1. Begriff und Abgrenzung
Der Mehrwert eines erworbenen Unternehmens über den Substanzwert der materiellen und immateriellen WG abzüglich der Verbindlichkeiten ist regelmäßig als »Geschäftswert« zu aktivieren. Den entsprechenden Mehrwert einer freiberuflichen Praxis hat die Rechtsprechung wegen der Besonderheiten freiberuflicher Tätigkeit als »Praxiswert« vom Geschäftswert abgegrenzt. Zur Abgrenzung zwischen Praxiswert und Geschäftswert (» Firmenwert) nimmt das BFH-Urteil vom 13.3.1991 (I R 83/89, BStBl II 1991, 595) Stellung. Ein etwaiger Praxiswert beruht auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis der Mandanten zum beratenden Praxisinhaber. Er umfasst als wertbildende Faktoren neben der Lage, der Qualität der Mitarbeiter und der Organisation der Praxis auch den Mandantenstamm als oft wesentlichsten Teil. Im Gegensatz zum Praxiswert kann der Mandantenstamm als selbständiges WG übertragen werden (vgl. BFH vom 18.12.1996, BStBl II 1997, 546). Bei Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist neben dem Erwerb des Praxiswerts die »Vertragsarztzulassung« in der Regel kein weiteres eigenständiges WG (vgl. BFH vom 9.8.2011, BStBl II 2011, 875).
2. Steuerliche Behandlung
Der entgeltlich erworbene, derivative Praxiswert ist wie der Geschäftswert ein selbständiges immaterielles WG, das analog § 5 Abs. 2 EStG behandelt wird und der Abnutzung unterliegt, weil nach dem Ausscheiden des bisherigen Praxisinhabers das Vertrauensverhältnis zu den Mandanten zwangsläufig endet, mit der Folge, dass sich der Praxiswert verhältnismäßig rasch verflüchtigt (vgl. BFH vom 29.4.2011, BFH/NV 2011, 1345). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist im Einzelfall zu schätzen und wird in der Regel mit drei bis fünf Jahren angesetzt (vgl. BFH vom 24.2.1994, BStBl II 1994, 590). Der selbst geschaffene, originäre Praxiswert ist kein abnutzbares WG. Zur steuerlichen Behandlung des WG »Praxiswert« siehe auch BMF vom 15.1.1995 (BStBl I 1995, 14).
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
