1. Vorüberlegungen
Für den Steuerberater stellen sich bei der Überlegung, eine Rating-Unterstützung/-Beratung/-Advisory für die Mandanten anzubieten, folgende Kernfragen:
Lohnt es sich für meine Kanzlei, in dieses neue Beratungsfeld zu investieren?
Welche Objektivitätskriterien sollten an einen Rating-Beratungsprozess angelegt werden, damit dieser von den Banken und sonstigen Kapitalgebern akzeptiert wird?
Welche deutschsprachige Software steht am Rating-Markt zur Verfügung?
Wo und wie können sich Steuerberater für das neue Beratungsfeld »Rating« weiterbilden und zertifizieren lassen?
Den Schwerpunkt dieses Beitrags bildet die Beschreibung eines Rating-Beratungsprozesses, der den Anforderungen gemäß Basel II entspricht.
1.1. Der Markt und die Notwendigkeit eines Rating-Prozesses für den kleineren Mittelstand
Da sich insbesondere bei den qualitativen Rating-Faktoren die Beratungsfelder der klassischen Unternehmensberatung mit der Rating-Beratung (Rating Advisory) überschneiden, ist das derzeitige Volumen des Rating-Marktes nicht mit Genauigkeit zu beziffern, beträgt aber nach Einschätzung von Branchenkennern bereits heute in Deutschland einige Millionen Euro mit wachsender Tendenz. Davon konnten die Steuerberater bisher nur einen verschwindend geringen Anteil seitens ihres Berufsstandes abgreifen. Der Markt würde sprunghaft wachsen, wenn sich Banken und/oder Bankengruppen entschließen, den so genannten Standardansatz, d.h. externe Ratings anstelle der oder routinemäßig zusätzlich zu den bankinternen Ratings zu verwenden. Den Standardansatz können aber nur vom BaFin akkreditierte Rating-Agenturen durchführen. Anträge können seit Februar 2006 beim BaFin gestellt werden; bisher (Stand Juli 2007) ist noch keine nationale Agentur akkreditiert.
Der heute in Deutschland sich herausbildende Markt für die Rating- und Risikocontrolling-Beratung ist dreigeteilt. Im Segment der Großunternehmen haben die internationalen Rating-Agenturen wie Standard&Poors, Moodys und Fitch ihren angestammten Platz. Im Marktsegment des größeren Mittelstandes versucht sich eine Gruppe nationaler Rating-Agenturen zu etablieren. Im Wesentlichen verfügen diese nationalen Rating-Agenturen über Rating- und Risikocontrolling-Prozesse für mittelständische Unternehmen ab etwa 10 Mio. € Umsatz.
Das dritte Marktsegment ist der kleinere Mittelstand der bzgl. der Anzahl der dazugehörigen Mandanten den größten Teil der deutschen Volkswirtschaft ausmacht. Als kleinerer Mittelstand werden hier Unternehmen mit weniger als 10 Mio. € Jahresumsatz eingestuft. Dazu gehören u. a. fast alle Apotheker, Ärzte, sonstigen Heilberufe, Tankstellenunternehmer, Reparaturwerkstätten, Handwerker, Wirte, Einzelhändler etc.
Die hier zugrunde gelegte Einteilung der Unternehmen orientiert sich an der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen, sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Die europäische Kommission arbeitet außer mit dem Definitionskriterium »Umsatzgrößenklasse« noch mit den Kriterien »Anzahl der Beschäftigten« sowie »Bilanzsumme«. An dieser Stelle können nicht die zahlreichen in der Literatur vorliegenden Definitionsversuche von kleinen- und mittleren Unternehmen nachgezeichnet werden. Obige Ausführungen stellen nur einen möglichen, pragmatischen Ansatz dar, den Markt für Rating-Agenturen und Rating-Prozesse einzuteilen. Eine trennscharfe und allgemein gültige Einteilung des Rating-Marktes erscheint kaum möglich, da auch die großen internationalen Rating-Agenturen z.T. versuchen in Unternehmen mit weniger als 50 Mio. € Umsatz Fuß zu fassen und andererseits der unten darzustellende Rating-Prozess grundsätzlich auch für Unternehmen mit mehr als 10 Mio. € Umsatz anwendbar ist.
Ausgangspunkt des im Folgenden zu beschreibenden Rating-Prozesses für die kleinen und mittleren Mandanten ist die empirisch festgestellte Sachlage, dass für dieses Segment bislang ein inhaltlich, preislich und hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme geeigneter Rating- und Risikocontrolling-Prozess fehlte. Das externe Rating durch den Steuerberater muss den aus dem Basler Papier ableitbaren Objektivitäts- und Qualitätsgrundsätzen entsprechen. Bei ihm zu hoch erscheinenden Preisen wird der kleinere Mandant bzw. Mittelständler eher auf eine Rating- und Risikocontrolling-Beratung verzichten oder zu den »Rate dich selbst« Checklisten greifen.
Ein externes Rating durch den Steuerberater ist aber für kleinere Mittelständler sehr wohl sinnvoll und wichtig:
Es stellt eine Ergänzung und ggf. ein Gegengewicht zum bankinternen Rating dar und ein Mittel, um mit dem Firmenkundenberater auf Augenhöhe diskutieren und um speziell bei den qualitativen Faktoren eventuelle Fehleinschätzungen seitens der Bank korrigieren zu können, die aufgrund von Zeitmangel oder fehlender Branchenkenntnis der Banker nicht immer zu vermeiden sind.
Externes Rating als Ist-Analyse und Grundlage einer darauf aufbauenden Risikocontrolling-Beratung um das Unternehmen für zukünftige bankinterne Ratings besser aufzustellen.
Dabei darf der kleinere Mittelstand heute keineswegs mehr pauschal als uninformiert hinsichtlich des Themas Rating betrachtet werden. Er stellt häufig die richtige Frage: Wer garantiert mir, dass die Banken das externe Rating als Gesprächsgrundlage akzeptieren, bzw. das die Risikocontrolling-Beratung zu einem besseren internen Rating der Bank und damit zu besseren Zinskonditionen führt?
Es wurde im Rahmen der Untersuchungen des Rating-Marktes und durch Bankeninterviews festgestellt, dass Objektivitäts- und Qualitätskriterien für die Akzeptanz eines externen Ratings bei Fremd- und Eigenkapitalgebern entscheidend sind. Damit sind sie auch für die Preiswürdigkeit und Sinnhaftigkeit eines externen Ratings insgesamt entscheidend.
1.2. Die »Objektivitätsfilter« des Rating-Prozesses
Ein externer Rating-Prozess sollte Objektivitätsfilter beinhalten und vom Mandanten nicht zu seinen Gunsten manipulierbar sein. Ein externes Rating wird oft nur beim Vorliegen dieser Objektivitätsfilter von den Banken in den Kreditverhandlungen als ergänzende Meinung, ggf. auch als Korrektur des bankinternen Ratings akzeptiert. Ideal für die Akzeptanz eines externen Ratings ist es allerdings, wenn die Bank das externe Rating im Vergleich zum eigenen Rating als aussagekräftiger betrachtet. Letztendlich profitiert von einem objektivitätsorientierten externen Rating auch die Bank, da in vielen Fällen Informationen beigesteuert werden, die im bankinternen Rating nicht, oder nicht in der entsprechenden Tiefe enthalten sind. Allerdings sollte die Datenaufnahme der quantitativen und qualitativen Rating-Faktoren für kleine und mittelständische Mandanten so ausgelegt sein, dass sie nicht länger als einen Arbeitstag in Anspruch nimmt. Dieser Zeitaufwand erscheint gerade noch »fakturierungsfähig«; jedoch erwarten viele Mandanten ein externes Rating als kostenfreie Zusatzleistung ihres Steuerberaters. In der Praxis ist ein Kompromiss zu finden zwischen den zeitlich und preislich für den kleineren Mittelstand zu aufwendigen Rating-Prozessen der großen internationalen und nationalen Rating-Agenturen und der Erwartung zahlreicher Mandanten an ein kostenfreies Rating.
Die Objektivitätsfilter bzw. Objektivitätskriterien eines Rating-Prozesses lassen sich in prozessorientierte und formale Kriterien unterteilen. Die prozessorientierten Objektivitätskriterien bestehen aus dem:
Prinzip der Trennung von Datenerhebungen und Produktion des Ratings inkl. Rating-Notenvergabe, und aus dem
Prinzip der Qualitätskontrolle jedes einzelnen Ratings durch vom Rating-Advisor unabhängige und der Objektivität und Qualität verpflichtete Institutionen.
Die formalen Objektivitätskriterien setzen sich aus drei Unterpunkten zusammen:
Nur zertifizierte Rating-Advisor dürfen die Datenerhebungen beim Mandanten durchführen.
Der gesamte Rating-Prozess inklusive der Objektivitätskriterien und der Software muss von unabhängigen, anerkannten und langfristig existierenden Institutionen wie z.B. dem TÜV und einer deutschen Hochschule zertifiziert sein.
Der gesamte Rating-Prozess muss den im Baseler Papier vorgegebenen Annerkennungskriterien entsprechen. Diese werden unten dargestellt und analysiert. Sie sind im hier darzustellenden Rating-Prozess enthalten, so dass die folgende Analyse des Baseler Textes auch eine weitere Beschreibung des Rating-Prozesses ist.
1.3. Die Abarbeitung des Rating-Prozesses
Im Rating-Prozess übernimmt zunächst ein Rating-Advisor den Jahresabschluss in die Software. Die Qualität des übernommenen Jahresabschlusses ist für die gesamten quantitativen Rating-Faktoren entscheidend. Unterlaufen hier Fehler, so führen diese zu falschen Kennzahlen und zu einem verfälschten Rating-Ergebnis. Die Kennzahlen unterteilen sich in die Bereiche Vermögenskennzahlen, Finanzkennzahlen und Ertragskennzahlen und werden zu einem Kennzahlensystem verdichtet. Die qualitativen Rating-Faktoren werden anhand des Faktorenkataloges, welcher dem Rating-Advisor zur Verfügung steht, aufgenommen. Sie unterteilen sich z.B. in
A. Allgemeine Angaben u.a. zur Rechtsform,
B. Branchensituation,
C. Geschäftsfmodell,
D. Controlling und Risikomanagement,
E. Marketing und Vertrieb, F. Produktions-/Leistungsprozess,
G. Kunden und Lieferanten,
H. Management und Organisation,
I. Personalwesen,
J. Bankspezifische Kriterien,
K. Betriebswirtschaftliche Eckdaten.
Der Rating-Advisor sollte die Möglichkeit haben die Mandantenantwort und seine eigene evtl. abweichende bzw. kritischere Beurteilung der einzelnen Faktoren einzupflegen.
Die Steuerberater der mittelständischen Unternehmen sind besonders geeignet für die Bearbeitung der quantitativen Rating-Faktoren, d.h. der Bilanzanalyse, da sie den Jahresabschluss selbst erstellen. Auch bei der Aufnahme der qualitativen Faktoren hat ein Steuerberater in einer bestehenden Mandanten Beziehung oftmals »Vertrauensvorteile«. Andererseits kann bei einer langjährigen Zusammenarbeit die Neigung aufkommen, die qualitativen Faktoren zu Gunsten des Mandanten zu schönen. Letztendlich können positiv überzeichnete qualitative Faktoren auch bei objektivitäts- und qualitätsorientierten Rating-Prozessen nie vollständig ausgeschlossen werden. Die Gefahr von Beschönigungen und schließlich einer falschen Rating-Note wird jedoch durch die Weitergabe der aufgenommenen Daten an zur Objektivität verpflichtete Institutionen, die die Daten auf Plausibilität prüfen und die Rating-Note vergeben, weitgehend »herausgefiltert«. Berücksichtigt man die Skandale der vergangenen Jahre, die den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer erschütterten, die sich in Einzelfällen bestechlich zeigten, so gewinnt diese Aussage an Brisanz.
Für den kleineren Mittelstand ist in vielen Fällen eine Verknüpfung von Rating und ISO 9001 Audit sinnvoll. Hier bestehen bei der Analyse der Rating- und Risikocontrollingbereiche »Produktions- und Leistungsprozess«, »Kunden und Lieferanten«, »Management und Organisation« sowie »Personalwesen« erhebliche Synergiepotenziale. Es existieren am Markt Produkte, die sowohl ein Rating als auch eine ISO 9001 Zertifizierung beinhalten. Als weiterer Appendix an den Rating-Prozess z.B. für einen beabsichtigten Unternehmensverkauf oder einen Unternehmenszusammenschluss kann eine Unternehmensbewertung sinnvoll sein.
2. Definition und Anerkennungskriterien externer Ratings gem. Basel II
2.1. Fehlen einer spezifischen Definition von externen Rating-Systemen und Rating-Prozessen im Baseler Papier
Eine allgemeinen Rating-Definition findet sich in der »Internationalen Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen« (Basel II): »Der Begriff ‘Rating-System’ umfasst alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungen und IT-Systeme, die zur Bestimmung von Kreditrisiken, zur Zuweisung interner Ratings und zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen dienen.« Diese Definition findet sich wohlgemerkt im »Teil III. Kreditrisiko – der auf internen Ratings basierende Ansatz« (Internal Rating Based IRB Ansatz). Im »Teil II Kreditrisiko – Der Standardansatz« (d.h. externe Ratings) fehlt eine solche allgemein gültige Definition. Es ist davon auszugehen, dass die o.a. Definition sinngemäß auch für den Standardansatz gilt. Überzeugender wäre es gewesen, wenn der Basler Ausschuss eine allgemeingültige Rating-Definition an den Anfang seines Papiers gestellt hätte, die übergreifend sowohl für externe als auch für interne Ratings gilt. Methoden, Prozesse, Datenerhebungen und IT-Systeme sind auch Bestandteile externer Ratings. Die Zuweisung interner Ratings zu Risikoklassen der jeweiligen Banken kann von externen Rating-Agenturen nicht geleistet werden, da die internen Risikoklassenstrukturen ihnen nicht bekannt sind und die interne Risikosteuerung einer Bank nicht Aufgabe einer externen Rating-Agentur ist. Eine Verbindung zwischen der Rating-Definition, externen Ratings und den internen Risikoklassen der Banken stellt die Aussage dar: »Ein externes Rating kann der wichtigste Faktor für die Zuordnung zu einer internen Risikoklasse sein.« Diese Aussage ist die notwendige Konsequenz daraus, dass der Basler Ausschuss den Standardansatz eben gerade als Standardfall betrachtet und insofern auch zulassen muss, dass sich die Banken darauf stützen. Wenn dies nicht der Fall wäre und die Banken für die Zuweisung zu internen Risikoklassen immer zusätzlich ein internes Rating durchführen müssten, würden externe Ratings grundsätzlich (nur) als ergänzende Meinung bankinterner Ratings anzusehen sein, was ihnen nichtsdestotrotz Bedeutung zukommen lassen würde.
2.2. Herleitung der Anforderungen an externe Ratings aus den Anforderungen an interne Ratings im Baseler Papier
Auf der Basis der obigen Ausführungen zur Rating-Definition sind nun die Anerkennungskriterien für externe Ratings bei den Banken einerseits und bei den zu ratenden Unternehmen andererseits zu klären. Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens verweist der Basler Ausschuss auf die Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsinstanzen. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN). Diese Aufsichtsinstanzen entscheiden, ob eine externe Rating Agentur die vom Basler Ausschuss aufgelisteten Anerkennungskriterien erfüllt. »Die Beurteilungen der Rating Agenturen können auch nur teilweise anerkannt werden, bspw. für eine bestimmte Art von Forderungen oder für bestimmte Hoheitsgebiete.« Diese Bestimmung über eine teilweise Anerkenntnis ist durchaus zu begrüßen, da sie den nationalen Aufsichtsinstanzen einen breiteren Ermessensspielraum und eine größere Flexibilität bei der Anerkennung externer Rating-Agenturen gibt. Fraglich ist allerdings, ob die nationalen Aufsichtsinstanzen Ermessensspielräume und Flexibilität überhaupt wünschen und nutzen werden.
Für die teilweise Anerkenntnis werden eine bestimmte Art von Forderungen oder bestimmte Hoheitsgebiete genannt. Diese Regelung muss im Zusammenhang mit Ziff. 395 gesehen werden. Hier ist in Satz 1 dargelegt, das eine Bank für den IRB Ansatz verschiedene Rating-Methoden verwenden kann. In Satz 2 heißt es: »So kann eine Bank beispielsweise Rating-Systeme für bestimmte Branchen oder Marktsegmente (z. B. mittleres Segment oder große Unternehmen) entwickeln.« Wenn aber in internen Ratings die betriebswirtschaftlich sinnvolle Anwendung von branchenspezifischen und unternehmensgrößenspezifischen Rating-Systemen zugelassen wird, so kann daraus gefolgert werden, dass dies für externe Ratings auch gelten muss.
Werden nun die Bestimmungen der Ziff. 395 mit der Ziff. 90 in Beziehung gesetzt, so ist daraus zu schließen, dass nationale Aufsichtsinstanzen spezialisierte externe Rating-Agenturen für bestimmte Branchen oder bestimmte Unternehmensgrößen zulassen können. Die nationalen Aufsichtsinstanzen könnten ihren Ermessenspielraum einer Teilanerkenntnis gemäß Ziff. 90 Satz 2 dahingehend anwenden, dass sie spezialisierte externe Rating-Agenturen für ihr jeweiliges anerkanntes Spezialgebiet zulassen. Hierbei ist der entscheidende Punkt der Nachweis der Spezialkompetenz. Gerade für bestimmte Branchen und Unternehmensgrößenklassen bildet sich derzeit in Deutschland ein differenzierter Rating-Markt heraus, der den Spezifika der jeweiligen Unternehmen in besonderem Maße gerecht zu werden scheint und daher auch erwarten lässt, zu jeweils verlässlichen Rating-Einstufungen mit hinreichenden Genauigkeiten der Ausfallwahrscheinlichkeiten zu gelangen.
2.3. Anwendung der Anerkennungskriterien von Rating-Agenturen auf externe Ratings
Die Anerkennungskriterien der Ziff. 91 beziehen sich auf externe Rating-Agenturen als solche, nicht auf einzelne Ratings. Diese Anerkennungskriterien können aber im Analogieschluss auch auf die Anerkennung einzelner Ratings angewendet werden. Es ist zwar im Einzelfall möglich, dass eine den Anerkennungskriterien entsprechende Rating-Agentur ein Rating produziert, das seinerseits den Anerkennungskriterien nicht entspricht. Da aber das BaFin überhaupt noch keine nationale Rating-Agentur anerkannt hat, interessiert hier der umgekehrte Fall: die Nutzbarmachung der Anerkennungskriterien für die Objektivität und Qualität einzelner Ratings, auch wenn die produzierende Rating-Agentur ihrerseits nicht oder noch nicht anerkannt ist. Insgesamt werden vom Basler Ausschuss sechs Anerkennungskriterien genannt:
Objektivität,
Unabhängigkeit,
internationaler Zugang/Transparenz,
Offenlegung,
Ressourcen,
Glaubwürdigkeit.
2.3.1. Objektivität
Unter dem Anerkennungskriterium »Objektivität« wird zunächst ausgeführt, dass die Rating-Methode »streng und systematisch sein« muss, womit gemeint sein wird, dass die Methode sich an eine strenge Systematik zu halten hat, da das Adjektiv »streng« alleine keine betriebswirtschaftliche Aussagekraft hat. Diese Forderung erscheint zunächst offenkundig, da ansonsten selbst die Ratings einer Rating-Agentur nicht miteinander vergleichbar wären. Es bleibt allerdings das Problem, dass die Ratings unterschiedlicher Rating-Agenturen oder ein externes Rating und ein internes Rating zwar jeweils eine streng-systematische Methode aber eben nicht die gleiche streng-systematische Methode aufweisen, da es keine allgemeingültige konkrete Definition einer streng-systematischen Rating-Methode gibt.
Weiterhin wird vor einer Anerkennung durch die Aufsichtsinstanzen ein »strenges Backtesting für mindestens ein Jahr, besser jedoch für drei Jahre« empfohlen. Backtesting bezeichnet die Prüfung der Vorhersagegenauigkeit bzw. Prognosegüte eines Rating-Verfahrens. Diese Prüfung erfolgt durch einen Vergleich zwischen eingetretenen Ausfällen und prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten. Das belletristische Adjektiv »streng« bleibt auch hier unbefriedigend, da es keinerlei Hinweise bietet auf die Anzahl der von der externen Agentur durchzuführenden Ratings, auf der die Wahrscheinlichkeitsberechnung erfolgen soll. Ausgeschlossen erscheint damit aber die zeitnahe Anerkennung neu gegründeter Rating-Agenturen.
2.3.2. Unabhängigkeit
»Eine Rating-Agentur sollte unabhängig sein und keinerlei politischem oder wirtschaftlichem Druck unterliegen, der das Rating-Urteil beeinflussen könnte. … die Zusammensetzung des obersten Verwaltungsorgans oder die Aktionärsstruktur der Rating-Agentur« sollte nicht als Auslöser eines Interessenkonfliktes angesehen werden können. Die Unabhängigkeit einer Ratingagentur ist hier vor allem als konzernunabhängig und kapitalverpflechtungsunabhängig zu deuten, da eine konzerngebundene Rating-Agentur andere Konzernunternehmen dann nicht raten sollte, wenn ein Konzernvorstand oder maßgebliche Aktionäre, Interesse an einem günstigen Rating-Urteil einzelner Konzernunternehmen haben können. Wenn das Nichtvorhandensein von wirtschaftlichem Druck in diesem Unabhängigkeits-Sinne verstanden wird, so ist die Regelung nachvollziehbar. Darüber hinaus unterliegt natürlich jede Rating Agentur dem allgemeinen wirtschaftlichen Druck in Marktwirtschaften. Sie muss sich am Markt behaupten, vorhandene Kunden halten und neue Rating-Kunden akquirieren. Inwieweit dieser marktwirtschaftliche Druck und das notwendigerweise vorhandene Akquisitionsinteresse gegebenenfalls zu unangemessen günstigen bzw. nicht objektiven Rating-Urteilen führen kann, muss die Zukunft noch zeigen.
2.3.3. Internationaler Zugang/Transparenz und Offenlegung
Unter beiden Punkten wird erwähnt, dass die angewandte generelle Rating-Methodik der Öffentlichkeit bekannt sein sollte, beziehungsweise dass eine Rating Agentur ihre Beurteilungsmethoden, einschließlich der Definition eines Ausfalls offen legen sollte. Die Betonung kann hier nur auf dem Adjektiv »generell« liegen, da die detaillierte Beurteilungsmethodik die Kernkompetenz einer Ratingagentur ausmacht, von der schwerlich eine vollständige Offenlegung gefordert werden kann.
2.3.4. Ressourcen
Die Anforderungen unter dem Stichwort »Ressourcen« lassen sich zu drei Punkten zusammenfassen und kommentieren:
»Eine Rating-Agentur sollte über überausreichende Ressourcen verfügen, um qualitativ hoch stehende Bonitätsbeurteilungen durchzuführen« (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, 2004, 23).
Für Rating-Agenturen sind die personellen Ressourcen am wichtigsten. Es stellt sich allerdings die Frage, was mit »ausreichenden Ressourcen« genau gemeint ist. Vor allem für die Erarbeitung und Durchführung von Branchen-Ratings erscheint es kaum möglich, dass eine Rating-Agentur für zahlreiche Branchen fest angestellte Mitarbeiter vorhält. Hier kann die Forderung nach »ausreichenden Ressourcen« wirtschaftlich sinnvoll nur so interpretiert werden, dass eine Zusammenarbeit mit Branchenspezialisten, die nicht bei der Rating-Agentur fest angestellt sind, möglich ist.
»Diese Ressourcen sollen einen ständigen engen Kontakt mit dem … beurteilten Schuldner erlauben, um die Ratings auf eine breitere Basis zu stellen« (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Hrsg.), Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen / Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Basel 2004, 23. Sicherlich ist die Forderung nach intensiver Kommunikation zwischen einer Rating-Agentur und dem zu beurteilenden Unternehmen vom Grundsatz her sinnvoll und vor allem im Zeitpunkt der eigentlichen Rating-Erstellung zwingend erforderlich. Ein »ständiger enger Kontakt« außerhalb eines Rating Erstellung erscheint jedoch nur bei denjenigen Unternehmen sinnvoll, die auf einer so genannten Beobachtungsliste (Watchlist) stehen und bei denen zu erwarten ist, dass in den nächsten Monaten oder Quartalen eine Migration von einer Rating-Klasse in eine andere stattfinden wird. Dies ist bei allen Unternehmen der Fall, bei denen die Gültigkeit der Rating-Note selbst für den relativ kurzen Zeitraum von einem Jahr als nicht wahrscheinlich angesehen wird.
»Die Ratings sollten auf Methoden basieren, die qualitative und quantitative Ansätze verbinden.« (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, a.a.O.). Diese Forderung hat in der Rating-Literatur eine Diskussion darüber ausgelöst, was unter qualitativen Ansätzen überhaupt zu verstehen ist und wie die Gewichtung der jeweiligen qualitativen und quantitativen Faktoren in die Rating-Note einfließen. Ohne dass diese Diskussion hier nachgezeichnet werden kann, sei nur angemerkt, dass die Rating-Praxis und die Wissenschaft für die Erhebung der qualitativen Faktoren zahlreiche Faktorenkataloge entwickelt haben, die jedoch häufig für den kleineren Mittelstand überdimensioniert und nicht branchenorientiert sind. Besonders bei den qualitativen Faktoren kommt es aber auf eine Anpassung des Faktorenkataloges auf die Unternehmensgröße und die Branche an.
2.3.5. Glaubwürdigkeit
Die Ausführungen des Basler Ausschusses zum Punkt Glaubwürdigkeit erlauben aufgrund der folgenden Formulierung eine Anerkennung rein national tätiger Rating-Agenturen:
»Eine Rating-Agentur braucht nicht Schuldner in mehr als einem Land zu beurteilen, um anerkannt zu werden« (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, a.a.O.).
Die folgende Kernaussage zum Punkt »Glaubwürdigkeit« ließe sich allerdings besser unter den Oberbegriffen »Seriosität« oder »Verlässlichkeit« subsumieren: »Die Glaubwürdigkeit einer Rating-Agentur wird auch durch bestehende interne Verfahren untermauert, die die missbräuchliche Verwendung vertraulicher Informationen verhindert.« Unter »bestehenden internen Verfahren« sind im hier gegebenen Sinnzusammenhang am sinnvollsten ISO 9000 zertifizierte Geschäftsprozesse zu verstehen. Wenn sich das BaFin dazu entschließen könnte »interne Verfahren« dergestalt zu interpretieren, dass eine Rating-Agentur eine ISO 9001 Zertifizierung besitzen muss, um zugelassen zu werden, so wäre dieses eine begrüßenswerte Konkretisierung der sehr allgemeinen Formulierung des Baseler Originaltextes.
3. Fazit
Wenn es gelingt, den kleinen und mittelständischen Mandanten eine Rating- und Risikocontrolling-Beratung nach folgenden Kriterien zur Verfügung zu stellen:
Preiswürdig bzw. bezahlbar
Geringe zeitliche Inanspruchnahme
Erfüllung der oben formalen und prozessualen Objektivitäts- und Qualitätskriterien
Ggf. Nutzung von Synergiepotenzialen mit einer ISO 9001 Zertifizierung
dann könnte damit eine Lücke im betriebswirtschaftlichen Beratungsbedarf des Mittelstandes generell und speziell des kleineren Mittelstandes geschlossen werden.
4. Rating-Software-Produkte
Im Folgenden wird eine Auswahl von Rating-Software-Produkten gegeben, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Demoversionen können bei den Herstellern i.d.R. angefordert werden. Die generell passende Rating-Software für alle Analyse-Zwecke, Unternehmensgrößen und Branchen gibt es nicht. Ein individueller Kosten-Nutzen-Abgleich kann daher dem Anwender nicht erspart bleiben.
DATEV-Rating-System (ein Produkt der DATEV eG)
R@Software (ein Produkt der RS Rating Service AG)
R-Cockpit/SWOT Pre-Rating (ein Produkt der Prof. Dr. Schneck Rating GmbH)
Basel II Manager – ICR Rating Light (ein Produkt der ICR GmbH)
LeasPro Rating (ein Produkt der Senator Software GmbH)
Risiko-Kompass plus Rating (ein Produkt der RMCE Risk-Con GmbH und der AXA Risk&Claims Services GmbH)
RiskQ (ein Produkt der Excon Group)
Rating Expert (ein Produkt des Kognos Verlages)
Das neue Unternehmensrating nach Basel II (ein Produkt des Forum Verlags Herkert)
RyC (ein Produkt der COR Software GmbH)
Prime-Pre-Rating (ein Produkt des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.)
e-rating-service 2.0 (ein Produkt der e-rating-service AG)
5. Rating-Ausbildungsangebote
Im Folgenden wird eine Auswahl von Rating-Ausbildungsangeboten gegeben, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Beschreibungen und Bewertungen der einzelnen Angebote gingen über den hier gegebenen Rahmen hinaus. Curricula können bei den Anbietern i.d.R. angefordert bzw. auf deren Netzseiten eingesehen werden. Die generell passende Rating-Ausbildung für alle diejenigen, die sich mit Rating befassen, gibt es nicht. Das Spektrum reicht vom dreitätigen Kompaktseminar bis zum mehrsemestrigen Aufbaustudium. Ein individueller Kosten-Nutzen Abgleich kann auch hier daher dem Interessenten nicht erspart bleiben.
RatingAnalyst™. Anbieter: Universität Augsburg/ZWW in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Finanz- und Bankwirtschaft
Rating-Advisor und Rating Analyst (RaFin). Anbieter: Rating & Finance Institut Ein Steinbeis-Transfer Institut an der Steinbeis Hochschule Berlin
Rating Advisor.Anbieter: Europäische Fernhochschule Hamburg
Rating Advisor TÜV zertifiziert. Institut für Controlling, Risikomanagement und Ratinganalyse GmbH, TÜV Hessen
»Credit Rating Analyst« (CRA) und »Rating-Analyst«. Management-Institut der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (GSO-MI) und die österreichische Akademie der Wirtschaftstreuhänder (WT-Akademie)
6. Literaturhinweise
Achleitner/Everling (Hrsg.), Rating Advisory, Wiesbaden 2003; Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Hrsg.) (2004): Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen/Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Basel 2004, Deutsche Sprachfassung in der Übersetzung der Deutschen Bundesbank, Online im Weltnetz, www.bis.org/publ1/bcbs107.htm, (Stand Juni 2004) Abruf 2007-03-29; Everling, Ratingagenturen an nationalen und internationalen Finanzmärkten. In: Handbuch Rating, Hrsg. v. Büschgen/Everling, Wiesbaden 1996; Everling, Externe Ratingverfahren. In: Deloitte (Hrsg.): Basel II Handbuch zur Praktischen Umsetzung des neuen Bankenaufsichtsrechts, Berlin 2005, 67–88; Füser/Gleißner, Rating-Urteil. In: Füser/Gleißner (Hrsg.), Rating Lexikon, München 2005, 388–389; Gleißner/Everling, Rating-Software Welche Produkte nutzen wem?, München 2007; Gleißner/Füser, Leitfaden Rating, Basel II: Rating Strategien für den Mittelstand, 2. A., München 2003; Lüdicke, Ratingverfahren und –agenturen, in: Reichling, (Hrsg.): Risikomanagement und Rating, Wiesbaden 2003, 64–87; Mink/Kintscher Varnholt: Basel II Manager, Demoversion. Online im Weltnetz, www.icr-institut.de, Stand 2007-03-29; Schneck/Morgenthaler/Yesilhark, Rating, Wie Sie sich effizient auf Basel II vorbereiten, München 2003; Varnholt, Bilanzoptimierung für das Rating, Stuttgart 2007; Weiß/Varnholt/Linke/Walter, Die DIN EN ISO 9001 und das Rating nach Basel II. In: Kredit und Rating Praxis, 33 (2007) Heft 1, 10–14; Varnholt, (2006b): Basel II: Sind sie gut aufgestellt? Wie sollte die passende Weiterbildung für die steuerberatenden Berufe aussehen? in: Kanzlei aktuell, 21 (2006) Heft 1, 1–3.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
