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1. Spiel- und Wettgewinne

Der in § 2 Abs. 1 EStG enthaltene Einkünftekatalog ist abschließend und soll die Einkommenssphäre von dem steuerlich nicht relevanten Bereich abgrenzen. Spiel- und Wettgewinne werden von den sieben Einkunftsarten nicht erfasst, weil es bei diesen Gewinnen insbesondere am Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt.

Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S.d. Nr. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Eine (sonstige) Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, auch zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus. Das bedeutet aber nicht, der Leistende müsse bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2004, IX R 13/02, BStBl II 2005, 44). Allerdings ist die gelegentliche Teilnahme an einem Rundfunk- oder Fernsehquiz i.d.R keine Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Dementsprechend stellen hieraus erzielte Preise wie auch Gewinne aus Preisausschreiben oder Preise für die Anerkennung des Lebenswerkes grundsätzlich kein gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Entgelt dar (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 22 Rn. 150 Stichwort »Preise«; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.3.2006, 5 K 159/05, EFG 2006, 1328; bestätigt durch: BFH-Urteil vom 28.11.2007, IX R 39/06, LEXinform 0587704).

Mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06, LEXinform 0587704) hat der BFH folgenden Fall entschieden:

Sachverhalt:

Die Stpfl. (Klägerin) übernahm die weibliche Hauptrolle in der von einem Fernsehsender ausgestrahlten sechs Folgen umfassenden sog. Dating-Show. Nach dem mit dem TV-Produzenten geschlossenen Vertrag hatte sich die Klägerin gegen ein Honorar von 9 000 € u.a. verpflichtet, dem Produzenten ihre Persönlichkeitsrechte zur exklusiven Nutzung zu übertragen, über Inhalt und Ablauf der Produktion absolutes Stillschweigen zu bewahren und für Presse-, Promotions- und Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stehen. Erst bei Drehbeginn wurde sie informiert, dass ihr Partner für die »Dating-Show« bereits feststehe und es ihre Aufgabe und die des Partners sei, ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln, dass sie sich während dieser »Dating-Show« kennen und lieben gelernt hätten und innerhalb von 14 Tagen heiraten würden. Für den Fall, dass alle Familienmitglieder zur Trauung erschienen und die Klägerin »sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt«, sollten sowohl sie selbst wie auch ihre Familie jeweils ein Preisgeld von 250 000 € erhalten. Unbekannt war der Klägerin dabei, dass »ihr Verlobter« ebenso wie dessen »Familie« Schauspieler waren, die ihr das Leben zur Hölle machen, sich pausenlos daneben benehmen und kein Fettnäpfchen auslassen sollten.

Nachdem die Klägerin aufgrund ihres Auftritts in der Show das Preisgeld erhalten hatte, unterwarf das FA neben dem Honorar von 9 000 € das an die Klägerin gezahlte Preisgeld i.H.v. 250 000 € durch Vorauszahlungsbescheid der ESt nach § 22 Nr. 3 EStG.

Entscheidungsgründe:

Nach den Grundsätzen des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt das Verhalten der Klägerin den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG schon deshalb, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages war. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das erzielte Preisgeld falle ebenso wie Spiel- und Wettgewinne unter keine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführten Einkunftsarten.

Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, unterliegen nicht der ESt; denn es fehlt – ebenso wie bei Spielgewinnen – am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden. Von derartigen Wettgewinnen unterscheidet sich indessen das streitige Preisgeld, weil die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbracht hat und das Preisgeld Entgelt für diese Leistung ist. Shows der hier zu beurteilenden Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten »leben« und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.

Zu den Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 28.11.2007 (IX R 39/06, BStBl II 2008, 469) nimmt das BMF-Schreiben vom 30.5.2008 (BStBl I 2008, 645) Stellung. Für ein zur Steuerbarkeit führendes Leistungsverhältnis sprechen danach folgende Anhaltspunkte:

  • Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.

  • Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.

  • Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.

  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.

Liegen allerdings keine der vorstehenden Anhaltspunkte vor, bleibt es auch bei im Rahmen von Fernsehsendungen gewonnenen Geldern bei nicht steuerbaren Einnahmen.

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows s. das BMF-Schreiben vom 27.4.2006 (BStBl I 2006, 342).

2. Preisgelder

2.1. Ertragsteuerrechtliche Behandlung

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern ist das BMF-Schreiben vom 5.9.1996 (BStBl I 1996, 1150) zu beachten. Preisgelder, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, unterliegen der ESt, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG (» Einkommensteuer) stehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat.

Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt sind, das Lebenswerk oder die Persönlichkeit des Preisträgers zu würdigen.

Mit BMF-Schreiben vom 23.12.2002 (BStBl I 2003, 76) wurde die Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 5.9.1996 (BStBl I 1996, 1150) – besondere Regelung für die Verleihung von Filmpreisen – gestrichen (H 4.7 [Preisgelder als Betriebseinnahmen] EStH).

2.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Geldpreise, die ein Unternehmer als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind keine Entgelte i.S.d. § 10 UStG (» Entgelt).

3. Verwandte Lexikonartikel

» Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2008-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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