1. Allgemeine Charakterisierung
Der Solidaritätszuschlag ist eine einkommensteuerliche Annexsteuer bzw. eine Ergänzungsabgabe (§ 3 Abs. 1 AO), bei der die Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer (Lohn-/Körperschaftsteuer) selbst ist (§ 3 Abs. 1 SolZG).
Obgleich die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für VZ ab 2002 durch den Beschluss des BFH vom 28.6.2006, BStBl II 2006, 692eigentlich nicht (mehr) in Frage gestellt war, da die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg blieb (vgl. Beschluss des BVerfG vom 11.2.2008, 2 BvR 1708/06) hält jedoch der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (Beschluss vom 25.11.2009) die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags spätestens ab dem VZ 2007 für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Az. 7 K 143/08 dem BVerfG vor. Als Reaktion hierauf sind nach dem BMF-Schreiben vom 7.12.2009, (IV A 3-S 0338/07/10010) Festsetzungen des Solidaritätszuschlags ab dem VZ 2005 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen.
Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt derzeit 5,5 %, die auch bei Vorauszahlungen auf die ESt/KSt einbehalten wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG).
Im Unterschied zu dem für die Jahre 1991/92 erhobenen Solidaritätszuschlag ist der seit 1995 wieder eingeführte Zuschlag (mit ursprünglich 7,5 %; ab VZ 1998 um 2 % reduziert) zeitlich nicht befristet.
Von der wirtschaftlichen Auswirkung her gesehen erhöht der Solidaritätszuschlag die Grenzsteuersätze bei der Einkommensteuer von 42 % auf 44,31 % bzw. von 45 % auf 47,475 % und den Steuersatz bei der Körperschaftsteuer von 15 % auf 15,825 %.
2. Die Technik des Solidaritätszuschlags
2.1. Die Bemessungsgrundlage
Gem. § 3 SolZG berechnet sich der Solidaritätszuschlag wie folgt:
aus der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (§ 3 Abs. 2)
aus der einbehaltenen Lohnsteuer für den Fall des LSt-Abzugs (§ 3 Abs. 2a i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3)
aus der festgesetzten, d.h. veranlagten positiven Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
aus den Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
aus der Kapitalertragsteuer bzw. aus der Zinsabschlagsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) und
aus dem Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen des § 50a EStG (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
2.2. Das Verhältnis des Einkommensteuer-Bescheids zum Solidaritätszuschlag
Der ESt-Bescheid ist der Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Solidaritätszuschlag. Von daher genügt es, bei Fehlern des ESt-Bescheids nur diesen anzufechten (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Ein Rechtsmittel gegen den Solidaritätszuschlag ist hingegen erforderlich, wenn allein gegen die Bestimmungen des SolZG verstoßen wurde.
Nachdem bei der Einkommensteuer der Solidaritätszuschlag immer nach ESt unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge berechnet wird, kann in diesem Fall die ESt unterschiedlich definiert sein:
einmal die tatsächlich festgesetzte ESt auf Grund der Günstigerprüfung unter Berücksichtigung des Kindergeldes (statt des Abzugs der Kinderfreibeträge) und
für Zwecke des Solidaritätszuschlags als fiktive ESt (unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge).
2.3. Freigrenzen und Kleinbetragsregelung
Nur bei der Einkommensteuer(schuld) wird der Solidaritätsuzschlag nicht automatisch erhoben. Gem. § 3 Abs. 3 SolZG gibt es eine Freigrenze von 972 € ESt-Schuld (Grundtabelle) bzw. 1 944 € ESt-Schuld (Splittingtabelle), bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird.
Bei Überschreiten dieser Freigrenze wird sodann der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe von 5,5 % erhoben. Vielmehr sieht § 4 Satz 2 SolZG einen »gleitenden« Übergang vor. Der Solidaritätszuschlag darf danach nicht mehr als 20 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (ESt-Schuld) und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG jeweils maßgebenden Freigrenze betragen.
Beispiel:
Für Ehegatten mit einem zu versteuernden Einkommen von 27 620 € beträgt die ESt-Schuld nach
der Splittingtabelle 2009 | 2 336 € |
die Freigrenze beträgt | 1 944 € |
der Unterschiedsbetrag | 392 € |
hierauf 20 % | 78,40 € |
Lösung:
Anstelle der ansonsten fälligen 128,48 € (5,5 % von 2 336 €) kann hier nur ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 78,40 € festgesetzt werden.
2.4. Solidaritätszuschlag und Gewinnausschüttungen
Entgegen der ersten Version des SolZG kommt es nach der Umstellung der Dividendenbesteuerung auf das Halbeinkünfteverfahren bzw. auf das Teileinkünfteverfahren/Abgeltungsteuer wieder zu einer zweifachen Festsetzung des Solidaritätszuschlags, einmal auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und zum anderen auf der Gesellschafterebene, wobei hier § 3 Nr. 40d EStG zu berücksichtigen ist.
3. Literaturhinweise
Paus, Der Solidaritätszuschlag, BuW 1991, 265; Dötsch, Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, DB 1993, 1440; Schaufenberg/Tillich, Berechnungen des Solidaritätszuschlags bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, DB 1998, 152; Neyer, Der Solidaritätszuschlag bei Verlustnutzung im Konzern, DStR 1999, 308.
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
