1. Allgemeiner Überblick
Lohnzuschläge werden insbesondere gezahlt für
Mehrarbeit,
Überstunden und
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
In Betracht kommen auch
Erschwerniszuschläge,
Hitzezuschläge,
Wasserzuschläge,
Gefahrenzuschläge und
Schmutzzuschläge (R 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LStR).
Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden sind stets steuerpflichtig, soweit nicht Steuerfreiheit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag in Betracht kommt (s.a. H 70 [Steuerfrei sind] LStH).
2. Literaturhinweise
Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2007, Stichwort: Zuschläge.
3. Verwandte Lexikonartikel
» Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
