1. Definition der Schwarzarbeit
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) vom 23.7.2004 (BGBl I 2004, 1842) definiert die Schwarzarbeit wie folgt (§ 1 SchwarzArbG): Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
als ArbG, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
als Stpfl. seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Keine Schwarzarbeit in diesem Sinne liegt vor für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
von Angehörigen i.S.d. § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
aus Gefälligkeit,
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
im Wege der Selbsthilfe i.S.d. § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.8.1994 (BGBl I 1994, 2137) oder als Selbsthilfe i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.9.2001 (BGBl I 2001, 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.
Das SchwarzArbG vom 23.7.2004 tritt mit Wirkung zum 1.8.2004 in Kraft.
2. Lohnzufluss bei Nachentrichtung der ArbN-Anteile zur Sozialversicherung
Bei Nachentrichtung hinterzogener ArbN-Anteile zur Gesamtsozialversicherung führt die Nachzahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (BFH-Urteil vom 13.9.2007, VI R 54/03, BFH/NV 2007, 2416).
3. Verwandte Lexikonartikel
» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
» Rechnung
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
