1. Definition der sonstigen Leistung
Das Gemeinschaftsrecht regelt die Dienstleistungen in Art. 24 ff. MwStSystRL. Nach der Definition in Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL gilt als Dienstleistung jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.
Nach der Definition des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG sind sonstige Leistungen solche Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG; » Lieferung).
2. Leistungsarten
Nach Art. 25 MwStSystRL kann eine Dienstleistung u.a. in einem der folgenden Umsätze bestehen:
Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.
Als sonstige Leistungen kommen insbesondere nach Abschn. 3.1 Abs. 4 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 8.6.2011 (DStR 2011, 1130, LEXinform 5233342) in Betracht:
Dienstleistungen,
Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen z.B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs,
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten,
Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge (vgl. EuGH Urteil vom 22.10.2009, C-242/08, BStBl II 2011, 559, s.u.),
der Verzicht auf die Ausübung einer Tätigkeit (vgl. BFH Urteile vom 6.5.2004, V R 40/02, BStBl II 2004, 854, vom 7.7.2005, V R 34/03, BStBl II 2007, 66 und vom 24.8.2006, V R 19/05, BStBl II 2007,),
die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb (vgl. BFH Urteil vom 13.11.2003, V R 59/02, BStBl II 2004, 472).
Die Bestellung eines Nießbrauchs (» Nießbrauch) oder eines Erbbaurechts (» Erbbaurecht) ist eine Duldungsleistung in der Form der Dauerleistung i.S.v. § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG (vgl. BFH Urteil vom 20.4.1988, X R 4/80, BStBl II 1988, 744). Zur Behandlung des sog. Quotennießbrauchs vgl. BFH Urteil vom 28.2.1991, V R 12/85, BStBl II 1991, 649.
In seinem Urteil vom 22.10.2009 (C-242/08, BStBl II 2011, 559) hat der EuGH ausgeführt, dass die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Bei diesen Verträgen handele es sich zum einen nicht um körperliche Gegenstände i.S.d. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL. Zum anderen sei die Übertragung von Verträgen als Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands nach Art. 25 Buchst. a MwStSystRL und damit als sonstige Leistung zu beurteilen. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist ebenfalls eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG.
Auf Grund des EuGH-Urteils vom 22.10.2009 (C-242/08, BStBl II 2011, 559) hat das BMF mit Schreiben vom 8.6.2011 Abschn. 3.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE (s.o.) neu gefasst. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Übertragung solcher immaterieller WG, die vor dem 1.7.2011 vorgenommen wird, abweichend hiervon als Lieferung behandelt (vgl. Abschn. 24 Abs. 1 Satz 2 UStR 2008). Nach der bisherigen Verwaltungsregelung in Abschn. 24 Abs. 1 Satz 2 UStR 2008 waren der Firmenwert und der Kundenstamm wie körperliche Gegenstände zu behandeln (s.a. Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 6.1.2009, BStBl I 2009, 60 und » Lieferung).
3. Einzelfälle der sonstigen Leistung
3.1. Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Zur Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen insbesondere zur Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen als sonstige Leistungen siehe das BMF-Schreiben vom 30.11.2006 (BStBl I 2006, 793) unter » Lieferung. Die Übertragung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften ist als sonstige Leistung zu beurteilen (Abschn. 3.5 Abs. 8 UStAE, s.a. Abschn. 4.8.10 UStAE). Zur Gründung von Gesellschaften bzw. zum Eintritt neuer Gesellschafter s. Abschn. 1.6 Abs. 2 UStAE.
3.2. Gemischte einheitliche Leistungen
Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (Abschn. 3.5 Abs. 1 UStAE). Die danach als sonstige Leistungen zu behandelnden Leistungen sind in Abschn. 3.5 Abs. 3 UStAE beispielhaft genannt.
3.3. Besonderheiten beim Leasing
Werden Gegenstände im Leasingverfahren überlassen, so ist die Übergabe des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer eine Lieferung, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, handelt es sich um eine Vermietungsleistung (Abschn. 3.5 Abs. 5 bis 7 UStAE).
3.4. Restaurationsumsätze
Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken sind die Grundsätze der BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (BStBl I 2008, 949 und vom 29.3.2010 (BStBl I 2010, 330) anzuwenden (Abschn. 3.6 UStAE und » Restaurationsumsätze).
Mit zwei Urteilen vom 30.6.2011 sowie in einem weiteren Urteil vom 8.6.2011 hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7 %) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 %) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem Urteil des EuGH vom 10.3.2011 (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., LEXinform 0589255), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.
Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfüfung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (BFH Urteile vom 30.6.2011, V R 35/08, LEXinform 0179435 und vom 8.6.2011, XI R 37/08, LEXinform 0179411).
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (BFH Urteil vom 30.6.2011, V R 18/10, LEXinform 0927916).
Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 67/11 vom 24.8.2011, LEXinform 0436838). Zur Definition der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen s. Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1) sowie » Restaurationsumsätze.
3.5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen
Gebietskörperschaften und Unternehmer, die Landschaften in ihrer natürlichen Beschaffenheit maßgeblich und nachhaltig verändern (z.B. durch Erschließung eines Bau- und Gewerbegebietes, Bau von Straßen, Errichtung von Gebäuden, Abtragen von Bodenvorkommen) sind naturschutzrechtlich verpflichtet, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Können die erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes nicht ausgeglichen werden, hat der Verursacher bzw. der dazu Verpflichtete die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).
Der Eingriffsverursacher ist in der Regel nicht in der Lage, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen selbst durchzuführen. Er verfügt nicht über geeignete Grundstücke und/oder ist nicht bereit, Grundstücke über Jahre i.S. einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme lediglich extensiv zu nutzen (z.B. Feuchtbiotop, Streuobstwiese, Reduzierung weidender Tiere, Verbot der Ausbringung von Gülle und Pflanzenschutzmitteln).
Die Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen werden vielmehr von einem Dritten (z.B. Naturschutzbehörde, Land- und Forstwirt oder Stiftung) erbracht, an den der Eingriffsverursacher Zahlungen leistet. Da die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich unabhängig vom Eingriff selbst durchgeführt werden können, schaffen Dritte auch Vorratsflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die auf den Vorratsflächen vorgenommenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden in Ökopunkte umgerechnet, die handelbar sind (Ökopunkte-Handel). Weder bei der Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch beim Verkauf von Ökopunkten liegt eine Grundstückslieferung oder eine Grundstücksvermietung vor. Denn der Eingriffsverursacher hat nur ein Interesse daran, von seiner Verpflichtung eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme durchführen zu müssen, befreit zu werden. Er erwirbt oder mietet kein Grundstück (OFD Hannover vom 12.4.2007, S 7100 – 542 – StO 171, UR 2008, 196).
Abnehmer der Ökopunkte sind Bauherren, die durch die Bebauung von Grundstücken aufgrund des Baugesetzbuches des Bundesnaturschutzgesetzes als Eingriffsverursacher verpflichtet sind, Ausgleichsflächen für den Eingriff zu schaffen.
Zwischen der zuständigen Behörde einerseits und den Verkäufern der Ökopunkte bzw. dem Eingriffsverursacher andererseits besteht kein Leistungsaustausch, da sowohl die Erteilung der Ökopunkte als auch die Abbuchung der Ökopunkte vom Ökokonto eine hoheitliche Maßnahme darstellt.
Ein Leistungsaustausch erfolgt jedoch zwischen dem Verkäufer der Ökopunkte und dem Eingriffsverursacher.
Der Verkäufer ist von dem Zeitpunkt an als Unternehmer anzusehen, in dem er sich ernsthaft, nach außen objektiv erkennbar, zum Handel mit seinen Ökopunkten entschieden hat. Ab diesem Zeitpunkt können Vorsteuerbeträge für durchgeführte Ersatzmaßnahmen geltend gemacht werden.
Der Verkauf der Ökopunkte stellt eine sonstige Leistung dar, veräußert wird der Anspruch auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme, vergleichbar mit dem Handel von Treibhausgasemissionszertifikaten.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG, da der Anspruch auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme als ähnliches Recht betrachtet werden kann. Ist der Empfänger Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
Ein Umsatz, welcher der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt, ist nicht gegeben.
Ein umsatzsteuerfreies Geschäft mit Wertpapieren oder Sicherheiten liegt nicht vor, die sonstige Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.
Erwirbt der Eingriffsverursacher den Anspruch auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme von einem anderen Unternehmer, kann er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (OFD Frankfurt vom 15.1.2007, S 7100 A – 266 – St 11, UR 2007, 629).
3.6. Gutscheine
Im Wirtschaftsverkehr sind Gutscheine Papiere, die entweder einen aufgedruckten Wert enthalten oder die gegen eine, im Gutschein bestimmte Leistung, eingetauscht werden können (» Warengutscheine). Gutscheine, die einen Wert enthalten, werden als Wertgutscheine und die, die eine bestimmte Leistung enthalten, als Warengutscheine bezeichnet.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen nimmt die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 29.2.2008 (S 7270, LEXinform 5231447) Stellung (s.a. OFD Magdeburg vom 2.5.2006, S 7200 – 179 – St 244, UR 2007, 470, LEXinform 5230912). Danach handelte es sich bei der Ausgabe eines Wertgutscheins bisher lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellte keine Leistung dar. Eine Anzahlung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG lag ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterlag die Leistung der USt.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt (Warengutschein), unterlag der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG (Abschn. 17.2 UStAE). Die bei Einlösung des Gutscheins ausgeführte Leistung unterlag mit dem ggf. noch zu zahlenden Differenzbetrag der USt.
Unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 29.7.2010 (C-40/09, UR 2010, 734, LEXinform 0589224) hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 6.10.2010 (5 K 1818/08 U, LEXinform 5011314, Revision eingelegt, Az. BFH: V R 42/10) entschieden, dass der Verkauf von Hotelschecks nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung eigener Art zu beurteilen ist, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und dem Ort der Leistung im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist.
Zu den Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil vom 29.7.2010 siehe die Vfg. der OFD Niedersachsen vom 17.1.2011 (S 7100 – 779 – St 171, LEXinform 5233086).
3.7. Geldumtausch durch Wechselstube
Der BFH hat durch Urteil vom 19.5.2010 (XI R 6/09, BFH/NV 2010, 2211, LEXinform 0179662) entschieden, dass ein Unternehmer, der auf einem deutschen Flughafen in einer Wechselstube in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (Dienstleistungen) ausführt.
Die Klärung der Rechtsfrage war erforderlich, weil davon der von dem Betreiber der Wechselstube begehrte anteilige Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) abhing. Zwar ist der Geldwechsel im Inland unabhängig davon steuerfrei, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Für steuerfreie Umsätze scheidet grundsätzlich ein Vorsteuerabzug aus. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt aber nicht ein für Umsätze, die steuerfrei wären und wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG). Nach § 3a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 Buchst. a UStG befindet sich der Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen auch der Geldtausch gehört, im Drittlandsgebiet, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in einem Drittlandsgebiet hat.
Im Streitfall hatte das FA den anteiligen Vorsteuerabzug abgelehnt mit der Begründung, bei dem Geldwechsel handele es sich um eine im Inland erbrachte steuerfreie Lieferung der Wechselstube, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
Der BFH vertrat dagegen ebenso wie das FG die Ansicht, bei dem Geldtausch handele es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Dienstleistung. Dementsprechend war der Vorsteuerabzug insoweit nicht ausgeschlossen.
Der BFH entschied außerdem, dass für den Nachweis des Wohnsitzes des Kunden im Drittlandsgebiet nicht die für Ausfuhrlieferungen geltenden Buch- und Belegnachweise zu erbringen seien. Im konkreten Fall hatte der Betreiber der Wechselstube die Kunden nach ihrem Herkunftsland befragt und darüber Aufzeichnungen geführt. Das FG hatte diese Aufzeichnungen für plausibel gehalten und der BFH hat dies nicht beanstandet (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 84/10 vom 29.9.2010, LEXinform 0435724).
3.8. Zwischenhandel mit Eintrittskarten
Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung (BFH Urteil vom 3.6.2009, XI R 34/08, BStBl II 2010, 857). Mit einer Fahrkarte oder einer Eintrittskarte, die zivilrechtlich als sog. kleine Inhaberpapiere i.S.v. § 807 BGB gelten, erwirbt der Inhaber das Recht, eine bestimmte Leistung des Verpflichteten in Empfang zu nehmen. Der wesentliche Inhalt des Geschäfts ist der mit dem Erwerb der Eintrittskarte verbundene Anspruch auf eine Dienstleistung. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ist auf den Besuch einer Veranstaltung gerichtet. Der Verkauf einer Eintrittskarte stellt daher keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung dar.
4. Gleichgestellte sonstige Leistungen
Nach § 3 Abs. 9a UStG werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Siehe dazu das Stichwort » Unentgeltliche Wertabgabe.
5. Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010
5.1. Allgemeiner Überblick
Mit der Richtlinie 208/8/EG vom 12.2.2008 (ABl. EU Nr. L 44, 11) zur Änderung der Art. 43 ff. MwStSystRL bezüglich des Orts der Dienstleistung werden mit Wirkung vom 1.1.2010 die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zum Ort der Dienstleistung neu gefasst.
Mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) werden die Regelungen der Richtlinie 2008/8/EG zum 1.1.2010 in nationales Recht umgesetzt (Art. 39 Abs. 9 JStG 2009). Mit Vfg. vom 30.1.2009 (S 7030 A – 10 – A 3.11, LEXinform 5231913) nimmt die Thüringer Landesfinanzdirektion Stellung zu den Änderungen des UStG durch das JStG 2009. Das BMF nimmt mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 4.9.2009 (LEXinform 5232315) ausführlich zum Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Stellung. Das BMF-Schreiben wurde mittlerweile in die Abschn. 3a.1 bis 3a.16 UStAE eingearbeitet.
Durch Art. 4 Nr. 4 und Art. 32 Abs. 5 des JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurden mit Wirkung vom 1.1.2011 die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG mehrfach geändert. Zu diesen Änderungen nimmt das BMF-Schreiben vom 4.2.2011 (BStBl I 2011, 162) Stellung und passt den UStAE in den Abschn. 3a.1 bis 3a.14 an die Änderungen an.
Der EU-Ministerrat hat am 15.3.2011 eine Verordnung (EU Nr. 282/2011, ABl EU vom 23.3.2011, L 77/1 ff.) angenommen, mit der neue Durchführungsvorschriften zur MwStSystRL festgelegt werden. Die Verordnung gilt ab 1.7.2011. Mit der EU-Verordnung 282/2011 wird die bisherige Durchführungsverordnung 1777/2005 vom 17.10.2005 (ABl EU 2005 Nr. L 288, 1) neu gefasst (s.a. Huschens, Beilage NWB zu Heft 19/11). Die Durchführungsverordnung 282/2011 ist in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. Zur Klarstellung hat das BMF die Auswirkungen auf den UStAE mit Schreiben vom 10.6.2011 (BStBl I 2011, 583) erläutert.
5.2. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung
Zunächst bestimmt Art. 43 MwStSystRL, wer für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Ortsbestimmung der Dienstleistungen als stpfl. (Unternehmer nach deutschem Recht) Leistungsempfänger gilt. Danach gilt als stpfl. Leistungsempfänger auch der, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Leistungen angesehen werden. Als stpfl. Leistungsempfänger gilt auch eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr. (s.a. Art. 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1).
Die allgemeinen Ortsbestimmungen regeln in den Art. 44 und 45 MwStSystRL die Grundregel der Ortsvorschrift. Danach ist die Ausführung der Umsätze zu unterscheiden
in B2B-Umsätze (die Bezeichnung »B2B-Umsätze« steht für Beziehungen zwischen Unternehmern und bedeutet »Business-to-Business«);
in B2C-Umsätze (die Bezeichnung »B2C-Umsätze« steht für Beziehungen zwischen Unternehmen und Konsumenten und bedeutet »Business-to-Consumer«).
Der Dienstleistungsort für B2B-Umsätze bestimmt sich nach der Grundregel des Art. 44 MwStSystRL nach dem Sitzort des Leistungsempfängers. Zum Ort des Dienstleistungsempfängers s.a. die Art. 20 bis 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1).
Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1) regelt die Vermutung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers (s.a. Abschn. 3a.2 Abs. 9 Satz 4–6 und 9 sowie Abschn. 3a.2 Abs. 11 Satz 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583). Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Steuerpflichtigen hat,
wenn der Dienstleistungsempfänger ihm seine individuelle USt-IdNr. mitgeteilt hat und er die Bestätigung der Gültigkeit dieser Nummer sowie die des zugehörigen Namens und der zugehörigen Anschrift erlangt hat;
wenn er, sofern der Dienstleistungsempfänger noch keine individuelle USt-IdNr. erhalten hat, jedoch mitteilt, dass er die Zuteilung einer solchen Nummer beantragt hat, anhand eines anderen Nachweises feststellt, dass es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person handelt, die verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, und mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen (wie beispielsweise der Kontrolle der Angaben zur Person oder von Zahlungen) in zumutbarem Umfang die Richtigkeit der vom Dienstleistungsempfänger gemachten Angaben überprüft.
Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Steuerpflichtigen hat,
wenn er vom Dienstleistungsempfänger die von den für den Dienstleistungsempfänger zuständigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung erlangt, wonach der Dienstleistungsempfänger eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die es ihm ermöglicht, eine Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige zu erhalten;
wenn ihm, sofern der Dienstleistungsempfänger diese Bescheinigung nicht besitzt, eine Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche dem Dienstleistungsempfänger von seinem Ansässigkeitsstaat zugeteilte und zur Identifizierung von Unternehmen verwendete Nummer vorliegt oder er anhand eines anderen Nachweises feststellt, dass es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen handelt, und er mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen (wie beispielsweise derjenigen in Bezug auf die Kontrolle der Angaben zur Person oder von Zahlungen) in zumutbarem Umfang die Richtigkeit der vom Dienstleistungsempfänger gemachten Angaben überprüft.
Der Dienstleistungsort für B2C-Umsätze bestimmt sich nach der Grundregel des Art. 45 MwStSystRL nach dem Sitzort des Leistungserbringers.
Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, wenn er nachweist, dass Letzterer ihm seine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat (Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1).
Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung nach Art. 44 und 45 MwStSystRL gilt ein Steuerpflichtiger oder eine als Steuerpflichtiger geltende nichtsteuerpflichtige juristische Person, der/die Dienstleistungen ausschließlich zum privaten Gebrauch, einschließlich zum Gebrauch durch sein/ihr Personal empfängt, als nicht steuerpflichtig (Art. 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1).
Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen – wie etwa die Art der erbrachten Dienstleistungen – vorliegen, kann er davon ausgehen, dass es sich um Dienstleistungen für die unternehmerischen Zwecke des Dienstleistungsempfängers handelt, wenn Letzterer ihm für diesen Umsatz seine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat.
Ist ein und dieselbe Dienstleistung sowohl zum privaten Gebrauch, einschließlich zum Gebrauch durch das Personal, als auch für die unternehmerischen Zwecke des Dienstleistungsempfängers bestimmt, so fällt diese Dienstleistung ausschließlich unter Art. 44 MwStSystRL, sofern keine missbräuchlichen Praktiken vorliegen.
Die Art. 46 bis 59b MwStSystRL enthalten in Bezug auf die in diesen Vorschriften ausdrücklich genannten Dienstleistungen
Vermittlungsleistungen,
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück,
Beförderungsleistungen,
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen,
Verzehr an Ort und Stelle – Restaurationsleistungen –,
Vermietung von Beförderungsmitteln,
auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen,
Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer (Katalogleistungen)
von der jeweiligen Grundregel abweichende Regelungen zum Leistungsort, mit denen eine Umsatzbesteuerung insbesondere von Umsätzen an Letztverbraucher im Verbrauchsland erreicht werden soll.
5.3. Überblick über die nationalen Ortvorschriften
Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG sind vorrangig die Ortsvorschriften der §§ 3b, 3e und 3f UStG zu prüfen.
Die Ortsbestimmung einer sonstigen Leistung richtet sich nach | |||
§ 3b UStG | § 3e UStG | § 3f UStG | § 3a UStG |
Diese Ortsvorschriften stellen externe Konkurrenzen zu § 3a UStG dar. | Nach den internen Konkurrenzen ist zunächst | ||
Ort der » Beförderungsleistungen. | Ort der Restaurationsleistungen während einer Personenbeförderung an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn. | Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistungen | Abs. 2 bis 8, dann Abs. 1 zu prüfen. |
5.4. Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG
Zunächst gilt nach § 3a Abs. 1 UStG (Art. 45 MwStSystRL) für B2C-Dienstleistungen der Grundsatz, dass der Ort der sonstigen Leistung dort ist, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Es handelt sich dabei um Leistungen an (Abschn. 3a.1 Abs. 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583)
Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,
Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird, oder
nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist (Nichtunternehmer).
Hat er mehrere Betriebsstätten (§ 12 AO), ist der Ort dort, von welcher Betriebsstätte aus die sonstige Leistung ausgeführt wird. (Der sich nach § 3a Abs. 1 UStG ergebende Leistungsort wird im Folgenden als Sitzort bezeichnet.). Der Ort einer Betriebsstätte ist nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG Leistungsort, wenn die sonstige Leistung von dort ausgeführt wird, d.h. die sonstige Leistung muss der Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnen sein (Abschn. 3a.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Zur Definition der Betriebsstätte – feste Niederlassung nach MwStSystRL – s. Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1 und Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Vom Sitzortprinzip gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die sich aus den Abs. 2 bis 8 des § 3a UStG ergeben. Weitere Ausnahmen bilden die §§ 3b, 3e und 3f UStG (s.a. Abschn. 3a.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Zur Anwendung der Vorschriften hinsichtlich des Ortes des Dienstleistungsempfängers sind lediglich die Umstände zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Steuertatbestand eintritt. Jede spätere Änderung des Verwendungszwecks der betreffenden Dienstleistung wirkt sich nicht auf die Bestimmung des Orts der Dienstleistung aus, sofern keine missbräuchlichen Praktiken vorliegen (Art. 25 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1; Abschn. 3a.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Zur Definition des Sitzortes s. Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1). Zur Bestimmung des Sitzortes werden der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, herangezogen. Kann anhand dieser Kriterien der Ort des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium. Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift kann nicht geschlossen werden, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet (s.a. Abschn. 3a.1 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Die Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG kommt z.B. in folgenden Fällen in Betracht (Abschn. 3a.1 Abs. 4 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583):
Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG);
Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern (vgl. BFH Urteil vom 23.9.1993, V R 132/99, BStBl II 1994, 272);
Leistungen der Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker (vgl. EuGH Urteil vom 6.12.2008, C-401/06, EuGHE I 2008, 10609);
Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden (vgl. Abschn. 3a.3 Abs. 6 und 8 UStAE) oder nicht selbstständige Beratungsleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger erbringen (vgl. Abschn. 3a.9 Abs. 11 UStAE);
die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen, wenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer und innerhalb der EG ansässig ist (vgl. jedoch Abschn. 3a.14 UStAE);
sonstige Leistungen im Rahmen einer Bestattung, soweit diese Leistungen als einheitliche Leistungen (vgl. Abschn. 3.10 UStAE) anzusehen sind (vgl. Art. 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77, 1);
langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (zur kurzfristigen Vermietung siehe § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG, vgl. Abschn. 3a.5 UStAE; zum Begriff des Beförderungsmittels vgl. Abschn. 3a.5 Abs. 3 UStAE).
5.5. Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG
§ 3a Abs. 2 UStG (Art. 44 MwStSystRL) normiert die Grundregel des Leistungsorts bei Dienstleistungen, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden (B2B-Umsätze). Die Leistung gilt als an dem Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführt.
Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen Unternehmer, soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 7 und Abs. 8 Sätze 1 und 3, § 3b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 3e und 3f UStG eine andere Ortsregelung ergibt (Abschn. 3a.2 Abs. 16 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162). Das BMF-Schreiben vom 4.2.2011 (BStBl I 2011, 162) berücksichtigt die Änderungen des Orts der sonstigen Leistung durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768).
Die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG setzt voraus, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist; hierunter fallen auch Leistungen an einen Unternehmer, wenn diese Leistungen für die Erbringung von nichtsteuerbaren Umsätzen bestimmt sind. Betroffen hiervon sind insbesondere Innenumsätze und nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine USt-IdNr., kann dieser davon ausgehen, dass die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird (Abschn. 3a.2 Abs. 8 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583; s.a. Art. 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1). Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen (Abschn. 3a.2 Abs. 8 Satz 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Fällt eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die als Steuerpflichtiger gilt, in den Anwendungsbereich des Art. 44 MwStSystRL (§ 3a Abs. 2 UStG) und ist der Steuerpflichtige in mehr als einem Land ansässig, so ist diese Dienstleistung in dem Land zu besteuern, in dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1).
Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG am Ort einer Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung an diese Betriebsstätte ausgeführt wird (Art. 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1; Abschn. 3a.2 Abs. 3, 4 und 6 UStAE). Mit Beschluss vom 14.4.2010 (V B 157/08, BFH/NV 2010, 1315, LEXinform 5905524) stellt der BFH fest, dass der Begriff der Betriebsstätte mit dem in Art. 44 MwStSystRL bezeichneten Begriff der festen Niederlassung übereinstimmt.
§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG regelt die Gleichstellung von nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einem Unternehmer; Voraussetzung ist, dass ihnen eine USt-IdNr. erteilt wurde, d.h. sie sind für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst (Abschn. 3a.2 Abs. 7 UStAE; Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1). Verwendet die nicht unternehmerisch tätige juristische Person als Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer erteilt worden ist (Abschn. 3a.2 Abs. 7 Satz 4 und das dortige Beispiel). Zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden, nimmt die OFD Niedersachsen mit ausführlicher Vfg. vom 30.8.2010 (S 7117 – 65 – St 171, LEXinform 5232902) Stellung.
Im Ausland ansässiger Unternehmer führt sonstige Leistung aus an | ||||
Bezogene Leistungen | KöR: kein Unternehmer und hat keine USt-IdNr. | KöR: kein Unternehmer mit USt-IdNr. | KöR: Unternehmer, Leistungen für hoheitlichen Bereich. | KöR: Unternehmer, Leistungen für unternehmerischen Bereich. |
Grundregel | § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitz im Ausland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitz im Ausland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland |
Zur Anwendung der Grundregel s.a. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 1.4.2010 (S 7117 A – 27 – St 110, UR 2010, 831, LEXinform 5232587). | ||||
Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG: Belegenheitsort des Grundstücks (B2C-Leistung). | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG: Belegenheitsort des Grundstücks (B2B-Leistung). | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG: Belegenheitsort des Grundstücks (B2C-Leistung). | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG: Belegenheitsort des Grundstücks (B2B-Leistung). |
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch EU-Unternehmer. | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG: Übergabeort des Fahrzeugs. | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG: Übergabeort des Fahrzeugs. | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG: Übergabeort des Fahrzeugs. | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG: Übergabeort des Fahrzeugs. |
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG: Nutzungsort im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG: Nutzungsort im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG: Nutzungsort im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG: Nutzungsort im Inland. |
Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG: Nutzungsort im Inland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG: Nutzungsort im Inland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer bis 31.12.2010. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG: Tätigkeitsort. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG: Tätigkeitsort. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG: Tätigkeitsort. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG: Tätigkeitsort. |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer ab 1.1.2011 (JStG 2010 vom 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768). | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG: Tätigkeitsort. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG: Tätigkeitsort. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
Abgabe von Speisen und Getränken im Inland durch EU- oder Drittlandsunternehmer. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG: Abgabeort der Speisen. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG: Abgabeort der Speisen. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG: Abgabeort der Speisen. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG: Abgabeort der Speisen. |
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung durch EU- oder Drittlandsunternehmer. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG: Tätigkeitsort. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG: Tätigkeitsort. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
Vermittlungsleistung durch EU- oder Drittlandsunternehmer. | § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG: Ort des vermittelten Umsatzes. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG: Ort des vermittelten Umsatzes. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen und ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer ab 1.1.2011 (JStG 2010 vom 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768). | § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitz im Ausland. | § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG: Ort der Veranstaltung. | § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitz im Ausland. | § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG: Ort der Veranstaltung. |
Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung durch Drittlandsunternehmer. | § 3a Abs. 5 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 5 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
In § 3a Abs. 4 Nr. 1–10 UStG genannte Leistungen (z.B. Beratungs- und Datenverarbeitungsleistungen) durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung oder Auswertung im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 2 UStG: im Inland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 2 UStG: im Inland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 3 UStG: im Inland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3a Abs. 6 Nr. 3 UStG: im Inland. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
Leistung i.S.d. § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG, die im Drittland genutzt oder ausgewertet wird (z.B. Güterbeförderung, Arbeit an oder Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen) durch EU- oder Drittlandsunternehmer. | § 3b UStG oder § 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG. | § 3a Abs. 8 UStG: Drittland; abweichend von § 3a Abs. 2 UStG. | § 3b UStG oder § 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG. | § 3a Abs. 8 UStG: Drittland; abweichend von § 3a Abs. 2 UStG. |
Personenbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer. | § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG: Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt. | § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG: Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt. | § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG: Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt. | § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG: Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt. |
Güterbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer innerhalb eines Staates. | § 3b Abs. 1 Satz 3 UStG: Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3b Abs. 1 Satz 3 UStG: Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer. | § 3b Abs. 3 UStG: Ort des Beginns der Beförderung. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3b Abs. 3 UStG: Ort des Beginns der Beförderung. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
Mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehende Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer. | § 3b Abs. 2 UStG: Ort der Tätigkeit. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. | § 3b Abs. 2 UStG: Ort der Tätigkeit. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz der KöR im Inland. |
§ 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Bezieht ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung, die der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fällt, für seinen unternehmerischen Bereich, muss er die ihm von dem EU-Mitgliedstaat, von dem aus er sein Unternehmen betreibt, erteilte USt-IdNr. für diesen Umsatz gegenüber seinem Auftragnehmer verwenden; wird die Leistung tatsächlich durch eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bezogen, ist die der Betriebsstätte erteilte USt-IdNr. zu verwenden (vgl. Art. 55 der Durchführungsverordnung EU Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1; Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583). Zum Nachweiserfordernis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers zur Anwendung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG beim Einwegpfand-Clearing s. das BMF-Schreiben vom 23.2.2011 (IV D 3 – S – 7117/08/10001, LEXinform 5233285).
Hat der Leistungsempfänger noch keine USt-IdNr. erhalten, eine solche Nummer aber bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, von dem aus er sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, beantragt, bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er den Nachweis der Unternehmereigenschaft und der unternehmerischen Verwendung führt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung EU Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1; Abschn. 3a.2 Abs. 9 Satz 6 ff. UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583). Dieser Nachweis hat nur vorläufigen Charakter. Für den endgültigen Nachweis bedarf es der Vorlage der dem Leistungsempfänger erteilten USt-IdNr.; dieser Nachweis kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG geführt werden. Verwendet ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer keine USt-IdNr., kann dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezieht, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Durchführungsverordnung EU Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1); in diesem Fall bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG, soweit kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG, des § 3e oder des § 3f UStG vorliegt.
Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen (vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 11 und 18.14 Abs. 7 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Der DStV hatte mit Schreiben vom 8.2.2011 dem BMF praxisrelevante Fragen zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts vorgelegt (LEXinform 0436340). U.a. wurde das Problem der Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen erörtert. Mit Schreiben vom 16.3.2011 (IV D 2 – S 7500/0 : 003 DOK 2011/0204975 (Homepage des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.) teilt das BMF mit, dass es keine bundeseinheitlichen Vordrucke gibt, in denen das FA einem Unternehmer seine Unternehmereigenschaft zur Vorlage bei dessen Leistungsempfänger bestätigt. Unternehmerbescheinigungen werden nur für folgende Zwecke ausgestellt:
zur Vorlage bei einer Finanzbehörde in einem Drittstaat für die Vergütung von Vorsteuern (Vordruck USt 1 TN),
Bescheinigung über die Ansässigkeit des Auftragnehmers (= Leistungsempfängers) im Inland zur Vorlage beim leistenden Unternehmer (Vordruck 1 TS),
Bestätigung des FA zur Vorlage beim BZSt für Zwecke der Erteilung einer USt-IdNr., dass der Antragsteller beim FA für umsatzsteuerliche Zwecke geführt wird.
Nicht unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen folgende sonstige Leistungen (Abschn. 3a.2 Abs. 19 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162):
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, vgl. Abschn. 3a.3 UStAE);
die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 7 UStG; vgl. Abschn. 3a.5 und 3a.14 Abs. 4 UStAE);
die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG; vgl. Abschn. 3a.6 Abs. 13 UStAE);
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG (vgl. Abschn. 3a.6 Abs. 8 und 9 UStAE) und
Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG; vgl. Abschn. 3b.1 UStAE).
5.6. Prüfungsreihenfolge
Bei der Prüfung des Ortes der sonstigen Leistung gem. § 3a UStG empfiehlt es sich, zweckmäßigerweise wie folgt vorzugehen:
Leistungsempfänger | ||
Unternehmer und/oder gleichgestellte juristische Personen – B2B-Umsätze – | Nichtunternehmer – B2C-Umsätze – | |
Leistungsart | Ortsvorschriften | |
Personenbeförderungsleistung. | Der Ort bestimmt sich nach § 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG (Abschn. 3b.1 Abs. 1 und 2 UStAE). Der Ort einer Personenbeförderung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. | |
Güterbeförderungsleistung. | Der Ort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Abschn. 3b.3 Abs. 1, Abschn. 3b.1 Abs. 1 und Abschn. 3a.2 Abs. 16 UStAE). | Der Ort einer Güterbeförderung an einen Nichtunternehmer bestimmt sich nach § 3b Abs. 1 Satz 3 UStG. Der Ort ist dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (Abschn. 3b.1 Abs. 3 UStAE). Es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung: Der Ort bestimmt sich nach § 3b Abs. 3 UStG (Abgangsort, Abschn. 3b.3 Abs. 1 UStAE). |
S.a. Ransiek, Neuer Ort der Güterbeförderungsleistung, UStB 2010, 380 sowie » Beförderungsleistungen. | ||
Unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG (» Unentgeltliche Wertabgabe). | Der Ort bestimmt sich nach § 3f UStG. | |
Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, einem Luftfahrzeug oder einer Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebiets. | Der Ort bestimmt sich nach § 3e UStG. | |
Restaurationsleistungen während eines Zwischenaufenthalts eines Schiffs im Drittland, bei dem die Reisenden das Schiff, und sei es nur für kurze Zeit, verlassen können, sowie während des Aufenthalts des Schiffs im Hoheitsgebiet dieses Staates. | Restaurationsleistungen auf einem Schiff während eines solchen Zwischenaufenthalts und im Verlauf der Beförderung im Hoheitsgebiet dieses Staates unterliegen der Besteuerungskompetenz des Staates, in dem der Zwischenaufenthalt erfolgt. Gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nicht als Ort der Restaurationsleistung, bestimmt sich dieser nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG (Abschn. 3e.1 Satz 3 und Abschn. 3a.6 Abs. 9 UStAE). | |
Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. | Der Ort bestimmt befindet sich am Lageort des Grundstücks nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (s.a. Abschn. 3a.2 Abs. 19 UStAE). | |
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Zur Anwendung des Art. 56 MwStSystRL s.a. Art. 39 der Durchführungsverordnung EU Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1. | Der Ort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (s.a. Abschn. 3a.2 Abs. 19, 2. Spiegelstrich, und Abschn. 3a.5 UStAE). | |
Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz (Abschn. 3a.2 Abs. 16, 4. Spiegelstrich UStAE). | § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitz (Abschn. 3a.1 4, 7. Spiegelstrich UStAE). |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistung, Leistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 4 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162). | Der Ort bestimmt sich ab 1.1.2011 nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (Abschn. 3a.6 Abs. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162) dort, wo der Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt. |
Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen). | Der Ort ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG dort, wo der Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt (Abschn. 3a.2 Abs. 19, 4. Spiegelstrich und Abschn. 3a.6 Abs. 8 UStAE). | |
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. | § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitz. | Der Ort ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG dort, wo der Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt (Abschn. 3a.6 Abs. 10 UStAE). |
Vermittlungsleistung. | § 3a Abs. 2 UStG Empfängersitz (Abschn. 3a.7 Abs. 1 UStAE). | Der Ort ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. |
Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. | Der Ort ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG dort, wo der Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt (Abschn. 3a.6 Abs. 13 Satz 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162). | Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG; beim Verkauf von Eintrittskarten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter richtet sich der Leistungsort dagegen nach § 3a Abs. 1 UStG (Abschn. 3a.6 Abs. 13 Satz 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162). |
Katalogleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG. | § 3a Abs. 2 UStG Empfängersitz (Abschn. 3a.2 Abs. 16, 3. Spiegelstrich und Abschn. 3a.8 Nr. 3 UStAE). | Privatmann hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet: § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG: Der Ort richtet sich nach dem Wohnsitzprinzip (Abschn. 3a.8 Nr. 1 UStAE). Privatmann hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet: § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitz (Abschn. 3a.8 Nr. 2 UStAE). Vgl. jedoch § 3a Abs. 5 UStG, § 3a Abs. 6 UStG und Abschn. 3a.14 Abs. 1 bis 3 sowie § 3a Abs. 8 Sätze 2 und 3 UStG und Abschn. 3a.14 Abs. 6 UStAE; s.a. Abschn. 3a.8 Nr. 2 UStAE. |
5.7. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
5.7.1. Allgemeiner Überblick
Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (s.a. Abschn. 3a.3 UStAE). § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer als auch an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen.
Zu dem Grundstück im obigen Sinne rechnen auch die Sachen, die wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind (§ 94 BGB). Dies gilt auch dann, wenn es sich einkommensteuerlich um selbstständige WG handelt (R 4.2 Abs. 3 EStR). Das Zubehör (§ 97 BGB) wird nicht zum Grundstück gerechnet (vgl. Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE). Auch sonstige Leistungen an Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) stehen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht (Abschn. 3a.3 Abs. 3 UStAE).
5.7.2. Selbstständige Gebäudeteile
Nach R 4.2 Abs. 3 EStR sind selbstständige Gebäudeteile selbstständige WG und gesondert vom Gebäude abzuschreiben. Selbstständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:
Betriebsvorrichtungen. Sie gehören zu den beweglichen WG und sind nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 3 EStR). Für die Ortsbestimmung gelten Betriebsvorrichtungen als Grundstück.
Scheinbestandteile. Sie gehören zu den beweglichen WG und sind nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 4 EStR). Auch sonstige Leistungen an Scheinbestandteilen stehen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 4 UStAE).
Ladeneinbauten. Diese gehören zu den unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG und sind wie Gebäude und Gebäudeteile nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 6 EStR).
Sonstige Mietereinbauten. Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (H 7.1 [Mietereinbauten] EStH).
Sonstige selbstständige Gebäudeteile (gemischt genutzte Gebäude). Diese gehören zu den selbstständigen unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG und sind nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abzuschreiben.
5.7.3. Scheinbestandteile
Ein Scheinbestandteil (» Scheinbestandteile) entsteht, wenn durch die Baumaßnahme des Mieters Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden. Der Mieter ist rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer. Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten Sachen länger als die voraussichtliche Mietdauer ist, die eingefügten Sachen auch nach ihrem Ausbau nicht nur Schrottwert, sondern noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden (BMF vom 15.1.1976, BStBl I 1976, 66; s.a. R 7.1 Abs. 4 EStR und H 7.1 [Scheinbestandteile] EStH).
Entsteht durch die Baumaßnahme des Mieters ein Scheinbestandteil, so handelt es sich um ein bewegliches WG des Anlagevermögens. Die AfA (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) richtet sich nach der voraussichtlichen Mietdauer.
Auf die Vorlagefragen des BFH (Beschluss vom 25.5.2000, V R 48/99, UR 2000, 430) hat der EuGH mit Urteil vom 16.1.2003 (C-315/00, DStRE 2003, 237) wie folgt geantwortet: Die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, stellt die Vermietung eines Grundstücks i.S.v. Art. 135 MwStSystRL dar, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Vermietung um die Vermietung eines Grundstücks i.S.v. Art. 135 MwStSystRL handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter dem Mieter das Grundstück und das Gebäude oder nur das Gebäude überlässt, das er auf dem Grundstück des Mieters errichtet hat.
5.7.4. Zubehör
Für sonstige Leistungen am Zubehör (§ 97 BGB) eines Grundstücks gilt § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht (Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE).
Zubehör sind nach § 97 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem Verhältnis wirtschaftlicher Unterordnung stehen. Zubehör sind danach z.B. die dem Grundstückseigentümer gehörenden Treppenläufer, Beleuchtungskörper, Mülltonnen. Auch vom Grundstückseigentümer mitvermietete oder den Mietern zur Verfügung gestellte Waschmaschinen, Kühlschränke, Herde, Öfen u.Ä. sind Zubehör. Zu beachten ist jedoch, dass eine Sache nicht Zubehör ist, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird (Abschn. 1 Abs. 4 BewRGr).
Beispiel 1:
Reparaturleistungen für Grundstückszubehör fallen unter die Ortsvorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG, ebenso die Auf- und Abbauleistungen von Zelten.
Für Reparaturleistungen an wesentlichen Bestandteilen geht die Ortsvorschrift des § 3a Abs. 3 Nr.1 UStG der des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c USt vor (interne Konkurrenz).
5.7.5. Sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art
Zu den in § 4 Nr. 12 UStG der Art nach bezeichneten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG) gehören die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Es kommt nicht darauf an, ob die Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist (Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE). Der Leistungsempfänger braucht nicht Eigentümer des Grundstücks zu sein.
Hierzu gehören insbesondere:
Vermietungen von Häusern, Wohnungen und Zimmern (dies gilt auch dann, wenn es sich um eine nicht steuerbefreite kurzfristige Beherbergung nach § 4 Nr. 12 letzter Satz UStG handelt).
Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt (BFH Urteil vom 15.1.2009, V R 9/06, BFH/NV 2009, 863, LEXinform 0587307). Nach dem BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 4.5.2010 (BStBl I 2010, 490) ist das BFH-Urteil vom 15.1.2009 (V R 9/06, BFH/NV 2009, 863, LEXinform 0587307) nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden (» Steuersätze bei der Umsatzsteuer). Verpflegungsleistungen sind danach nicht als Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung anzusehen (» Restaurationsumsätze). Der Ort der Restaurationsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG.
Nicht unter die Ortvorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG fällt die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen (Abschn. 3a.3 Abs. 9 Satz 2 UStAE).
Vermietungen und Verpachtungen von Grund und Boden (einschließlich der nicht steuerbefreiten Vermietung von Park- und Campingplätzen; s.a. Abschn. 3a.3 Abs. 5 UStAE).
Vermietungen von Betriebsvorrichtungen, sofern diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (z.B. Tennisplätze, Kegelbahnen, Maschinen). Hierzu gehören auch sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen stehen (z.B. Pflege und Wartung von Heizungsanlagen, Aufzugsanlagen, Grünanlagen). Ebenso wird die Gebäudereinigung hinzugerechnet (s.a. Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE).
Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern (Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE).
Bestellung und Veräußerung von Dauerwohnrechten, Dauernutzungsrechten und Erbpachtrechten (Abschn. 3a.3 Abs. 9 UStAE).
Vermietung von Wohnwagen (Abschn. 3a.3 Abs. 5 UStAE).
Messeleistungen (Abschn. 3a.4 UStAE; s.u.).
5.7.6. Sonstige Leistungen, die mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken zusammenhängen
Dazu gehören die sonstigen Leistungen:
der Rechtsanwälte, Notare und Makler beim Abschluss und der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen,
der Grundstückssachverständigen (Abschn. 3a.3 Abs. 7 UStAE).
Das BMF nimmt mit Schreiben vom 24.1.2006 (Antwortschreiben an die Bundesnotarkammer, IV A 6 – S 7117a – 1/06) zum Leistungsort bei Notarleistungen Stellung. Danach sind die sonstigen Leistungen der Notare nach geltender Verwaltungsauffassung bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, bei der Beurkundung der Übertragung oder Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen oder bei der Beurkundung anderer Grundstücksangelegenheiten, wie z.B. Bestellung einer Grundschuld oder eines Nießbrauchs, Einräumung von Dienstbarkeiten, Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstück. Der Leistungsort richtet sich bei diesen Leistungen entsprechend nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (Abschn. 3a.3 Abs. 7 und 9 Satz 1 UStAE). Soweit ein Notar beratend in Grundstücksangelegenheiten tätig wird und die Beratungstätigkeit nicht mit einer Beurkundung im Zusammenhang steht, fällt die Leistung unter § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Nr. 3 UStG (Abschn. 3a.3 Abs. 7 Satz 2 UStAE). S.a. Spilker, UR 2010, 473 und Keydel u.a., UStB 2011, 106.
5.7.7. Sonstige Leistungen, die an einem Grundstück bewirkt werden
Hierzu gehören die vom Gesetzgeber in § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG genannten sonstigen Leistungen (Abschn. 3a.3 Abs. 8 UStAE). Dies sind:
unmittelbar der Erschließung von Grundstücken dienende sonstige Leistungen (Vermessungsarbeiten),
unmittelbar der Vorbereitung von Bauleistungen dienende sonstige Leistungen (z.B. sonstige Leistungen der Architekten, Bauingenieure, Statiker, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften),
unmittelbar der Ausführung von Bauleistungen dienende sonstige Leistungen (z.B. sonstige Leistungen, Werkleistungen der Bauhandwerker, der Abbruchunternehmer),
Begutachtung von Grundstücken,
Leistungen der Baubetreuer in Bezug auf technische oder wirtschaftliche Baubetreuung.
5.7.8. Sonstige Leistungen, die nicht mit einem Grundstück im Zusammenhang stehen
Nach herrschender Verwaltungsmeinung können folgende sonstige Leistungen nicht als im Zusammenhang mit einem Grundstück stehend angesehen werden (Abschn. 3a.3 Abs. 10 UStAE):
sonstige Leistungen, die nicht in der Vermietung eines Grundstücks bestehen, sondern nur im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstücks stehen (z.B. Vermietungsannoncen); sie fallen unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG. Zur Ortsbestimmung für Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 UStG s.u.;
Werbeleistungen (z.B. Zeitungsannoncen) im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken (hier fehlt ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken);
Personalgestellungen an Bauunternehmer (sie dienen nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar der Ausführung von Bauleistungen); sie fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG;
Verkauf von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft;
Finanzierung von Grundstücken;
Rechts- und Steuerberatung in Grundstücksachen durch Steuerberater, Treuhänder, Rechtsanwälte und Notare (bei reiner Beratung der Beteiligten nach § 24 BNotO, Abschn. 3a.9 Abs. 11 UStAE);
die Konzeption einer Ferienanlage einschließlich der Feststellung der Rahmenbedingungen (BFH Urteil vom 12.10.2004, V R 37/02, BFH/NV 2005, 923).
Beispiel 2:
Unternehmer A (Wohnort Stuttgart) vermietet einen Bungalow in Südfrankreich.
Lösung 2:
Ort der sonstigen Leistung (Vermietung von Grundstücken gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) ist Frankreich. Die sonstige Leistung fällt unter das französische UStG.
Beispiel 3:
Ein Maklerbüro (Sitz Paris) vermittelt im Auftrag des Unternehmers A in Stuttgart den Verkauf eines Mietshauses in Stuttgart. Käufer ist B (Wohnort Paris).
Lösung 3:
Ort der sonstigen Leistung ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG Stuttgart (Abschn. 3a.3 Abs. 9 Satz 2 UStAE). Die sonstige Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig. Da der Empfänger (A) der Vermittlungsleistung Unternehmer ist, schuldet er die USt als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG.
5.7.9. Messe- und Ausstellungsleistungen
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrages besonderer Art (vgl. Abschn. 4.12.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG; Abschn. 3a.4 Abs. 1 UStAE). Siehe dazu auch das BMF-Schreiben vom 14.4.2011 (IV D 3 – S 7117/10/10006, UR 2011, 442). Das BMF bestätigt hierbei die deutsche Rechtsauffassung, verweist aber auf das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts an den EuGH (C-530/09). Nach dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts in der Rs. C-530/09 (LEXinform 5211780) ist die MwStSystRL dahin auszulegen, dass die Dienstleistung der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen an Aussteller eine mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zusammenhängende Dienstleistung ist und daher unter diese Vorschrift fällt.
Handelt es sich allerdings um Veranstaltungsleistungen (EuGH Urteil vom 9.3.2006, C-114/05, Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 3 ff. UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162), bestimmt sich der Ort dieser sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (s. Abschn. 3a.2 Abs. 1 UStAE). Erbringt der Standflächenüberlasser gegenüber den Ausstellern neben der Standflächenüberlassung zumindest noch drei weitere der in Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 2 UStAE aufgeführten Zusatzleistungen (1+3-Regelung), kann ohne weitere Prüfung von einer einheitlichen Veranstaltungsleistung ausgegangen werden (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 5 UStAE). Zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers s. das BMF-Schreiben vom 10.6.2011 (BStBl I 2011, 583) zu den Anpassungen des UStAE durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 vom 15.3.2011 (ABl EU 2011, Nr. L 77, 1).
Ist in derartigen Fällen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (s. Abschn. 3a.1 Abs. 1 UStAE), richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Eine Veranstaltungsleistung kann dann angenommen werden, wenn neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch drei weitere Leistungen vertraglich vereinbart worden sind und auch tatsächlich erbracht werden. Die Leistungen sind in Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 2 UStAE aufgezählt. Werden nachträglich die Erbringung einer weiteren Leistung oder mehrerer weiterer Leistungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart, gilt dies als Vertragsergänzung und wird in die Beurteilung für das Vorliegen einer Veranstaltungsleistung einbezogen.
Zur Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B-Umsätze) s. die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (s.u. und Meurer, NWB 2011, 3394).
5.8. Vermietung von Beförderungsmitteln
5.8.1. Kurzfristige Vermietung
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG legt den Leistungsort bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln fest. Danach befindet sich der Leistungsort unabhängig vom Status des Leistungsempfängers – B2B und B2C-Vermietungen – an dem Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt (d.h. körperlich übergeben) wird (s.a. Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE). Satz 2 definiert den Begriff der kurzfristigen Vermietung mit bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und bis zu 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. Zur Ermittlung der tatsächlichen Dauer der Nutzungsüberlassung s. Abschn. 3a.5 Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011 (BStBl I 2011, 583).
Beispiel 4:
Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Unternehmer U eine Yacht für drei Wochen. Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen Adriahafen.
Lösung 4:
Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an U ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tatsächlich von B an U übergeben wird (s.a. Beispiel in Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE).
5.8.2. Langfristige Vermietung
Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels unterliegt als B2B-Vermietung der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Danach gilt das Empfängersitzprinzip.
Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels unterliegt als B2C-Vermietung der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG. Danach gilt das Unternehmersitzprinzip. Ab 1.1.2013 gilt auch hier das Empfängersitzprinzip (Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL ab 1.1.2013).
5.8.3. Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 6 UStG vom Drittland ins Inland
Die Sonderregelung des § 3a Abs. 6 UStG betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort belegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden (Abschn. 3a.14 Abs. 1 UStAE).
Für kurzfristige B2B- und B2C-Vermietungen eines Beförderungsmittels durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland bestimmt sich der Ort der Leistung abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Leistung gilt als im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt wird.
Für langfristige B2B-Vermietungsleistungen eines Beförderungsmittels durch einen Drittlandsunternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG nach dem Empfängersitzprinzip und wird durch § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht verlagert. Lediglich langfristige B2C-Vermietungsleistungen eines Beförderungsmittels durch einen Drittlandsunternehmer sind von der Ortsverlagerung des § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG betroffen. Der Leistungsort wird dabei vom Drittlandsgebiet (Unternehmersitz des § 3a Abs. 1 UStG) ins Inland verlagert, wenn das Beförderungsmittel hier genutzt wird (s.a. Abschn. 3a.14 Abs. 2 UStAE).
5.8.4. Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 7 UStG vom Inland ins Drittland
Die Sonderregelung des § 3a Abs. 7 UStG betrifft ausschließlich die kurzfristige Vermietung
eines Schienenfahrzeugs,
eines Kraftomnibusses oder
eines ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmten Straßenfahrzeugs,
die an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder an eine dort belegene Betriebsstätte eines Unternehmers erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet auch tatsächlich genutzt wird (Abschn. 3a.14 Abs. 4 UStAE).
Beispiel 5:
Der im Inland ansässige Unternehmer U vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Vermieter S einen Lkw für drei Wochen. Der Lkw wird von S bei U abgeholt. Der Lkw wird ausschließlich in der Schweiz genutzt.
Lösung 5:
Der Ort der Leistung bei der kurzfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (vgl. Abschn. 3a.5 Abs. 1 und 2 UStAE). Da der Lkw aber nicht im Inland, sondern in der Schweiz genutzt wird, ist die Leistung nach § 3a Abs. 7 UStG als in der Schweiz ausgeführt zu behandeln (s.a. Beispiel in Abschn. 3a.14 Abs. 4 UStAE).
5.8.5. Übersicht über die Ortsregelungen
Dienstleistung | Ortsbestimmung neues Recht | |
1 | Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (B2B- und B2C-Vermietungen) | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG/Art. 56 MwStSystRL: Übergabeort. Maßgeblich ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel körperlich dem Leistungsempfänger übergeben wird (Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE). Ausnahme: S. Fall 2. |
2 | Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (B2B- und B2C-Dienstleistung)
| § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UStG/Art. 59a MwStSystRL: Ort im Inland, da die Leistung hier genutzt wird (Abweichung von § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). S.a. Abschn. 3a.14 Abs. 1 und 2 UStAE. |
3 | Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
(B2B-Vermietung). | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG ist nicht anwendbar, da diese Ortsvorschrift nur bei kurzfristiger Vermietung gilt. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG ist bei langfristiger Vermietung nur anzuwenden, wenn die Vermietung durch einen Drittlandsunternehmer ausgeführt wird. § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip. |
4 | Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
| § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG ist nicht anwendbar, da die Ortsvorschrift nur bei kurzfristiger Vermietung gilt. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG ist bei langfristiger Vermietung nur anzuwenden, wenn die Vermietung durch einen Drittlandsunternehmer ausgeführt wird und durch die Anwendung des Abs. 6 der Ort ins Inland verlagert wird (Ortsverlagerung nur abweichend von Abs. 1). § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip – hier Inland. Eine Ortsverlagerung nach Abs. 6 ist nicht erforderlich. |
5 | Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
| § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG ist nicht anwendbar, da die Ortsvorschrift nur bei kurzfristiger Vermietung gilt. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG ist bei langfristiger Vermietung nur anzuwenden, wenn die Vermietung durch einen Drittlandsunternehmer ausgeführt wird und durch die Anwendung des Abs. 6 der Ort ins Inland verlagert wird. § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip – hier Inland. Eine Ortsverlagerung nach Abs. 6 ist nicht möglich, da das Beförderungsmittel nicht im Inland genutzt wird. |
6 | Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
| § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG ist nicht anwendbar, da die Ortsvorschrift nur bei kurzfristiger Vermietung gilt. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG ist bei langfristiger Vermietung nur anzuwenden, wenn die Vermietung durch einen Drittlandsunternehmer ausgeführt wird und durch die Anwendung des Abs. 6 der Ort ins Inland verlagert wird. § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip – hier EU-Staat. Eine Ortsverlagerung nach Abs. 6 ist nicht möglich, da das Beförderungsmittel nicht im Inland genutzt wird. |
7 | Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch einen Drittlandsunternehmer (Schweiz)
| § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG ist nicht anwendbar, da die Ortsvorschrift nur bei kurzfristiger Vermietung gilt. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG ist bei langfristiger Vermietung nur anzuwenden, wenn die Vermietung durch einen Drittlandsunternehmer ausgeführt wird und durch die Anwendung des Abs. 6 der Ort ins Inland verlagert wird. Nach § 3a Abs. 1 UStG/Art. 45 MwStSystRL – Unternehmersitzprinzip – wäre der Ort im Drittland (Schweiz). Eine Ortsverlagerung ins Inland nach § 3a Abs. 6 UStG ist durchzuführen, da das Beförderungsmittel im Inland genutzt wird. |
8 | Kurzfristige Vermietung
| Maßgeblich für die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG ist der Ort der körperlichen Übergabe des Fahrzeugs. Wird das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich im Inland zur Verfügung gestellt, ist der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Inland und zwar unabhängig davon, wo das Beförderungsmittel tatsächlich genutzt wird. Wird das Beförderungsmittel aber von einem Drittlandsunternehmer auch im Drittlandsgebiet genutzt, dann wird der Ort nach § 3a Abs. 7 UStG (Art. 59a Buchst. a MwStSystRL) in das Drittlandsgebiet verlagert. |
9 | Kurzfristige Vermietung
| Maßgeblich für die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG ist der Ort der körperlichen Übergabe des Fahrzeugs. Wird das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich im Inland zur Verfügung gestellt, ist der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Inland und zwar unabhängig davon, wo das Beförderungsmittel tatsächlich genutzt wird. Da das Beförderungsmittel aber nicht von einem Drittlandsunternehmer, sondern von einem Privatmann genutzt wird, wird der Ort nicht nach § 3a Abs. 7 UStG in das Drittlandsgebiet verlagert. |
10 | Langfristige Vermietung
| Die Ortsbestimmung einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels richtet sich nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (nur kurzfristige Vermietungen). Der Ort der B2B-Vermietungen eines Beförderungsmittels richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG – Empfängersitzprinzip. Der Ort befindet sich danach im Drittlandsgebiet. Eine Ortsverlagerung ins Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 7 UStG ist nicht anwendbar, da die Leistung bereits im Drittlandsgebiet als ausgeführt gilt und eine Abweichung lediglich von § 3a Abs. 3 Nr. 2 und nicht von Abs. 2 vorgesehen ist. |
Beispiel 6:
Ein Unternehmer aus Karlsruhe mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter einen Pkw und nutzt ihn im Inland für unternehmerische Zwecke. Die Vermietung erfolgt über einen ununterbrochenen Zeitraum von 25 Tagen/35 Tagen.
Der Unternehmer aus Karlsruhe mietet den Pkw bei einem in Frankreich ansässigen Autovermieter. Die Vermietung erfolgt über einen ununterbrochenen Zeitraum von 25 Tagen/35 Tagen.
Lösung 6:
Der Schweizer Autovermieter tätigt eine B2B-Vermietungsleistung eines Beförderungsmittels. Bei einer ununterbrochenen Mietdauer von 25 Tagen handelt es sich um eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG. Abweichend von der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) wird die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der Ort der körperlichen Übergabe liegt in der Schweiz.
Eine von einem Drittlandsunternehmer ausgeführte kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels gilt abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG als im Inland ausgeführt, wenn die Leistung dort genutzt wird (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Bei einer ununterbrochenen Mietdauer von 35 Tagen handelt es sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG kommt nicht zur Anwendung. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip für B2B-Vermietung eines Beförderungsmittels). Danach befindet sich der Ort der Leistung in Deutschland.
Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG kommt nicht zur Anwendung, da die Leistung u.a. nur abweichend von § 3a Abs. 1 UStG und nicht auch abweichend von § 3a Abs. 2 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln gilt. Eine Ortsverlagerung ins Inland nach § 3a Abs. 6 UStG ist nicht erforderlich, da der Ort sich bereits nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland befindet.
Der französische Autovermieter tätigt eine B2B-Vermietungsleistung eines Beförderungsmittels. Bei einer ununterbrochenen Mietdauer von 25 Tagen handelt es sich um eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG. Abweichend von der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) wird die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der Ort der körperlichen Übergabe liegt in Frankreich.
Bei einer ununterbrochenen Mietdauer von 35 Tagen handelt es sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG kommt nicht zur Anwendung. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip für B2B-Vermietung eines Beförderungsmittels). Danach befindet sich der Ort der Leistung in Deutschland.
Beispiel 7:
Ein Amerikaner mietet sich für eine 25- bzw. 35-tägige Rundreise durch Deutschland und die Benelux-Länder einen Pkw bei einer Firma in Frankfurt.
Lösung 7:
Der deutsche Autovermieter tätigt eine B2C-Vermietungsleistung eines Beförderungsmittels. Bei einer ununterbrochenen Mietdauer von 25 Tagen handelt es sich um eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG. Abweichend von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmersitzprinzip) wird die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der Ort der körperlichen Übergabe liegt in Deutschland.
Bei einer ununterbrochenen Mietdauer von 35 Tagen handelt es sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG kommt nicht zur Anwendung. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmersitzprinzip für B2C-Vermietung eines Beförderungsmittels). Danach befindet sich der Ort der Leistung in Deutschland.
Beispiel 8:
Unternehmer A (Zürich) vermietet einen Hydraulik-Bagger an Unternehmer B mit Sitz in Stuttgart. Das Gerät wird in Zürich außerhalb einer Betriebsstätte von B genutzt.
Lösung 8:
Der Hydraulik-Bagger ist kein Beförderungsmittel (Abschn. 3a.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Die sonstige Leistung fällt unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG. Für B2B-Dienstleistungen ist § 3a Abs. 4 UStG allerdings nicht anwendbar. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Nach dem Empfängersitzprinzip befindet sich der Leistungsort in Stuttgart. Der Züricher Unternehmer A tätigt eine unter das deutsche UStG fallende steuerpflichtige Vermietungsleistung an B. Unter den Voraussetzungen des § 13b UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.
Beispiel 9:
Ein deutscher Unternehmer vermietet an einen Schweizer Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und ausschließlich in Deutschland genutzt.
Lösung 9:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Die Vermietung ist somit in Deutschland steuerbar.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip). Der Ort befindet sich danach im Drittlandsgebiet. Eine Ortsverlagerung ins Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 7 UStG ist nicht anwendbar, da die Leistung bereits im Drittlandsgebiet als ausgeführt gilt und eine Abweichung lediglich von § 3a Abs. 3 Nr. 2 und nicht von Abs. 2 vorgesehen ist.
Beispiel 10:
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer vermietet an einen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und ausschließlich in Deutschland genutzt.
Lösung 10:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Die Vermietung ist somit in Deutschland steuerbar. Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG ins Inland ist nicht erforderlich.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip). Der Ort befindet sich danach im Inland.
Beispiel 11:
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in der Schweiz übergeben und ausschließlich dort genutzt.
Lösung 11:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in der Schweiz. Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 7 UStG ins Drittland ist nicht erforderlich.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip). Der Ort befindet sich danach in der Schweiz.
Beispiel 12:
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in der Schweiz übergeben und ausschließlich dort genutzt.
Lösung 12:
Weder der Mieter noch der Vermieter fällt unter das deutsche USt noch unter die MwStSystRL.
Beispiel 13:
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und ausschließlich in Frankreich genutzt.
Lösung 13:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in Deutschland. Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 7 UStG erfolgt nur ins Drittlandsgebiet und nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz.
Beispiel 14:
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und ausschließlich in Frankreich genutzt.
Lösung 14:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in Deutschland. Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 7 UStG erfolgt nur ins Drittlandsgebiet und nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz. Nach Art. 59a Buchst. b MwStSystRL kann der Leistungsort eventuell nach französischem Umsatzsteuerrecht nach Frankreich verlagert werden.
Beispiel 15:
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in der Schweiz übergeben und ausschließlich in Frankreich genutzt.
Lösung 15:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in der Schweiz. Abweichend von Art. 56 Abs. 1 MwStSystRL wird der Ort nach Art. 59a Buchst. b MwStSystRL ins Gemeinschaftsgebiet (Frankreich) verlagert, da dort die tatsächliche Nutzung erfolgt.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz. Nach Art. 59a Buchst. b MwStSystRL kann der Leistungsort eventuell nach französischem Umsatzsteuerrecht nach Frankreich verlagert werden.
Beispiel 16:
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und anschließend in Italien und in Frankreich genutzt.
Lösung 16:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in Deutschland. Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 7 UStG erfolgt nur ins Drittlandsgebiet und nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz.
Beispiel 17:
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und anschließend in Italien und in Frankreich genutzt.
Lösung 17:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in Deutschland. Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 7 UStG erfolgt nur ins Drittlandsgebiet und nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz. Nach Art. 59a Buchst. b MwStSystRL kann der Leistungsort eventuell nach französischem Umsatzsteuerrecht nach Frankreich verlagert werden.
Beispiel 18:
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und anschließend in Deutschland und in Frankreich genutzt.
Lösung 18:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in Deutschland. Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 7 UStG erfolgt nur ins Drittlandsgebiet und nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz.
Beispiel 19:
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und anschließend in Deutschland und in Frankreich genutzt.
Lösung 19:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in Deutschland. Eine Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 7 UStG erfolgt nur ins Drittlandsgebiet und nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz.
Beispiel 20:
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und anschließend in Deutschland zu 35 % und in der Schweiz zu 65 % genutzt.
Lösung 20:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in Deutschland. Nach § 3a Abs. 7 UStG erfolgt eine Ortsverlagerung ins Drittlandsgebiet, da dort die Leistung überwiegend genutzt wird (Abschn. 3a.14 Abs. 4 Satz 2 UStAE). S. aber auch die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 26.6.2008, 6 K 1808/06, LEXinform 5006834 sowie Ammann, UR 2008, 175.
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz. Die Ortsverlagerung des § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG ist u.a. nur bei einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer (Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG) anzuwenden (Abschn. 3a.14 Abs. 2 UStAE).
Beispiel 21:
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer Lkw. Die Lkw werden in Deutschland übergeben und anschließend in Deutschland zu 35 % und in der Schweiz zu 65 % genutzt.
Lösung 21:
Die kurzfristige Vermietung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo das Fahrzeug dem Leistungsempfänger übergeben wird. Der Ort der Vermietung befindet sich in Deutschland. Nach § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG erfolgt eine Ortsverlagerung ins Inland, wenn dort die Leistung überwiegend genutzt wird (Abschn. 3a.14 Abs. 3 Satz 4 UStAE). Da aber die Leistung überwiegend in der Schweiz genutzt wird, findet eine Ortsverlagerung nicht statt. S. aber auch die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 26.6.2008, 6 K 1808/06, LEXinform 5006834 sowie Ammann, UR 2008, 175).
Der Leistungsort bei einer langfristigen Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) und befindet sich somit in der Schweiz. Die Ortsverlagerung des § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG ist u.a. nur bei einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer (Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG) anzuwenden (Abschn. 3a.14 Abs. 2 UStAE).
5.9. Tätigkeitsort des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG
5.9.1. Leistungsort i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG
Die Regelung gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen (Abschn. 3a.6 Abs. 1 UStAE). § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG enthält die sonstigen Leistungen, bei denen bei der Bestimmung des Leistungsorts darauf abzustellen ist, wo die Leistung tatsächlich vom Unternehmer erbracht wird. Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 8.10.2009 (16 K 10092/07, EFG 2010, 363, LEXinform 5009391) nimmt das Niedersächsische FG zum Leistungsort bei wissenschaftlichen Vorträgen eines Inländers im Ausland Stellung. Das Gericht kann sich dabei der Auffassung von Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG § 3a Rz. 114 nicht anschließen, dass bei wissenschaftlichen Vorträgen stets auf den Ort abzustellen sei, wo der Vortrag gehalten wird. Denn nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG kommt es auf die wissenschaftlichen Leistungen »einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistung unerlässlich sind« an. Eine gründliche Vorbereitung ist für einen fundierten wissenschaftlichen Fachvortrag in aller Regel aber zwingend erforderlich. Insofern muss die im Inland erfolgende Ausarbeitung eines wissenschaftlichen Fachvortrags in die Betrachtung einbezogen werden. Da sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG danach bestimmt, wo die Leistung »ausschließlich oder zum wesentlichen Teil« erbracht wird, wird bei einer wertenden Betrachtung der Leistungsort vieler wissenschaftlicher Fachvorträge im Inland anzunehmen sein, weil der Vortrag eine aufwendige Vorbereitung voraussetzt, die von ihrem zeitlichen Umfang her regelmäßig weit über die eigentliche Vortragszeit hinausgeht (s.a. Meyer, UStB 2010, 153).
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschn. 3a.6 Abs. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162) und ist in dieser Fassung auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Es handelt sich dabei insbesondere um kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen. Näheres s. unter Abschn. 3a.6 Abs. 2 bis 7 UStAE.
Zum Leistungsort bei entgeltlicher Zurverfügungstellung pornographischen Bildmaterials über das Internet mit Hilfe anderer Dienstleister hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6.5.2010 (7 K 2083/06 B, EFG 2010, 2033, LEXinform 5010406, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 16/10, LEXinform 0927946) Folgendes entschieden: Werden dem Unternehmer, der über eine Website Internetnutzern die Möglichkeit verschafft, entgeltlich Bilder und Videos erotischen oder pornografischen Inhalts anzusehen, von einem im Ausland ansässigen Anbieter eine gebührenpflichtige Sonderrufnummer und eine Einwahlplattform zur Verfügung gestellt, über welche die Nutzer mit Hilfe eines sog. Webdialers über ihre Telefonrechnung Gebühren für kostenpflichtige Internetangebote entrichten können, und bezieht der Unternehmer die pornographischen Inhalte von einem anderen, im Inland ansässigen Anbieter, auf dessen Website die Endkunden mit Hilfe der Software des ausländischen Anbieters weitergeleitet werden, so stellt diese Zurverfügungstellung pornografischen Bildmaterials über das Internet durch den Unternehmer die »Veranstaltung« einer »unterhaltenden Leistung« i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG dar, ohne dass hierzu ein unmittelbarer Kontakt mit den Endkunden erforderlich wäre. Die »Veranstaltung« einer unterhaltenden Leistung liegt darin, dass durch die Koordinierung weiterer Dienstleister das Bildmaterial den Internetnutzern zugänglich gemacht wird. Für die Erbringung der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne ist nicht der Zahlungsfluss entscheidend, sondern wer bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Einbeziehung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen die den Umsatz ausmachende sonstige Leistung erbringt. Die Zurverfügungstellung pornographischen Bildmaterials unterliegt dem vollen Steuersatz, weil das bloße Betrachten eines Werkes kein urheberrechtlich relevanter Vorgang i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ist.
5.9.2. Restaurationsleistungen
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (» Restaurationsumsätze) richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem diese Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG). Die Restaurationsleistung muss aber als sonstige Leistung anzusehen sein; zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken s. das BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (BStBl I 2008, 949) sowie das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 29.3.2010 (BStBl I 2010, 330). Die Ortsregelung gilt nicht für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In diesen Fällen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3e UStG (Abschn. 3a.6 Abs. 9 UStAE). Zur Leistungsortbestimmung nach § 3e UStG s.a. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 7.5.2010 (S 7279 A – 26 – St 113, DStR 2010, 1239, LEXinform 5232750).
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (B2C-Umsätze) als auch an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen (B2B-Umsätze). Zum Leistungsort von Restaurationsleistungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen ab 1.1.2010 s. die Vfg. der OFD Niedersachsen vom 27.5.2010 (S 7117 – 38 – St 171, UR 2010, 958, LEXinform 5232725).
5.9.3. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie deren Begutachtung
5.9.3.1. Tätigkeitsort
Bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände für Nichtunternehmer (B2C-Umsätze) bestimmt sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem der Unternehmer tatsächlich die Leistung ausführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine gleichgestellte juristische Person (B2B-Umsätze), richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip; Abschn. 3a.6 Abs. 10 UStAE).
Als Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sind insbesondere Werkleistungen in Gestalt der Bearbeitung oder Verarbeitung von beweglichen körperlichen Gegenständen anzusehen (s. Abschn. 3a.6 Abs. 11 UStAE).
Mit Urteil vom 10.11.2010 (V R 40/09, LEXinform 0927415) nimmt der BGH Stellung zum Leistungsort tierärztlicher Leistungen. Medizinische Analysen und Laboruntersuchungen, durch die nicht Feststellungen zum menschlichen, sondern zum tierischen Gesundheitszustand getroffen werden, sind weder Begutachtung noch Arbeiten an beweglichen Gegenständen i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG. Tierärztliche Leistungen, zu denen auch die Labor- und Analysetätigkeit gehört, sind nach der EuGH-Rechtsprechung keine Beratungsleistungen i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Der Dienstleistungsort bestimmt sich demnach nach § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG.
Mit Beschluss vom 1.4.2009 (XI R 52/07, BStBl II 2009, 563) hat der BFH dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob das einem Menschen entnommene Knorpelmaterial (Biopsat), welches einem Unternehmer zum Zwecke der Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den betroffenen Patienten überlassen wird, ein »beweglicher körperlicher Gegenstand« ist. Mit Urteil vom 18.11.2010 (C-156/09, LEXinform 0589231) hat der EuGH entschieden, dass es sich dabei um eine Heilbehandlung handelt. In der Nachfolgeentscheidung des BFH vom 29.6.2011 (XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806, LEXinform 0588630) stellt der BFH fest, dass es sich aufgrund der EuGH-Entscheidung nicht um eine Leistung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG handeln kann, da die Leistung – nach der Entscheidung des EuGH – eine Heilbehandlung darstellt. Die Annahme einer Heilbehandlung schließ aus, dass es sich um »Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen« handelt (s.a. EuGH Urteil vom 6.3.1997, C-167/95, LEXinform 0133380).
Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1) bestimmt, dass der Zusammenbau einer Maschine eine Dienstleistung darstellt, wenn die verschiedenen Teile der Maschine dem leistenden Unternehmer vom Empfänger der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Nach Art. 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1) bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Art. 54 MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG), wenn die Dienstleistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird (s.a. Abschn. 3a.6 Abs. 11 Satz 5 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Beispiel 22:
Sachverhalt siehe Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, 2. A., § 3a, 177.
Ein Spezialfahrzeug des Fuhrunternehmers Fahrschnell (F) mit Sitz in München bleibt in Wien mit einem Motorschaden liegen. F beauftragt die deutsche Werkstatt Ratzfix (R) mit der Reparatur des Fahrzeugs. Ein Meister des R fährt nach Wien und führt die Reparatur vor Ort durch.
Lösung 22:
Da der Empfänger Unternehmer ist (B2B-Dienstleistung), kommt § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG nicht zur Anwendung. Es gilt daher die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Die Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Deutschland).
Beispiel 23:
Sachverhalt wie Beispiel 22; F beauftragt eine österreichische Reparaturwerkstatt Austria (A).
Lösung 23:
S.o. Lösung 23. Der Leistungsempfänger F schuldet die USt nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Siehe aber auch Beispiel 24.
5.9.3.2. Ortsverlagerung nach § 3a Abs. 8 UStG
Durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wird mit Wirkung vom 1.1.2011 die Ortsvorschrift des § 3a UStG um einen neuen Abs. 8 erweitert. Nach der Regelung des § 3a Abs. 8 UStG ist die Leistung abweichend von § 3a Abs. 2 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Durch diese Regelung wird die Gefahr von Doppelbesteuerungen generell vermieden. Durch das BMF-Schreiben vom 4.2.2011 (BStBl I 2011, 162) wird – wegen der Änderung des Ortes der sonstigen Leistung durch das JStG 2010 – u.a. Abschn. 3a.14 UStAE um die Abs. 5 und 6 UStAE unter der neuen Überschrift: »Sonstige im Drittlandsgebiet ausgeführte Leistungen an Unternehmer« erweitert. In Abschn. 3a.14 Abs. 5 UStAE wird dabei klargestellt, dass § 3a Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG nur für sonstige Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen gilt (s. Abschn. 3a.2 Abs. 1 UStAE). Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen (vgl. Abschn. 3a.6 Abs. 11 UStAE) werden regelmäßig im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet, wenn sie tatsächlich ausschließlich dort in Anspruch genommen werden können. Die Regelung des § 3a Abs. 8 UStG gilt nur in den Fällen, in denen der Leistungsort für die in § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG genannten Leistungen unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegen würde und
der leistende Unternehmer für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG wäre oder
der Leistungsempfänger für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG wäre (Abschn. 3a.14 Abs. 5 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162).
Beispiel 24:
Ein Spezialfahrzeug des Fuhrunternehmers Fahrschnell (F) mit Sitz in München bleibt in Bern mit einem Motorschaden liegen. F beauftragt die schweizerische Werkstatt Ratzfix (R) mit der Reparatur des Fahrzeugs. Ein Meister des R fährt nach Bern und führt die Reparatur vor Ort durch.
Lösung 24:
Da der Empfänger Unternehmer ist (B2B-Dienstleistung), kommt § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG nicht zur Anwendung. Es gilt daher die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Die Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Deutschland).
Der Leistungsempfänger F würde die USt nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schulden (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Da die Reparaturleistung ausschließlich im Drittlandsgebiet in Anspruch genommen wurde und der Leistungsempfänger für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG wäre, ist nach § 3a Abs. 8 UStG die Leistung abweichend von § 3a Abs. 2 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln.
5.10. Vermittlungsleistungen
Art. 30 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1) regelt den Begriff der Dienstleistung von Vermitteln. Unter den Begriff Vermittlungsleistung fallen sowohl Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Leistung erbracht werden, als auch Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des Unternehmers erbracht werden, der die vermittelte Leistung ausführt (Abschn. 3a.7 Abs. 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Art. 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1) regelt die Ortsbestimmung kurzfristiger Beherbergungsleistungen und stellt dabei klar, dass die Vermittlung kurzfristiger Beherbergungsleistungen keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück darstellt, sondern entweder unter Art. 44 MwStSystRL (§ 3a Abs. 2 UStG – B2B-Vermittlungsleistung –) oder Art. 46 MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG – B2C-Vermittlungsleistung –) fällt (s.a. Abschn. 3a.7 Abs. 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583).
Die Vermittlung einer nicht steuerbaren Leistung zwischen Nichtunternehmern wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung ausgeführt wird (Abschn. 3a.7 Abs. 2 UStAE).
Beispiel 25:
Vermittler V vermittelt einen Lizenzvertrag zwischen U1 und U2.

Lösung 25:
Leistungsempfänger der Vermittlung des Linzvertrages ist U1 aus Köln. Die Vermittlungsleistung ist somit am Sitz des Leistungsempfängers U1 in Köln steuerbar und steuerpflichtig (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG ist nur bei B2C-Vermittlungsleistungen anzuwenden.
Leistungsempfänger der Vermittlung des Linzvertrages ist U2 aus Basel. Die Vermittlungsleistung ist somit am Sitz des Leistungsempfängers U2 in Basel nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).
Die Leistung des U1 an U2 ist ebenfall nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in Basel ausgeführt. Die Leistungsorte von Vermittlungsleistung und vermittelter Leistung stimmen regelmäßig überein, wenn es sich um eine »Einkaufsvermittlung« (durch U2) handelt. Die Ortsvorschrift des § 3a Abs. 4 UStG ist nicht anzuwenden, da der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist.
Beispiel 26:
Der deutsche Vermittler V vermittelt für eine Privatperson aus Köln die Vermietung eines Pkw durch einen schweizerischen Pkw-Verleiher. Der Pkw wird kurzfristig (weniger als 30 Tage) in Deutschland genutzt. Das Fahrzeug wird in der Schweiz übergeben.
Lösung 26:
Da die Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer erfolgt, ist § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG anzuwenden. Die Vermittlungsleistung des V wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Da es sich bei dem vermittelten Umsatz um eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt, bestimmt sich der Leistungsort der Pkw-Vermietung – unabhängig vom Status des Leistungsempfängers – nach dem Ort, an dem der Pkw dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt (d.h. körperlich übergeben) wird. Da die Übergabe in der Schweiz erfolgt, befindet sich der Ort der Pkw-Vermietung in der Schweiz. Nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 UStG wird der Leistungsort vom Drittland ins Inland verlagert, da der Pkw hier genutzt wird. Dadurch wird die Vermittlungsleistung ebenfalls nach Deutschland verlagert.
Beispiel 27:
Vermittler V aus München vermittelt eine Lieferung zwischen U1 und U2.

Lösung 27:
Leistungsempfänger der Vermittlung der Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) ist U1 aus Köln. Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG ist nur für B2C-Vermittlungsleistungen anzuwenden. Für B2B-Vermittlungsleistungen gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Nach dem Empfängersitzprinzip wird die Vermittlungsleistung in Köln ausgeführt.
Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist nicht steuerfrei, weil nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG nur die Vermittlung von Ausfuhrlieferungen befreit wird.
Leistungsempfänger der Vermittlung der Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) ist U2 aus Rom. Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG ist nur für B2C-Vermittlungsleistungen anzuwenden. Für B2B-Vermittlungsleistungen gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Nach dem Empfängersitzprinzip wird die Vermittlungsleistung in Rom ausgeführt.
Die Vermittlungsleistung des V ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Steuerschuld des nicht in Italien ansässigen V geht auf den Leistungsempfänger U2 über (Art. 196 MwStSystRL; Abschn. 3a.16 Abs. 5 UStAE).
S.a. die Ausführungen unter » Agenturgeschäfte.
5.11. Einräumung von Eintrittsberechtigungen
Nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG werden Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn diese an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, erbracht werden, an dem Ort besteuert, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Die Regelung entspricht Art. 53 MwStSystRL und ist auf Umsätze anwendbar, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden (JStG 2010 vom 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768).
Die Art. 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (ABl EU 2011 Nr. L 77, 1) regeln die Dienstleistungsmerkmale hinsichtlich der Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen i.S.d. Art. 53 MwStSystRL sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Die EU-Regelungen wurden durch das BMF-Schreiben vom 4.2.2011 (BStBl I 2011, 162) in Abschn. 3a.6 Abs. 13 UStAE übernommen.
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person. Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG; beim Verkauf von Eintrittskarten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter richtet sich der Leistungsort dagegen nach § 3a Abs. 1 UStG (Abschn. 3a.6 Abs. 13 UStAE). Mit Urteil vom 3.6.2009 (XI R 34/08, BStBl II 2010, 857) hat der BFH entschieden, dass der Zwischenhandel mit Eintrittskarten keine mit der Veranstaltung zusammenhängende unerlässliche Nebenleistung i.S. von § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a oder § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG darstellt.
Zu den mit den in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG genannten Veranstaltungen zusammenhängenden sonstigen Leistungen gehören auch die Nutzung von Garderoben und von sanitären Einrichtungen gegen gesondertes Entgelt (vgl. Art. 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1).
Nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG fällt die Berechtigung zur Nutzung von Räumlichkeiten, wie beispielsweise Turnhallen oder anderen Räumen, gegen Entgelt (vgl. Art. 32 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1). Auch die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG; der Leistungsort dieser Umsätze richtet sich bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person nach § 3a Abs. 2 UStG, bei Leistungen an einen Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG (Abschn. 3a.6 Abs. 13 Sätze 4 ff. UStAE; s.a. Langer u.a., DStR 2011, 656).
Beispiel 28:
Das in China ansässige Unternehmen Xing Song veranstaltet in Frankfurt im Kj. 2011 eine Ausstellung über unerkannte Plagiate. Zur Durchführung und Organisation wird die in der Schweiz ansässige Durchführungsgesellschaft D`Mess beauftragt. Die Eintrittsberechtigungen werden von Xing Song im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Die Eintrittsberechtigungen werden sowohl an Privatbesucher als auch an das unternehmerische Fachpublikum verkauft.
Lösung 28:
Die Ausstellung findet im Rahmen des Unternehmens Xing Song statt. Mit dem Verkauf der Eintrittsberechtigungen führt Xing Song sonstige Leistungen aus. Der Ort der B2B-Leistung befindet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG in Frankfurt, da dort die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Der Ort der B2C-Leistungen befindet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG ebenfalls in Frankfurt. Der Umsatz aus dem Verkauf der Eintrittsberechtigungen ist steuerbar und steuerpflichtig.
Die Leistung des chinesischen Unternehmers Xing Song an einen deutschen Unternehmer führt grundsätzlich bei dem deutschen Unternehmer zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG. Die Leistung fällt allerdings unter die Ausnahmeregelung des § 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG, so dass Xing Song Steuerschuldner bleibt (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Xing Song muss sich in Deutschland registrieren lassen. Zuständig nach der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (UStZustV) ist nach § 1 Abs. 2 UStZustV das FA Berlin Neukölln.
Die Schweizer Durchführungsgesellschaft D`Mess erbringt gegenüber Xing Song eine sonstige Leistung, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt. Nach dem Empfängersitzprinzip ist die Leistung in China ausgeführt und somit in Deutschland nicht steuerbar. Eine Ortsverlagerung vom Drittland ins Inland – insbesondere nach § 3a Abs. 6 UStG – findet nicht statt.
5.12. Leistungsort bei Katalogleistungen
5.12.1. Überblick über die Anwendung der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 4 UStG
§ 3a Abs. 4 Satz 1 UStG enthält die Ortsregelung für bestimmte »immaterielle« Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C-Dienstleistungen) mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet. Der Leistungsort befindet sich in diesen Fällen am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers.
Bei der Bestimmung des Leistungsorts für die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen sind folgende Fälle zu unterscheiden (Abschn. 3a.8 UStAE):
Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen ein Nichtunternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Abs. 4 Satz 1 UStG).
Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG (vgl. jedoch § 3a Abs. 5 UStG, § 3a Abs. 6 UStG und Abschn. 3a.14 Abs. 1 bis 3 sowie § 3a Abs. 8 Sätze 2 und 3 UStG und Abschn. 3a.14 Abs. 6).
Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG).
Zur Ortsbestimmung der sonstigen Leistungen bei Schiedsgerichtsverfahren ab dem 1.1.2010 nimmt die Vfg. der OFD Frankfurt vom 16.8.2010 (S 7117 A – 1/84 – St 110, UR 2010, 921, LEXinform 5233053) Stellung. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG bestimmt zwar, dass für die sonstigen Leistungen eines Rechtsanwalts oder anderer Freiberufler das Empfängerortsprinzip unter den dort erwähnten Voraussetzungen gilt; dies betrifft jedoch nur die berufsspezifischen Leistungen. Zu diesen zählt die Leistung als Schiedsrichter nicht. Die Leistung des Schiedsrichters bestimmt sich ab dem 1.1.2010 nach § 3a Abs. 1 UStG (bei B2C-Umsätzen) bzw. nach § 3a Abs. 2 UStG (bei B2B-Umsätzen).
5.12.2. Ortsverlagerung ins Gemeinschaftsgebiet bei elektronischen Dienstleistungen
Abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG wird der Leistungsort für auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen ins Gemeinschaftsgebiet verlagert (§ 3a Abs. 5 UStG), wenn der Empfänger der Leistung kein Unternehmer ist (B2C-Dienstleistungen) und seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird (Abschn. 3a.12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UStAE).
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen umfassen Dienstleistungen (Abschn. 3a.12 Abs. 2, 3 und 5 UStAE), die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre (Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1). Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) enthält eine Negativabgrenzung und zählt beispielhaft die Leistungen auf, die nicht als elektronisch erbrachte Dienstleistungen anzusehen sind (s.a. Huschens, NWB 28/2011, 2364).
5.12.3. Ortsverlagerung ins Inland
§ 3a Abs. 6 UStG regelt den Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten, in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannten Leistungen sowie bei der Vermietung von Beförderungsmitteln. Dieser Ort wird – aus dem Drittlandsgebiet – in das Inland verlagert, wenn der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist und die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird (Abschn. 3a.14 Abs. 1 bis 3 UStAE). Von der Ortsverlagerung betroffen sind die Katalogleistungen i.S.d.
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG an im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese
Unternehmer sind und die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird oder
nicht Unternehmer sind und ihnen keine USt-IdNr. erteilt worden ist (Abschn. 3a.14 Abs. 3 Satz 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162);
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 UStG an Nichtunternehmer (Abschn. 3a.14 Abs. 3 Satz 5 UStAE).
Beispiel 29:
Der Karlsruher Unternehmer K überlässt einem Fabrikationsbetrieb in Reims (Frankreich) gegen eine stückzahlabhängige Lizenzgebühr i.H.v. 0,02 €/Stück ein patentiertes Herstellungsverfahren, das K in seinem Betrieb entwickelt hat.
Lösung 29:
K räumt ein Patent zur Nutzung ein (= Lizenz). Die sonstige Leistung fällt somit unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG. Für B2B-Dienstleistungen ist § 3a Abs. 4 UStG nicht anwendbar. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Nach dem Empfängersitzprinzip befindet sich der Leistungsort in Frankreich. Der französische Leistungsempfänger schuldet nach Art. 196 MwStSystRL die USt (§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG, Abschn. 3a.16 Abs. 5 UStAE).
Beispiel 30:
P ist freier Mitarbeiter der Frankfurter Allgemeinen Zeitung in New York. Für seine Berichte über das wirtschaftliche und politische Leben in den USA schrieb ihm die FAZ für das Jahr 19 25 000 € gut. Da P alle seine Berichte in New York verfasste, war man bei der FAZ der Auffassung, es falle keine USt an.
Lösung 30:
Die sonstige Leistung fällt unter § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG, da P an die FAZ ein Urheberrecht überträgt. Für B2B-Dienstleistungen ist § 3a Abs. 4 UStG nicht anwendbar. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Nach dem Empfängersitzprinzip befindet sich der Leistungsort in Deutschland.
Beispiel 31:
Die Gemeindeverwaltung G (keine USt-IdNr. erteilt) beauftragt die in Zürich ansässige Werbeagentur W, sie solle in einer vom X-Verlag mit Sitz in Hamburg herausgegebenen Illustrierten eine Fremdenverkehrsanzeige aufgeben.
Lösung 31:
Der X-Verlag leistet an W, W leistet an die Gemeinde G. Der X-Verlag erbringt eine Katalogleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG an W. Da es sich um eine B2B-Dienstleistung handelt, bestimmt sich der Leistungsort nach dem Empfängersitzprinzip des § 3a Abs. 2 UStG und befindet sich in der Schweiz.
W erbringt ebenfalls eine Werbeleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG. Die Ortsregelung gem. § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG ist jedoch nicht anwendbar, da die Gemeinde G in Sachen Fremdenverkehr nicht Unternehmer ist und ihren Sitz innerhalb der EU hat. Der Leistungsort bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach der Grundregel gem. § 3a Abs. 1 UStG, so dass die Leistung in der Schweiz (Unternehmersitzprinzip) ausgeführt wird.
Da die Gemeinde G zugleich juristische Person des öffentlichen Rechts ist und ihr keine USt-IdNr. erteilt wurde, verlagert sich der Leistungsort gem. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG in das Inland, so dass die Werbeleistung steuerbar und steuerpflichtig ist. Die Gemeinde G schuldet nach § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG die USt.
Beispiel 32:
Die Anwaltskanzlei T in Stuttgart berät ein Unternehmen mit Sitz in Barcelona in deren Rechtsstreit mit einer deutschen Versicherungsgesellschaft wegen Schadensersatzanspruchs aus einem Unfall des spanischen Firmen-Lkw auf der BAB Basel – Karlsruhe.
Lösung 32:
Die sonstige Leistung fällt unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG. Für B2B-Dienstleistungen ist § 3a Abs. 4 UStG nicht anwendbar. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Nach dem Empfängersitzprinzip befindet sich der Leistungsort in Spanien.
Beispiel 33:
Der Belgier B (Wohnort Brüssel) ist Aufsichtsratsmitglied bei der X-AG mit Sitz in Stuttgart.
Lösung 33:
Die sonstige Leistung fällt unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG. Für B2B-Dienstleistungen ist § 3a Abs. 4 UStG nicht anwendbar. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Nach dem Empfängersitzprinzip befindet sich der Leistungsort in Stuttgart.
Beispiel 34:
Unternehmer A (Zürich) vermietet einen Hydraulik-Bagger an Unternehmer B mit Sitz in Stuttgart. Das Gerät wird in Zürich außerhalb einer Betriebsstätte von B genutzt.
Lösung 34:
Die sonstige Leistung fällt unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG. Der Bagger stellt kein Beförderungsmittel dar (s. Abschn. 3a.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE und Art. 38 Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1). Für B2B-Dienstleistungen ist § 3a Abs. 4 UStG nicht anwendbar. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Nach dem Empfängersitzprinzip befindet sich der Leistungsort in Stuttgart. Der Züricher Unternehmer A tätigt eine unter das deutsche UStG fallende steuerpflichtige Vermietungsleistung an B. Unter den Voraussetzungen des § 13b UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.
Beispiel 35:
Unternehmer A (Bregenz) vermietet Videogeräte, Videofilme, Farbfernsehgeräte u.Ä. an Privatleute im süddeutschen Raum.
Lösung 35:
Die Ortsregelung gem. § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG ist nicht anwendbar, da die Leistungsempfänger zwar Privatleute sind, ihren Wohnsitz aber nicht im Drittlandsgebiet haben. Der Leistungsort bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach der Grundregel gem. § 3a Abs. 1 UStG, so dass die Leistung in Österreich (Unternehmersitzprinzip) ausgeführt wird.
5.13. Die Ortsregelungen im Überblick
Dienstleistung | Ortsbestimmung ab 1.1.2010 | |
1 | Grundregel: B2C-Dienstleistungen. | § 3a Abs. 1 UStG/Art. 45 MwStSystRL: Unternehmersitzprinzip (s.a. Abschn. 3a.1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162). |
2 | Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG. | § 3a Abs. 1 UStG (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG): Unternehmersitzprinzip (s.a. Abschn.3a.1 Abs. 4., 1. Spiegelstrich UStAE). |
3 | Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern. | § 3a Abs. 1 UStG (BFH Urteil vom 23.9.1993, V R 132/89, BStBl II 1994, 272): Unternehmersitzprinzip. Die Differenzbesteuerung des § 25 Abs. 1 UStG ist nicht anwendbar (Abschn. 3a.1 Abs. 4, 2. Spiegelstrich und Abschn. 25.1 Abs. 8 Satz 6 Nr. 1 UStAE). |
4 | Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG und Leistungsempfänger hat Wohnsitz innerhalb der EU. | § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitzprinzip (s.a. Abschn. 3a.1 Abs. 4, 5. Spiegelstrich UStAE). |
5 | Grundregel: B2B-Dienstleistungen. | § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip. |
6 | Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände: B2C-Dienstleistung | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG/Art. 54 Buchst. b MwStSystRL: Tätigkeitsort: S.a. Abschn. 3a.6 Abs. 10 bis 12 UStAE. |
7 | Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände: B2B-Dienstleistung | Grundregel: § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip. S.a. Abschn. 3a.6 Abs. 10 Satz 2 UStAE. Bei der Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände durch Sachverständige hat § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG Vorrang vor § 3a Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 UStG (Abschn. 3a.6 Abs. 12 UStAE). |
8 | Güterbeförderungen an Unternehmer (B2B-Dienstleistung). | Grundregel: § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitzprinzip (s.a. Abschn. 3a.2 Abs. 16 Satz 2, 5. Spiegelstrich UStAE). |
9 | Güterbeförderung an Inlandsunternehmer (B2B-Dienstleistung); die Leistung wird aber ausschließlich im Drittland genutzt. | Grundregel: § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitzprinzip; der Ort wäre im Inland. Der Leistungsempfänger wäre für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG. § 3a Abs. 8 UStG: Ortsverlagerung vom Inland ins Drittland (s.a. Abschn. 3a.14 Abs. 5 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162). |
s.a. die Ausführungen unter dem Stichwort » Beförderungsleistungen. | ||
10 | Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (B2B- und B2C-Dienstleistungen). S.a. Fall 25. | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG/ Art. 47 MwStSystRL: Lageort des Grundstücks (Abschn. 3a.3 Abs. 1 bis 10 UStAE). Zu einem Grundstück gehören auch dessen wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB). Auch sonstige Leistungen an Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) stehen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Dies gilt jedoch nicht für sonstige Leistungen am Zubehör (§ 97 BGB). S.a. Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE. |
11 | Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (B2B- und B2C-Vermietungen) | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG/Art. 56 MwStSystRL: Übergabeort. Maßgeblich ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel körperlich dem Leistungsempfänger übergeben wird (Art. 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77, 1, Abschn. 3a.5 Abs. 2 Satz 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.6.2011, BStBl I 2011, 583). Ausnahme: S. Fall 5. |
12 | Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (B2B- und B2C-Dienstleistung)
| § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UStG/Art. 59a MwStSystRL: Ort im Inland, da die Leistung hier genutzt wird (Abweichung von § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). S.a. Abschn. 3a.14 Abs. 2 UStAE. § 3a Abs. 6 UStG regelt den Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten, in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannten Leistungen (s.u.) sowie bei der Vermietung von Beförderungsmitteln. Dieser Ort wird – aus dem Drittlandsgebiet – in das Inland verlagert, wenn der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der aus die Leistung ausgeführt wird, und die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. |
Weitere Fälle zur Vermietung von Beförderungsmitteln s.o. | ||
13 | Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (B2B-Dienstleistungen). | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (s.a. Abschn. 3a.6 Abs. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4.2.2011, BStBl I 2011, 162). Grundregel: § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip |
14 | Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (B2C-Dienstleistungen). | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG: Tätigkeitsort (s.a. Abschn. 3a.6 UStAE). |
15 | Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten an Unternehmer (B2B-Dienstleistung) | Kein Fall des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG und kein Fall des § 3a Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 UStG. Grundregel: § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitzprinzip. |
16 | Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten und ähnlichen Rechten an Nichtunternehmer (B2C-Umsätze). | Der Leistungsort richtet sich nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG oder nach § 3a Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 UStG (s.a. Abschn. 3a.6 Abs. 4 UStAE). |
17 | Wissenschaftliche Beratungsleistung an einen Unternehmer (B2B-Umsatz). | Eine wissenschaftliche Leistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG setzt voraus, dass das erstellte Gutachten nicht auf Beratung des Auftraggebers gerichtet ist. Soll das Gutachten dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, liegt eine Beratungsleistung vor (Abschn. 3a.6 Abs. 5 UStAE). Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG (Leistung an Unternehmer). |
18 | Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen | Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Abschn. 3a.4 Abs. 1 UStAE). Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrages besonderer Art (vgl. Abschn. 4.12.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). |
19 | Überlassung von Standflächen und weitere Leistungen auf Messen und Ausstellungen (Veranstaltungsleistungen) an Nichtunternehmer (B2C-Umsätze). | Handelt es sich um eine einheitliche Leistung (vgl. Abschn. 3.10 UStAE), ist diese sonstige Leistung als ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG anzusehen (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 3 ff. UStAE). |
20 | Überlassung von Standflächen und weitere Leistungen auf Messen und Ausstellungen (Veranstaltungsleistungen) an Unternehmer (B2B-Umsätze). | Handelt es sich um eine einheitliche Leistung – sog. Veranstaltungsleistung – (vgl. Abschn. 3.10 UStAE), bestimmt sich der Ort dieser sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 3 UStAE). |
21 | Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle – Restaurationsumsätze – (B2B- und B2C-Dienstleistungen). | § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG/Art. 55 MwStSystRL: Tätigkeitsort. S. Abschn. 3a.6 Abs. 8 und 9 UStAE. |
22 | Restaurationsumsätze an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes. | Die Vorschrift des § 3e UStG/ Art. 57 MwStSystRL umfasst auch sonstige Leistungen, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) in vorgenannten Beförderungsmitteln bestehen. Auch bei diesen Leistungen befindet sich der Leistungsort am Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels. S.a. Abschn. 3e.1 UStAE. |
23 | Restaurationsumsätze an Bord eines Schiffes während eines Aufenthalts im Drittlandsgebiet (s.a. Abschn. 3e.1 UStAE). | Die Vorschrift des § 3e UStG/ Art. 57 MwStSystRL ist auf Restaurationsumsätze außerhalb des Gemeinschaftsgebietes nicht anzuwenden. Es gilt somit § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG/Art. 55 MwStSystRL: Tätigkeitsort. |
24 | Vermittlungsleistungen an
| § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG / Art. 46 MwStSystRL: Ort des vermittelten Umsatzes. S. Abschn. 3a.7 Abs. 1 UStAE. |
25 | Vermittlungsleistungen an
Ausnahme: keine unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fallende Vermittlungsleistung (Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Abschn. 3a.3 Abs. 7 und 9 UStAE). | Grundregel: § 3a Abs. 2 UStG / Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip (s.a. Abschn. 3a.2 Abs. 16 Satz 2, 2. Spiegelstrich UStAE). Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Art. 31 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1 und Abschn. 3a.7 Abs. 1 UStAE), bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. |
26 | Vermittlungsleistungen von Wohnungen und Hotelzimmern | Für die Vermittlung von Vermietungen von Wohnungen ist der Ort maßgeblich, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG/Art. 47 MwStSystRL). S. Abschn. 3a.3 Abs. 9 UStAE. Unter § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer (vgl. Art. 31 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77, 1 und Abschn. 3a.3 Abs. 9 Satz 2 und Abschn. 3a.7 Abs. 1 Satz 3 UStAE). |
27 | Katalogdienstleistungen:
| § 3a Abs. 4 UStG / Art. 59 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip. Beachte bei den Katalogdienstleistungen auch § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 UStG (s.a. Abschn. 3a.14 Abs. 1 bis 3 UStAE). |
28 | Katalogdienstleistungen:
| Kein Fall des § 3a Abs. 4 UStG. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitzprinzip. Ausnahme: § 3a Abs. 5 UStG, § 3a Abs. 6 UStG und Abschn. 3a.14 Abs. 1 bis 3 UStAE sowie § 3a Abs. 8 Sätze 2 und 3 UStG und Abschn. 3a.14 Abs. 6 UStAE (s.a. Abschn. 3a.8 Nr. 2 UStAE) |
29 | Katalogdienstleistungen:
| Kein Fall des § 3a Abs. 4 UStG. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitzprinzip. |
30 | Katalogdienstleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
| Für die betreffenden Katalogdienstleistungen ist die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 4 UStG nicht anwendbar, da der Empfänger nicht im Drittlandsgebiet ansässig ist. Grundregel: § 3a Abs. 1 UStG/ Art. 44 MwStSystRL: Unternehmersitzprinzip – hier Drittland (Schweiz). Eine Ortsverlagerung ins Inland nach § 3a Abs. 6 UStG ist durchzuführen, da die Leistung im Inland genutzt bzw. ausgewertet wird (s.a. Abschn. 3a.14 Abs. 3 UStAE). |
31 | Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
| Kein Fall des § 3a Abs. 4 UStG. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG: Unternehmersitzprinzip – Ort im Drittland –. § 3a Abs. 5 UStG/Art. 58 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip. § 3a Abs. 5 UStG enthält die Ortsregelung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen durch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer. Es erfolgt eine Ortsverlagerung vom Drittlandsgebiet (Nichtanwendung des § 3a Abs. 1 UStG) ins Gemeinschaftsgebiet (s.a. Abschn. 3a.12 Abs. 1 UStAE). |
32 | Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
| Kein Fall des § 3a Abs. 5 UStG. Es gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG: Empfängersitzprinzip. |
33 | Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
| Kein Fall des § 3a Abs. 5 UStG. Die Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmersitzprinzip) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG gilt das Empfängersitzprinzip. Der Ort befindet sich im Drittland. |
34 | Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 11 und 12 UStG)
| Für die betreffenden Katalogdienstleistungen ist die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 4 UStG nicht anwendbar, da der Empfänger Unternehmer ist. Grundregel: § 3a Abs. 2 UStG / Art. 44 MwStSystRL: Empfängersitzprinzip – hier Drittland (Schweiz). Eine Ortsverlagerung ins Inland nach Abs. 6 ist nicht durchzuführen, da die Leistung nicht von einem Drittlandsunternehmer erbracht wurde. Eine Ortsverlagerung findet bei Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG nicht statt. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt nur für Leistungen an Nichtunternehmer (s.a. Abschn. 3a.14 Abs. 3 Satz 5 UStAE und » Telekommunikationsleistungen). |
35 | Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 11 und 12 UStG)
| Für die betreffenden Katalogdienstleistungen ist die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG anwendbar, da der Empfänger Privatperson im Drittland ist. Die Leistung ist im Drittland (Empfängersitz) ausgeführt. Eine Ortsverlagerung ins Inland nach Abs. 6 ist dann durchzuführen, wenn die Leistung von einem Drittlandsunternehmer erbracht wird (hier erfüllt) und der Leistungsort abweichend von Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 bestimmt wird. Eine Ortsverlagerung findet somit abweichend von Abs. 4 Satz 1 statt, da die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. |
36 | Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 11 und 12 UStG)
| Für die betreffenden Katalogdienstleistungen ist die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG anwendbar, da der Empfänger Privatperson im Drittland ist. Die Leistung ist im Drittland (Empfängersitz) ausgeführt. Eine Ortsverlagerung ins Inland nach § 3a Abs. 6 UStG ist dann durchzuführen, wenn die Leistung von einem Drittlandsunternehmer erbracht wird (hier nicht erfüllt). Eine Ortsverlagerung findet somit nach § 3a Abs. 6 UStG nicht statt. |
37 | Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 11, 12 und 13 UStG)
| Ab 1.1.2015 wird aufgrund Art. 58 MwStSystRL als Ort der genannten Dienstleistungen an Nichtunternehmer einheitlich der Ort als Leistungsort gelten, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies wird sowohl für durch in der EU als auch für durch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer erbrachte Dienstleistungen gelten. |
38 | B2B- und B2C-Personenbeförderungen | § 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG/Art. 48 MwStSystRL: inländische Beförderungsstrecke. S.a. Abschn. 3b.1 Abs. 1 ff. UStAE. |
39 | Unentgeltliche Wertabgaben i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG | Nach § 3f UStG/Art. 45 MwStSystRL gilt das Unternehmersitzprinzip. |
6. Rechtsfolgen der Ortsbestimmung
6.1. Grundsätzliches
Zusätzlich zur korrekten Ortsbestimmung müssen die weiteren entsprechenden Rechtsfolgen wie
Steuerschuldnerschaft,
Rechnungserteilung und
Berücksichtigung in der Zusammenfassenden Meldung und der Voranmeldung
beachtet werden.
6.2. Steuerschuldnerschaft
Steuerschuldner für eine ausgeführte Dienstleistung ist grundsätzlich nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der ausführende Unternehmer. Ist jedoch der leistende Unternehmer einer B2B-Dienstleistung ein
im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer und ist die Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtig oder
im Ausland ansässiger Unternehmer und ist die Leistung im Inland steuerpflichtig,
so wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG (Art. 196 MwStSystRL; Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UStAE).
6.3. Rechnungserteilung
Neben den allgemeinen Regelungen zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 2 UStG sind auch die besonderen Vorschriften des § 14a Abs. 1 und 5 UStG zu beachten. Erbringt der Unternehmer im Inland eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG und schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG, besteht nach § 14a Abs. 1 UStG die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung mit Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (Abschn. 14a.1 Abs. 4 UStAE).
Führt der Unternehmer Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 1 und 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 3 UStG). Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Fehlt dieser Hinweis in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.
Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kj., in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG; Abschn. 13b.1 Abs. 40 und 41 UStAE).
6.4. Berücksichtigung in der Zusammenfassenden Meldung und der Voranmeldung
Jeder Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, der u.a. im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.v. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, ist verpflichtet, dem BZSt bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums eine ZM zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 und Abs. 7 Nr. 3 UStG; Abschn. 18a.1 Abs. 1 UStAE). Die ZM ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln.
In der ZM sind nach § 18a Abs. 7 UStG in dem jeweiligen Meldezeitraum getrennt für jeden Erwerber oder Empfänger der dort bezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die USt-IdNr. und die Summe der Bemessungsgrundlagen gesondert nach innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i.S.v. § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen i.S.v. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen (Abschn. 18a.3 Abs. 1 UStAE).
Nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG hat der Unternehmer i.S.d. § 2 UStG für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) die Bemessungsgrundlagen u.a. seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Umsätze ausgeführt worden sind (s.a. Radeisen, DB 2009, 2229).
7. Literaturhinweise
Huschens, Die Rechtsakte des Rats zum Mehrwertsteuerpaket, NWB Fach 7, 7063; Huschens, Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch das JStG 2009, NB 1-2/2009, 36; Monfort, JStG 2009: Der neue Ort der sonstigen Leistung ab 2010, DStR 2009, 297; Radeisen, Ort der sonstigen Leistung im USt-Recht ab dem 1.1.2010, DB 2009, 2229; Connemann, Das Mehrwertsteuer-Paket – Neue Ortsregeln für Dienstleistungen ab 2010, UStB 2009, 15; Jansen, Neue Ortsregelungen für sonstige Leistungen ab 2010 – Fragestellungen im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Leistungen und bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen für innergemeinschaftliche Dienstleistungen –, UR 2008, 837; Lange, Neuregelung der Besteuerung von Dienstleistungen ab 1.1.2010, DB 2009, 419; Lippross, Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistungen ab 1.1.2010, UR 2009, 786; Göttker, Grundlegende Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum 1.1.2010, Steuer & Studium 2010, 65; Huschens, Erbringen und Empfang elektronischer Dienstleistungen, NWB 2011, 2364; Serafini, Bestimmung des Leistungsorts nach den neuen Umsatzsteuerregeln seit 1.1.2010, NWB 2010, 1078; Langer u.a., Umsatzsteuerliche Leistungsortbestimmung bei Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, DStR 2011, 656; Ruland u.a., Ort der sonstigen Leistungen bei Veranstaltungsleistungen, Steuer & Studium 2011, 84; Spilker, Umsatzsteuerliche Behandlung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung und Erwerb von Grundstücken, UR 2010, 473; von Streit u.a., Leistungen an Unternehmer und »gleichgestellte« Unternehmer – das schnelle Ende einer guten Idee, UR 2010, 597; Ludäscher u.a., Der Unternehmer, der Nichtunternehmer und die Sprengstoffpudel, UR 2011, 290; Walkenhorst, Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010, UStB 2009, 296, 332; Meyer, Wo wird die umsatzsteuerliche Leistung bei Vorträgen erbracht?, UStB 2010, 153; Keydel u.a., Grenzüberschreitende Grundstücksumsätze, UStB 2011, 106; Weimann, Neuregelung des Leistungsortes für kulturelle, künstlerische u.ä. Leistungen sowie Messen und Ausstellungen, UStB 2011, 166; Meurer, Umsatzsteuerliche Behandlung von Messeleistungen – Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung – NWB 2011, 3394.
8. Verwandte Lexikonartikel
» Entgelt
» Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
» Leistung
» Rechnung
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
