1. Allgemeines
Rücklagen sind Passivposten und Bestandteile des Eigenkapitals. Zu unterscheiden sind offene und stille Rücklagen. Offene Rücklagen werden in der Bilanz offen ausgewiesen und dürfen grundsätzlich den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Sie müssen steuerlich dem Eigenkapital hinzugerechnet werden. Als stille Rücklage (auch stille Reserven) wird der Unterschied zwischen dem höheren Teilwert und dem niedrigeren Buchwert eines WG bezeichnet. Stille Reserven werden durch Veräußerung oder Entnahme des WG oder durch Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufgedeckt. Es entsteht dann ein steuerpflichtiger Gewinn i.H.d. Betrages, um den das Veräußerungsentgelt oder der Teilwert den Buchwert des WG im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme übersteigt.
Ausnahmsweise können auch offene Rücklagen gewinnmindernd gebildet werden, wenn dies durch steuerrechtliche Regelungen zugelassen wird. Hierunter gehören die Rücklagen nach § 6b (» Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG) und die » Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR.
2. Literaturhinweise
NWB Fach 3b, 4882.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
