1. Überblick
Das nach § 27 KStG zu führende sog. steuerliche Einlagekonto soll sicherstellen, dass die von den Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft (» Kapitalgesellschaften) geleisteten Gesellschaftereinlagen (» Einlage) von den durch die Kapitalgesellschaft selbst erwirtschafteten Gewinnen getrennt werden. Denn wie unter dem bisherigen Anrechnungsverfahren führt auch im » Halbeinkünfteverfahren grundsätzlich nur die Rückgewähr (» Ausschüttungen) der Gesellschaftereinlagen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Anteilseigner (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Zur Dokumentation der Steuerfreiheit sind die nicht in das » Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres (» Wirtschaftsjahr) auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Wie bei dem unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zu führenden EK 04, handelt es sich auch beim steuerlichen Einlagekonto um eine »Nebenrechnung«, die außerhalb der Steuerbilanz zu führen ist (vgl. BMF vom 4.6.2003, BStBl I 2003, 366).
Nennkapital | übriges EK |
Gesellschaftereinlagen (soweit Nennkapital) | Gesellschaftereinlagen (steuerliches Einlagekonto) |
in Nennkapital umgewandelte thesaurierte Gewinne (§ 28 Abs. 1 KStG) | thesaurierte Gewinne |
2. Zur Führung des steuerlichen Einlagekontos verpflichtete Körperschaften
Bei unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht, d.h. wenn Sitz (§ 11 AO) oder » Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland liegen, haben folgende Körperschaften ein steuerliches Einlagekonto zu führen (vgl. BMF vom 4.6.2003, BStBl I 2003, 366, Rz. 2 f.):
» Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG),
sonstige Körperschaften, die Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gewähren können (dazu gehören insbesondere » Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Realgemeinden, bestimmte wirtschaftliche Vereine (» Verein)),
Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10 EStG gewähren können (dazu gehören insbesondere der » Betrieb gewerblicher Art von » Körperschaften des öffentlichen Rechts, s. hierzu FG Baden-Württemberg Urteil vom 16.3.2006, 6 K 177/03, EFG 2006, 1008; BMF vom 11.12.2002, BStBl I 2002, 935, Rz. 13 und OFD Magdeburg vom 24.10.2003, DStR 2003, 2225; zur Höhe des Anfangsbestands des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art vgl. BFH Urteil vom 21.8.2007, I R 78/06, BStBl II 2008, 317; zur Höhe des Anfangsbestands des steuerlichen Einlagekontos bei einem eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein i.S.v. § 21 BGB, der nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist und neben seinem ideellen Satzungsbereich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (mithin unter Geltung des Anrechnungsverfahrens nicht zur Gliederung seines Eigenkapitals verpflichtet gewesen ist) vgl. FG Köln Urteil vom 14.1.2010, 13 K 3157/05, EFG 2010, 1066; die Revision wurde zugelassen).
Eingeführt durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG; BGBl I 2006, 2782) können ab dem VZ 2006 auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG erbringen können, auf Antrag von den Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto profitieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei Ausschüttungen von EU-Körperschaften an inländische Anteilseigner ermittelt werden kann, ob es sich bei der Ausschüttung ganz oder teilweise um die Rückzahlung von steuerfreien Einlagen (» Einlage) handelt. Verfahrensrechtlich erfolgt dies gem. § 27 Abs. 8 KStG, indem die ausländische Körperschaft bei Bedarf die gesonderte Feststellung des aus dem steuerlichen Einlagekonto finanzierten Betrags einer Leistung beantragt.
Hinweis:
Bedeutsam kann diese Neuregelung insbesondere für deutsche Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften sein. Die bislang geltende Beschränkung des Anwendungsbereichs auf unbeschränkt steuerpflichtige » Kapitalgesellschaften hat nämlich dazu geführt, dass von ausländischen Kapitalgesellschaften zurückgewährte Gesellschaftereinlagen (» Einlage) zu versteuern waren. Fraglich ist jedoch, ob die mit der Neuregelung eingeführten umfangreichen Nachweispflichten zur Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos in der Praxis erfüllt werden können.
3. Bestandsveränderungen
3.1. Fortschreibungsverpflichtung
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG jährlich fortzuschreiben, wobei jeweils vom Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (» Wirtschaftsjahr) auszugehen ist. Die Zu- und Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahres sind entsprechend zu berücksichtigen:
Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres am Schluss des vorangegangenen Wj. | |
+ | Zugänge des laufenden Wirtschaftsjahres |
./. | Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahres |
Bestand am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres |
3.2. Anfangsbestand
» Kapitalgesellschaften, die während des Wechsels vom Anrechnungs- zum » Halbeinkünfteverfahren bereits bestanden, haben als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos einen positiven Endbestand des EK 04 zu übernehmen (§ 39 Abs. 1 KStG). Der erstmalige Ausweis erfolgte bei kalenderjahrgleichem » Wirtschaftsjahr auf den 31.12.2001. Die Feststellungsbescheide über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos, die gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ergangen sind, sind auch für die Besteuerung des Gesellschafters bindend (BFH Urteil vom 19.5.2010, I R 51/09, DStR 2010, 1833). Bei Bar- oder Sachgründungen sowie bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG ist als Anfangsbestand das das » Nennkapital übersteigende » Eigenkapital auszuweisen (z.B. ein Agio). Ansonsten ist bei einer erstmaligen Verpflichtung zur Führung des Einlagekontos von einem Anfangsbestand von Null auszugehen (BMF vom 4.6.2003, BStBl I 2003, 366, Rz. 5). Im Jahr der Neugründung erbrachte Einlagen können jedoch bereits zur Finanzierung von in diesem Jahr erfolgten Ausschüttungen verwendet werden (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG).
Hinweis:
Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht (z.B. durch Sitzverlegung in das Inland) ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen. Dieser Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG i.d.F. des SEStEG).
3.3. Zugänge
Folgende Maßnahmen führen zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos:
Agios, die bei Ausgabe neuer Anteile zu leisten sind (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB),
Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern und sonstige Gesellschafterleistungen, die unmittelbar in die Rücklagen (» Rücklage) eingestellt werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB),
Minderabführungen bei » Organschaft (§ 27 Abs. 6 KStG),
Herabsetzung des Nennkapitals (» Nennkapital) ohne Auszahlung an die Anteilseigner (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG),
Vermögenszugänge aus einer » Verschmelzung oder » Spaltung (§ 29 Abs. 2, 3 KStG; BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2003, 786),
das » Nennkapital übersteigende EK-Zugänge einschließlich geleisteter Bareinlagen bei einer » Einbringung gem. § 20 UmwStG,
Abzug eines sog. DDR-Verlustes (§ 35 KStG).
Für den Zeitpunkt der Erfassung im steuerlichen Einlagekonto kommt es auf den Zufluss der » Einlage an (vgl. BFH Urteil vom 29.5.1996, I R 118/93, BStBl II 1997, 92). Bei Sachleistungen und Forderungsverzichten ist grundsätzlich die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bzw. die zivilrechtliche Wirksamkeit entscheidend. Differenzen zwischen dem Eigenkapital nach Handels- und Steuerbilanz sind weder bei der erstmaligen Bildung noch bei der jährlichen Fortschreibung des Einlagekontos zu erfassen. Das steuerliche Einlagekonto kann nach Ansicht des BFH (Urteil vom 6.10.2009, I R 24/08, GmbHR 2010, 160) nicht als – allgemeines – Auffangkonto für Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen, die nicht aus den Steuerbilanzen resultieren, angesehen werden.
3.4. Abgänge
Zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos kommt es insbesondere durch:
Mehrabführungen bei » Organschaft (§ 27 Abs. 6 KStG),
Vermögensabgänge infolge einer Abspaltung (» Spaltung; § 29 Abs. 3 KStG; vgl. BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2003, 786),
Kapitalerhöhungen (» Kapitalerhöhung) aus Gesellschaftsmitteln (§ 28 Abs. 1 KStG),
Erfüllung bzw. Wiederaufleben einer Darlehensverpflichtung gegenüber einem Gesellschafter nach vorausgegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein,
Rückzahlung von Nachschüssen der Anteilseigner i.S.v. § 26 GmbHG, die nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind,
Leistungen, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Hauptanwendungsfall; § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG), hierzu gehören v.a. (s. BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rz. 11):
offene Gewinnausschüttungen,
Vorabausschüttungen,
verdeckte Gewinnausschüttungen (» Verdeckte Gewinnausschüttung) und sonstige Leistungen (» Ausschüttungen).
Für die Ermittlung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sind im Hauptanwendungsfall sämtliche Leistungen, die im » Wirtschaftsjahr abgeflossen sind, zusammenzufassen. Denn § 27 KStG differenziert nicht danach, ob es sich um eine Ausschüttung für ein abgelaufenes oder um eine Vorabausschüttung für ein laufendes Wirtschaftsjahr handelt, sondern ordnet unterschiedslos an, dass für die Frage, ob Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten, allein auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Jahres abzustellen ist (BFH Urteil vom 19.5.2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1886).
Hinweis:
Besonders hervorzuheben sind die Folgen im Zusammenhang mit unterjährigen Einlagen. So stehen unterjährige Einlagen nicht zur Finanzierung von Ausschüttungen im selben Jahr zur Verfügung, wenn der Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres keine Ausschüttung ermöglicht. So bleibt für die kurzfristige insoweit steuerneutrale Finanzierung durch einen Gesellschafter nur die Gestellung eines Gesellschafterdarlehens.
Beispiel 1:
A tätigt am 1.4.2010 eine Einlage zur Sicherstellung der Liquidität der A-GmbH. Bereits im Mai 2010 ist die A-GmbH überraschend ohne Liquiditätsschwierigkeiten, so dass A die Einlage in voller Höhe zurückgezahlt erhält. Das steuerliche Einlagekonto der A-GmbH beträgt zum 31.12.2009 0 €. Das Wj. entspricht dem Kj.
Lösung 1:
Mangels steuerlichem Einlagekonto am Schluss des vorangegangenen Wj. ist die Rückzahlung der Einlage keine steuerneutrale Einlagenrückgewähr. Vielmehr ist die Rückzahlung durch A als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern.
Eine Verwendung des Einlagekontos tritt nur dann ein, wenn die Summe der Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten sog. ausschüttbaren Gewinn übersteigt:
EK lt. Steuerbilanz am Schluss des vorangegangenen Wj. | |
./. | gezeichnetes Kapital |
./. | Bestand des steuerlichen Einlagekontos (falls positiv) am Schluss des vorangegangenen Wj. |
ausschüttbarer Gewinn (Mindestansatz 0 €) | |
./. | Leistungen |
Verwendung des steuerlichen Einlagekontos, falls Differenz negativ |
Hinweis:
Ein »Direktzugriff« auf das steuerliche Einlagekonto ist grundsätzlich unzulässig (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG i.d.F. des SEStEG). Eine Ausnahme besteht nach dem Gesetzeswortlaut wohl, wenn der Gesellschafter auf eine werthaltige Forderung verzichtet hat und später der Besserungsfall eintritt (vgl. Lornsen-Veit/Behrendt, FR 2007, 179; Pohl, DB 2007, 1553).
Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist grundsätzlich auf dessen positiven Bestand beschränkt (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG). Dies galt nach Ansicht des BFH auch schon für die Vorgängerregelung (Urteil vom 6.10.2009, I R 24/08, GmbHR 2010, 160). Für eine solche Deutung der Vorgängerregelung spreche nach Ansicht des BFH auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG (BT-Drs. 16/2710, 32), nach dem der Ausschluss des Negativausschlusses nur deklaratorische Bedeutung habe. Den einzelnen Leistungen ist die ermittelte Verwendung anteilig zuzuordnen (BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rz. 12).
Beispiel 2:
Die A-GmbH (kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr) verfügt zum 31.12.2004 über folgende Bestände:
Eigenkapital lt. Steuerbilanz | 240 000 € |
Nennkapital | 75 000 € |
steuerliches Einlagekonto | 30 000 € |
Im Wirtschaftsjahr 2005 wird eine » Dividende i.H.v. 130 000 € beschlossen und ausgezahlt, zusätzlich liegt eine in 2005 abgeflossene vGA i.H.v. 50 000 € vor.
Lösung 2:
Ermittlung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos durch die Leistungen (Dividende und vGA):
Eigenkapital lt. Steuerbilanz | 240 000 € |
./. Nennkapital | 75 000 € |
./. steuerliches Einlagekonto | 30 000 € |
ausschüttbarer Gewinn | 135 000 € |
./. Leistungen | 180 000 € |
Verwendung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) | ./. 45 000 € |
Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist auf dessen positiven Bestand (30 000 €) begrenzt. In dieser Höhe liegt eine Einlagenrückgewähr vor, die bei den Anteilseignern nicht der Besteuerung unterliegt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
4. Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist dem Anteilseigner nach amtlich vorgeschriebenem Muster (s. BMF vom 20.2.2001, BStBl I 2001, 235) zu bescheinigen (§ 27 Abs. 3 KStG). Ursprünglich führte eine einmal erfolgte Bescheinigung zu einer Verwendungsfestschreibung, selbst wenn sich später eine andere Verwendung ergab (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG a.F.). Allerdings entschied der BFH nun zu § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG a.F., dass eine Verwendung nur dann festgeschrieben sein könne, wenn mindestens einem Anteilseigner eine entsprechende Bescheinigung ausgehändigt wurde. Eine Festschreibung trete hingegen nicht ein, wenn den Anteilseignern keine Bescheinigungen erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden (BFH Urteil vom 10.6.2009, I R 10/09, BStBl II 2009, 974).
Die Verwendungsfestschreibung wurde durch das SEStEG in § 27 Abs. 5 KStG neu geregelt. Danach ist eine Verwendungsfestschreibung nur noch bei einer zu niedrigen Bescheinigung vorgesehen. Bei einer zu hoch bescheinigten Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kann die Bescheinigung berichtigt werden. Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des Einlagekontos zum Abschluss des Wirtschaftsjahres der Leistung keine » Steuerbescheinigung erteilt worden, so gilt gem. § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt. Deshalb begründet nach Ansicht der Finanzverwaltung eine nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung (» Verdeckte Gewinnausschüttung) keine Verwendungsmöglichkeit des steuerlichen Einlagekontos (OFD Münster, Vfg. vom 27.11.2009, S 2836 – 7 – St 13 – 33, DB 2009, 2691). Denn die Nichterteilung einer Steuerbescheinigung für die verdeckte Gewinnausschüttung führe nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG zu einer festgeschriebenen Einlagekontoverwendung von 0 €. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Kapitalgesellschaft über ein ausreichend hohes Einlagekonto verfüge.
Hinweis:
Gem. § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet die Körperschaft für die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer.
Zum Bescheinigungsverfahren bei Nebeneinander von Einlagenrückgewähr und » Körperschaftsteuerminderung vgl. OFD Magdeburg vom 10.2.2005, DStR 2005, 921.
Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des Wirtschaftsjahres (» Wirtschaftsjahr) wird vom Finanzamt – auch wenn keine Änderungen eingetreten sind – gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 KStG). Darüber hinaus entfaltet der Feststellungsbescheid materiell-rechtliche Bindungswirkung für den Anteilseigner (BFH Urteil vom 19.5.2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1886). Denn die Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft gehören nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit diese Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Damit knüpft der Einkommensteuertatbestand für die Einnahmen aus Kapitalvermögen in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG an die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG festgesetzten Beträge an. Deshalb kann sich ein Gesellschafter nicht darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen.
5. Literaturhinweise
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6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
