1. Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Abschn. 171 UStR). Unter die Steuerermäßigung fällt weiterhin die Verabreichung von Heilbädern.
2. Schwimmbäder
Schwimmbäder sind Einrichtungen, die dem Benutzer Gelegenheit zum Schwimmen bieten. Dazu gehören sowohl Freibäder an natürlichen Gewässern (Meer, Seen, Flüsse) oder mit künstlichem Wasserbecken als auch Hallenbäder mit Becken, die zum Schwimmen geeignet sind und deshalb eine Mindestgröße und -tiefe aufweisen (Plückebaum u.a., USt-Kommentar, § 12 Abs. 2 Nr. 9, Rdnr. 1379 – Loseblatt).
3. Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Begünstigt sind die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze. Siehe dazu die Verwaltungsauffassungen in Abschn. 171 Abs. 1 Satz 1 UStR.
4. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
Mit Urteil vom 31.5.2001 (V R 97/98, BStBl II 2001, 658) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und im Fall der Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen (Abschn. 86 Abs. 1 UStR). Es handelt sich um einen Umsatz eigener Art, wenn die Benutzung der Einrichtung des Schwimmbads und nicht die Miete des Grundstücks oder eines Grundstücksteils aus der Sicht des Leistungsempfängers erstrebt wird. Dieser Umsatz durch Benutzung des Schwimmbads und seiner Einrichtungen ist insgesamt steuerpflichtig, unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Eine Grundstücksvermietung ist nur noch anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger die Nutzung des gesamten Schwimmbadgrundstücks über einen bei Grundstücksvermietungen üblichen Zeitraum erlangt und die Rechte eines Grundstücksmieters und nicht nur die eines Benutzers im Rahmen der Benutzungsordnung erlangt (Birkenfeld, Das große USt-Handbuch § 147 zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG – Rz. 15 ff.; Abschn. 86 Abs. 2 UStR).
5. Schwimmbadüberlassung durch Gemeinden
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung gemeindlicher Schwimmbäder ist in Abschn. 23 Abs. 18 UStR geregelt.

6. Unentgeltliche Wertabgaben
Eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG durch Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Schwimmbads liegt vor, wenn der Unternehmer
das Schwimmbad aus nicht unternehmerischen Gründen
privat,
im ideellen Vereinbereich oder
hoheitlich für Schulschwimmen
nutzt oder es seinem Personal für dessen privaten Bedarf zuwendet.
Die Gewährung der unentgeltlichen Schwimmbadnutzung aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar (Abschn. 24b Abs. 8 Satz 9 UStR). Eine dem § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG entsprechende Regelung enthält § 3 Abs. 9a UStG nicht.
7. Schwimmbadüberlassung als unselbstständige Nebenleistung
Ist die Schwimmbadüberlassung eine unselbstständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung (Hotelübernachtung mit Schwimmbadbenutzung), scheidet die Steuerermäßigung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG aus (Abschn. 171 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStR).
8. Schwimmbadüberlassung als Teil einer einheitlichen Leistung
Der Betreiber eines Sport- und Freizeitzentrums, der seine Einrichtungen und Leistungen sog. Clubmitgliedern gegen ein monatliches Pauschalentgelt – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme – zur Verfügung stellt, verabreicht keine Heilbäder und erbringt keine unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze, wenn zu der Anlage außer einem Schwimmbad und einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen (Fitness- und Gymnastikräume) gehören. Diese eigenständige Leistung fällt unter keine Begünstigungsvorschrift (BFH Urteil vom 8.9.1994, V R 88/92, BStBl II 1994, 959). Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG kann keine Anwendung finden, weil in einem Fitnessstudio regelmäßig keine unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze und keine Umsätze durch die Verabreichung von Heilbädern ausgeführt werden. Näheres siehe unter » Fitnessstudio.
9. Verabreichung von Heilbädern
Zu den begünstigten Heilbädern siehe Abschn. 171 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStR. Zu beachten ist dabei, dass Saunabäder nur im Rahmen einer Heilbehandlung begünstigt sind. Siehe dazu auch die Ausführungen unter » Fitnessstudio. Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR; BFH Urteil vom 12.5.2005, V R 54/02, BFH/NV 2005, 1470).
10. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).
11. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
