1. Allgemeines
Mit Urteil vom 4.11.2003 (VI R 96/01, BStBl II 2004, 891) ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass er Kosten für den Erwerb des Doktortitels, sofern sie beruflich veranlasst sind, als Werbungskosten anerkennt. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der Lebensführung zu beurteilen. Ab 1.1.2004 sind diese Aufwendungen nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Berufsausbildungskosten zu beurteilen (» Ausbildungskosten).
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
