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1. Allgemeines

Mit Fragen des Steuer- und des Sozialversicherungsrechts kommen viele junge Leute oft erstmals in Berührung, wenn sie sich etwas Geld dazuverdienen wollen und sich in den Ferien oder neben dem Studium oder der Schule mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit ihr Taschengeld aufbessern. Gerade für diesen Personenkreis ist es besonders wichtig, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu kennen.

Die nachfolgenden Informationen erläutern sowohl dem ArbN als auch dem ArbG die steuerlichen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit. Da gerade bei Studenten vielfältige Fallgestaltungen während des Semesters und in der vorlesungsfreien Zeit denkbar sind, empfiehlt es sich hier, im Einzelfall gegebenenfalls Auskunft bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

2. Aushilfsarbeit im Arbeitsverhältnis

2.1. Allgemeiner Überblick

Wenn Schüler und Studenten in den Ferien oder neben dem Studium arbeiten, werden sie meistens im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig und erzielen als ArbN Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG; » Arbeitslohn, » Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Wie für jeden anderen ArbN auch, muss der ArbG dann vom Arbeitslohn » Lohnsteuer (§ 38 Abs. 1 EStG) und gegebenenfalls den » Solidaritätszuschlag und die » Kirchensteuer sowie gegebenenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten bzw. im Fall einer geringfügigen Dauerbeschäftigung (» Geringfügig Beschäftigte, » Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen) den pauschalen ArbG-Anteil zur Renten- und Krankenversicherung entrichten und an das FA bzw. die jeweilige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen.

Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei einer Mithilfe im elterlichen Betrieb vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart ist, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und tatsächlich so auch durchgeführt wird. Hilfeleistungen, die jedoch auf familiärer Grundlage erbracht und üblicherweise zwischen fremden Personen nicht vereinbart werden, können dagegen nicht anerkannt werden (» Verträge zwischen Angehörigen).

2.2. Ein Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte

Schüler und Studenten müssen – wie bei jedem sonstigen Beschäftigungsverhältnis auch – im Regelfall zu Beginn der Tätigkeit ihrem ArbG eine » Lohnsteuerkarte vorlegen (§ 39b Abs. 1 EStG). Die LSt-Karte wird von der Gemeinde kostenlos und letztmalig für das Kj. 2010 ausgestellt. Zuständig ist die Gemeinde, in der der ArbN am 20.9.2009 mit seiner Hauptwohnung gemeldet war. In Zukunft wird die Papier-Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt werden. Bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt die LSt-Karte 2010 mit ihren Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug ab 1.1.2011 weiter. Hat die Gemeinde für den ArbN eine LSt-Karte für das Kj. 2010 nicht ausgestellt oder ist die LSt-Karte verloren gegangen, wird auf Antrag vom FA eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ab dem Kj. 2011 ausgestellt, die an die Stelle der LSt-Karte tritt.

Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte (§ 38a EStG). Der ArbG hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer (im Regelfall 8 bzw. 9 % der Lohnsteuer) einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen (§ 41a EStG). Der Lohnsteuerberechnung ist zugrunde gelegt, dass der ArbN das ganze Jahr über Arbeitslohn bezieht. Deshalb wird bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit zu viel LSt einbehalten. Diese Überzahlung erstattet das FA nach Ablauf des Kj. im Rahmen der ESt-Veranlagung (» Einkommensteuer-Veranlagungspflicht).

Beim Steuerabzug werden bereits eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen (z.B. der Grundfreibetrag, der ArbN-Pauschbetrag für Werbungskosten, die » Vorsorgepauschale oder der Sonderausgaben-Pauschbetrag) zeitanteilig berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 EStG), die den Steuerabzug durch den ArbG bereits mindern (» Lohnsteuerabzug, » Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, » Lohnsteuerkarte, » Lohnsteuerklassen).

Beispiel 1:

A ist in den Semesterferien als Aushilfskraft beschäftigt. Auf seiner Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse I (» Lohnsteuerklassen) eingetragen. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergibt sich für das Jahr 2010 bis zu einem Monatslohn von 849 € kein Lohnsteuerabzug.

Als Zuschlag zur LSt hat der ArbG auch den Solidaritätszuschlag zu erheben (§ 51a EStG). Soweit keine LSt einzubehalten ist, fällt auch kein Solidaritätszuschlag an. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der einzubehaltenden LSt.

Anders als in früheren Jahren trägt der ArbG die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den erhobenen Solidaritätszuschlag nicht mehr auf der LSt-Karte des ArbN ein. Stattdessen händigt der ArbG dem ArbN einen Ausdruck der LSt-Bescheinigung aus, sobald er die Daten der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt hat. Den Ausdruck der LSt-Bescheinigung sollten Schüler und Studenten für die Lohnsteuerrückerstattung durch das FA gut aufbewahren. Wichtig ist das hierauf vom ArbG angegebene Ordnungsmerkmal, mit dessen Hilfe das FA bei der ESt-Veranlagung die elektronisch übermittelten Daten abrufen kann. Die LSt-Karte 2010 gibt der ArbG zurück, wenn der Schüler oder Student aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Auch wenn die LSt-Karte 2010 für die ESt-Erklärung nicht benötigt wird und auf ihr kein Lohnsteuerabzug bescheinigt ist, sollten Schüler und Studenten, wenn sie im Jahr 2010 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ihre vom ArbG zurückgegebene LSt-Karte 2010 sorgfältig aufbewahren, weil sie diese ggf. für ein neues Beschäftigungsverhältnis auch im Jahr 2011 wieder benötigen.

2.3. Mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander mit Lohnsteuerkarte

Häufig üben Schüler oder Studenten gleichzeitig nebeneinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus und müssen für das zweite Dienstverhältnis eine zweite Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI vorlegen (§ 38b EStG). Der Steuerabzug nach Steuerklasse VI setzt bereits bei einem sehr geringen Arbeitslohn ein und berücksichtigt nicht, dass unter Umständen die persönlichen Freibeträge des ArbN im ersten Dienstverhältnis noch nicht ausgeschöpft werden. ArbN, deren voraussichtlicher Jahresarbeitslohn im ersten Dienstverhältnis den maßgebenden steuerfreien Eingangsbetrag (z.B. bei Steuerklasse I 10 190 €) nicht übersteigt, haben daher die Möglichkeit, den Steuerabzug bereits im laufenden Kj. auszugleichen, indem sie sich vom FA auf ihrer zweiten Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI einen Freibetrag und als Ausgleich auf der ersten Lohnsteuerkarte einen korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG; » Lohnsteuerermäßigungsverfahren).

Beispiel 2:

B hat gleichzeitig nebeneinander zwei Beschäftigungsverhältnisse. Im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I) beträgt der Monatslohn 500 €, im zweiten 340 €. Auch der Arbeitslohn aus dem zweiten Beschäftigungsverhältnis soll nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) versteuert werden.

Lösung 2:

Ohne Frei- und Hinzurechnungsbetrag würden als Lohnsteuerabzug monatlich in Steuerklasse I 0 € und in Steuerklasse VI 41,83 € anfallen. Nachdem der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis in Steuerklasse I den Eingangsbetrag von 10 190 € nicht übersteigt, lässt sich B auf der zweiten Lohnsteuerkarte einen monatlichen Freibetrag i.H.v. 340 € und auf der ersten Lohnsteuerkarte einen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag von 340 € eintragen. Der Lohnsteuerabzug im ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bemisst sich dann nach einem zu versteuernden Arbeitslohn von 840 € – die hierfür einzubehaltende Lohnsteuer beträgt aber weiterhin 0 € – und im zweiten Dienstverhältnis nach einem zu versteuernden Arbeitslohn von 0 €.

Nach Ablauf des Kj. hat der Schüler oder Student eine ESt-Erklärung abzugeben, da er gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat.

2.4. Die Lohnsteuerpauschalierung

Anstelle des Lohnsteuerabzugs nach den individuellen Verhältnissen des ArbN entsprechend den Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte kann der ArbG auch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen (§§ 40 und 40a EStG). Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist dann nicht erforderlich (» Pauschalierung der Lohnsteuer).

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem jeweiligen festen Pauschsteuersatz (§ 40a EStG) ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist häufig nur auf den ersten Blick vorteilhaft. Es ist deshalb für ArbG und ArbN wichtig, sich für die für beide Seiten günstigste Möglichkeit zu entscheiden.

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer schuldet der ArbG die Lohn- und ggf. die Kirchenlohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG). Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohn- und Kirchensteuer bleiben bei einer ESt-Veranlagung des ArbN außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Deshalb kann der ArbN für den pauschal besteuerten Arbeitslohn keine Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen.

Wenn Schüler und Studenten nur wenige Wochen oder Monate im Kj. arbeiten, ist es häufig vorteilhafter, das Beschäftigungsverhältnis unter Vorlage der LSt-Karte zu vereinbaren. Selbst wenn für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum (Monat oder Tag) mit der LSt-Karte ein höherer LSt-Abzug als mit dem jeweiligen festen Pauschsteuersatz erfolgt, fällt häufig – auf das ganze Jahr gesehen – keine oder eine geringere LSt an. Durch die Ausschöpfung der vollen Jahresfreibeträge ist oft der Gesamtjahreslohn und damit die Höhe der Steuer niedriger als bei der Pauschalierung, bei der immer 25 %, 20 % oder 5 % LSt zu zahlen sind. Entsprechendes gilt für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (» Pauschalierung der Lohnsteuer, » Geringfügig Beschäftigte). Häufig wird der ArbG bei der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns zudem berücksichtigen, dass er Schuldner dieser pauschalen LSt ist (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG), und deshalb von vornherein einen geringeren Nettolohn vereinbaren.

Beispiel 3:

C ist im Jahr 2010 ganzjährig in einer Buchhandlung als Aushilfe tätig. Ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht nicht. Der vereinbarte Monatslohn beträgt 300 €.

Lösung 3:

Bei Pauschalierung der Steuern fällt für die Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie für den Solidaritätszuschlag eine einheitliche Pauschsteuer von 6 € (2 % von 300 €) an. Legt C dem ArbG hingegen eine LSt-Karte (Steuerklasse I) vor, ist kein Steuerabzug zu erheben, weil bei Steuerklasse I und einem Monatslohn von 300 € keine Steuerabzüge anfallen.

2.5. Die Lohnsteuererstattung

In vielen Fällen wird der ArbN LSt, die vom ArbG – bei Vorlage der LSt-Karte – einbehalten worden ist, vom FA im Rahmen der ESt-Veranlagung zurückerhalten. Dies gilt vor allem dann, wenn der ArbN nicht das ganze Jahr beschäftigt war oder wenn » Werbungskosten, » Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (» Außergewöhnliche Belastungen) vorliegen, die beim LSt-Abzug noch nicht berücksichtigt werden konnten. Die LSt, die im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung – ohne Vorlage der LSt-Karte – vom ArbG einbehalten worden ist, kann dem ArbN dagegen nicht erstattet werden.

Zur Erstattung der einbehaltenen LSt muss der ArbN nach Ablauf des Kj. eine ESt-Erklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt (Wohnsitz bei Antragstellung) einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; » Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer). Die notwendigen Lohnsteuerdaten können dem Ausdruck der LSt-Bescheinigung entnommen werden, den der ArbG seinem ArbN zur Verfügung gestellt hat. In bestimmten Fällen (z.B. Freibetrag auf der LSt-Karte) ist der ArbN verpflichtet, eine ESt-Erklärung beim FA abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Die Steuererklärung kann am einfachsten mit ELSTER elektronisch über das Internet an das FA übermittelt werden. Neben vielen kommerziellen Steuerprogrammen steht hierfür das eigene Steuerprogramm der Finanzverwaltung ElsterFormular kostenlos zur Verfügung. Es ist auf CD-ROM im FA oder unter www.elsterformular.de als Download erhältlich.

Das FA legt bei der ESt-Veranlagung den nach der LSt-Karte versteuerten Jahresarbeitslohn zugrunde, berücksichtigt ggf. die vom ArbN noch geltend gemachten Steuerermäßigungen und berechnet dann die tatsächliche Jahressteuer neu. Darauf wird die vom ArbG nach den Merkmalen der vorgelegten LSt-Karte einbehaltene und dem ArbN bescheinigte LSt angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die zu viel gezahlte LSt wird dem ArbN erstattet (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das Gleiche gilt für den einbehaltenen Solidaritätszuschlag.

Beispiel 4:

D war in den Semesterferien zwei volle Monate als ArbN mit einem Monatslohn von 1 500 € brutto sozialversicherungsfrei beschäftigt. Entsprechend seiner Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I) behielt sein ArbG für jeden Monat 120,41 € LSt, für zwei Monate also 240,82 € ein. Außerdem wurde für jeden Monat ein Solidaritätszuschlag von 6,62 € (5,5 % von 120,41 €) erhoben.

Lösung 4:

Hätte D das ganze Jahr gleichmäßig jeden Monat 1 500 € verdient, dann hätte der monatliche Lohnsteuerabzug genau der Jahreslohnsteuer entsprochen (§ 38a Abs. 2 EStG). Da D aber nur zwei Monate gearbeitet hat, beträgt sein Jahresarbeitslohn 3 000 €. Die zustehenden Jahresfreibeträge sind höher, die einbehaltenen Steuern werden deshalb in voller Höhe erstattet.

Bis zu folgenden Jahresarbeitslöhnen 2010 erstattet das FA die einbehaltene LSt in vollem Umfang grundsätzlich zurück (» Einkommensteuertarif):

Steuerklasse I

bis 10 190 €

Steuerklasse II

bis 11 677 €

Steuerklasse III

bis 19 295 €

Diese Beträge gelten nur, wenn der ArbN keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und auch keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen hat oder Lohnersatzleistungen erhält, die dem » Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Betrag zur Steuerklasse II (lediger ArbN mit Kind) geht beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von einer ganzjährigen Berücksichtigung des Freibetrags aus. Beim Betrag zur Steuerklasse III wird unterstellt, dass der ArbN Alleinverdiener ist und auch sein Ehegatte keine anderen Einkünfte hat. Soweit beim ArbN Steuerermäßigungsgründe (z.B. wegen erhöhter » Werbungskosten, erhöhter » Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen) zu berücksichtigen sind, können auch höhere als die genannten Jahresarbeitslöhne zur vollständigen Erstattung führen.

3. Die Sozialversicherung

3.1. Allgemeines

Auch bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten ist es für ArbN und ArbG eine wichtige Frage, ob Beiträge zur Sozialversicherung (ggf. Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Sozialabgaben anfallen, ist die Art der Beschäftigung entscheidend.

3.2. Kurzfristige Aushilfsbeschäftigung

Bei einer Beschäftigung, die innerhalb eines Kj. nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage ausgeübt wird (kurzfristige Beschäftigung i.S.d. Sozialversicherungsrechts), fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbeachtlich. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind aber zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung mit einer geringfügigen oder normal entlohnten Dauerbeschäftigung ist dagegen nicht vorzunehmen.

Für Schüler, die nur in den großen Ferien arbeiten, fallen damit unabhängig von der Höhe ihres Arbeitslohns keine Sozialabgaben an (» Kurzfristig Beschäftigte).

3.3. Geringfügige Dauerbeschäftigung

Eine geringfügige entlohnte Dauerbeschäftigung i.S.d. Sozialversicherung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze (z.B. durch Überstunden oder Urlaubsvertretung) führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich wird dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kj. angesehen. Bestehen gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander, sind diese zusammenzurechnen, so dass bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die allgemeinen Grundsätze zur Sozialversicherung gelten.

Übt ein Schüler oder Student ausschließlich nur eine solche geringfügige Dauerbeschäftigung aus, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit. Der ArbG hat jedoch einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15 % des geringfügigen Arbeitsentgelts zu entrichten (5 % bei Beschäftigung im Privathaushalt). Ist der Schüler oder Student in der gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert oder mitversichert, dann hat der ArbG auch einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 13 % zu entrichten (5 % bei Beschäftigung im Privathaushalt). Entsprechendes gilt, wenn der Schüler oder Student gleichzeitig mehrere geringfügige Dauerbeschäftigungsverhältnisse ausübt und das Gesamtarbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Einzugsstelle für die pauschalen Arbeitgeberbeiträge ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (» Geringfügig Beschäftigte, » Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen). Weitere Informationen s. im Internet unter »minijob-zentrale.de«.

3.4. Reguläre Dauerbeschäftigung

Übt der Schüler oder Student eine reguläre Dauerbeschäftigung oder gleichzeitig mehrere geringfügige Dauerbeschäftigungen i.S.d. Sozialversicherungsrechts mit einem Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 400 € aus, gelten in der Sozialversicherung die allgemeinen Grundsätze. Danach haben ArbG und ArbN für das Jahr 2010 den Beitragssatz von 19,9 % in der gesetzlichen Rentenversicherung, von 2,8 % in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, von 1,95 % in der gesetzlichen Pflegeversicherung und von 14,0 % in der gesetzlichen Krankenversicherung (sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht, weil z.B. das Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen befristet ist, beträgt der ermäßigte Beitragssatz 13,4 %) grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen. Der zusätzliche Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 0,9 % ist hingegen allein vom ArbN aufzubringen. Das Gleiche gilt für den Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung i.H.v. 0,25 %, den der ArbN tragen muss, wenn er das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder hat.

Im sog. Niedriglohnbereich zwischen einem Arbeitsentgelt von 400 € und 800 € gilt – abweichend von den vorgenannten Grundsätzen – eine besondere Aufteilung der Beiträge zwischen ArbG und ArbN (» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen). Zudem sind bei Schülern und Studenten die folgenden Besonderheiten zu beachten:

  • Schüler, die eine Volksschule, eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gelten die obigen Grundsätze.

  • Für Studenten, die neben dem Studium einer regulären Dauerbeschäftigung nachgehen, gilt:

    • In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

    • In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten, die an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert sind und die nur in den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) arbeiten, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei in dieser Beschäftigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung länger als zwei Monate ausgeübt wird, aber eben ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist. Des Weiteren müssen für Studenten, die während des Semesters (z.B. neben dem Studium für ihren Lebensunterhalt) arbeiten, dann für diese Beschäftigung keine gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung wird grundsätzlich dann als erfüllt angesehen, wenn der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtstunden).

3.5. Geringfügige Dauerbeschäftigung und reguläre Dauerbeschäftigung

Für Schüler und Studenten, die einer regulären sozialversicherungspflichtigen Dauerbeschäftigung nachgehen und daneben gleichzeitig von einem anderen ArbG geringfügig beschäftigt werden, gilt Folgendes:

Wird nur eine geringfügige Beschäftigung neben der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, dann bleibt diese eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Der ArbG hat jedoch für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis die pauschalen ArbG-Beiträge zu entrichten. Werden hingegen neben der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, gilt der pauschale ArbG-Beitrag nur für das zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnis. Das weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnis muss hingegen für Zwecke der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mit dem sozialversicherungspflichtigen Hauptarbeitsverhältnis zusammengerechnet und wie das Hauptarbeitsverhältnis der Sozialversicherung unterworfen werden (» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen).

Schüler und Studenten, die einer Beschäftigung nachgehen, sind übrigens in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Beiträge werden vom ArbG allein getragen.

4. Selbstständige Tätigkeit

In manchen Fällen führen Schüler und Studenten die Aushilfsarbeit im Rahmen einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit aus. Insbesondere sind dies solche Tätigkeiten, bei deren Gestaltung die Schüler oder Studenten von ihrem Auftraggeber weitgehend freie Hand haben. Sie können Zeit und Ort der Tätigkeit frei wählen und schulden in erster Linie einen Arbeitserfolg und nicht ihre Arbeitskraft. Sie tragen also selbst das unternehmerische Risiko.

Beispiel 5:

E studiert Fremdsprachen. Für ein Übersetzungsbüro mit hoher Auftragsauslastung übernimmt er die Bearbeitung von Texten. Er ist dabei weder in den Betrieb eingegliedert, noch unterliegt er organisatorischen Weisungen. Er erledigt die Arbeiten zu Hause bei freier Zeiteinteilung und erhält ausschließlich ein Erfolgshonorar. Notwendige Arbeitsmittel muss E selbst bereitstellen.

Lösung 5:

E ist somit selbstständig tätig. Wäre E dagegen z.B. während der Semesterferien aushilfsweise mit fester Arbeitszeit und Stundenlohn beim Übersetzungsbüro tätig, wäre er durch die Eingliederung in den Betrieb ArbN.

Die steuerliche Einordnung der Tätigkeit steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Sie richtet sich vielmehr nach der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.

Erzielt der Schüler oder Student steuerrechtlich » Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (» Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), hat er selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte und Umsätze zu sorgen.

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt für Schüler und Studenten in der Regel durch die » Einnahme-Überschussrechnung. Dabei werden die » Betriebseinnahmen aus der Aushilfsarbeit den » Betriebsausgaben gegenübergestellt. Der Unterschiedsbetrag ergibt den steuerlichen Gewinn (oder Verlust). Diese vereinfachte Methode der Gewinnermittlung kann dann angewendet werden, wenn keine Pflicht zur Führung von Büchern (Aufstellung einer Bilanz) besteht (» Buchführungspflicht).

Bei selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist der Schüler oder Student verpflichtet, nach Ablauf des Kj. bei seinem FA eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn seine Einkünfte (Gewinn) mehr als 8 004 € betragen haben (§ 56 EStDV; » Einkommensteuer-Veranlagungspflicht). Liegen keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vor, bleibt bei ledigen Selbstständigen für das Jahr 2010 ein Gewinn von 8 004 € steuerfrei. Wann sich bei höherem Gewinn eine Einkommensteuerschuld ergibt, hängt auch davon ab, welche weiteren Steuerermäßigungsgründe (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) vom FA zu berücksichtigen sind.

Bei einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit stellt sich auch für Schüler und Studenten, die dann » Unternehmer sind, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht. Alle Umsätze, die ein Unternehmer tätigt, unterliegen grundsätzlich der USt. In den meisten Fällen wird für Schüler und Studenten jedoch die sog. Kleinunternehmerregelung Anwendung finden (» Kleinunternehmer). Danach ist bei einem Umsatz (Summe der Betriebseinnahmen) bis zu 17 500 € im Kj. keine USt abzuführen. Der Unternehmer darf dann aber auf seinen Rechnungen (» Rechnung) die USt nicht gesondert ausweisen.

5. Steuerbegünstigte Tätigkeiten

Wegen ihres öffentlichen Interesses sind bestimmte Tätigkeiten steuerbegünstigt (§ 3 Nr. 26 EStG) So bleiben Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Alten- und Krankenpflege bis zur Höhe von 2 100 € im Kj. steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst einer inländischen juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausgeübt wird (» Nebenberufliche Tätigkeiten).

Begünstigt sind Tätigkeiten z.B. als

  • Übungsleiter,

  • Betreuer,

  • Aufsichtsperson und Jugendleiter,

  • Chorleiter und Dirigent oder

  • eine Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie

  • die Alten-, Kranken- und Behindertenpflege,

wenn die Nebentätigkeit beispielsweise bei folgenden Körperschaften ausgeübt wird:

  • gemeinnützige Sport- und Musikvereine,

  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,

  • Rettungsdienstorganisationen,

  • Feuerwehren,

  • Volkshochschulen,

  • Schulen und Universitäten oder allgemeine Einrichtungen der beruflichen Bildung (Lehr- und Prüfungstätigkeit) und

  • kirchliche Einrichtungen.

Wird die Nebentätigkeit für eine begünstigte Einrichtung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt, ohne dass es sich um eine sog. Übungsleiter- oder vergleichbare Tätigkeit handelt, bleiben die Einnahmen ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe von insgesamt 500 € im Kj. steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Von dieser Steuerbefreiung kann beispielsweise auch ein Schüler oder Student mit seiner Tätigkeit als Platz- oder Gerätewart in einem Sportverein profitieren. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen, wenn bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit ganz oder teilweise die Steuerbefreiung für bestimmte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit der allgemeine Freibetrag nicht zusätzlich zu diesen Sonderfreibeträgen berücksichtigt werden kann.

6. Kindergeld und Kinderfreibeträge

Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und neben ihrer Ausbildung oder in den Ferien arbeiten, sollten wissen, dass für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes bei den Eltern und die Gewährung von » Kindergeld an die Eltern insbesondere auch Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (» Einkünfte und Bezüge von Kindern), die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind, 7 680 € nicht überschreiten. Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, bleiben die Beiträge des Kindes, die es als ArbN-Beitrag zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung leistet, außer Ansatz.

7. Literaturhinweise

Steuerinformationen: Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (im Internet unter www.stmf.bayern.de).

8. Verwandte Lexikonartikel

» Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers

» Geringfügig Beschäftigte

» Erstattungsanspruch

» Existenzgründung

» Kleinunternehmer

» Kurzfristig Beschäftigte

» Lohnsteuer

» Lohnsteuerabzug

» Lohnsteuerermäßigungsverfahren

» Nebenberufliche Tätigkeiten

» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

» Unternehmer

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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