1. Allgemeines
Die Gewerbesteuerpflicht erlischt mit der tatsächlichen Einstellung des Gewerbebetriebs. Bei den so genannten Saisonbetrieben, insbesondere beim Bauhandwerk, den Bauindustrien, den Kurortbetrieben aller Art, bedeutet die Einstellung des Betriebs während der toten Zeit nicht eine Einstellung des Betriebs, sondern nur eine vorübergehende Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs, durch die die Gewerbesteuerpflicht nicht berührt wird (§ 2 Abs. 4 GewStG, Abschn. 22 Abs. 1 GewStR).
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
