1. Allgemeiner Überblick
Prozesskosten und die damit im Zusammenhang stehenden Folgekosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart dergestalt zusammenhängt, dass er durch sie verursacht oder veranlasst ist (BFH Urteil vom 1.12.1987, IX R 134/83, BStBl II 1988, 431). Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (BFH Urteil vom 15.11.2005, IX R 3/04, DStRE 2006, 194).
Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre, so sind auch die Prozesskosten steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (BFH Urteil vom 31.7.1985, VIII R 345/82, BStBl II 1986, 139).
Der BFH lässt Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug zu, wenn der Stpfl., ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH Urteil vom 20.4.2006, III R 23/05, BStBl II 2007, 41).
2. Prozesskosten in alphabetischer Übersicht
In zahlreichen Urteilen hat die Rechtsprechung zur Behandlung der Prozesskosten Stellung genommen. Nachfolgend wird die Behandlung der Prozesskosten in alphabetischer Übersicht dargestellt.
Arbeitsprozess:
(BFH Urteil vom 5.7.1963, VI R 272/61 S, BStBl III 1963, 499):
Geht es in einem Prozess um die Zahlung von Arbeitslohn, die Kündigung oder das Fortbestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, so sind die Kosten bei dem ArbN grundsätzlich Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) und bei dem ArbG Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).
Aufenthaltsrecht:
(BFH Urteil vom 20.4.2006, III R 23/05, BStBl II 2007, 41):
Bei einem Prozess, der dazu dient, das Aufenthaltsrecht für den Lebensgefährten zu erstreiten, um mit diesem im Inland zusammenleben zu können, gehört nicht zu den Prozessen, bei denen der Stpfl. seine Existenzgrundlage verlieren könnte. Die Aufwendungen für einen solchen Prozess sind dem Bereich der frei gestaltbaren privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG.
Außergewöhnliche Belastung:
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (BFH Urteil vom 11.10.1956, IV 135/55 U, BStBl III 1956, 383):
Eine Berücksichtigung nach § 33 EStG kommt nur dann in Betracht, wenn das Vermögen inzwischen unverschuldet völlig verloren gegangen oder wirtschaftlich wertlos geworden ist und unvermeidbare weitere damit zusammenhängende Aufwendungen aus dem Einkommen gedeckt werden müssen.
Bei Kosten von Prozessen spricht die Vermutung dafür, dass sie nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG sind, weil derjenige, der sich in einen Prozess einlässt, damit das Risiko übernimmt, die Kosten des Prozesses ganz oder teilweise zu tragen. Da Zivilprozesse jedoch sehr verschiedene Ursachen und Streitgegenstände haben, kann dieser Grundsatz nicht starr angewendet werden. Für einzelne Gruppen von Rechtsstreitigkeiten und auch für einzelne Prozesse kann eine andere Beurteilung geboten sein. Diese Prozesskosten sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
Baugenehmigung:
BFH Urteil vom 10.11.1999 (X R 158/96, BFH/NV 2000, 696):
Prozesskosten wegen einer Baugenehmigung sind Herstellungskosten des Gebäudes.
Baumängel:
Prozesskosten wegen Baumängeln (BFH Urteil vom 1.12.1987, IX R 134/83, BStBl II 1988, 431; BFH Urteil vom 30.1.1996, I R 83/90, NV):
Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln, die bereits bei der Herstellung des Gebäudes aufgetreten sind, aber erst nach dessen Fertigstellung behoben werden, sind ebenfalls Herstellungskosten des Gebäudes.
Begrenztes Realsplitting:
Rechtsanwaltskosten, die ein Stpfl. aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erhalten (BFH Urteil vom 10.3.1999, XI R 86/95, BStBl II 1999, 522):
Diese Aufwendungen können weder nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Unterhaltsleistungen noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Steuerberatungskosten abgezogen werden.
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 gestrichen. Der Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug ist davon nicht betroffen;
Beleidigungsprozess:
BFH Urteil vom 5.7.1963 (VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499):
Prozesskosten wegen eines Prozesses zum Schutz der persönlichen Ehre sind als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen.
Dienststrafverfahren:
(BFH Urteil vom 25.8.1961, VI 99/59 S, BStBl III 1961, 482):
Aufwendungen eines Beamten in einem Dienststrafverfahren, z.B. Gerichtskosten und Anwaltskosten, sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG); nicht aber eine Geldbuße.
Ehescheidung:
Kosten wegen Ehescheidung (BFH Urteil vom 21.3.1958, VI 14/54 U, BStBl III 1958, 329):
Diese Kosten sind als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) zu berücksichtigen.
Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht die Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit, auch wenn der Prozess mit einer Ehescheidung in tatsächlichem Zusammenhang steht (BFH Urteil vom 18.7.1986, III R 178/80, BStBl II 1986, 745, BFH Urteil vom 9.5.1996, III R 224/94, BStBl II 1996, 596).
Erbfall:
Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Erbfall (BFH Urteil vom 17.6.1999, III R 37/98, BStBl II 1999, 600):
Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kann nur dann angenommen werden, wenn es dabei um eine entgeltliche Erbauseinandersetzung geht. Im ESt-Recht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbstständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet (BFH Urteil vom 5.7.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837).
Der Erbfall ist stets dem privaten Bereich des Erben zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn zum Nachlass ein Gewerbebetrieb gehört. Diese Prozesskosten sind auch keine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG (BFH Urteil vom 11.10.1956, IV 135/ 55 U, BStBl III 1956, 383).
Familienrechtsstreit wegen Umgangsrecht mit dem eigenen Kind:
BFH Urteil vom 4.12.2001 (III R 31/00, BStBl II 2002, 382):
Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern sind dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert hat.
Finanzgerichtsverfahren:
BFH Urteil vom 5.7.1963 (VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499):
Ein im Steuerprozess unterlegener Stpfl. kann die von ihm zu tragenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen.
Die Kosten eines Finanzgerichtsprozesses sind nicht betrieblich veranlasst, wenn in dem Rechtsstreit erfolglos um die Zuordnung von Verlusten aus Termingeschäften zu den gewerblichen Einkünften gestritten wurde (BFH Urteil vom 22.5.1987, III R 220/83, BStBl II 1987, 711).
Mietprozess:
(BFH Urteil vom 22.8.1958, VI 148/57 U, BStBl III 1958, 419):
Die Prozesskosten eines Mieters wegen einer verlorenen Räumungsklage sind nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen.
Prozesskosten um Sonderausgaben z.B. einer Rentenlast (BFH Urteil vom 22.3.1957, VI 102/55 U, BStBl III 1957, 191):
Prozesskosten um » Sonderausgaben sind nicht selbst Sonderausgaben. Die steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG entfällt, da der Prozess die Vermögenssphäre angeht. Für Vorgänge der reinen Vermögenssphäre einschließlich der zusätzlichen Nebenaufwendungen kommt grundsätzlich eine Berücksichtigung nach § 33 EStG, der von der Belastung des Einkommens ausgeht, nicht in Betracht.
Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen entstehen, sind als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen.
Schadensersatzprozess:
Prozesskosten in einem Schadensersatzprozess (Allgemeine Grundsätze zu Zivilprozessen; BFH Urteil vom 5.7.1963, VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499):
Hat ein Stpfl. als Beklagter in einem Schadensersatzprozess wegen verkehrswidrigen Verhaltens Prozesskosten zu tragen, so bedeuten sie für ihn in der Regel eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG. Eine andere Beurteilung ist jedoch regelmäßig geboten, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der von den Eltern ihrem Kind zu dessen Führung eines Schadensersatzprozesses gegen einen Zahnarzt wegen angeblicher Falschbehandlung zugewandte Betrag i.H. der verlorenen Prozesskosten ist wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Denn eine gerichtliche Rechtsverfolgung ist, soweit nicht existentiell wichtige Bereiche berührt sind, nicht zwangsläufig (BFH Urteil vom 18.6.1997, III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).
Die Prozesskosten, die ein Patient aufgrund eines angeblichen Kunstfehlers des behandelnden Arztes aufwendet, können nur dann als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, wenn der Patient infolge der ärztlichen Behandlung in eine solche Notlage versetzt wird, dass der Versuch, die für eine weiterhin angemessene Lebensführung erforderlichen Schadensersatzzahlungen gerichtlich zu erstreiten, als zwangsläufig erscheint (Vfg. der OFD Köln vom 20.3.1986, S 2525 – 8 – St 121/St 124).
Schiedsgericht:
(BFH Urteil vom 9.5.1996, III R 224/94, BStBl II 1996, 596):
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte entstehen grundsätzlich schon deshalb nicht zwangsläufig, weil sie den Abschluss eines Schiedsvertrages voraussetzen, zu dem der Stpfl. nicht gezwungen ist. Ein Abzugsbetrag nach § 33 Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht.
Sozialversicherungsrente:
Prozesskosten sind Werbungskosten (Vfg. OFD Frankfurt a.M. vom 23.2.1996, S 2212, A – 2 – St II 22, DStR 1996, 827).
Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, können in voller Höhe als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) abgezogen werden, soweit das gesetzliche oder private Versicherungsverhältnis nicht der Vermögensbildung dient, wie bei privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht.
Strafprozess:
BFH Urteil vom 15.11.1957 (VI 279/56 U, BStBl III 1958, 105):
Wird der Stpfl. zu einer Strafe verurteilt und muss er die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen tragen, kommt eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht.
Wird der Stpfl. freigesprochen, sind die Kosten grundsätzlich als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG anzuerkennen. Mit Urteil vom 18.10.2007 (VI R 42/04, BStBl II 2008, 223) stellt der BFH fest, dass die frühere Rechtsprechung zur kostenpflichtigen Lage (BFH Urteil vom 15.11.1957, VI 279/56 U, BStBl III 1958, 105) als überholt anzusehen ist. Nach der neuesten Rechtsprechung führen auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Stpfl. nicht der Staatskasse zur Last fallen.
Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten sind Betriebsausgaben, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hat, nur aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH Urteil vom 13.10.1960, IV 63/59 S, BStBl III 1961, 18). Zur Behandlung von Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen s.a. das BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindern zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (BFH Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02, BStBl II 2004, 267).
Studienplatz:
(BFH Urteil vom 9.11.1984, VI R 40/83, BStBl II 1985, 135):
Prozesskosten, die Eltern aufbringen, um für ihr Kind einen Studienplatz in einem Numerus-clausus-Fach zu erstreiten, stellen Aufwendungen für die Berufsausbildung i.S.d. § 33a Abs. 2 EStG dar und deshalb keine allgemeine außergewöhnliche Belastung.
Vaterschaftsfeststellungsprozess:
(Rechtskräftiges Urteil FG Berlin vom 15.1.2001, 9 K 9469/00, EFG 8/2001, 500):
Aufwendungen für einen nicht leichtfertig geführten Vaterschaftsprozess sind zwangsläufig und dementsprechend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
(Rechtskräftiges Urteil FG München vom 24.10.2000, EFG 3/2001, 141):
Die Kosten eines Prozesses zur Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
(BFH Urteil vom 18.3.2004, III R 24/03, BStBl II 2004, 726):
Die Kosten eines Vaterschaftsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG darstellen.
Vermietung und Verpachtung:
Prozesskosten zur Beendigung einer gescheiterten Investition sind als vorab entstandene vergebliche » Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 15.11.2005, IX R 3/04, DStRE 2006, 194).
Zivilprozess:
Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht die Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit, auch wenn der Prozess mit einer Ehescheidung in tatsächlichem Zusammenhang steht (BFH Urteil vom 9.5.1996, III R 224/94, BStBl II 1996, 596). Zwangsläufigkeit ist nur gegeben, wenn auf die Entschließung des Stpfl. in der Weise Gründe von außen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (BFH Beschluss vom 30.1.2006, III B 133/04, BFH/NV 2006, 938). Zwar kann sich der Stpfl. nach einem verlorenen Zivilprozess – unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war – der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Alleine darauf kommt es jedoch nicht an; vielmehr sind Kosten nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Stpfl. zwangsläufig ist. Mit Kosten eines Zivilprozesses ist der Stpfl. in der Regel nur belastet, wenn er einen Rechtsstreit verliert. Anlass, seine Prozesskosten in diesem Fall nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen, kann nicht bestehen, wenn der Stpfl. bei gehöriger Prüfung seiner Rechte bzw. Pflichten von Anfang an erkennen konnte, dass er im Unrecht ist. Mutwilligkeit der Prozessführung schließt die Zwangsläufigkeit der beim Unterliegen zu tragenden Kosten aus. Dass eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, macht es jedoch umgekehrt nicht zwangsläufig, sich auf den Prozess einzulassen.
Berührt ein Rechtsstreit allerdings einen für den Stpfl. existentiell wichtigen Bereich, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich ist (s.a. BFH Beschluss vom 27.3.2000, III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091).
Für einen Rechtsstreit aus einem Vertrag, welchen der Stpfl. selbst abgeschlossen hat, hat der Stpfl. im Allgemeinen die Ursache selbst gesetzt, ohne sich darauf berufen zu können, er habe sich in einer Zwangslage befunden (BFH Urteil vom 23.5.2001, BFH/NV 11/2001, 1391).
Zukünftige Prozesskosten:
(BFH Urteil vom 6.12.1995, I R 14/95, BStBl II 1996, 406):
Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Berufungs- oder Revisionsverfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
