1. Allgemeines
Listenpreis ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zzgl. der Kosten für – auch nachträglich eingebaute – Sonderausstattungen (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme; BFH Urteil vom 16.2.2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563) und der USt; der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt außer Ansatz (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).
Übernimmt der ArbG die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines ArbN, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wird (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72; (») Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).
2. Bedeutung des Listenpreises
Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben. Der vereinfachte und typisierende Charakter der Bewertungsregelung gestattet es nicht, die mit dem Gebrauch des Firmenwagens notwendigerweise verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbstständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen (BFH Urteil vom 16.2.2005, VI R 37/04, BStBl II 2005, 563).
3. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Doppelte Haushaltsführung
» s.a. Einsatzwechseltätigkeit
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
