1. Ertragsteuerrechtliche Behandlung
1.1. Grundsätzliches
Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen einer Überschusseinkunftsart zufließen.
Sachbezüge sind Leistungen des ArbG an den ArbN, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen und als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt werden. Diese Sachbezüge können als laufender Arbeitslohn oder einmalig aus besonderem Anlass als sonstiger Bezug gewährt werden (R 8.1 Abs. 1 Satz 1 LStR).
Sachbezüge werden sehr häufig gewährt in Form von
kostenloser oder verbilligter Überlassung von Wohnung,
Verpflegung,
kostenloser oder verbilligter Überlassung von Waren oder Dienstleistungen,
Firmenwagen
verbilligter Überlassung von Darlehen.
Die dem ArbN zugeflossenen Sachbezüge unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und sind sozialversicherungspflichtig.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem ArbN Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die »für« seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem ArbN vom ArbG zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht (s.a. H 19.3 [Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff] LStH und R 19.3 Abs. 2 LStR). In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des ArbN, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (BFH Urteil vom 18.8.2005, VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; » Incentive-Reisen). Es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des ArbG und dem Ausmaß der Bereicherung des ArbN. Je höher aus der Sicht des ArbN die Bereicherung anzusehen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des ArbG vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Zu der Abgrenzung zwischen Entlohnungscharakter und eigenbetrieblichem Interesse siehe das BFH-Urteil vom 11.4.2006 (VI R 60/02, BStBl II 2006, 691) sowie » Arbeitslohn. Nach dem BFH-Urteil vom 22.6.2006 (VI R 21/05, BStBl II 2006, 915) kann auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke das eigenbetriebliche Interesse des ArbG im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil der ArbN zu verneinen sein. Nach dem BFH-Urteil vom 30.3.2006 (V R 6/04, BFH/NV 2006, 2136, LEXinform 5902684) erbringt ein ArbG keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen ArbN für Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten unberechnet Übernachtungen in gemieteten Zimmern ermöglicht. Das Urteil ist zwar zur USt ergangen, ist aber auch für die LSt anzuwenden, da die Regelungen des Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE und die der R 19.3 Abs. 2 LStR ihrem Sinn und Zweck nach übereinstimmend anzuwenden sind.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an ArbN in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind. Siehe dazu auch das BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 118/01, DStR 2006, 413) zu den Zuwendungen anlässlich einer mit einer Betriebsveranstaltung verbundenen Betriebsbesichtigung (» Betriebsveranstaltungen).
Ob ein geldwerter Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln (BFH Urteil vom 30.5.2001, VI R 123/00, BStBl II 2002, 230). Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren und Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird.
Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom ArbG führt beim ArbN zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt (BFH Urteil vom 17.6.2005, VI R 84/04, BStBl II 2005, 795).
Überlässt der ArbG seinem ArbN eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung aus (BFH Urteil vom 17.8.2005, IX R 10/05, BStBl II 2006, 71).
Übernimmt der ArbG die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines ArbN, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wird (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72; » Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).
Die Vfg. der OFD Münster vom 25.6.2007 (Kurzinformation ESt Nr. 17/2007, DStR 2007, 1677) stellt klar, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht zu besteuern ist. Auch die Entscheidung des FG Köln vom 15.3.2006 (11 K 5680/04, DStRE 2006, 1053), nach der die Parkraumgestellung seitens des ArbG an seine ArbN als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei, ändert an der bisherigen Rechtsauffassung nichts. Das Urteil des FG Köln ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Bei der steuerlichen Behandlung der Sachbezüge bildet oftmals die Bewertung der Sachbezüge einen strittigen Bereich. Für Unterkunft, Verpflegung und Wohnung sind die Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (s.u.) zu bewerten.
Für die Bewertung der Sachbezüge ist weiterhin danach zu unterscheiden, ob der ArbN Waren und/oder Dienstleistungen erhält, die üblicherweise vom ArbG auch für fremde Dritte (Kunden) hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Werden diese Waren oder Dienstleistungen auch den ArbN überlassen, richtet sich die Bewertung der Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 EStG, ansonsten nach § 8 Abs. 2 EStG. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil nach der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG ein Rabattfreibetrag i.H.v. jährlich 1 080 € in Anspruch genommen werden kann. Bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG wird der geldwerte Vorteil nur dann als Arbeitslohn berücksichtigt, wenn der Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 € übersteigt.
Nach der Entscheidung des BFH vom 5.9.2006 (VI R 41/02, BStBl II 2007, 309) ist die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm und § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift. Der ArbN kann danach die für ihn günstigste Bewertungsmethode auswählen. Nach dem BMF-Schreiben vom 28.3.2007 (BStBl I 2007, 464) ist das BFH-Urteil vom 5.9.2006 (VI R 41/02, BStBl II 2007, 309) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
1.2. Bewertung der Sachbezüge
1.2.1. Die Bewertung der Sachbezüge im Überblick
Bewertung der Sachbezüge | ||
Einzelbewertung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) | Amtlicher Sachbezugswert (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 EStG) nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) | Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (R 8.2 LStR) |
Sachbezüge sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen (R 8.1 Abs. 2 LStR). Aus Vereinfachungsgründen sind Waren und Dienstleistungen mit 96 % des Endpreises zu bewerten, zu dem sie der ArbG fremden Letztverbrauchern anbietet. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn ihr Wert 44 € im Kalendermonat (Freigrenze) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; R 8.1 Abs. 3 LStR). |
| Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden (» Pauschalierung der Lohnsteuer). Sachbezüge bleiben steuerfrei, soweit sie insgesamt den » Rabattfreibetrag von 1 080 € im Kj. nicht übersteigen. Waren und Dienstleistungen sind mit 96 % des Endpreises zu bewerten, zu dem sie der ArbG fremden Letztverbrauchern anbietet. |
Zur Kfz-Gestellung s. § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG und » Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer. | ||
1.2.2. Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG
Erhält ein ArbN auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der ArbG oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Zur Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG nimmt der BFH im Urteil vom 1.10.2009 (VI R 22/07, BStBl II 2010, 204) Stellung. Es entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass § 8 Abs. 3 EStG ausschließlich für solche Zuwendungen gilt, die der ArbG seinem ArbN aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung dagegen selbst dann nicht, wenn die Dritten – wie etwa konzernzugehörige Unternehmen – dem ArbG nahe stehen (BFH Urteil vom 15.1.1993, VI R 32/92, BStBl II 1993, 356; vom 8.11.1996, VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; vom 28.8.2002, VI R 88/99, BStBl II 2003, 154).
Weiter gilt danach die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG nur für Waren oder Dienstleistungen, die der ArbG als eigene herstellt, liefert oder erbringt. Der ArbG stellt die Ware i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG allerdings nicht nur her, wenn er den Gegenstand selbst produziert oder wenn er ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt, sondern auch dann, wenn er damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt. Entscheidend ist, dass dem ArbG der Herstellungsprozess zugerechnet werden kann. Danach reicht nicht jede beliebige Beteiligung am Herstellungsprozess aus. Der Beitrag am Herstellungsprozess muss vielmehr derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint.
Der ArbG erbringt keine Dienstleistung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG, wenn er sie am Markt nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen anbietet. Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ist auf eigene Waren und Dienstleistungen des ArbG beschränkt (BFH Urteil vom 7.11.2006, VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426).
1.2.3. Unterschiede bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG
Mit Urteil vom 5.9.2006 (VI R 41/02, BStBl II 2007, 309) nimmt der BFH zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG Stellung. Die unterschiedlichen Bewertungsmethoden verdeutlicht die folgende Übersicht:
Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG | Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG |
Üblicher Endpreis, vermindert um die üblichen Preisnachlässe (s.a. R 8.1 Abs. 2 Satz 2 und 3 LStR; H 8.1 (1–4) [Üblicher Endpreis] LStH). = günstigster Preis am Markt | Endpreise = Angebotspreis = Preis, mit dem die Ware oder Dienstleistung ausgezeichnet wird (R 8.2 Abs. 2 Satz 1 LStR; H 8.2 [Endpreis im Einzelhandel] LStH). Dieser Preis gilt nur dann, wenn nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird (BFH Urteil vom 17.6.2009, VI R 18/07, BStBl II 2010, 67). |
Berechnung des geldwerten Vorteils: | Berechnung des geldwerten Vorteils: |
Günstigster Preis am Markt | Angebotspreis |
./. Bewertungsabschlag 4 % | |
./. tatsächlicher Kaufpreis des ArbN | ./. tatsächlicher Kaufpreis des ArbN |
Differenz = geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG | Differenz |
./. Rabattfreibetrag (1 080 €) | |
= geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG |
Nach der Entscheidung des BFH vom 5.9.2006 (VI R 41/02, BStBl II 2007, 309) ist die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm und § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift. Wegen des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ist die Anwendung dieser Norm grundsätzlich begünstigend für den Stpfl. Der Vorteil kann aber zum Nachteil werden, wenn der ausgezeichnete Preis und der günstigste Preis stark voneinander abweichen. S.u. ABC der Sachbezüge – Jahreswagen.
Beispiel 1:
ArbN A erwirbt von seinem ArbG, Kfz-Händler K, einen Pkw zum ausgezeichneten Listenpreis i.H.v. 45 853 €. Der übliche Händlerverkaufspreis (günstigster Preis am Markt) würde 41 267 € betragen. A zahlt tatsächlich 34 707 €.
Lösung 1:
Der Sachverhalt und die Lösung sind dem BFH-Urteil vom 5.9.2006 (VI R 41/02, BStBl II 2007, 309) nachgebildet.
Der ArbG hat den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG wie folgt zu ermitteln:
Listenpreis | 45 853 € |
Bewertungsabschlag 4 % | ./. 1 834 € |
Differenz | 44 019 € |
tatsächlich vom ArbN gezahlt | ./. 34 707 € |
Differenz | 9 312 € |
Rabattfreibetrag | ./. 1 080 € |
geldwerter Vorteil | 8 232 € |
Nach § 8 Abs. 2 EStG ergäbe sich folgender geldwerter Vorteil:
Händlerpreis | 41 267 € |
tatsächlich vom ArbN gezahlt | ./. 34 707 € |
geldwerter Vorteil | 6 560 € |
Bei der Veranlagung zur ESt kann der Stpfl. die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG beantragen. Danach ist der Arbeitslohn steuerlich i.H.v. 6 560 € zu erfassen. Der Lohnsteuerabzug durch den ArbG erfolgte i.H.v. 8 232 €.
Zu beachten ist das mittlerweile ergangene BFH-Urteil vom 17.6.2009 (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67), wonach die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage ist, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten (s.u. ABC der Sachbezüge – Jahreswagen).
Nach dem BMF-Schreiben vom 28.3.2007 (BStBl I 2007, 464) ist das BFH-Urteil vom 5.9.2006 (VI R 41/02, BStBl II 2007, 309) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das FG Düsseldorf hat sich allerdings mit Urteil vom 30.4.2009 (15 K 4357/08-E, EFG 2009, 1288, LEXinform 5008357, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 30/09, LEXinform 0179949) für das Wahlrecht i.S.d. BFH-Urteils vom 5.6.2006 (VI R 41/02, BStBl II 2007, 309) entschieden und lehnt den Nichtanwendungserlass der Verwaltung ab. In seiner Begründung führt das FG Düsseldorf u.a. Folgendes aus: Die Rabattbewertung richtet sich nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG. Zum Verhältnis dieser Bewertungsvorschriften gilt Folgendes: Grundnorm ist § 8 Abs. 2 EStG, der in Übereinstimmung mit dem Lohnbegriff Rabatte des ArbG erst dann bzw. in der Höhe als geldwerten Vorteil erfasst, wenn der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon geht § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden bzw. auszuzeichnenden Vergleichspreis aus, wobei die Vorschrift deswegen tendenziell begünstigenden Charakter hat, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden können. Die beabsichtigte Vorteilhaftigkeit der Norm kann aber verfehlt werden, wenn der auszuzeichnende Preis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst wird, der nach dem Maßstab der Grundnorm tatsächlich nicht vorliegt. In diesem Fall hat der ArbN jedenfalls im Rahmen seiner Veranlagung die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder mit diesen nach der Regelung des § 8 Abs. 3 EStG bewerten zu lassen (BFH Urteil vom 5.9.2006, VI R 41/02, BStBl II 2007, 309).
Im Revisionsverfahren VI R 30/09 wird der BFH erneut die Frage zu klären haben, ob ein Wahlrecht zwischen § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG für die Bewertung des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Preisnachlasses durch den ArbG für einen Jahreswagen besteht. Die OFD Münster weist mit Vfg. vom 26.2.2010 (S 2334 – 43 – St 22 – 31, DB 2010, 588) die FÄ an, dass entsprechende Einsprüche weiterhin ruhen, wenn der Einspruch auf das vorbezeichnete Revisionsverfahren gestützt wird. Die DATEV Redaktion LEXinform stellt dazu unter LEXinform 0922223 einen Mustereinspruch zur Verfügung. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom ArbG nach § 8 Abs. 3 EStG s.u. ABC der Sachbezüge – Jahreswagen.
1.2.4. Die Sachbezugswerte
Die Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG zu bewerten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG sind die Sachbezugswerte ab dem Kj. 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.12.2006 (BGBl I 2006, 3385, BStBl I 2006, 782) festgesetzt worden. Siehe auch das BMF-Schreiben vom 29.12.2006 (BStBl I 2006, 785) sowie Schuchardt, NWB Fach 27, 6361.
Bei der Bemessung der verbilligten Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn sie angeblich über dem Marktwert liegen (BFH Urteil vom 23.8.2007, VI R 74/04, LEXinform 5005374). Zu den Sachbezugswerten 2009 s. das BMF-Schreiben vom 12.12.2008 (BStBl I 2008, 1075); zu den Sachbezugswerten 2010 s. das BMF-Schreiben vom 3.12.2009 (BStBl I 2009, 1512) und zu den Sachbezugswerten 2011 s. das BMF-Schreiben vom 17.12.2010 (BStBl I 2011, 42).
Die Werte nach der Sachbezugs- bzw. Sozialversicherungsentgeltverordnung betragen:
2007/2008 | 2009 | 2010 | 2011 | ||
Verpflegung insgesamt (§ 1 Abs. 1 SBV bzw. § 2 SvEV) monatlich | 205,00 € | 210,00 € | 215,00 € | 217,00 € | |
Frühstück | |||||
monatlich | 45,00 € | 46,00 € | 47,00 € | 47,00 € | |
täglich | 1,50 € | 1,53 € | 1,57 € | 1,57 € | |
Mittagessen und Abendessen | |||||
jeweils monatlich | 80,00 € | 82,00 € | 84,00 € | 85,00 € | |
täglich | 2,67 € | 2,73 € | 2,80 | 2,83 € | |
Die Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006 (BGBl I 2006, 3385, BStBl I 2006, 782) fasst die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung zum 1.1.2007 in einer Verordnung zusammen.
Der ab 2011 anzusetzende Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung enthält die SvEV vom 21.12.2006 (BGBl I 2006, 3385), geändert durch Verordnung am 10.11.2010 (BGBl I 2010, 1751, LEXinform 9113626).
Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) enthält in § 2 Abs. 3 des Art. 1 die Sachbezugswerte für Unterkunft und Wohnung.
Sachbezüge | ||
VZ | Unterkunft in € | |
alte Länder | neue Länder | |
2007/2008 | 198,00 | 192,06 |
2009/2010 | 204,00 | 204,00 |
2011 | 206,00 | 206,00 |
Ab dem Kj. 2007 sind die Werte in den neuen Ländern um jeweils 3 % zu vermindern (§ 4 Abs. 1 SvEV). Zur Rundung siehe § 2 Abs. 6 SvEV). § 4 SvEV wird ab 1.1.2009 aufgehoben (BGBl I 2006, 3385).
Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 SachBezV; § 2 Abs. 4 SvEV). Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung wie folgt angesetzt werden:
Sachbezüge | ||
VZ | Unterkunft in €/qm | |
alte Länder | neue Länder | |
2007/2008 | 3,45 | 3,35 |
2009/2010 | 3,55 | 3,55 |
2011 | 3,59 | 3,59 |
§ 7 der SachBezV enthält die Werte in den neuen Ländern. Ab dem Kj. 2007 sind die Werte in den neuen Ländern um jeweils 3 % zu vermindern (§ 4 Abs. 1 SvEV). § 4 SvEV wird ab 1.1.2009 aufgehoben (BGBl I 2006, 3385).
Die Sachbezugswerte für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung sind für Angehörige der Bundeswehr sowie für Angehörige der Bundespolizei in folgenden Schreiben geregelt:
Kalenderjahr | BMF-Schreiben vom … bzw. Vfg. oder Erlass … |
2006 | BMF vom 28.12.2005 (IV C 5 – S – 2334 – 113/05 I, DB 2006, 128) oder FinMin Baden-Württemberg vom 19.1.2006 (3 S 2334/4, LEXinform 5230511) oder FinMin des Landes Hessen vom 12.1.2006 (S 2334 A – 023 – II 3b, LEXinform 5230316) |
2007/2008 | BMF vom 29.12.2006 (IV C 5 – S – 2334 – 93/06) oder FinMin Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2007 (S 2334 – 16 – V B 3) oder FinMin Baden-Württemberg vom 25.1.2007 (3 S 2334/4, LEXinform 5231499) |
Für die Bewertung der Sachbezüge bei Angehörigen der Bundeswehr gilt Folgendes (Besoldungsgruppe A1 bis A4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade; BMF vom 28.12.2005, DB 2006, 128, LEXinform 0579841):
Sachbezüge (Monatsbeträge) | ||||
VZ | Unterkunft (in €) | Angehörige der Bundeswehr Mannschaftsdienstgrade (in €) | ||
alte Länder | neue Länder | alte Länder | neue Länder | |
2007/2008 | 198,00 | 192,06 | 49,50 | 48,01 |
2009/2010 | 204,00 | 204,00 | 51,00 | 51,00 |
2011 | 206,00 | 206,00 | 51,50 | 51,50 |
1.2.5. Anwendung der Freigrenze von 44 €
Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden. Dagegen bleiben die Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz. Außer Betracht bleiben danach z.B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die zu erfassenden Zinsvorteile (H 8.1 (1–4) [44-Euro-Freigrenze] LStH).
1.3. ABC der Sachbezüge
1.3.1. Aktienüberlassung
S. Vermögensbeteiligungen
1.3.2. Arbeitnehmerbeköstigung
Bei der Arbeitnehmerbeköstigung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die ArbN durch eine vom ArbG selbst betriebene Kantine abgegeben werden.
Mahlzeiten, die die ArbN in einer nicht vom ArbG selbst betriebenen Kantine oder Gaststätte erhalten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mahlzeiten unentgeltlich oder gegen Entgelt abgegeben werden.
Die Leistung des ArbG besteht in Barzuschüssen in Form von Essensmarken.
Mahlzeiten, die der ArbG aus besonderem Anlass an seine ArbN abgibt.
S. » Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer.
1.3.3. Arbeitgeberdarlehen
S. Zinsersparnisse.
1.3.4. Arbeitsessen
Es handelt sich dabei um Beköstigungen der ArbN im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG. S. » Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer und Abschn. 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR. Die Mahlzeiten gehören nicht zum Arbeitslohn.
Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden ArbN zu einem Zufluss von Arbeitslohn (H 19.6 [Bewirtung von Arbeitnehmern] LStH).
1.3.5. Arbeitskleidung
S. Berufskleidung.
1.3.6. Aufenthalts- und Erholungsräume
Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen werden der Belegschaft als Gesamtheit und damit in überwiegendem betrieblichen Interesse zugewendet (H 19.3 [Nicht zum Arbeitslohn gehören – Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen] LStH.
1.3.7. Aufmerksamkeiten
S. » Aufmerksamkeiten.
1.3.8. Belegschaftsrabatte
Der Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und soweit diese Sachbezüge nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden (» Pauschalierung der Lohnsteuer), sind nach § 8 Abs. 3 EStG als Sachbezug anzusetzen. Sachbezüge bleiben steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabattfreibetrag von 1 080 € im Kj. nicht übersteigen. Waren und Dienstleistungen sind mit 96 % des Endpreises zu bewerten, zu dem sie der ArbG fremden Letztverbrauchern anbietet (s.o.).
1.3.9. Benzingutscheine
S. Gutscheine und » Warengutscheine.
1.3.10. Berufskleidung
S.a. Kleidungsstücke. Der Wert der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Berufskleidung ist nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei.
1.3.11. Betriebliche Feiern
S. » Betriebsveranstaltungen.
1.3.12. Betriebsärztliche Betreuung
Maßnahmen zur Vorbeugung berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit liegen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG und gehören nicht zum Arbeitslohn (H 19.3 [Nicht zum Arbeitslohn gehören – Maßnahmen des Arbeitgebers] LStH).
1.3.13. Betriebssport
S. Sportanlagen
1.3.14. Betriebsveranstaltungen
S. » Betriebsveranstaltungen.
1.3.15. Bewirtung bei Auswärtstätigkeiten und doppelter Haushaltsführung
S. » Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer und Abschn. 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR. Die Mahlzeiten sind mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird (s.a. R 8.1 Abs. 2 Satz 2 ff. LStR). Die Vereinfachungsregelung des R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR, nach der die Ware oder Dienstleistung mit 96 % des Endpreises zu bewerten ist, ist nicht anzuwenden (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 LStR). Aus Vereinfachungsgründen kann auch der maßgebliche amtliche Sachbezugswert nach SvEV anzusetzen. Der Wert der Mahlzeit darf 40 € nicht übersteigen. S.a. die Beispiele 1 und 2 unter H 8.1 (8) [Auswärtstätigkeit] LStH.
1.3.16. Computer
S. Telekommunikationsgeräte.
1.3.17. Deputate
Deputate außerbetrieblichen Gebrauchs sind steuerpflichtige Sachzuwendungen und nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten. Dabei ist der Rabattfreibetrag (s.o.) zu beachten. S.a. » Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form.
1.3.18. Dusch- und Badeanlagen
S. Aufenthalts- und Erholungsräume.
1.3.19. Eintrittskarten
S. Theaterkarten und » VIP-Logen.
1.3.20. Erholungsheim
Wird der ArbN in einem Erholungsheim des ArbG oder auf Kosten des ArbG zur Erholung in einem anderen Beherbergungsbetrieb untergebracht oder verpflegt, so ist die Leistung mit dem entsprechenden Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten (H 8.1 (5, 6) [Erholungsheim] LStH).
1.3.21. Essensmarken
S » Essensmarken und » Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer.
1.3.22. Fahrausweise
S. Job-Tickets.
1.3.23. Firmenwagenüberlassung
S. » Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.
1.3.24. Flüge
S. Unentgeltliche oder verbilligte Flüge.
1.3.25. Fort- und Weiterbildungsleistungen
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des ArbG führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG durchgeführt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden (R 19.7 Abs. 1 LStR).
1.3.26. Gelegenheitsgeschenke
S. Aufmerksamkeiten und Weihnachtsgeschenke. S.a. » Geschenke.
1.3.27. Geburtstagsgeschenk
S. Aufmerksamkeiten.
1.3.28. Gutscheine
Um die monatliche Freigrenze von 44 € auszuschöpfen, kann der ArbG dem ArbN monatlich Gutscheine ausgeben, die die ArbN beispielsweise berechtigen, an einer ortsansässigen Tankstelle für einen entsprechenden Betrag Kraftstoff zu beziehen. Die Tankstelle rechnet die eingelösten »Benzingutscheine» anschließend mit dem ArbG ab.
Nach der Verwaltungsauffassung in R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR ist ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist (Wertgutschein); die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet keine Anwendung. Der Wertgutschein ist mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen (s.a. H 8.1 (1–4) [Warengutscheine] LStH). Wertgutscheine werden wie Bargeld behandelt. Bei Sachgutscheinen (Art und Menge der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ist genau bezeichnet) handelt es sich um einen lohnsteuerrechtlichen Sachbezug.
Der BFH hat nun gegen seine bisherige Rechtsprechung und die strikte Sichtweise der Verwaltung entschieden, dass Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine auch dann einen Sachbezug darstellen, wenn sie einen konkreten Wertausweis beinhalten (BFH Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, LEXinform 0179901; VI R 27/09, LEXinform 0179904; VI R 41/10, LEXinform 0927865; VI R 40/10, LEXinform 0927864; VI R 26/08, LEXinform 0179309; s.a. Schneider in NWB 7/2011, 508). Dadurch lässt sich die monatliche Freigrenze von 44 € nicht nur nutzen, wenn der Gutschein über z.B. 25 l Benzin ausgestellt wurde, sondern auch bei einem Betrag bis zur Höhe der Freigrenze. Aufs Jahr hochgerechnet lassen sich dadurch bis zu 528 € steuerfrei zuwenden (» Warengutscheine und Anmerkung von Kracht vom 15.2.2011 unter LEXinform 0632538).
Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der ArbN zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Ist der Gutschein beim ArbG einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu (R 38.2 Abs. 3 LStR).
Die Vfg. der OFD Frankfurt vom 18.2.2004 (DStR 2004, 1046) nimmt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Sachleistungen Stellung (» Warengutscheine).
1.3.29. Incentive-Reisen
S. » Incentive-Reisen und H 19.7 [Incentive-Reisen] LStH.
1.3.30. Internet
S. Telekommunikationsgeräte.
1.3.31. Jahreswagen
Zum » Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen auch Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Das sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die dem Stpfl. im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zufließen. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldeswerten Güter oder Vorteile (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), nämlich Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge.
Zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch solche, die ArbN daraus entstehen, dass ihnen ihre ArbG Waren – z.B. Jahreswagen – aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (Personalrabatte). Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, gehören dagegen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Denn in diesem Fall fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Erhält ein ArbN auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als deren Werte abweichend von Abs. 2 die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der ArbG oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (s. dazu R 8.2 Abs. 2 Satz 4 LStR).
Nach den Gepflogenheiten in der Automobilbranche werden Kfz im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern tatsächlich häufig zu einem Preis angeboten, der unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers liegt. Deshalb kann der tatsächliche Angebotspreis anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 30.1.1996 (BStBl I 1996, 114) konnte bisher bei der Bewertung des lohnsteuerlichen Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG in den Fällen des Erwerbs von Kraftfahrzeugen durch ArbN vom ArbG als Endpreis der Preis angenommen werden, der sich ergab, wenn die Hälfte des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, vom empfohlenen Preis abgezogen wird. Der durchschnittliche Preisnachlass war modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung (Bestellbestätigung) zugrunde zu legen.
Mit Urteil vom 17.6.2009 (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67) nimmt der BFH zur Vorteilsbewertung eines Personalrabatts für Jahreswagen Stellung. Grundlage der Vorteilsermittlung war bisher die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug (Angebotspreis). Statt des empfohlenen Preises konnte auch der tatsächliche Angebotspreis angesetzt werden. Dabei war nach dem BMF-Schreiben vom 30.1.1996 (BStBl I 1996, 114) die Hälfte des durchschnittlichen Preisnachlasses vom empfohlenen Preis abzuziehen.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall ergab sich nach den Feststellungen des FG, dass schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers ein Preisnachlass i.H.v. 8 % gewährt wurde. Der BFH entschied, dass höchstens dieser geminderte Preis der angebotene Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG sein kann. Denn zu diesem Preis wurde das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten.
Beispiel 2:
Der Sachverhalt und die Lösung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 17.6.2009 (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67). Im Einzelnen ergeben sich folgende Berechnungen:
Berechnung ArbG | Berechnung BFH | ||
Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers | 17 916,99 € | Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers | 17 916,99 € |
abzgl. 4 % Händlerabschlag | ./. 716,68 € | abzgl. Preisnachlass von 8 % | ./. 1 433,36 € |
Hauspreis Händler | 17 200,31 € | Hauspreis Händler | 16 483,63 € |
abzgl. 4 % Bewertungsabschlag | ./. 688,01 € | abzgl. 4 % Bewertungsabschlag | ./. 659,34 € |
Vergleichspreis | 16 512,30 € | Vergleichspreis | 15 824,29 € |
tatsächlicher Kaufpreis des ArbN | 15 032,35 € | tatsächlicher Kaufpreis des ArbN | 15 032,35 € |
Geldwerter Vorteil | 1 479,95 € | Geldwerter Vorteil | 791,94 € |
abzgl. Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG | ./. 1 244,00 € | abzgl. Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG | ./. 1 244,00 € |
Zu versteuernder geldwerter Vorteil | 255,95 € | Zu versteuernder geldwerter Vorteil | 0,00 € |
S.a. die Anmerkung von Dräger unter LEXinform 0922065 sowie die Pressemitteilung des BFH Nr. 79/09 vom 26.8.2009 (LEXinform 0434465).
Mit Schreiben vom 18.12.2009 (BStBl I 2010, 20) nimmt das BMF zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom ArbG in der Automobilbranche Stellung. Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 30.1.1996 (BStBl I 1996, 114).
Nach dem BMF-Schreiben vom 18.12.2009 (BStBl I 2010, 20) kann nunmehr bei der Bewertung des lohnsteuerlichen Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG in den Fällen des Erwerbs von Kraftfahrzeugen durch ArbN vom ArbG als Endpreis der Preis angenommen werden, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, vom empfohlenen Preis abgezogen werden.
Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 18.12.2009 (BStBl I 2010, 20) äußert sich die Vfg. der OFD Münster vom 26.2.2010 (S 2334 – 43 – St 22 – 31, DB 2010, 588) zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kfz vom ArbG in der Automobilbranche.
Zur Besteuerung von Jahreswagen und unter Beachtung der BFH-Rechtsprechung vom 17.6.2009 (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67) hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9.7.2010 (5 K 1084/08, LEXinform 5011031) Folgendes entschieden: Verkauft ein Automobilhersteller seinem Mitarbeiter einen Neuwagen und gewährt ihm dabei einen Rabatt (sog. Jahreswagenrabatt), so ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters (sog. geldwerter Vorteil) nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Vielmehr muss der Listenpreis um solche Rabatte gekürzt werden, die im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können. Individuell ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Mitarbeiter gezahlten Preis und dem Preis, den der ArbG fremden Letztverbrauchern tatsächlich anbietet. Im Streitfall ging das FA bei der Berechnung dieses geldwerten Vorteils von einem gekürzten Listenpreis des Fahrzeugs aus. Hiergegen klagte der Mitarbeiter beim FG, weil der Hersteller aufgrund der Marktlage auch fremden Dritten Preisnachlässe in größerem Umfang eingeräumt hatte. Das FG gab dem Kläger zum Teil Recht.
Der Automobilhersteller teilte dem Gericht die Höhe der Rabatte mit, die er beim Verkauf des konkreten Fahrzeugtyps fremden Letztverbrauchern gewährt hatte. Im Einzelfall habe er auf diese Preisnachlässe aufgrund von weiteren individuellen Verkaufsverhandlungen zusätzliche Rabatte i.H.v. 2 bis 4 Prozentpunkten eingeräumt.
Nach Ansicht des Gerichts führen die vom Hersteller mitgeteilten, durchschnittlich gewährten Rabatte nicht in voller Höhe zu einer Minderung des geldwerten Vorteils seines Mitarbeiters. Die Rabatte, die der Hersteller fremden Letztverbrauchern eingeräumt hat, sind nach Auffassung der Richter um 3 Prozentpunkte zu kürzen, weil die Rabatte in dieser Höhe auf subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers beruhen, z.B. auf dessen Verhandlungsgeschick, seinen näheren Branchenkenntnissen oder auch auf seinen persönlichen Beziehungen. Dadurch stellt das Gericht den Vergleich zwischen Rabatten, die Mitarbeitern und solchen, die Letztverbrauchern gewährt werden, auf eine objektive Grundlage. Der Senat hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 134/10).
1.3.32. Job-Tickets
Zu den Fahrtkostenzuschüssen siehe das BMF-Schreiben vom 27.1.2004 (BStBl I 2004, 173). Nach H 8.1 (1–4) [Job-Ticket] LStH ist ein geldwerter Vorteil nicht anzunehmen, wenn der ArbG seinen ArbN ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Für ein verbilligtes oder unentgeltlich gewährtes Job-Ticket ist die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44 €-Freigrenze) anzuwenden.
1.3.33. Kantinenmahlzeiten
S. Arbeitnehmerbeköstigung
1.3.34. Kindergarten
Kindergartenleistungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. S. » Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form und R 3.33 LStR.
1.3.35. Kleidungsstücke
S.a. Berufskleidung. Nach dem BFH-Urteil vom 22.6.2006 (VI R 21/05, BStBl II 2006, 915) kann auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke das eigenbetriebliche Interesse des ArbG im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil der ArbN zu verneinen sein. S.a. H 19.3 [Beispiele – Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken] und [Nicht zum Arbeitslohn gehören – Gestellung von bürgerlicher Kleidung] LStH.
1.3.36. Kraftfahrzeuggestellung
S. » Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer und R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR.
1.3.37. Mahlzeiten, individuell zu versteuern
Mahlzeiten, die der ArbG als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine ArbN abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 3 LStR). Es handelt sich dabei um Mahlzeiten, die im Rahmen unüblicher » Betriebsveranstaltungen oder regelmäßiger Geschäftsleitersitzungen abgegeben werden (H 8.1 (8) [Individuell zu versteuernde Mahlzeiten] LStH).
1.3.38. Mautgebühren
Übernimmt der ArbG die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines ArbN, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wird (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72).
1.3.39. Miles and More
S. Unentgeltliche oder verbilligte Flüge und » Pauschalierung der Einkommensteuer.
1.3.40. Parkplatzüberlassung
Die Vfg. der OFD Münster vom 25.6.2007 (Kurzinformation ESt Nr. 17/2007, DStR 2007, 1677) stellt klar, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht zu besteuern ist (s.a. Vfg. OFD Karlsruhe vom 28.1.2009, S 7208, UR 2009, 357). Auch die Entscheidung des FG Köln vom 15.3.2006 (11 K 5680/04, DStRE 2006, 1053), nach der die Parkraumgestellung seitens des ArbG an seine ArbN als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei, ändert an der bisherigen Rechtsauffassung nichts. Das Urteil des FG Köln ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (» Grundstücksvermietung).
1.3.41. Sammelbeförderungen
S. » Entfernungspauschale. Betrieblich notwendige Sammelbeförderungen sind nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei. S.a. R 3.32 LStR und Abschn. 12 Abs. 15 UStR.
1.3.42. Sicherheitsmaßnahmen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
S. dazu das BMF-Schreiben vom 30.6.1997 (BStBl I 1997, 696).
1.3.43. Sportanlagen
Die Bereitstellung von Fußball- oder Handballsportplätzen ist kein geldwerter Vorteil, wohl aber die Bereitstellung von Tennis- oder Golfplätzen (Abschn. 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 UStR und H 19.3 [Beispiele – Tennis- und Squashplätze] LStH.
1.3.44. Telefon
S. Telekommunikationsgeräte.
1.3.45. Telekommunikationsgeräte
Nach § 3 Nr. 45 EStG ist die private Mitbenutzung arbeitgebereigener Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte gänzlich von der Steuer freigestellt. Die Steuerfreistellung in § 3 Nr. 45 EStG betrifft auch die Verbindungsentgelte sowie die Nutzung von Zubehör und Software (R 3.45 Satz 2 LStR). Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Mitbenutzung des Gerätes im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die private Mitbenutzung eines Gerätes, das sich im Besitz des ArbN befindet, wie z.B. beim Telearbeitsplatz oder beim Mobiltelefon des Außendienstmitarbeiters. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die zum Betrieb des ArbG gehören und dem ArbN zur Nutzung überlassen werden. Damit sind Fälle der Schenkung und des verbilligten Erwerbs von der Steuerfreiheit ausgenommen (Vfg. OFD Berlin vom 12.6.2001, DStR 39/2001, 1662, R 3.45 LStR). S. » Private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer, » Private Telefonnutzung und H 19.3 [Beispiele – Telefonanschluss] LStH. Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn die Geräte zu 100 % privat genutzt werden, solange es sich um betriebliche Geräte des ArbG handelt. S.a. Campen u.a. in NWB 51/2010, 4214.
1.3.46. Theaterkarten
Vom ArbG überlassene Theaterkarten gehören zu den üblichen Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung (» Betriebsveranstaltungen), wenn der Theaterbesuch Bestandteil des Gesamtprogramms einer Betriebsveranstaltung ist (H 19.5 [Theaterkarten] LStH).
1.3.47. Unentgeltliche oder verbilligte Flüge
Der Wert der Flüge ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn sie unter gleichen Bedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden und wenn die LSt nicht nach § 40 EStG pauschal ermittelt wird. Die Flüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten
bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder
wenn die LSt pauschal erhoben wird.
Die Flüge können mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Die Durchschnittswerte sind in folgenden Fundstellen abgedruckt:
Kalenderjahre | BMF-Schreiben vom | Fundstelle | ||
2001–2003 | 7.12.2000 | BStBl I 2000, 1572 | ||
2004–2006 | 10.12.2003 | BStBl I 2003, 748 | ||
2007–2009 | 1.12.2006 | BStBl I 2006, 776 | ||
2010–2012 | 9.11.2009 | BStBl I 2009, 1314 | ||
Sachprämien bleiben nach § 3 Nr. 38 EStG bis zu einem Jahresbetrag von 1 080 € steuerfrei. Für den steuerpflichtigen Teil kann die ESt durch den Unternehmer, der die Sachprämien gewährt, pauschal erhoben werden (§ 37a Abs. 1 EStG) (» Pauschalierung der Einkommensteuer).
1.3.48. Unterkunft
Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist, ist der amtliche Sachbezugswert nach der SvEV maßgebend (R 8.1 Abs. 5 Satz 1 LStR; s.o.). S.a. Erholungsheim.
1.3.49. Vereinsbeiträge
Auf zweckgebundene Geldleistungen des ArbG an seine ArbN findet die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung (BFH Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03, BStBl II 2004, 137; H 8.1 (1–4) [Geldleistung oder Sachbezug] LStH). Barlohn und damit eine Einnahme in Geld i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn der ArbG eine Zahlung an einen Gläubiger des ArbN leistet und dadurch als Dritter – in Abkürzung des Zahlungswegs – eine vom ArbN in dessen eigenem Namen begründete Verbindlichkeit tilgt (BFH Beschluss vom 20.8.1997, VI B 83/97, BStBl II 1997, 667; BFH Urteil vom 26.11.2002, VI R 161/01, BStBl II 2003, 331). Erst recht gilt dieser Grundsatz, wenn der ArbG das Geld nicht unmittelbar an den Vertragspartner des ArbN, sondern an diesen selbst zahlt. Entscheidend ist, in welcher Form der ArbN durch den Zufluss der Einnahme bereichert wird. Für die Einordnung als Geldlohn ist es daher unerheblich, ob der ArbG seine Zahlung an den ArbN mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden oder damit gerade die Forderung eines bestimmten Gläubigers gegen ihn zum Erlöschen zu bringen.
1.3.50. Verlosungsgewinne
Gewinne aus einer Verlosung, die gelegentlich einer Betriebsveranstaltung durchgeführt wurde, gehören zum Arbeitslohn, wenn an der Verlosung nicht alle an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer beteiligt werden, sondern die Verlosung nur einem bestimmten, herausgehobenen Personenkreis vorbehalten ist (H 19.5 [Verlosungsgewinne] LStH).
1.3.51. Vermögensbeteiligungen
Vermögensbeteiligungen an ArbN sind gem. § 19a EStG steuerfrei, soweit der unentgeltliche oder verbilligte Sachbezug insgesamt 135 € im Kj. nicht übersteigt. Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) vom 7.3.2009 (BGBl I 2009, 451) wird § 19a EStG ab 1.4.2009 aufgehoben. Für Vermögensbeteiligungen
die vor dem 1.4.2009 überlassen werden oder
für die auf Grund einer am 31.3.2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht und wenn die Vermögensbeteiligung vor dem 1.1.2016 überlassen wird
und der ArbG bei demselben ArbN im Kj. nicht § 3 Nr. 39 EStG anzuwenden hat, ist § 19a EStG weiter anzuwenden.
Statt des § 19a EStG wird in § 3 Nr. 39 EStG die steuerbegünstigte Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen i.S.d. 5. VermBG (» Vermögenswirksame Leistungen) neu geregelt. Nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG werden Vorteile aus direkten Beteiligungen und Vorteile aus einer Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen (§ 90l InvG, » Vermögenswirksame Leistungen) steuerfrei gestellt, soweit der Vorteil insgesamt 360 € im Kj. nicht übersteigt (statt bisher 135 € nach § 19a EStG). Zur Überlassung von Vermögensbeteiligungen ab 2009 s. das BMF-Schreiben vom 8.12.2009 (BStBl I 2009, 1513). S. » Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form.
1.3.52. Verzicht auf Schadensersatz
Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war (H 8.1 (9, 10) [Verzicht auf Schadensersatz] LStH).
1.3.53. Vielfliegerprämien
S. Unentgeltliche oder verbilligte Flüge.
1.3.54. Vignetten
S. Mautgebühren.
1.3.55. VIP-Logen
S. » VIP-Logen und » Geschenke.
1.3.56. Warengutschein
S. Gutscheine.
1.3.57. Weihnachtsgeschenke
S. » Geschenke. Die Anschaffungskosten für Geschenke an eigene ArbN sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten 35 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei der Hingabe der Geschenke bietet sich die Möglichkeit der Pauschalierung der ESt an. Die ESt kann für den Beschenkten pauschal mit 30 % übernommen werden (» Pauschalierung der Einkommensteuer).
Sachgeschenke an eigene ArbN sind nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Sofern der ArbN die Sachbezugsfreigrenze von 44 € im Dezember noch nicht ausgeschöpft hat, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Wird das Geschenk anlässlich der Weihnachtsfeier an den jeweiligen Mitarbeiter übergeben, bleibt es bis zu einem Wert von 40 € steuerfrei. Geschenke über 40 € sind nicht übliche Zuwendungen und stellen in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (» Betriebsveranstaltungen und R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 sowie Abs. 6 LStR). Der Betrag für das Geschenk ist allerdings in die Überprüfung der 110 €-Grenze einzubeziehen (R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR).
1.3.58. Weiterbildung
S. Fort- und Weiterbildungsleistungen.
1.3.59. Wohnungsüberlassung
Für die Bewertung einer Wohnung ist der ortsübliche Mietwert maßgebend (R 8.1 Abs. 6 Satz 1 LStR; H 8.1 (5, 6) [Ortsüblicher Mietwert] LStH).
Nach Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 5.11.2009 (11 K 4662/06 L, EFG 2010, 428, LEXinform 5009536, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 65/09, LEXinform 0927555) stellt die Nichtgeltendmachung von umlegbaren Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung) bei der Wohnungsvermietung an ArbN eine verbilligte Wohnungsüberlassung und damit einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. Dies gilt auch dann, wenn die Nebenkosten bei »Fremdmietern« ebenfalls nicht erhoben werden, der Anteil der Fremdmieter aber unter 10 % liege. Überlässt der ArbG Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so kann das zwar ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Verbilligung und Dienstverhältnis sein. »Nicht unerheblich« ist der Umfang einer Überlassung an Betriebsfremde aber nur dann, wenn er wirtschaftlich so ins Gewicht fällt, dass die auf der Lebenserfahrung (der Kaufmann verschenkt nichts) beruhende Vermutung, der geldwerte Vorteil folgt aus dem Dienstverhältnis, durch eine aus den Gesamtumständen des Falls erkennbare Absicht des vermietenden ArbG, dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuzuführen, überlagert wird. Letzteres wäre bei einem Anteil i.H.v. etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes anzunehmen, nicht jedoch – wie im Streitfall – bei einem Anteil von unter 10 %. Für die Berechnung dieses Anteils bezog das Gericht nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige ArbN/Rentner und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten mit ein. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung des § 24 EStG, wonach zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit als ArbN gehören und zwar auch dann, wenn sie dem Stpfl. als Rechtsnachfolger zufließen.
1.3.60. Zinsersparnisse
1.3.60.1. Allgemeine Grundsätze
Zinsersparnisse waren bisher nach den Grundsätzen des R 31 Abs. 11 2005 LStR zu bewerten. Zinsvorteile waren als Sachbezug zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2 600 € übersteigt. Zinsvorteile sind anzunehmen, wenn der Effektivzins für ein Darlehen 5 % unterschreitet.
Mit Urteil vom 4.5.2006 (VI R 28/05, BStBl II 2006, 781) hat der BFH entschieden, dass der ArbN keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn der ArbG seinem ArbN ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Nach Auffassung des BFH lässt sich mit der Richtlinienregelung in R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005 kein steuerlicher Vorteil begründen.
Nach dem BFH-Urteil vom 4.5.2006 (VI R 28/05, BStBl II 2006, 781) wurde die Regelung des R 31 Abs. 11 LStR 2005 nicht in die LStR 2008 übernommen. An deren Stelle tritt das BMF-Schreiben vom 13.6.2007 (BStBl I 2007, 502). Dieses BMF-Schreiben wird durch das BMF-Schreiben vom 1.10.2008 (BStBl I 2008, 892) ersetzt und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Ein Arbeitgeberdarlehen ist die Überlassung von Geld durch den ArbG oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den ArbN, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags beruht.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. ArbN eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2 600 € übersteigt (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 1.10.2008, BStBl I 2008, 892).
1.3.60.2. Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Der ArbN erlangt keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der ArbG ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt (BFH Urteil vom 4.5.2006, VI R 28/05, BStBl II 2006, 781). Marktüblich in diesem Sinne ist auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z.B. von Direktbanken).
Bei Zinsvorteilen, die nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten sind, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist.
Bei der Feststellung, ob die 44 €-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) überschritten wird, sind geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens einzubeziehen (Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 1.10.2008, BStBl I 2008, 892).
Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG kann nach § 37b EStG pauschal besteuert werden (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566; » Pauschalierung der Einkommensteuer).
Beispiel 3:
Ein ArbN erhält im Juni 08 ein Arbeitgeberdarlehen von 16 000 € zu einem Effektivzinssatz von 2 % jährlich (Laufzeit vier Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss im Juni 08 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum April 08) beträgt 5,68 %.
Lösung 3:
Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,45 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,45 % (5,45 % abzgl. 2 %). Danach ergibt sich im Juni 08 ein geldwerter Vorteil von 46 € (3,45 % von 16 000 € × 1/12). Dieser Vorteil ist – da die 44 €-Freigrenze überschritten ist – lohnsteuerpflichtig. Der geldwerte Vorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.
1.3.60.3. Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der ArbG Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (insbesondere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der geldwerte Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.
Bei Zinsvorteilen, die nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts oder im Preisverzeichnis des ArbG, das zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, angegebenen um 4 % geminderten Effektivzinssatz, den der ArbG fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Kreditart (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) anbietet (Maßstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich. Der ArbG hat die Grundlagen für den ermittelten Zinsvorteil als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 1.10.2008, BStBl I 2008, 892).
Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens nach § 40 EStG auf Antrag des ArbG pauschal versteuert, so ist der Zinsvorteil nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.
Beispiel 4:
Ein Kreditinstitut überlässt seinem ArbN A am 1.1.08 ein Arbeitgeberdarlehen von 150 000 € zum Effektivzinssatz von 4 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre mit jährlicher Tilgung und vierteljährlicher Fälligkeit der Zinsen). Darlehen gleicher Art bietet das Kreditinstitut fremden Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem Effektivzinssatz von 6,5 % an. Der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort wurde im Internet bei einer Direktbank mit 6 % ermittelt.
Das Kreditinstitut beantragt die Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der geldwerte Vorteil ist insoweit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln.
Lösung 4:
Die ermittelte Zinsverbilligung beträgt 2 % (marktüblicher Zinssatz 6 %, abzgl. Zinslast des ArbN von 4 %).
Der geldwerte Vorteil beträgt im Kj. 08 3 000 € (2 % von 150 000 €). Mangels anderer pauschal besteuerter Leistungen kann der Zinsvorteil des ArbN A bis zum Höchstbetrag von 1 000 € pauschal besteuert werden (Pauschalierungsgrenze). Ein Zinsvorteil von 1 000 € ergibt sich unter Berücksichtigung der nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Zinsverbilligung von 2 % für ein Darlehen von 50 000 € (2 % von 50 000 € = 1 000 €). Mithin wird durch die Pauschalbesteuerung nur der Zinsvorteil aus einem Darlehensteilbetrag von 50 000 € abgedeckt. Der Zinsvorteil aus dem restlichen Darlehensteilbetrag von 100 000 € ist individuell zu versteuern. Der zu versteuernde Betrag ist wie folgt zu ermitteln:
Nach Abzug eines Abschlags von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) vom Angebotspreis des ArbG von 6,5 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 6,24 %.
100 000 € Darlehen × Maßstabszinssatz 6,24 % | 6 240 € |
abzgl. Zinslast des ArbN 100 000 € × 4 % | ./. 4 000 € |
Zinsvorteil | 2 240 € |
abzgl. Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) | ./. 1 080 € |
zu versteuernder geldwerter Vorteil (Jahresbetrag) | 1 160 € |
vierteljährlich der LSt zu unterwerfen | 290 € |
Der geldwerte Vorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.
Zum BMF-Schreiben vom 1.10.2008 (BStBl I 2008, 892) siehe Schramm u.a., NWB Fach 6, 4993.
1.3.61. Zufluss von Sachbezügen
Der Sachbezug gilt als zugeflossen, wenn der ArbN darüber wirtschaftlich verfügen kann (H 38.2 [Zufluss von Arbeitslohn] LStH). Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Aktienoptionen s. H 38.2 [Aktienoptionen] LStH.
Bei einem Aktienerwerb fließt dem ArbN der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der ArbN aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Der geldwerte Vorteil fließt dem ArbN auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip; BFH Urteil vom 30.9.2008, VI R 67/05, BStBl II 2009, 282).
1.4. Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird mit § 37b EStG ab dem VZ 2007 eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit der ESt geschaffen.
Zahlreiche Stpfl. tätigen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an ArbN sowie an Personen, die zu ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen (z.B. Geschäftspartner und deren ArbN). Für den Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, dessen Wert für ihn häufig schwer zu ermitteln ist. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird eine Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt, die es dem zuwendenden Stpfl. ermöglicht, die ESt pauschal zu erheben. Diese Pauschalsteuer gilt die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Damit wird für alle Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen. Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen. Zu den Einzelheiten der Pauschalierung der ESt siehe » Pauschalierung der Einkommensteuer, » VIP-Logen und » Geschenke. Zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG s. den koordinierten Ländererlass im BMF-Schreiben vom 29.4.2008 (BStBl I 2008, 566).
2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
2.1. Allgemeiner Überblick
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sachzuwendungen an ArbN regelt Abschn. 1.8 UStAE (s.a. » Warengutscheine).
Die Leistung erfolgt | ||
als Vergütung für geleistete Dienste (s. Abschn. 4.18.1 Abs. 7 UStAE). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der ArbN
neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendungen erhält. Der ArbN wendet einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung auf. | aus unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des ArbN (Abschn. 1.8 Abs. 2 UStAE). Der ArbN wendet dafür kein besonders berechnetes Entgelt auf. | nicht aus unternehmerischen Gründen. Der ArbN wendet dafür kein besonders berechnetes Entgelt auf. |
Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. | Leistung nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 9a Nr. 1 und 2 UStG, außer
| Leistung nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 9a Nr. 1 und 2 UStG. |
Der ArbN leistet ein Entgelt: Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG; die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG ist zu beachten. ArbN leistet kein zusätzliches Entgelt: Tauschähnlicher Umsatz. Ein typischer Fall ist die » Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer. Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 UStG. Nach Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE kann die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG ermittelt werden (s. mittlere Spalte). Dabei sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. | Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 UStG. Aus der Bemessungsgrundlage sind solche Ausgaben auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist (Abschn. 1.8 Abs. 7 Satz 7 UStAE). Aus Vereinfachungsgründen (Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE) sind die lohnsteuerlichen Werte anzusetzen:
| Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 UStG. |
2.2. Sachzuwendungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
Unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fallen insbesondere die kostenlose Nutzung betrieblicher Telekommunikationsleistungen, von Maschinen und Werkzeugen, Ferienwohnungen, die gelegentliche Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den ArbN (» Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).
2.3. Sachzuwendungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
Unter § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG fallen insbesondere die
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zu festen Arbeitsstätten,
der unentgeltliche Einsatz von Betriebspersonal für den Privatbedarf von ArbN,
die Weitergabe von Dienstleistungen (z.B. Internetzugang),
die Überlassung eines Betriebsfahrzeugs nebst Fahrer für Privatfahrten der ArbN.
Beispiel 5:
U betreibt in München einen Groß- und Einzelhandel mit Sportartikeln. Zum Ende der Wintersaison 12 gibt U seinen Angestellten die Möglichkeit, Skier mit einem Rabatt von 20 % auf den ausgezeichneten Ladenverkaufspreis zu erwerben. Neun seiner Angestellten erwerben im Februar jeweils ein Paar Skier für 1 600 €. Der Einkaufspreis betrug im Jahr 11 jeweils 1 400 € zzgl. USt und blieb seitdem unverändert.
Lösung 5:
Die Verkäufe der Skier stellen Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG dar. Der Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG München. Die Lieferungen erfolgen gegen Entgelt und sind damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und steuerpflichtig. Die Gewährung von Personalrabatt stellt keine Leistung gegen Entgelt dar, sondern Preisnachlass (Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Die Bemessungsgrundlage für die neun Paar Skier beträgt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG grundsätzlich jeweils 1 345 € (1 600 € : 119 × 100). Da es sich bei den Abnehmern der Skier jedoch um Angestellte des U handelt, ist hier die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG zu prüfen. Der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes liegt mit 1 400 € höher als das tatsächlich vereinnahmte Entgelt und ist damit zugrunde zu legen. Die USt beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) = 266 € und entsteht für jede der neun Lieferungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Februar 12.
3. Mindestbemessungsgrundlage
Mit Urteil vom 15.11.2007 (V R 15/06, BStBl II 2009, 423) hat der BFH zur Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG Stellung genommen. Die Vorschrift betrifft Leistungen, die der ArbG an sein Personal »auf Grund des Dienstverhältnisses« gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringt. Bemessungsgrundlage für die USt sind unter diesen Voraussetzungen die höheren Kosten, nicht das vereinbarte Entgelt.
Im Streitfall ging es um die Sammelbeförderung von ArbN, für die keine zumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr zu erreichen. Die ArbN hatten dafür einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 1 € pro Fahrtag zu entrichten.
In seinem Urteil vom 15.11.2007 betont der BFH den Zusammenhang zwischen unentgeltlichen und verbilligten Arbeitgeberleistungen. Erbringt der ArbG unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf seiner ArbN, sind diese Leistungen nach Maßgabe der für die Leistung entstehenden Kosten (Ausgaben) zu versteuern (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 und Abs. 9a UStG). § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG soll verhindern, dass diese Besteuerung nicht durch die Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts umgangen werden kann.
Erbringt der ArbG unentgeltlich Leistungen an seine ArbN, jedoch – wie im Streitfall die Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte – nicht für deren privaten Bedarf, sondern aufgrund betrieblicher Erfordernisse, liegt keine der USt unterliegende Leistung vor. Dann kann auch die Vereinbarung eines verbilligten Entgelts nicht zu einer Steuerumgehung führen. Im Hinblick auf den Zweck des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, Steuerumgehungen zu verhindern, kommt deshalb nach dem BFH-Urteil vom 15.11.2007 die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nicht in Betracht (Abschn. 10.7 Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (BFH Urteil vom 27.2.2008, XI R 50/07; BStBl II 2009, 426). Obwohl der ArbG eine entgeltliche Leistung erbracht hat, ist die Mindestbemessungsgrundlage nicht anwendbar, weil keine Leistung auf Grund des Dienstverhältnisses vorliegt. Eine Leistung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sie einen privaten Bedarf des ArbN befriedigt und nicht durch die eigenen betrieblichen Erfordernisse des Unternehmens bedingt ist (Abschn. 10.7 Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Mit Vfg. vom 28.1.2009 (S 7208, LEXinform 5232015) nimmt die OFD Karlsruhe zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei verbilligter Parkplatzüberlassung an ArbN Stellung. Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG werden unentgeltliche Dienstleistungen des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten) einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Nicht steuerbar sind unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen (Abschn. 3.4 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Wird durch die Dienstleistung auch der private Bedarf des ArbN abgedeckt, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen. Danach ist die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände nicht steuerbar (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE).
Bei verbilligten Leistungen an ArbN ist Bemessungsgrundlage das vom ArbN entrichtete Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG ist bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen, wenn die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG das durch den ArbN entrichtete Entgelt übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage kann jedoch auf die verbilligte Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände nicht angewendet werden, weil diese Leistungen im Falle einer unentgeltlichen Leistungserbringung nicht nach § 3 Abs. 9a UStG steuerbar sind (BFH Urteile vom 15.11.2007, V R 15/06, BFH/NV 2008, 1070, LEXinform 0587303 zu Sammelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; vom 27.2.2008, XI R 50/07, XI R 50/07; LEXinform 0588632 und vom 29.5.2008, V R 12/07, BStBl II 2009, 428 zur Überlassung von Arbeitskleidung).
Bei der Gewährung von Belegschaftsrabatten, z.B. bei der Lieferung von sog. Jahreswagen an Werksangehörige in der Automobilbranche (s. ABC der Sachbezüge – Jahreswagen), liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG regelmäßig nicht vor; Bemessungsgrundlage ist dann der tatsächlich aufgewendete Betrag abzüglich USt (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 3 UStAE).
4. Literaturhinweise
Albert, Zur Anwendung der Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, DStZ 1998, 124; Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Kerscher, Aufgabe aus der USt (Fall Boris Beckham), Steuer & Studium 2003, 550; Richter, Rabatte an Arbeitnehmer in der lohnsteuerlichen Praxis, NWB Fach 6, 4519; Albert, Zur Bewertung von Personalrabatten nach § 8 Abs. 3 EStG – insbesondere beim Pkw-Werksangehörigenverkauf, FR 2006, 722; Apitz, Überlassung von Parkplätzen im Blickpunkt der Lohnsteueraußenprüfung Die steuerliche Betriebsprüfung 2007, 87; Werner, Fahrausweisüberlassung durch den Arbeitgeber, NWB Fach 6, 4711; Werner, Gestellung von Kleidung an Arbeitnehmer, NWB Fach 6, 4745; Werner, Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen, NWB Fach 6, 4831; Plenker u.a., Steuerliche Behandlung von Gutscheinen und Tankkarten unter Beachtung der 44 €-Sachbezugsfreigrenze, DB 2008, 1346; Rondorf, Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, NWB Fach 7, 7077; Schramm u.a., Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, NWB Fach 6, 4993; Kindler, Steuerrechtliche Behandlung von Tankgutscheinen, FR 2009, 173; Voßkuhl u.a., Steueroptimierte Übertragung von Computern bei Pensionierung, NWB 21/2009, 1575; Campen, Besteuerung von Sachzuwendungen, NWB 28/2009, 2180; Campen u.a., Überlassung von Computer, Telefon und Internet an Arbeitnehmer – Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, NWB 51/2010, 4214; Schneider, Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheine: Barlohn oder Sachlohn?, NWB 7/2011, 508.
5. Verwandte Lexikonartikel
» Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer
» Darlehen
» Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
» Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form
» Pauschalierung der Lohnsteuer
» Private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
