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  4. Lohnzuschläge, steuerfreie

1. Allgemeiner Überblick

Lohnzuschläge werden insbesondere gezahlt für

  • Mehrarbeit,

  • Überstunden und

  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

In Betracht kommen auch

  • Erschwerniszuschläge,

  • Hitzezuschläge,

  • Wasserzuschläge,

  • Gefahrenzuschläge und

  • Schmutzzuschläge (R 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LStR).

Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden sind stets steuerpflichtig, soweit nicht Steuerfreiheit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag in Betracht kommt (s.a. H 70 [Steuerfrei sind] LStH).

2. Literaturhinweise

Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2007, Stichwort: Zuschläge.

3. Verwandte Lexikonartikel

» Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer

» Feiertagsarbeit

» Geschäftsreise

» Pauschalierung der Lohnsteuer

» Sachbezüge

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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