernommen.

Immer dann, wenn der Schulträger Unterrichtsgegenstand, Zeit und Ort der Tätigkeit bestimmt, wird die pädagogische Tätigkeit im Arbeitnehmer-Status erbracht. Dies trifft auf alle verbeamteten und angestellten Lehrer und Hochschullehrer in ihrem Hauptamt (Lehre) zu.

1.2.2. Die selbstständige Lehrtätigkeit

Gemeinsames Kennzeichen aller in § 18 EStG genannten (bzw. durch die Rspr. einbezogenen) Personen und Berufsgruppen ist der Verzicht auf die Buchführungspflicht (bei vorhandener Möglichkeit) und auf die Gewerbesteuer. Die frühere Prämierung (= der frühere Freibetrag) der »vornehmen« Einkunftsart des § 18 EStG, bei der die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht (ständige BFH-Formel, zuletzt BFH Urteil vom 18.5.2000, BStBl II 2000, 625), ist 1990 dem Rotstift des Gesetzgebers zum Opfer gefallen.

Die Erfassung als selbstständige Einkünfte gem. § 18 EStG setzt – konform mit den gewerblichen Einkünften – die Selbstständigkeit, die Nachhaltigkeit, die Marktteilnahme, die Gewinnerzielungsabsicht und negativ das Fehlen gewerblicher bzw. land- und forstwirtschaftlicher Betätigung voraus.

Aus dem Anwendungsbereich des § 18 EStG ragt die erste Gruppe der selbstständigen Arbeit, nämlich die freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Weitem heraus. Der Gesetzgeber hat den einheitlichen Block freiberuflicher Tätigkeit durch zwei Norminhalte präzisiert:

  • im ersten Bereich erfüllen spezielle Tätigkeitsbereiche den Terminus,

  • im zweiten Bereich genügt bereits eine typische Berufstätigkeit (Katalogberufe).

Nachdem der Lehrberuf nicht zu den Katalogberufen zählt, kann er nur nach der ersten Kategorie zu selbstständigen Einkünften führen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 1. Tatbestand EStG). Beide dort genannten Adjektivbeschreibungen (unterrichtende bzw. erzieherische Tätigkeiten) können im Einzelfall vorliegen.

Während bei der unterrichtenden Tätigkeit die Person des Unterrichtenden im Vordergrund steht, orientiert sich der Begriff der erzieherischen Tätigkeit stärker an den Adressaten der Schulungsmaßnahme. Mit erzieherischen Aktivitäten soll primär die Charakterbildung junger Menschen erreicht werden, während bei unterrichtender Tätigkeit eine eigenverantwortliche Lehrpersönlichkeit Auslöser für die Zuordnung ist. Bei der unterrichtenden Tätigkeit steht häufig einer Einordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Eingliederung der betreffenden Person in einen Lehrapparat (Lehrplan/Curriculum) im Wege, da die Tätigkeit neben den Qualitätsanforderungen auch selbstständig ausgeübt sein muss.

Während der BFH bei Fahrlehrern, Tanzlehrern, Repetitoren, Lehranalytikern, Moderatoren und Bergführern grundsätzlich keine Probleme sieht, gehen ihm bloße Geräteeinweisungen trotz vereinzelter Trainingsüberwachung nicht weit genug, um eine unterrichtende Tätigkeit anzunehmen.

Bei der erzieherischen »Qualitätsprüfung« verneint der BFH dann die Anwendung des § 18 EStG, wenn sich eine Beratungstätigkeit nur auf einzelne zwischenmenschliche Bereiche und nicht auf die ganze Persönlichkeit erstreckt.

Eine klassische selbstständige Lehrtätigkeit übt der freiberufliche Repetitor aus.

1.2.3. Gewerbliche Lehrtätigkeiten

Wegen eines zu engen Aktionsradius hat der BFH den Betreibern von Fitnesscentern und Bodybuildingstudios das Qualifikationsmerkmal der »unterrichtenden Tätigkeit« nach § 18 EStG versagt und sie demnach als gewerblich eingestuft (BFH Urteil vom 13.1.1994, BStBl II 1994, 362 und BFH Urteil vom 18.4.1996, BStBl II 1996, 573).

Ebenso verneinte der BFH die »erzieherische« Qualifikation bei sog. Managementtrainern (BFH Urteil vom 11.6.1997, BStBl II 1997, 687) mit der Folge der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit.

1.3. Der Hauptunterschied

Beispiel 1:

Der Gymnasiallehrer G nutzt seinen PC (Anschaffungskosten: 2 000 €) beruflich als Arbeitnehmer. Der selbstständige Repetitor R nutzt seinen PC (ebenfalls Anschaffungskosten: 2 000 €) als Freiberufler. Nach drei Jahren (Ablauf der betriebsgewöhnlichen ND) erhalten G und R aus dem Verkauf des PC je 500 € .

Dieses Beispiel dokumentiert den Dualismusgrundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts. Danach sind nur die in den Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG eingesetzten Wirtschaftsgüter steuerverstrickt, während die Wertveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen WG vorbehaltlich §§ 22, 23 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Lösung 1:

Nach § 8 Abs. 2 EStG liegen bei G Einnahmen i.R.d. nichtselbstständigen Arbeit vor, während R Betriebeinnahmen nach § 8 Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG analog (betriebliche Veranlassung) i.R.v. § 18 EStG erzielt.

Der Unterschied liegt darin, dass der Veräußerungsgewinn der beruflich eingesetzten WG bei den Überschusseinkünften nicht einkommensteuerbar ist, während der in Sachwerten erzielte Veräußerungserlös bei R zu einen steuerpflichtigen Gewinn i.H.v. 500 € (Erlös 500 € ./. Buchwert 0 €) führt.

1.4. Typischer Erwerbsaufwand von Lehrern

Zu dem Standard-Repertoire des Erwerbsaufwands (i.d.R. Werbungskosten) von Lehrern zählen, neben dem Arbeitszimmer (» Häusliches Arbeitszimmer) Aufwendungen für den PC (» Arbeitsmittel) und Studienreisen, soweit nicht § 9a EStG (Werbungskostenpauschale) einschlägig ist.

1.4.1. Aufwendungen für PC (Arbeitsmittel)

Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG können Arbeitsmittel – vorbehaltlich der Abschreibung nach Nr. 7 – sofort abgesetzt werden.

Beispiel 2:

B ist Musiklehrerin und hat sich zur besseren Vor- und Nachbereitung auf ihre pädagogische Aufgabe ein Klavier (AK: 4 000 € brutto) und einen PC (900 €) gekauft.

Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ausdrücklich genannten Werkzeuge und die typische Berufskleidung haben nur exemplarischen Charakter und stehen einem Abzug von beiden Gegenständen grundsätzlich nicht im Wege. Sie werden sowohl nach der finalen als auch nach der kausalen Auslegung des WK-Begriffes im bzw. für den Beruf eingesetzt. Wegen des Generalvorbehalts von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG hängt es im Einzelfall davon ab, ob die private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Lösung 2:

Musikinstrumente von Lehrern gelten grds. nicht als Arbeitsmittel, während das Klavier beim Pianisten über die AfA gem. § 7 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden kann. Für eine steuerschädliche private Mitveranlassung spricht eine nur geringe berufliche Nutzung (BFH Urteil vom 30.4.1993, BFH/NV 1993, 722); anerkannt jedoch bei Dozentin am Konservatorium (BFH Urteil vom 21.10.1988, BStBl II 1989, 356).

In einem viel beachteten Urteil (BFH Urteil vom 19.2.2004, BStBl II 2004, 958) hat der BFH entschieden, dass der häusliche Computer ein Arbeitsmittel sein kann und eine private Mitbenutzung – trotz § 12 Nr. 1 EStG – bis zu einer privaten Verwendung von < 10 % unschädlich für den steuerlichen Abzug ist. Folglich kann die AfA bei dreijähriger Nutzungsdauer (300 € AfA p.a.) abgesetzt werden.

Im umgekehrten Fall, d.h. bei einem dem AN zur Verfügung gestellten betrieblichen PC (vom AG erworben) ist der private Nutzungsanteil nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

1.4.2. Persönlichkeitsbildende Kursgebühren (Lehrer)

Bei persönlichkeitsbildenden Kursen ist die Grenze zwischen beruflicher Veranlassung (§§ 4, 9 EStG), privater Motivation (§ 12 EStG) und ggf. krankheitsbedingter Regeneration (§ 33 EStG) fließend. Dennoch hat der BFH auch hier verlässliche Indikatoren für die Entscheidungspraxis entwickelt. Die Entscheidungen betrafen meist Lehrer.

Beispiel 3:

Im Kollegium der XY-Grundschule nehmen 90 % des Lehrkörpers an den unterschiedlichsten Persönlichkeitserfahrungs- und -entwicklungskursen (kurz: Psycho-Kurs) teil.

A (Beratungslehrer) nimmt an Kursen für Gesprächstherapie teil, die mit Supervisionsstunden verbunden sind. Der auf zwei Jahre angelegte Kurs war ursprünglich initiiert vom Institut für Lehrerfortbildung und musste von A im zweiten Jahr selbst bezahlt werden.

B (Fachlehrerin) nimmt auf Empfehlung ihrer Therapeutin an einer von dieser geleiteten Selbsterfahrungsveranstaltung (Frauen zwischen 30 und 50 im Berufsleben) teil, die ebenfalls über zwei Jahre angelegt ist.

Bei einem homogenen Teilnehmerkreis und einer auf die Belange des konkreten Berufs zugeschnittenen Veranstaltung (mit Multiplikatoreneffekt) bestehen (BFH Urteil vom 24.8.2001, HFR 2002, 16) keine Bedenken an der beruflichen Veranlassung. Dies gilt auch bei der Vermittlung psychologischer Informationen, selbst wenn diese z.T. im EU-Ausland stattfindet.

Lösung 3:

A kann die Aufwendungen als WK abziehen.

Bei B hingegen liegt eine Krankheitsbehandlung vor. Dabei kommt es nach den Erkenntnissen des BFH (BFH Urteil vom 1.2.2001, BStBl II 2001, 543; dort zu Ayurveda-Behandlung) entscheidend darauf an, ob die Behandlung nach den Erkenntnissen der Heilkunde objektiv indiziert ist. Bei alternativen Behandlungsformen fehlt es bereits an der Zwangsläufigkeit gem. § 33 EStG; für die verbleibende weitere Berücksichtigung als WK versperrt.

1.4.3. Studienreisen

In ständiger Rspr. des BFH zum Thema »Reisen« haben sich zwei Formulierungen »eingeschliffen«, die einmal für die Anerkennung als Erwerbsaufwand (»so gut wie ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst«) stehen und ein anderes Mal gegen die Anerkennung (»die Befriedigung privater Interessen ist nicht nahezu ausgeschlossen«) sprechen. Trotz der verschiedenen Untergruppen (Studienreisen, Kongressreisen, Auslandsreisen etc.) gibt es unabdingbare Parameter für die Anerkennung als »Berufsreise/ Betriebsreise«:

  • Je enger das (auch durchgeführte) Programm auf die einschlägigen beruflichen Bedürfnisse/Vorkenntnisse des Teilnehmerkreises zugeschnitten ist, desto eher wird die Reise »anerkannt«.

  • Eine aktive Teilnahme, z.B. die Organisation und Durchführung einer Auslandsreise als Dienstaufgabe (BFH Urteil vom 19.12.2005, BFH/NV 2006, 728), ist ein deutliches Indiz für die berufliche Veranlassung (H 12.2 EStH), obwohl ein gehaltener Vortrag für sich alleine nicht geeignet sein soll, den Nachweis zu führen (BFH Urteil vom 23.1.1997, BStBl II 1997, 357 – unverständlich).

  • Die Teilnahme, auch bei den Einzelveranstaltungen, muss nachgewiesen werden.

In der Gesamtschau der vom BFH entschiedenen Fälle lässt sich anhand einer Tabelle ein Wahrscheinlichkeitsprofil für die – beruflich/privat veranlasste – Anerkennung einer Studienreise entwickeln. Umgekehrt liegt ein Negativtestat vor. Natürlich ist eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen.

Kriterien

für die Anerkennung

gegen die Anerkennung

(s. auch H 12.2 EStH m.w.N. – Rspr.)

(so gut wie ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst)

(Befriedigung privater Interessen ist nicht auszuschließen)

Organisationsgrad

homogener Teilnehmerkreis mit straffer Organisation

Mitnahme von Angehörigen mit privater Ausrichtung

Gegenstand der Tagung

Fachkongress

allgemeinbildende Reise

Veranstaltungsort

Inland

touristisch interessantes Gebiet im Ausland; Schiffsreise (»schwimmende Kongresse«)

Intensität

aktive Teilnahme

Sprachkurs/Studienreise

Zuschuss bei AN

Dienstbefreiung/Sonderurlaub

kein Zuschuss seitens des AG

Bildungsreisen

Reisen im fortgeschrittenen Ausbildungsstadium

Fortbildungsveranstaltungen im Ausland

Für den Bereich der Auslandssprachkurse hat sich die Verwaltung (BMF vom 26.9.2003, BStBl I 2003, 447) dieser Auffassung angeschlossen. Mit der BFH-Rspr. sind danach Sprachkurse im EU-Ausland und – darüber hinaus – im EWR-Raum als WK abzugsfähig. Das BMF erweitert die Abzugsfähigkeit allgemein auf Fortbildungsmaßnahmen in diesem Raum. In diesem Sinne (Angleichung an die BFH-Rspr.) wurde auch R 34 LStR 2005 komplett angepasst.

Mit der Entscheidung vom 27.8.2002 (BFH Urteil vom 27.8.2002, BStBl II 2003, 369) hat sich eine Trendwende des BFH in der Beurteilung von Auslandsreisen vollzogen. Bei einem kompakten touristischen Programm hat der BFH eine dreiwöchige Lehrreise in die USA einer wissenschaftlichen Hilfskraft nicht sofort »verworfen«, sondern lässt das FG nochmals prüfen, ob die Reise wegen der besonderen beruflichen (Hochschul-)Belange als Erwerbsaufwand abzugsfähig ist, wenn die Stpfl. dazu beauftragt worden ist. Dieser Ansicht hat sich H 12.2 EStH zwischenzeitlich angeschlossen. Dies gilt ebenso für die bereits diskutierten Fälle der Fachkongresse und Sprachkurse, soweit sie im EU-/EWR-Raum (und in der Schweiz!) stattfinden (BMF vom 26.9.2003, BStBl I). In einer neueren Entscheidung (BFH Urteil vom 19.12.2005, BFH/NV 2006, 728) wurden auch die Kosten für eine mehrwöchige Australien-Reise, die der Kläger mitorganisiert und durchgeführt hat und die vom Land Hessen durch einen Zuschuss gefördert wurde, als Werbungskosten anerkannt. Ebenfalls zugunsten des Steuerpflichtigen hat der BFH entschieden, dass Kosten für einen Snowboardkurs jedenfalls bei einem Sportlehrer, der selbst entsprechende Kurse durchführen soll, als Werbungskosten anerkannt werden können (BFH Urteil vom 20.10.2005, BFH/NV 2006, 1751).

Tipp:

Selbst bei der pauschalen Ablehnung einer Reise können Einzelaufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn es sich um abgrenzbare Teile eines Gesamtprogramms (eigene Kongressgebühren etc.) handelt.

1.5. Übungsleiter-Freibetrag

Unter zwei Voraussetzungen gibt es gem. § 3 Nr. 26 EStG für pädagogische Leistungen einen jährlichen Freibetrag von 1 848 €. Es muss sich dabei handeln um:

  1. nebenberufliche Tätigkeiten,

  2. zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (vgl. §§ 52 bis 54 AO).

Als weitere Voraussetzung muss der Auftraggeber eine inländische juristische Person des ö.R. bzw. eine ihrer Behörden oder eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallende Einrichtung sein. Der EuGH wird zu entscheiden haben, ob die Verknüpfung zu inländischen juristischen Personen des ö.R. als Auftraggebern eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 1.3.2006, IStR 2006, 525; Az. des EuGH: C – 281/01.

Nebenberuflich ist eine Tätigkeit dann, wenn der Steuerpflichtige nur zu maximal 33 1/3 % der üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zeitlich beansprucht ist.

2. Haupt-/Nebenberuf oder Sonstiges?

Die Frage der Neben- bzw. Zweittätigkeit oder des Nebenerwerbs hat weitere steuerliche Konsequenzen.

Beispiel 4:

Ein wegen seiner Vielseitigkeit geschätzter Wirtschaftsprüfer ist bei einer der »Big Four« in Hamburg angestellt und prüft hauptsächlich Mineralölkonzerne. Das erworbene Know-how ist bei Lehrveranstaltungen sehr gefragt. So unterrichtet er in »Indoor«-Veranstaltungen seines Arbeitgebers bundesweit und ist am Wochenende bei einem Steuerrepetitorium beschäftigt (Einsatzgebiet: Konzernbesteuerung). Um wie viele Lohnsteuerkarten (» Lohnsteuerkarte) (welche » Lohnsteuerklassen) hat sich WP zu bemühen?

Rein begrifflich wurden früher die Nebentätigkeiten von den Hilfstätigkeiten unterschieden. Damit war zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den echten Nebentätigkeiten um solche im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses handelt, während die Hilfstätigkeit nur als Ausfluss (Nebenpflicht) des Hauptamtes (des ersten Arbeitsvertrages) angesehen wurde. An der Rechtsfolge (ein oder zwei Arbeitsverhältnisse) hat sich auch bei der neuen Betrachtungsweise nichts geändert, wonach jede einzelne Tätigkeit gesondert nach den Merkmalen des § 19 EStG geprüft wird. Jedoch gehört immer dann, wenn die zweite Tätigkeit bei dem identischen AG im Rahmen seines Organisationsapparates stattfindet, das Entgelt zum Arbeitslohn (BFH Urteil vom 20.12.2000, BStBl II 2001, 496). Ausnahmsweise können Einkünfte nach § 18 EStG vorliegen.

Bei Mehrfacharbeitsverhältnissen ist beim zweiten AG eine weitere » Lohnsteuerkarte (Steuerklasse 6, vgl. § 38b Satz 2 Nr. 6 EStG) vorzulegen.

Lösung 4:

  • Die WP-Tätigkeit wird im Angestelltenverhältnis ausgeübt; der WP erzielt Einkünfte nach § 19 EStG.

  • Die Vortragstätigkeit im »eigenen Haus« führt zu nichtselbstständigen Einkünften, wenn sie auch zeitlich anstelle der Prüfertätigkeit, bzw. mit vom AG vorbereiteten Skripten, oder während der regulären Arbeitszeiten der Zuhörer stattfindet. Insoweit liegt nur ein zweites Einsatzfeld im Rahmen eines Arbeitsvertrages vor. Zusätzliche Entlohnungen ändern nichts an dieser Beurteilung.

  • Bei der Wochenendbeschäftigung des WP hängt die steuerliche Beurteilung von den allgemeinen Unterscheidungskriterien zwischen §§ 18, 19 EStG ab.

  • Je nach dem Organisationsgrad des Repetitoriums (Kriterien: Vorgabe von Lehrmaterial, (kein) Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung etc.) liegt eine selbstständige unterrichtende Tätigkeit (§ 18 EStG) oder eine nichtselbstständige Tätigkeit nach § 19 EStG vor. Im zuletzt genannten Fall kann der WP nur bei Vorlage einer zweiten Lohnsteuerkarte tätig werden. Auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Amtsveranlagung) wird hingewiesen.

3. Literaturhinweise

Jochum, Privilegierung der Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit, NJW 2002, 1983; Albert, Teilnahme an Teambildungsmaßnahmen als stpfl. Arbeitslohn, FR 2003, 1153.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Arbeitnehmer

» Arbeitslohn

» Betriebsausgaben

» Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

» Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

» Lohnsteuer

» Werbungskosten

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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