1. Mögliche Sonderabschreibungen
Sonderabschreibungen können vorgenommen werden:
für abnutzbare WG des Anlagevermögens privater Krankenhäuser nach § 7f EStG,
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG (» Ansparrücklage),
für bestimmte WG des Anlagevermögens im Kohle- und Erzbergbau nach § 81 EStDV,
für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge nach § 82f EStDV.
Für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste Vorsteuer kann keine »Sonderabschreibung« vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 49/05, DStR 2006, 1499).
2. Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und »normaler« AfA
Sonderabschreibungen können neben der normalen AfA vorgenommen werden. Bei WG, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG vorzunehmen (§ 7a Abs. 4 EStG). Lediglich bei der » Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig.
Grundsätzlich kann eine Sonderabschreibung nicht zusätzlich zu einer degressiven AfA i.S.d. § 7 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass eine Sonderabschreibung immer dann ausscheidet, wenn das betreffende WG in früheren Jahren nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben worden ist. Eine solche Auslegung ist weder dem Wortlaut des § 7a Abs. 4 EStG zu entnehmen noch aus dessen Zweck oder Entstehungsgeschichte abzuleiten (BFH-Urteil vom 14.3.2006, I R 83/05, DStR 2006, 1402). § 7 Abs. 3 EStG lässt den Übergang von der degressiven zur linearen AfA ausdrücklich zu. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem Stpfl. Im Anschluss an einen Übergang von der degressiven zur linearen AfA ist die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für das betreffende WG durch § 7a Abs. 4 EStG nicht ausgeschlossen. Der Normtext des § 7a Abs. 4 EStG bezieht sich nur auf die kumulative Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und degressiver AfA in ein und demselben Veranlagungszeitraum.
3. Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist die Sonderabschreibung nach den um die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen (§ 7a Abs. 1 EStG, H 7a EStH mit Beispielen). Dies gilt allerdings nicht, wenn nachträgliche Herstellungskosten selbstständig abgeschrieben werden können, so z.B. § 4 Abs. 3 Fördergebietsgesetz.
4. Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sonderabschreibungen bereits auf » Anzahlungen in Anspruch genommen werden, wie z.B. in
§ 7f Abs. 3 EStG: Sonderabschreibungen für abnutzbare WG des Anlagevermögens privater Krankenhäuser,
§ 81 Abs. 4 EStDV: Sonderabschreibungen für bestimmte WG des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau,
§ 82f Abs. 4 EStDV: Sonderabschreibungen für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen und für Luftfahrzeuge.
Anzahlungen sind im Jahr der tatsächlichen Zahlung aufgewendet.
5. Abschreibungen nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung
Sind für ein WG Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG (selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen) nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz (» Gebäudeabschreibung), bei anderen WG nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer (§ 7a Abs. 9 EStG; R 7a Abs. 9 EStR sowie H 7a EStH und Beispiel 4).
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
