1. Einführung
1.1. Entstehungsgeschichte
Die Beratungsleistung »Private Finanzplanung« entstand in den 1960er Jahren unter der Bezeichnung »Personal Financial Planning« in den USA. Financial Planning Konzepte wurden in Deutschland erstmals in den 1980er Jahren eingeführt. Ihre Verbreitung stand dabei im Zusammenhang mit dem Vordringen des »Allfinanz«-Gedankens. Allfinanz bedeutet den Vertrieb von Bank- und Versicherungsprodukten durch einen Anbieter, wobei die Erhöhung des Umsatzes je Kunden (sog. Cross Selling) bei reduzierten Akquisitionskosten das Ziel ist. Mit dem Instrument des »Financial Planning« sollte das Cross Selling erleichtert werden.
Im steuerberatenden Berufsstand hielten Ansätze der Privaten Finanzplanung im Zuge des Börsenbooms in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre einen Einzug in die Mandantenberatung. Ziel dieser Beratungsangebote war es, dem Mandanten unabhängig von der kurzfristigen Entwicklung der schwankenden Kapitalmärkte ein langfristiges Finanzkonzept für seine private Vermögenssphäre an die Hand zu geben, damit er seine angestrebten Ziele (vorzeitiger Ruhestand etc.) erreichen kann. Hierfür wurden Instrumente der betriebswirtschaftlichen Beratung (z.B. Liquiditätsplanung) auf die private Finanzsphäre des Mandanten übertragen. Letztlich strebte der Steuerberater damit an, aus bestehenden Mandaten einen höheren Honorarumsatz zu erzielen. Dem wachsenden Interesse an einer Betreuung der Mandanten in ihrer privaten Vermögenssphäre trägt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit seiner jüngst geschaffenen Qualifizierung zum »Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.)« Rechnung.
1.2. Definition und Abgrenzung
1.2.1. Definition
Anliegen der Privaten Finanzplanung ist es, dem Mandanten einen Überblick über seine Finanzsituation zu verschaffen, um anschließend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ihm die Erfüllung der Meilensteine seiner persönlichen Lebensplanung ermöglichen. Hierfür wird das gesamte finanzielle Umfeld des Mandanten betrachtet. Dies bedingt die detaillierte Aufnahme sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben sowie steuerlicher Sachverhalte. Diese Daten werden mittels einer speziellen Finanzplanungssoftware, welche die mehrjährige Entwicklung der Vermögensanlagen sowie der Einnahmen und Ausgaben unter der Annahme verschiedener Szenarien (Best-/Medium-/Worst-Case) simuliert, analysiert. Dadurch können Folgewirkungen von Finanzentscheidungen in einer mehrjährigen Betrachtungsweise aufgezeigt und die Wechselwirkung auf andere Finanzbereiche dargestellt werden.
Die Ergebnisse der Berechnungen inklusive der Empfehlungen werden in einem Finanzplan dokumentiert. Diese Ausarbeitung beinhaltet eine Aufstellung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (sog. Vermögensbilanz), eine Analyse der Vermögensstruktur sowie einzelner Anlagewerte (sog. Vermögensstrukturanalyse) sowie eine Untersuchung der Liquidität des Mandanten (sog. persönliche GuV).
Aktiva | Passiva | ||
A. Immobilien | 500 000 € | A. Immobilienkredite | 300 000 € |
B. Versicherungen | 150 000 € | B. Versicherungskredite | 0 € |
C. Wertpapiere & Geld | 40 000 € | C. Wertpapierkredite | 0 € |
D. Beteiligungen | 200 000 € | D. Beteiligungskredite | 0 € |
C. Sonstiges | 0 € | C. Sonstiges | 0 € |
Nettovermögen | 690 000 € | ||
Vermögenswerte | 890 000 € | Bruttovermögen | 890 000 € |
1.2.2. Abgrenzung zur Vermögensverwaltung
Die Verwaltung des Mandantenvermögens im Rahmen festgelegter Anlagerichtlinien wird als Vermögensverwaltung bezeichnet. Im Rahmen der ihm eingeräumten Vollmacht kann der Steuerberater, ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten, nach seinem Ermessen Vermögensverfügungen vornehmen. Der Steuerberater hat für die sachgerechte Verwaltung des Vermögens, nicht aber für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einzustehen.
1.2.3. Abgrenzung zur Vermögensberatung
Die punktuelle Beratung des Mandanten hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs einer Vermögensanlage wird als Vermögensberatung bezeichnet. Sie beinhaltet die Prüfung eines einzelnen – bereits getätigten oder geplanten – Investments und die Stellungnahme zur beabsichtigten Investitionsentscheidung des Mandanten. Im Unterschied zur Vermögensverwaltung findet hier keine Verwaltung des Vermögens in Form von Vermögensverfügungen durch den Steuerberater statt, sondern lediglich eine Stellungnahme zur beabsichtigten Investitionsentscheidung des Mandanten. Die Entscheidung über Erwerb oder Veräußerung einer Vermögensanlage verbleibt beim Mandanten.
1.2.4. Abgrenzung zum Family Office
Die Private Finanzplanung in Form der Vermögensstrukturanalyse ist regelmäßig Teil eines Family Office Beratungsangebots. Unter dem Begriff Family Office wird das Reporting, Controlling und Consulting von Großvermögen verstanden. Diese Beratungsleistung ist Anfang des 19. Jahrhunderts in den USA entstanden, als wohlhabende Familien begannen, ihr Vermögen in »eine Hand« zu legen und damit ein »Familien-Büro« zu etablieren (Erlebach, in: Festschrift für Jörg Cramer, 2001, 98). Schätzungen zufolge existieren heute ca. 3 000 Family Offices in den USA und in Deutschland liegt die Zahl der Family Offices, die mehrere Familien betreuen, bei ca. 20 bis 30 (KPMG, Family Office Services in Germany – Market Study, 2001, 14, 18). Die untere Grenze für betreute Familienvermögen liegt dabei bei 25 Mio. € (Erlebach, in: Festschrift für Jörg Cramer, 2001, 98, 119).
1.3. Bedeutung des neuen Beratungsfeldes
Der Steuerberater genießt in seinem Tätigkeitsbereich einen durch das Steuerberatungsgesetz geschützten Kreis an Vorbehaltsaufgaben. Der Antrieb zum Aufbau neuer Beratungsfelder, wie der Privaten Finanzplanung, ist angesichts dieser gesetzlich garantierten Einnahmen nur entsprechend gering ausgeprägt. Die Erschließung neuer Beratungsfelder gewinnt für die steuerberatende Kanzlei jedoch zunehmend an Bedeutung. Denn durch eine stetig wachsende Zahl von Berufsträgern, das Vordringen sog. »quasi-steuerberatender« Anbieter und eine stark gestiegene Preissensibilität der Mandanten geraten die etablierten Erlöse aus der klassischen Steuerdeklarations- und Steuerdurchsetzungsberatung zunehmend unter Druck.
Die Zahl zugelassener Steuerberater steigt seit Jahren kontinuierlich. Allein seit dem Jahr 2000 hat sich die Zahl der Berufsträger um 30 % erhöht, sodass sich die Zahl zugelassener Steuerberater zum 1.1.2011 auf nunmehr 88 329 beläuft. Der Wettbewerb um lukrative Mandate intensiviert sich zunehmend.
Durch die Liberalisierung des Berufsrechts dringen berufsfremde Gewerbetreibende zunehmend in klassische Aufgaben der steuerberatenden Berufe vor (z.B. die Prüfung des Sozialversicherungsstatus).
Die Bereitschaft zur angemessenen Vergütung von steuerberatenden Kernleistungen, wie der Finanzbuchhaltung, hat deutlich abgenommen. So ist das Einholen von Angeboten anderer Steuerberater seitens des Mandanten, um den eigenen Steuerberater anschließend damit zu konfrontieren und über die Höhe der Gebühren zu diskutieren, mittlerweile üblich.
2. Rechtliche Aspekte
2.1. Zivilrecht
2.1.1. Rechtsnatur
Die private Finanzplanung beinhaltet die Aufnahme, Analyse und Bewertung von Mandantendaten mit anschließender Erstellung eines Gutachtens über dessen finanzielle Situation (sog. Finanzplan), inklusive Erläuterung der Berechnungsergebnisse und Empfehlungen. Die Finanzplanerstellung hat damit den Charakter einer selbstständigen Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet, die im Interesse des Mandanten ausgeübt wird. Die Finanzplanungstätigkeit ist folglich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter (§ 675 BGB i.V.m. § 631 BGB) zu qualifizieren.
2.1.2. Haftung gegenüber Kreditinstituten
Der vom Steuerberater erstellte private Finanzplan enthält eine Vermögensbilanz, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Mandanten darstellt und einer Vermögensaufstellung nach § 18 KWG vergleichbar ist. Der Finanzplan kann daher zum Gegenstand von Kreditverhandlungen des Mandanten mit Banken und Finanzdienstleistern gemacht werden. Bei Kreditgewährung und anschließendem Ausfall des Kredites stellt sich insoweit die Frage, ob der Steuerberater aufgrund der im Finanzplan gemachten Aussagen vom Kreditinstitut in Regress genommen werden kann und wie er dieser Haftungsgefahr vorbeugen sollte.
2.1.2.1. Haftung aufgrund stillschweigenden Auskunftsvertrages
Durch Ausarbeitung und Weitergabe des Finanzplans kann »stillschweigend« ein selbstständiger Auskunftsvertrag zwischen Steuerberater und Kreditinstitut entstanden sein. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 13.2.1992, III ZR 28/90, DB 1992, 1572 = StB 1992, 383 = NJW 1992, 2080) kommt ein solcher haftungsbegründender Auskunftsvertrag zustande, wenn
die Auskunft des Steuerberaters für den Geschäftspartner des Mandanten von erheblicher Bedeutung war und
der Geschäftspartner des Mandanten diese Auskunft des Steuerberaters erkennbar zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse und Maßnahmen gemacht hat und
der Steuerberater die Auskunft dem Geschäftspartner des Mandanten gegenüber unmittelbar abgegeben hat.
Durch eine Klausel im Finanzplanungsvertrag, welche die Weitergabe des von ihm ausgearbeiteten Finanzplans von seiner schriftlichen Zustimmung abhängig macht, kann der Steuerberater die Gefahr der Dritthaftung aufgrund eines stillschweigenden Auskunftsvertrages bannen. Hierdurch fehlt es an einem unmittelbaren Kontakt zwischen Steuerberater und dem Kreditinstitut bzw. Finanzdienstleister als Dritten, wenn der Mandant die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters ohne dessen Zustimmung an das Kreditinstitut weitergibt. Damit fehlt es an einer konstitutiven Voraussetzung für das Entstehen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages mit dem Kreditinstitut.
2.1.2.2. Haftung aufgrund Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Grundsätzlich entfaltet der Finanzplanungsvertrag nur Wirkung zwischen Steuerberater und Mandant. Ausnahmsweise entfaltet er aber Schutzwirkung zugunsten Dritter, wonach diesen Ansprüche zustehen, sofern vertragliche Verhaltenspflichten verletzt werden. Ein Kreditinstitut wird in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen, wenn es mit der Leistung des Steuerberaters in gleicher Weise in Berührung kommt wie der Mandant und der Mandant ein Interesse am Schutz des Kreditinstituts hat und dies für den Steuerberater erkennbar war. Nach diesen Kriterien kann der Finanzplanungsvertrag eine Schutzwirkung zugunsten des Kreditinstituts entfalten, wenn der Steuerberater im Auftrag des Mandanten und unter Bezugnahme auf eine Besprechung zu den Kreditunterlagen den Finanzplan oder Auszüge daraus an das Kreditinstitut übersendet (vgl. BGH Urteil vom 19.3.1986, IV a ZR 127/84, BB 1986, 1179).
Dieser Haftungsgefahr kann der Steuerberater durch eine Regelung im Finanzplanungsvertrag vorbeugen. Da sich der Anspruch des Kreditinstituts auf Schadenersatz aus dem Finanzplanungsvertrag zwischen Steuerberater und Mandant herleitet, gelten die im Finanzplanungsvertrag getroffenen Regelungen in gleichem Maße auch für das Kreditinstitut. Eine zwischen Steuerberater und Mandant vereinbarte Haftungsbeschränkung entfaltet daher auch gegenüber dem Kreditinstitut ihre Wirkung. Denn das Kreditinstitut als »Dritter« kann nicht besser stehen als der unmittelbare Vertragspartner selbst (vgl. BGH Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, BGHZE 127, 378 = NJW 1995, 392 = BB 1995, 170 = DB 1987, 828; BGH Urteil vom 13.11.1997, X ZR 144/94, BB 1998, 440 = DB 1998, 515 = NJW 1998, 1059).
2.2. Berufsrecht
2.2.1. Zulässigkeit der Beratungsleistung
Bei der Privaten Finanzplanung handelt sich um eine wirtschaftsberatende Tätigkeit in Form der Erstellung eines persönlichen Finanzgutachtens. Sie unterfällt damit den erlaubten Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Die Aufnahme und Analyse der Kundendaten, die Finanzplanerstellung und das sich anschließende Strategiegespräch sind daher nach dem Steuerberatungsgesetz als berufsrechtlich erlaubt einzustufen (Ebke, Stbg 2002, 112 (127); Farkas-Richling/Staab, StB 2004, 25 (27), Chalupa/Wichmann, in: Deutsches Steuerberaterinstitut (Hrsg.), Betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratung durch den Steuerberater (2003), 11 (23)).
2.2.2. Zulässigkeit der Angabe von Zusatzqualifikationen
Die Angabe des Zusatzes »Zertifizierter Finanzplaner (FH)«, welche den erfolgreichen Abschluss eines weiterbildenden Studiums dokumentiert, stellt einen Verstoß gegen § 43 StBerG dar, wenn er auf Briefbögen in direktem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater verwendet wird (OLG Karlsruhe Urteil vom 15.5.2009, StO 1/08, DStR 2009, 1826). Ein Hinweis an anderer Stelle ohne das irreführende Kürzel »FH« ist jedoch zulässig.
2.2.3. Vergütung
Die Private Finanzplanung ist eine wirtschaftsberatende Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG, für welche die StBGebV nicht eingreift. Entsprechend kann für die Beratungsleistung eine angemessene Gebühr i.S.d. »üblichen Vergütung« nach den § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB verlangt werden. Wird auf Stundenbasis abgerechnet, empfiehlt es sich, gemäß §§ 315, 316 BGB ein Honorar zwischen 100 und 200 € anzusetzen.
2.2.4. Haftungsbegrenzungen
§ 67a StBerG erklärt in Abs. 1 betragsmäßige und in Abs. 2 personelle Haftungsbeschränkungen unter gewissen Voraussetzungen für zulässig. So ist die Begrenzung auf die Mindest-Versicherungssumme anhand einer Individualvereinbarung ebenso möglich wie die Haftungskonzentration auf einzelne Sozietäts-Mitglieder mittels allgemeiner Auftragsbedingungen.
Nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG kann die Haftung des Steuerberaters durch eine individuell ausgehandelte Vereinbarung auf den Betrag der gesetzlichen Mindestsumme von derzeit 250 000 € (§ 52 DVStB) begrenzt werden. Eine Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) erfordert eine Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung von 1 Mio. € (§ 67a Abs.1 Nr. 2 StBerG).
2.3. Versicherungsrecht
Die Tätigkeit des Steuerberaters ist durch die Beratung zu einem bereits feststehenden, steuerrechtlich relevanten Sachverhalt geprägt. Um die Haftungsrisiken des Versicherers auf solche Sachverhalte zu begrenzen, schließen die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung (§ 4 Nr. 4 AVB-WB) den Versicherungsschutz regelmäßig für Haftpflichtansprüche »aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften« aus. Diese für den Steuerberater atypischen Tätigkeiten spielen sich weitgehend im kaufmännisch-wirtschaftlichen Ermessensbereich ab und sind für ihn als in der Regel Branchenfremden mit deutlich höheren Haftungsrisiken verbunden als die herkömmlichen Aufgaben der Steuerdeklarations- und Steuerdurchsetzungsberatung (vgl. Kaufmann, Die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, 1996, 100). Entsprechend seinem Regelungszweck greift der Risikoausschluss nach § 4 Nr. 4 AVB-WB nicht erst bei einer nach dem Steuerberatungsgesetz verbotenen Tätigkeit des Steuerberaters ein. Vielmehr kann der Versicherungsschutz bereits bei einer nach § 57 Nr. 3 StBerG erlaubten, aber risikoerhöhenden Tätigkeit versagt werden, da diese mit wesentlich höheren Haftungsrisiken verbunden sind als die Beratung im Bereich der Vorbehaltsaufgaben des § 33 StBerG. Folglich enthält die Basisdeckung der Berufshaftpflichtversicherung – sofern keine gegenteilige Regelung in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist – keinen Deckungsschutz für die Tätigkeit der Privaten Finanzplanung.
Ein Deckungsschutz kann aber durch Zusatzdeckungen zur Berufshaftpflichtversicherung hergestellt werden, welche einzelne Versicherer offerieren.
3. Steuerliche Aspekte
Bei Beantwortung der Frage, ob das Honorar für die Erstellung eines privaten Finanzplans als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, wird ein »pragmatischer Ansatz« empfohlen (Delp, BB 2004, 2553, 2559). Ausgehend von der Allokation des Mandantenvermögens ist das Honorar im Wege der Schätzung auf die einzelnen Einkunftsarten zu verteilen. Das Honorar findet danach grundsätzlich eine steuerliche Berücksichtigung, wenn die Vermögenspositionen (Einkunftsquellen) in steuerlicher Einkünfteerzielungsabsicht erworben wurden. So ist bei geschlossenen Fonds z.B. der jeweilige Anteil als Sonderbetriebsausgaben/Sonderwerbungskosten des Anlegers zu berücksichtigen.
4. Private Finanzplanung in der steuerberatenden Kanzlei
4.1. Ablauf einer Privaten Finanzplanung
Für die Erarbeitung von Problemlösungen im Rahmen der privaten Finanzplanung hat sich im Kanzleibetrieb folgender Arbeitsablauf etabliert:
Datenaufnahme,
Datenanalyse,
Erstellung des Finanzplanes,
Strategiegespräch.
Die Datenaufnahme in eine spezielle Finanzplanungssoftware ist die zeitaufwendigste Phase des gesamten Finanzplanungsprozesses. Aus diesem Grund sind diese Tätigkeiten schon aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen regelmäßig auf einen Kanzleimitarbeiter zu verlagern. Ein Großteil des zur Erstellung eines Finanzplanes benötigten Datenmaterials kann bereits der Mandantenakte entnommen werden. Es ist deshalb sinnvoll, den Kanzleimitarbeiter mit dieser Aufgabe zu betrauen, der bereits für die steuerdeklaratorischen Aufgaben in dem entsprechenden Mandat zuständig ist.
Die Datenanalyse und Finanzplanerstellung obliegt ebenfalls dem Kanzleimitarbeiter. Er überprüft stichprobenartig die Berechnungen der Finanzplanungssoftware auf Plausibilität und bereitet die Ergebnisse der Datenanalyse drucktechnisch auf. Dem Steuerberater obliegt bei der Finanzplanerstellung, neben der Kontrolle der ermittelten Ergebnisse, insbesondere die Bewertung der gewonnenen Daten aus denen er konkrete Empfehlungen für die Finanzstrategie des Mandanten entwickelt.
Die sich anschließende persönliche Präsentation der Finanzplanungsergebnisse im Strategiegespräch und die Vorstellung der strategischen Handlungsempfehlungen sollte stets dem Steuerberater vorbehalten bleiben, auf dessen Person das Vertrauensverhältnis des Mandanten zur Kanzlei begründet ist.
4.2. Angebotsgestaltung der neuen Beratungsleistung
Die Akquisition von Finanzplanungsmandaten stellt den Steuerberater in der Praxis häufig vor Schwierigkeiten. Denn der Mandant fragt diese Beratungsleistung nicht wie Buchhaltungs- und Deklarationstätigkeiten von sich aus nach. Vielmehr muss dem Mandanten das neue Kanzleiangebot aktiv »verkauft« werden.
Nachfolgend werden einige Angebotsgestaltungen aufgezeigt, die sich in der Praxis als erfolgreich erwiesen haben:
a) Bündelung von Beratungsleistungen
Der Mandant verbindet mit dem Begriff »Private Finanzplanung« in der Regel keine konkreten Vorstellungen und kann deren persönlichen Nutzwert folglich häufig nur schwer abschätzen. Die Bereitschaft des Mandanten, für eine solche Beratungsleistung ein Honorar zu zahlen, ist entsprechend gering.
Das Finanzplanangebot sollte dem Mandanten daher nicht als »Stand Alone«-Lösung neben den typischen Kanzleileistungen wie Buchführung, Jahresabschluss und Steuerdeklaration angeboten werden. Erfolgversprechender ist es, die Private Finanzplanung mit der jährlich zu erstellenden Einkommensteuererklärung zu kombinieren. Die Schnittmenge von Datenerfassung für die Einkommensteuererklärung und für die Private Finanzplanung ist groß. Insoweit bietet sich ein Kombination der beiden Beratungsleistungen zu einer jährlich erstellten »persönlichen Steuer- und Finanzanalyse« an. Der Mandant erhält damit jährlich ein umfassendes Reporting und Controlling seiner privaten Finanz- und Steuersituation.
b) Teil-Planungen für konkrete Beratungsanlässe
Neben der jährlich mit der Einkommensteuererklärung im Paket mit angebotenen Voll-Planung hat sich das »Herunterbrechen« der Privaten Finanzplanung auf konkrete Beratungsanlässe des Mandanten und das Angebot sog. Teil-Planungen bewährt. Hierbei steht nicht das laufende Reporting und Controlling der Finanzsituation des Mandanten im Vordergrund, sondern vielmehr die Beratung (Consulting) des Mandanten zu einer konkreten Finanzentscheidung, zum Beispiel die Planung der Ruhestandsphase und Altersversorgung des Mandanten.
Diese Teilplanungen sind regelmäßig untrennbar mit der Beratung zu konkreten Finanzprodukten verbunden. So ist etwa die Beantwortung der Frage des sinnvollen Altersvorsorgesparens und des Berechnungsvergleichs zwischen Riester- und Rürup-Rente nicht ohne die Eingabe der Daten von Investmentsparplänen bzw. Versicherungen denkbar, die dem Mandanten als Angebot unterbreitet wurden. Der Mandant hat hier die Erwartung, dass der Steuerberater zu der Vorteilhaftigkeit eines Angebots kompetente Auskunft geben kann.
Berufsrechtlich ist diese Empfehlung zu konkreten Finanzprodukten erlaubt, sofern der Steuerberater hierfür keine Provision vereinnahmt (Farkas-Richling/Staab, sj 2004/26-27, 41). Vom Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung sind diese Empfehlungen gedeckt, sofern eine entsprechende Zusatzdeckung für vermögensberatende Tätigkeit besteht, die dieses Haftungsrisiko mit abdeckt. Bei der von der Allianz Versicherung, in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verband vermögensberatender Steuerberater e.V. (DVVS), entwickelten Deckung WT4233/04 ist dies der Fall.
5. Literaturhinweise
Farkas-Richling/Staab, Private Finanzplanung – Ein neues Beratungsfeld in der steuerberatenden Kanzlei, StBg 2004, 123; Ebke, Private Finanz- und Vermögensplanung durch Steuerberater?, StBg 2002, 112; Plagens/Henke, Darstellung des »family office« als Geschäftsfeld für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, DStR 2006, 2096; Farkas-Richling/Staab, Private Finanzplanung und Steuerberatungsgesetz, StB 2004, 25; Delp, Werbungskosten und Erwerbskosten bei Kapitalanlagen im Rahmen von Vermögensverwaltung und Anlageberatung, BB 2004, 2553.
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
