1. Definition
Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 224 € im Kj. nicht übersteigen. Es handelt sich dabei um
Waren oder Dienstleistungen, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und
deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird (» Pauschalierung der Lohnsteuer).
Der Rabattfreibetrag kann nicht auf solche an die Belegschaft verbilligt abgegebene Waren oder Dienstleistungen angewendet werden, mit denen der ArbG nicht selbst am Markt in Erscheinung tritt (BFH-Urteile vom 18.9.2002 VI R 134/99, BStBl II 2003, 371 und vom 9.10.2002 VI R 164/01, BStBl II 2003, 373).
Umsatzsteuerrechtlich bewirkt der Unternehmer mit der Sachzuwendung eine entgeltliche Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschn. 12 Abs. 1 UStR). Bei der Ermittlung der » Bemessungsgrundlage ist die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten (Abschn. 12 Abs. 6 UStR). Als Bemessungsgrundlage ist danach mindestens der nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 UStG bezeichnete Wert abzüglich USt anzusetzen. Diese Werte weichen grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Werten ab (§ 8 Abs. 3 EStG, R 32 LStR). In bestimmten Fällen (Abschn. 12 Abs. 8 UStR) kann aber von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen werden. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen. Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG von 1 224 € bleibt bei der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.
2. Literaturhinweise
Richter, Rabatte an Arbeitnehmer in der lohnsteuerlichen Praxis, NWB Fach 6, 4519.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
