Solidaritätszuschlag
Das Wichtigste in Kürze
- Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren.
- Er wirkt sich als ein Zuschlag auf die Einkommen- wie Körperschaftsteuer aus und wird in der Lohnabrechnung direkt abgezogen.
- Der Prozentsatz liegt bei 5,5%.
- Seit dem 01.01.2021 gilt dieser nur noch für Spitzenverdiener und bemisst sich an der Höhe des Verdienstes.
Inhaltsverzeichnis
Aktuelles
Um eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen zu vermeiden, wurden durch das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG vom 8.12.2022, BGBl I 2022, 2230) die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag in den Jahren 2023 und 2024 angehoben. Das Gesetz war Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.
Seit dem 1.1.2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürger werden – nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 – auch für das Jahr 2024 weiter entlastet (vgl. 4.2).
Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG vom 23.12.2024, BGBl I 2024, Nr. 449) wurden die Freigrenzen für die Jahre 2025 und 2026 weiter angehoben.
1 Charakterisierung
Der Solidaritätszuschlag (Soli, SolZ) ist eine einkommensteuerliche Annexsteuer (Zuschlagsteuer) bzw. eine Ergänzungsabgabe (§ 3 Abs. 1 AO), bei der die Bemessungsgrundlage die ESt (LSt/KSt) selbst ist (§ 3 Abs. 1 SolZG). Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG. Darüber hinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.
2 Verfassungsmäßigkeit
2.1 Allgemeines
Bislang sollten sämtliche Festsetzungen des SolZ für die VZ ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfolgen (BMF vom 15.1.2018, BStBl I 2018, 2 und vom 10.1.2019, BStBl I 2019, 2).
Durch das BMF-Schreiben vom 26.5.2025 (BStBl I 2025, 1178) entfällt der Vorläufigkeitsvermerk mit sofortiger Wirkung.
Das BMF hat eine Allgemeinverfügung vom 4.8.2025 (BStBl I 2025, 1152) der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 veröffentlicht.
2.2 Rechtsprechung
BFH vom 21.7.2011
Mit Urteilen vom 21.7.2011 (II R 50/09, NV und II R 52/10, BStBl II 2012, 43) hat der BFH entschieden, dass die Festsetzung des SolZ zur ESt und KSt bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der SolZ allerdings nicht werden.
Niedersächsisches FG vom 21.8.2013
Mit Urteil vom 21.8.2013 (7 K 143/08) hat das Niedersächsische FG erneut ein Verfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit des SolZ ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG (2 BvL 6/14) eingeholt.
BFH vom 15.6.2016
Mit Urteil vom 15.6.2016 (II B 91/15, BStBl II 2016, 846) hat der BFH keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung des SolZ gewährt, da dem öffentlichen Interesse am Vollzug des SolZ Vorrang gegenüber dem Interesse des Stpfl. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zukäme.
FG Baden-Württemberg vom 16.5.2022
Das FG Baden-Württemberg hat die Erhebung des SolZ im Jahr 2020 bzw. ab 2021 verfassungsrechtlich weiterhin als zulässig erachtet (FG Baden-Württemberg vom 16.5.2022, 10 K 1693/21, LEXinform 5024725; Pressemitteilung vom 5.7.2022, LEXinform 0462405).
BVerfG vom 27.10.2021
Mit Beschluss vom 27.10.2021 (2 BvL 12/11; veröffentlicht am 26.11.2021) hat das BVerfG eine Vorlage des BFH zu § 3 SolZG 1995 i. d. F. vom 15.10.2002 als unzulässig angesehen.
Der BFH war der Auffassung, dass § 3 SolZG 1995 insoweit verfassungswidrig war, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines SolZ-Guthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG i. d. F. vom 7.12.2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den SolZ mindert.
BVerfG vom 7.6.2023
Das BVerfG hat eine Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungswidrigkeit des SolZG 1995 (bezogen auf das Streitjahr 2007) als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss vom 7.6.2023, 2 BvL 6/14).
BFH vom 26.9.2023
Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des SolZ ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim BVerfG bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 26.9.2023 (IX R 9/22, BStBl II 2024, 282).
BFH vom 20.2.2024
Der XI. Senat des BFH hatte erneut zu klären, ob der SolZ – diesmal für die Erhebungszeiträume 1999 bis 2002 einschließlich – verfassungskonform ist. Dabei bestätigt er die bisherige Rspr. und lässt keine verfassungsrechtlichen Zweifel erkennen (BFH vom 20.2.2024, IX R 27/23/II R 27/15, BStBl II 2024, 444).
BVerfG vom 26.3.2025
Der Zweite Senat des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das SolZG 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 26.3.2025, 2 BvR 1505/20).
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Die Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG setzt einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der nach der vom BVerfG nur beschränkt überprüfbaren Einschätzung des Gesetzgebers durch die Erfüllung einer vom Bund angeführten bestimmten Aufgabe voraussichtlich entstehen wird und zu dessen Deckung die Erhebung der Ergänzungsabgabe notwendig erscheint (aufgabenbezogener Mehrbedarf).
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Ein evidenter Wegfall des einer Ergänzungsabgabe zugrunde gelegten finanziellen Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder die Voraussetzungen für ihre Erhebung anzupassen.
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Die Erhebung der Ergänzungsabgabe ist von Verfassungs wegen weder von vornherein zu befristen noch auf Notlagen beschränkt.
3 Soli bis Veranlagungszeitraum 2020
3.1 Bemessungsgrundlage
3.1.1 Allgemeines
Die Bemessungsgrundlage für den SolZ wird in § 3 SolZG definiert. Danach berechnet sich der SolZ, soweit eine Veranlagung zur ESt oder KSt vorzunehmen ist, nach der in § 3 Abs. 2 SolZG berechneten ESt oder der festgesetzten KSt für VZ ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG). Nach § 3 Abs. 2 SolZG ist bei der Veranlagung zur ESt Bemessungsgrundlage für den SolZ die ESt, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre.
3.1.2 BFH-Rechtsprechung
BFH vom 14.11.2018
Mit dem SolZ und GewSt beschäftigte sich der BFH mit Urteil vom 14.11.2018 (II R 64/15, BStBl II 2019 II, 289).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des SolZ bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.
Streitig ist die Berechnung des SolZ bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Hinblick auf die Anrechnung der GewSt nach § 35 EStG.
Die Kläger, ein im Streitjahr 2011 zusammen zur ESt veranlagtes Ehepaar, sind der Meinung, die Anrechnung der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG führe zu einer Begünstigung von Gewerbetreibenden und einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung aller anderen Stpfl. beim SolZ.
Sie begehrten daher zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des SolZ eine Schattenanrechnung nach § 35 EStG.
Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Höhe des festgesetzten Solidaritätszuschlags entspricht dem Wortlaut der maßgebenden Gesetze.
BFH vom 10.11.2020
Zur Nachsteuer i. S. d. § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den SolZ nahm der BFH mit Urteil vom 10.11.2020 (IX R 34/18, BStBl II 2021, 455) Stellung.
Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende ESt und damit die Bemessungsgrundlage für den SolZ (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11.8.2008, BStBl I 2008, 838, Rz. 27).
Streitig war, ob die ESt auf den Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 EStG i. d. F. des Streitjahres 2014 in die Bemessungsgrundlage des SolZ einzubeziehen ist. Die Kläger sind der Ansicht, die ESt auf den Nachversteuerungsbetrag sei nicht zwingend Bestandteil der tariflichen ESt.
Die ESt auf den Nachversteuerungsbetrag (Nachsteuer) ist Teil der festzusetzenden ESt nach § 2 Abs. 6 EStG und damit Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den SolZ.
3.2 Höhe
Die Höhe des SolZ beträgt derzeit 5,5 %, die auch bei Vorauszahlungen auf die ESt/KSt einbehalten wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG). Eine mögliche Abschaffung des SolZ ist in der Politik ein Dauerbrennpunkt. Im Unterschied zu dem für die Jahre 1991/92 erhobenen SolZ ist der seit 1995 wieder eingeführte Zuschlag (mit ursprünglich 7,5 %; ab VZ 1998 um 2 % reduziert) zeitlich nicht befristet.
Von der wirtschaftlichen Auswirkung her gesehen erhöht der SolZ die Grenzsteuersätze bei der ESt und KSt.
3.3 Freigrenzen und Kleinbetragsregelung
Nur bei der Einkommensteuer(schuld) wird der SolZ nicht automatisch erhoben. Gem. § 3 Abs. 3 SolZG gibt es eine Freigrenze von 972 EUR ESt-Schuld (Grundtabelle) bzw. 1 944 EUR ESt-Schuld (Splittingtabelle), bis zu der kein SolZ erhoben wird.
Bei Überschreiten dieser Freigrenze wird sodann der SolZ nicht in voller Höhe von 5,5 % erhoben. Vielmehr sieht § 4 Satz 2 SolZG einen ›gleitenden‹ Übergang vor. Der SolZ darf danach nicht mehr als 20 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (ESt-Schuld) und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG jeweils maßgebenden Freigrenze betragen.
Für Ehegatten mit einem zu versteuernden Einkommen von 27 620 EUR beträgt die ESt-Schuld nach
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der Splittingtabelle 2016 |
1 972 EUR |
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die Freigrenze beträgt |
1 944 EUR |
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der Unterschiedsbetrag |
28 EUR |
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hierauf 20 % |
5,60 EUR |
Anstelle der ansonsten fälligen 108,46 EUR (5,5 % von 1 972 EUR) kann hier nur ein SolZ i. H. v. 5,60 EUR festgesetzt werden.
4 Soli ab Veranlagungszeitraum 2021
4.1 Gesetz zur Rückführung des Soli
Der SolZ wurde durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ (BGBl I 2019, 2115) ab dem VZ 2021 nicht gänzlich abgeschafft, aber zurückgeführt. Damit zahlen ab 2021 ca. 90 % der Stpfl. keinen SolZ mehr. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Im Ergebnis werden 96,5 % der Soli-Zahler bessergestellt.
4.2 Erhöhung der Freigrenze
Die Freigrenzen (vgl. 3.3) betragen ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2021:
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VZ |
Grundtarif |
Splittingtarif |
Rechtsgrundlage |
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2021 |
16 956 EUR |
33 912 EUR |
Gesetz zur Rückführung des SolZ (BGBl I 2019, 2115) |
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2023 |
17 543 EUR |
35 086 EUR |
Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022 (InflAusG, BGBl I 2022, 2230): 1. Schritt |
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2024 |
18 130 EUR |
36 260 EUR |
Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022 (InflAusG, BGBl I 2022, 2230): 2. Schritt |
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2025 |
19 950 EUR |
39 900 EUR |
Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (SteFeG, BGBl I 2024, Nr. 449) |
Somit ist ab dem Jahr 2021 bis zu einem versteuernden Einkommen von ca. 61 750 EUR (Grundtarif) bzw. 123 500 EUR (Splittingtarif) kein SolZ mehr fällig. Auf diese erhöhte Freigrenze folgt die sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der SolZ hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96 409 EUR (Grundtarif). Davon profitieren rund 6,5 % der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 % müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen. Er beträgt 5,5 % der Körper- oder ESt.
Um eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen zu vermeiden, wurden durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022 (InflAusG, BGBl I 2022, 2230) die Freigrenzen für den SolZ 2023 und 2024 angehoben. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.
Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG vom 23.12.2024, BGBl I 2024, Nr. 449) wurden die Freigrenzen für die Jahre 2025 und 2026 weiter angehoben.
4.3 Weitere Rechtsfolgen
Der SolZ wird auch bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 KStG körperschaftsteuerpflichtig sind. Da bei diesen die Freigrenze und die Milderungszone nicht zur Anwendung kommen, tritt keine Entlastung ein.
Der SolZ wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen LSt erhoben. Die Freigrenze und die Milderungszone kommen jedoch auch hier nicht zur Anwendung, sodass auch insoweit keine Entlastung eintritt.
Die Freigrenze und die Milderungszone gelten ebenfalls nicht in Bezug auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
5 Das Verhältnis des Einkommensteuerbescheids zum Soli
Der ESt-Bescheid ist der Grundlagenbescheid für den Folgebescheid über den SolZ. Danach berechnet sich der SolZ, soweit eine Veranlagung zur ESt vorzunehmen ist, nach der in § 3 Abs. 2 SolZG berechneten ESt. Von daher genügt es, bei Fehlern des ESt-Bescheids nur diesen anzufechten (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
Ein Rechtsmittel gegen den SolZ ist hingegen erforderlich, wenn allein gegen die Bestimmungen des SolZG verstoßen wurde.
Nachdem bei der ESt der SolZ immer nach ESt unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge berechnet wird, kann in diesem Fall die ESt unterschiedlich definiert sein:
-
einmal die tatsächlich festgesetzte ESt aufgrund der Günstigerprüfung unter Berücksichtigung des Kindergeldes (statt des Abzugs der Kinderfreibeträge) und
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für Zwecke des SolZ als fiktive ESt (unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge).
6 Soli und Gewerbesteuer
Mit Urteil vom 14.11.2018 (II R 63/15, BStBl II 2021, 184) hatte sich der BFH mit der Verfassungsmäßigkeit des SolZ i. R.d. GewSt befasst.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des SolZ, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. Der SolZ war im Jahre 2011 verfassungsgemäß.
Die Kläger erzielten Einkünfte u. a. aus nichtselbstständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die ESt und SolZ festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den SolZ für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich GewSt auf die ESt angerechnet worden und der SolZ wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.
Einspruch und Klage gegen die Festsetzung des SolZ blieben erfolglos (FG Baden-Württemberg vom 26.6.2014, 12 K 1045/13). Auch der BFH hat die Klage im Revisionsverfahren hinsichtlich des SolZ abgewiesen.
Der BFH hat die Erhebung des SolZ im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim SolZ mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch ESt, SolZ und GewSt nicht beanstandet. Die Entscheidung misst dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu.
7 Soli und Gewinnausschüttungen
Entgegen der ersten Version des SolZG kommt es nach der Umstellung der Dividendenbesteuerung auf das Halbeinkünfteverfahren bzw. auf das Teileinkünfteverfahren/Abgeltungsteuer wieder zu einer zweifachen Festsetzung des SolZ, einmal auf der Ebene der KapGes und zum anderen auf der Gesellschafterebene, wobei hier § 3 Nr. 40d EStG zu berücksichtigen ist.
8 Literaturhinweise
Paus, Der Solidaritätszuschlag, BuW 1991, 265; Dötsch, Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, DB 1993, 1440; Schaufenberg/Tillich, Berechnungen des Solidaritätszuschlags bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, DB 1998, 152; Neyer, Der Solidaritätszuschlag bei Verlustnutzung im Konzern, DStR 1999, 308; Hechtner, Zur Zukunft des Solidaritätszuschlags, NWB 2018, 2297.
9 Verwandte Lexikonartikel
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
10 Verweise
Normenverweise
SolZG § 1
SolZG § 2
SolZG § 3
SolZG § 4
AO § 3 Abs. 1
Rechtsprechung
BVerfG vom 8.9.2010, 2 BvL 3/10
BVerfG vom 27.10.2021, 2 BvL 12/11
BVerfG vom 7.6.2023, 2 BvL 6/14
BVerfG vom 26.3.2025, 2 BvR 1505/20
BFH vom 21.7.2011, II R 50/09 (NV)
BFH vom 21.7.2011, II R 52/10, BStBl II 2012, 43
BFH vom 15.6.2016, II B 91/15, BStBl II 2016, 846
BFH vom 14.11.2018, II R 64/15, BStBl II 2019, 289
BFH vom 10.11.2020, IX R 34/18, BStBl II 2021, 455
BFH vom 26.9.2023, IX R 9/22, BStBl II 2024, 282
BFH vom 20.2.2024, IX R 27/23/II R 27/15, BStBl II 2024, 444
FG Niedersachsen vom 25.11.2009, 7 K 143/08
FG Münster vom 8.12.2009, 1 K 4077/08
FG Niedersachsen vom 21.8.2013, 7 K 143/08
FG Hamburg vom 8.12.2017, 3 K 294/16
FG Baden-Württemberg vom 16.5.2022, 10 K 1693/21
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 7.12.2009, BStBl I 2009, 1509
BMF vom 15.1.2018, BStBl I 2018, 2
BMF vom 4.1.2021, BStBl I 2021, 49
BMF vom 26.5.2025, BStBl I 2025, 1178
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.8.2025, BStBl I 2025, 1152
Synonyme
Zuschlagsteuer
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