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  4. Sicherheitsleistung nach § 18f UStG

1. Allgemeines

Das BMF-Schreiben vom 8.10.2002 (BStBl I 2002, 1018) nimmt zu den Einzelheiten der Sicherheitsleistung nach § 18f UStG Stellung. Nach § 18f UStG kann das FA im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Steueranmeldung bestehen. Die Regelung kann angewendet werden für Voranmeldungen und Jahreserklärungen, wenn sie zu einer Erstattung angemeldeter Vorsteuerbeträge oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden USt führen, und auf Fälle, in denen die Finanzverwaltung von der Voranmeldung oder Jahreserklärung des Unternehmers abweicht und dies zu einer Erstattung führt. Die Zustimmung wird erst mit der Stellung der Sicherheitsleistung fällig.

Die Entscheidung des FA, die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO gegen Stellung einer Sicherheitsleistung zu erteilen, ist eine Ermessensentscheidung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. In Fällen, in denen die bestehenden Zweifel mit einer USt-Nachschau oder einer USt-Sonderprüfung kurzfristig ausgeräumt werden können, ist eine Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht angezeigt.

2. Verwandte Lexikonartikel

» Steueranmeldung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2005-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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