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  4. Säumniszuschlag

1. Allgemeines

Säumniszuschläge stellen einerseits ein Druckmittel dar, durch das die rechtzeitige Erfüllung der Steuerzahlungspflicht erreicht und die nicht rechtzeitige Erfüllung dieser Pflicht mit nachteiligen Folgen ausgestattet werden soll. Außerdem bezwecken Säumniszuschläge, der Finanzbehörde eine Gegenleistung für das Hinausschieben einer Steuerzahlung zu gewähren. Des Weiteren sollen durch Säumniszuschläge auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die unterlassene oder nicht fristgemäße Zahlung durch den Steuerpflichtigen entstanden ist (BFH vom 30.3.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612).

2. Beginn des Säumniszeitraums

Nach § 240 Abs. 1 AO tritt Säumnis ein, wenn die Steuer oder die zurückzuzahlende Steuervergütung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Bei Fälligkeitssteuern tritt die Säumnis nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder die Steueranmeldung abgegeben worden ist.

Beispiel 1:

U gibt die monatliche USt-Voranmeldung Juli 06 am 20.8.06 mit einer Zahllast i.H.v. 5 345 € ab. Beigefügt ist ein Scheck i.H. dieses Betrags.

Lösung 1:

Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ist die USt-Vorauszahlung am 10.8.06 fällig. Mit Eingang beim Finanzamt steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO tritt die Säumnis nicht ein, bevor die Steuer angemeldet oder festgesetzt worden ist. Die Säumnis beginnt somit ab dem 21.8.06. Nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt für bis zum 31.12.2006 bei der Finanzbehörde eingegangene Schecks der 20.8.08 als Tag der Zahlung, so dass keine Säumniszuschläge entstanden sind.

Abwandlung:

Es handelt sich um die monatliche USt- Voranmeldung Juli 07.

Lösung:

Nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt die Zahlung bei Hingabe von Schecks, die nach dem 31.12.2006 bei der Finanzbehörde eingehen, drei Tage nach dem Tag des Eingangs als bewirkt (Änderung durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878). Die Zahlung gilt somit erst am 23.8.07 als geleistet. Da auch die Säumnisfrist von drei Tagen nicht gilt (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO), sind Säumniszuschläge entstanden und zu erheben. Der Säumniszuschlag beträgt nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1 % von 5 300 € = 53 €.

3. Höhe der Säumniszuschläge

Säumniszuschläge werden grundsätzlich ab Fälligkeit berechnet. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 € abgerundeten teilbaren Steuerbetrages zu entrichten.

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen (Säumnisschonfrist) nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Die Schonfrist hat jedoch keinen Einfluss auf die Fälligkeit. Überschreitet die Säumnis die Schonfrist, verwirken die Säumniszuschläge vom Fälligkeitstag an. Dies gilt allerdings nicht bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln i.S.d. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also bei Barzahlung oder Scheckhingabe.

Beispiel 2:

  1. Der Unternehmer in Beispiel 1 überweist am 20.8.06 den Betrag. Die Gutschrift auf dem Konto der Finanzkasse erfolgt am 26.8.06.

  2. Die Zahlung mittels Scheck erfolgt am 22.8.06 (Eingang des Schecks beim Finanzamt).

Lösung 2:

  1. Tag der Zahlung gem. § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO ist der 26.8.06. Die Säumnisschonfrist des § 240 Abs. 3 AO beginnt am 21.8. und endet am 23.8.06. Da die Zahlung nach Ablauf der Schonfrist erfolgt, sind Säumniszuschläge zu erheben. Der Säumnismonat beginnt am 21.8. und endet am Tag der Zahlung am 26.8.06. Es ist ein Säumniszuschlag von 1 % von 5 300 € = 53 € zu erheben.

  2. Tag der Zahlung gem. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO ist der 22.8.06. Die Säumnisschonfrist des § 240 Abs. 3 AO ist nicht anzuwenden. Da die Zahlung nach Ablauf der kassentechnischen Fälligkeit (20.8.06) erfolgt, sind Säumniszuschläge zu erheben. Der Säumnismonat beginnt am 21.8. und endet am Tag der Zahlung am 22.8.08. Es ist ein Säumniszuschlag von 1 % von 5 300 € = 53 € zu erheben.

Bei steuerlichen Nebenleistungen entstehen keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 2 AO).

4. Änderung der Steuerfestsetzung

Im Falle der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Säumniszuschläge sind nicht zu entrichten, soweit sie sich auf Steuerbeträge beziehen, die durch nachträgliche Anrechnung von Lohn-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer entfallen sind, weil insoweit zu keiner Zeit eine rückständige Steuer i.S.d. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO vorgelegen hat (BFH Urteil vom 24.3.1992, BStBl II 1992, 956).

5. Erlass eines Abrechnungsbescheids

Besteht Streit über die Entstehung und die Verwirklichung von Säumniszuschlägen, hat die Finanzbehörde darüber durch » Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden (BFH Urteil vom 12.8.1999, BStBl II 1999, 751).

6. Erlass von Säumniszuschlägen

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Stpfl. die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das Finanzamt ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Stpfl. mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen (BFH Urteil vom 9.7.2003, V R 57/02, BStBl II 2003, 901).

7. Literaturhinweise

Hundt-Eßwein, Säumniszuschläge nach § 240 AO, NWB Fach 2, 8219; Gahbler, Zinsen und Säumniszuschläge, Steuer & Studium 2005, 354.

8. Verwandte Lexikonartikel

» Abrechnungsbescheid

» Aufrechnung

» Erlass

» Fristen und Termine

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2012-01-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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