1. Begriff
Als nicht abnutzbare WG kommen insbesondere in Betracht (R 32 Abs. 1 Satz 6 EStR):
Grund und Boden,
Beteiligungen (H 13 (1) [Beteiligungen] EStH) und andere Finanzanlagen wie
Anteile an Kapitalgesellschaften,
Anteile an Personengesellschaften,
Geldforderungen,
Wertpapiere,
Bargeld,
bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter wie z.B. das Brennrecht.
2. Beteiligungen
Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu eben diesen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 HGB). Für die Beteiligung an einer Personengesellschaft (» Personengesellschaften) wird gem. §§ 179, 180 AO eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt. Wenn z.B. ein Einzelunternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, wird der Anteil am Gewinn dem Mitunternehmer außerhalb seiner eigenen Steuerbilanz bei der Ermittlung seiner Einkünfte hinzugerechnet. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft hat steuerrechtlich keine selbstständige Bedeutung.
Siehe auch die Ausführungen unter H 13 (1) [Beteiligungen] EStH. Zu den Anschaffungskosten einer betrieblichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft s. H 32a [Beteiligung an Kapitalgesellschaft] EStH. Zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung s. die BFH-Urteile unter H 35a [Beteiligung] EStH. Zu Beteiligungen siehe auch die Stichwörter (») Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (») Beteiligungsveräußerung.
3. Grund und Boden
Der Grund und Boden des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG deckt sich nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der §§ 94 ff. BGB und bildet daher keine Einheit mit dem Gebäude. Als eigenständige WG, und somit getrennt vom Grund und Boden gesehen werden:
das Feldinventar sowie die stehende Ernte (R 131 Abs. 2 EStR),
Hofbefestigungen,
Außenanlagen,
Straßenzufahrten und Umzäunungen bei Betriebsgrundstücken (H 42 [Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind] EStH).
4. Bewertung
4.1. Bewertungsmaßstäbe
Nicht abnutzbare WG des Anlagevermögens sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (» Anschaffungskosten, » Herstellungskosten). Abschreibungen (» Abschreibung) sind nicht zulässig. Zur Abgrenzung von Herstellungs-, Anschaffungs- und Erhaltungsaufwendungen siehe R 157 EStR sowie das BMF-Schreiben vom 18.7.2003 (BStBl I 2003, 386). Zur Behandlung von Abbruchkosten siehe das betreffende Stichwort sowie H 33a [Abbruchkosten] und [Abbruchkosten bei vorheriger Nutzung außerhalb der Einkunftsarten] EStH. Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück siehe das ABC unter H 33a EStH.
4.2. Teilwertabschreibung
Eine Teilwertabschreibung wegen vorübergehender Wertminderung ist nach § 6 Abs. 1 Nr.2 Satz 2 EStG nicht möglich. Das in § 253 Abs. 2 HGB normierte handelsrechtliche Bewertungswahlrecht wird nach § 5 Abs.6 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu einem steuerrechtlichen Bewertungsverbot. Bei einer dauernden Wertminderung ist nach § 253 Abs. 2 HGB eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Nach dem (») Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG muss der niedere Teilwert auch für die Steuerbilanz übernommen werden.
Zur Bewertung, zur Teilwertabschreibung sowie zur Wertaufholung siehe (») Abnutzbare Wirtschaftsgüter.
4.3. Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Nach dem StSenkG ist § 3 Nr. 40a EStG auch auf Wertaufholungen anzuwenden (» Halbeinkünfteverfahren). Nach § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG ist § 3 Nr. 40a EStG erstmals anzuwenden für Erträge nach Ablauf der ersten Wj. der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das KStG i.d.F. des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Gem. § 34 Abs. 1 KStG ist die Neufassung des KStG erstmals für den VZ 2001 anzuwenden, bei einem dem Kj. entsprechenden Wj. mithin für das Wj. 2001; in diesen Fällen ist § 3 Nr. 40a EStG erstmals für 2002 anwendbar. Für das abweichende Wj. 2000/2001 ist das KStG erstmals für 2002 anwendbar (Wj. 2001/2002, § 34 Abs. 1a KStG). In diesem Fall gilt § 3 Nr. 40a i.V.m. § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG erst für Wertaufholungen nach dem Wj. 2001/2002.
Zur weiteren Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG siehe (») Halbeinkünfteverfahren.
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
