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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

Inhaltsverzeichnis

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  1. 1. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Überblick
  2. 2. Die berufsmäßige kurzfristige Beschäftigung
  3. 3. Beginn und Ende im Laufe des Kalendermonats
  4. 4. Die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen
  5. 5. Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten
  6. 6. Beginn der Versicherungspflicht nach der Zusammenrechnung
  7. 7. Krankenversicherung
    1. 7.1. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV
    2. 7.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen
    3. 7.3. Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb der Gleitzone
  8. 8. Pflegeversicherung
  9. 9. Rentenversicherung
    1. 9.1. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV
    2. 9.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen
    3. 9.3. Die Behandlung der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug
  10. 10. Arbeitslosenversicherung
    1. 10.1. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV
    2. 10.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen
  11. 11. Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
  12. 12. Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Gleitzone
    1. 12.1. Beispiel
    2. 12.2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung des Arbeitslohns innerhalb der Gleitzone
    3. 12.3. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Gleitzone
  13. 13. Besonderheiten für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten
    1. 13.1. Tätigkeit i.S.d. § 8a SGB IV
    2. 13.2. Begünstigte Tätigkeiten
    3. 13.3. Meldung im Haushaltsscheckverfahren
  14. 14. Literaturhinweise
  15. 15. Verwandte Lexikonartikel

1. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Überblick

Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen s. die ausführliche Vfg. der OFD Frankfurt vom 22.4.2003 (S 2372 – 11 – St II 30, LEXinform 0577536).

Das Sozialgesetzbuch unterscheidet in § 8 und § 8a SGB IV drei Arten geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse:

Abb.: Sozialversicherungsrechtliche Arten geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse

2. Die berufsmäßige kurzfristige Beschäftigung

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Üben Personen, die Leistungen nach SGB III beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist dies als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf die Dauer versicherungspflichtig, es sei denn, dass die Arbeitsentgeltgrenze von 400 € nicht überschritten wird. Näheres s. » Kurzfristig Beschäftigte).

3. Beginn und Ende im Laufe des Kalendermonats

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen; dieser ist wie folgt zu ermitteln:

400 € × Kalendertage

= anteiliger Monatswert

30

Beispiel 1:

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 €.

Lösung 1:

Da der ArbN als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (100 €) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von (400 € × 2 Tage : 30 Tage =) 26,67 € übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt (§ 27 Abs. 5 SGB III).

4. Die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. So bleiben z.B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.

Beispiel 2:

Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 €. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i.H.v. 180 €.

Lösung 2:

Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:

laufendes Arbeitsentgelt (390 € × 12 =)

4 680 €

Weihnachtsgeld

180 €

zusammen

4 860 €

Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 405 € und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 €, so dass die Raumpflegerin versicherungspflichtig ist.

Zum schwankenden Verdienst s. » Geringfügig Beschäftigte.

5. Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten

Regelmäßig geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8a SGB IV)

Kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (auch Beschäftigung im Privathaushalt i.S.d. § 8 a SGB IV)

Rentenversicherungspflichtiger Hauptberuf

x

x

mehrere geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind zusammenzurechnen

x

x

mehrere kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind zusammenzurechnen

x

x

geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV werden nicht zusammengerechnet

x

x

eine einzige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird nicht mit dem Hauptberuf zusammengerechnet

x

x

x

eine weitere geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird mit dem Hauptberuf zusammengerechnet; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen für die Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet (§ 27 Abs. 2 SGB III)

x

x

kurzfristige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind niemals mit dem Haupterwerb zusammenzurechnen

Werden neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, so dass diese Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der nicht geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen, wobei eine Zusammenrechnung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI nur dann in Betracht kommt, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. In diesen Fällen besteht dann auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung. Im Übrigen folgt aus der Krankenversicherungspflicht, dass auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

Beispiel 3:

Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €, seit 1.6.06 beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 € und seit 1.8.06 beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €.

Lösung 3:

Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und beim ArbG C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Da die Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Beschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur vorgesehen ist, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet, scheidet z.B. eine Zusammenrechnung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beamtenbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus. Allerdings sind mehrere neben einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen. Entsprechendes gilt für den Bereich der Krankenversicherung für bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie ArbN sowie für den Bereich der Rentenversicherung für die wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Personen.

Beispiel 4:

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €.

Lösung 4:

Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 € übersteigt.

Beispiel 5:

Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 €.

Lösung 5:

Bei den Beschäftigungen beim ArbG B und C handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 € nicht übersteigt; die Beschäftigungen sind deshalb versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Beamtenbeschäftigung kommt auch für den Bereich der Rentenversicherung nicht in Betracht, weil die Beamtenbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Die ArbG B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Beispiel 6:

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €; beim ArbG C arbeitet er als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €.

Lösung 6:

Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt. Die Beschäftigung beim ArbG C bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG B in der Rentenversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Beispiel 7:

Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €; beim ArbG C arbeitet er als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €.

Lösung 7:

Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt. Die Beschäftigung beim ArbG C bleibt als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG B in der Rentenversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der ArbG B hat individuelle Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen; Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der ArbG C hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Beispiel 8:

Ein Programmierer arbeitet beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4 200 €. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom ArbG im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwiesen (Firmenzahler). Am 1.7.06 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 € und am 1.9.06 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 € auf.

Lösung 8:

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-) Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 400 € nicht übersteigt, haben die ArbG B und C Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.

Beispiel 9:

Ein Programmierer arbeitet beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4 000 €. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert. Am 1.7.06 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 € und am 1.9.06 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 € auf.

Lösung 9:

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 € nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei; der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 € nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-) Beschäftigung beim ArbG A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-) Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 400 € übersteigt, sind vom ArbG B und C keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Da der Programmierer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und deshalb versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ist, haben die ArbG B und C jedoch anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet.

6. Beginn der Versicherungspflicht nach der Zusammenrechnung

Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Dadurch wird der ArbG vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen geschützt. ArbG und Beschäftigte werden motiviert, die Beschäftigung der Sozialversicherung zu melden und aus der Illegalität herauszuführen.

7. Krankenversicherung

7.1. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV

Der ArbG einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte einen Beitrag i.H.v. 13 % des Arbeitsentgelts an die Krankenversicherung zu leisten (§ 249b Satz 1 SGB V).

Voraussetzung für die Abführungspflicht des Pauschalbeitrages ist, dass der Versicherte in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist. Durch die Wortwahl »Versicherte« gilt die Regelung nur für Nebenbeschäftigte, die im Hauptberuf krankenversicherungspflichtig sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z.B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem SGB III) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Der Pauschalbeitrag ist nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Endet z.B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausgeschieden ist, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrages.

Für geringfügig Beschäftigte, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert sind, muss der ArbG nicht den 13 %igen Krankenversicherungsbeitrag bezahlen. Dies gilt insbesondere für Beamte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), privat krankenversicherte Selbstständige oder ArbN (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sowie deren Familienangehörige, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert (§ 10 SGB V) sind. Rentner sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, so dass der Pauschalbeitrag abzuführen ist.

Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der ArbG einen Beitrag i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen.

Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach der Beschäftigung selbst. Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 und 8a SGB IV ist gem. § 7 SGB V versicherungsfrei. Ist die Beschäftigung des Versicherten versicherungsfrei, dann muss der ArbG die Versicherungspauschale abführen, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV handelt (§ 249 Satz 1 SBG V). Für eine kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist kein pauschaler Versicherungsbeitrag zu entrichten, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (» Kurzfristig Beschäftigte). Siehe die Beispiele 4 bis 7.

7.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen

Die Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig, wenn

  • das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € übersteigt oder

  • mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eventuell i.V.m. § 8a SGB IV nach der Zusammenrechnung gem. § 8 Abs. 2 SGB IV die maßgebliche Arbeitsentgeltgrenze von 400 € übersteigen.

In diesem Fall tragen nach § 249 Abs. 1 SGB V der ArbG und der ArbN die Beiträge jeweils zur Hälfte.

Ab 1.7.2005 wird der Krankenversicherungsbeitrag nicht mehr paritätisch zwischen ArbG und ArbN aufgeteilt (§ 249 Abs. 1 SGB V). Der Beitragssatz wird nach § 241 SGB V in der jeweiligen Satzung festgesetzt (z.B. 14 %) Für Mitglieder (ArbN) gilt ein zusätzlicher Beitragssatz i.H.v. 0,9 %; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang (§ 241a Abs. 1 SGB V). Die versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre ArbG tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtig Beschäftigte allein (§ 249 Abs. 1 SGB V).

Durch die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008 (BGBl I 2008, 2109, LEXinform 0174631) wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2009 auf 14,6 % zzgl. 0,9 % für ArbN festgelegt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt somit insgesamt 15,5 %.

Bei einem Beitragssatz von 15,5 % (inkl. des zusätzlichen Beitragssatzes) verteilt sich der Beitragssatz wie folgt:

15,5 ./. 0,9 = 14,6 : 2 = 7,3 % ArbG-Anteil.

7,3 + 0,9 = 8,2 % ArbN-Anteil.

7.3. Versicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb der Gleitzone

Durch § 249 Abs. 4 SGB V wird die Versicherungspflicht niedrig entlohnter Beschäftigungen gesondert behandelt. Es handelt sich dabei um versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der sog. Gleitzone i.S.d. § 20 Abs. 2 SGB IV. Eine Gleitzone liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 € im Monat liegt und die Grenze von 800 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Der ArbG zahlt die Beiträge i.H.d. Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird; im Übrigen werden die Beiträge von den Versicherten getragen (§ 249 Abs. 4 SGB V).

Der ArbG zahlt den gewöhnlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse i.H.v. 7,3 %. Bemessungsgrundlage ist das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Bei einem Monatsverdienst von 410 € beträgt der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung 7,3 % von 410 € = 29,93 €.

Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone wird nach § 226 Abs. 4 SGB V eine ermäßigte Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die ermäßigte Bemessungsgrundlage wird nach folgender Formel ermittelt:

Faktor F × 400 + (2 ./. F) × (Arbeitsentgelt ./. 400)

Der Faktor errechnet sich, indem der Wert von 25 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz dividiert und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor sind vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kj. im Bundesanzeiger gekannt zu geben. Für das Jahr 2009 beträgt der Faktor F 0,7472.

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 410 € berechnet sich die ermäßigte Bemessungsgrundlage für den ArbN ab 1.1.2009 wie folgt:

0,7472 × 400 + (2 ./. 0,7472) × (410 ./. 400) = 311,41 €

Der Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung beträgt ab 1.1.2009:

15,5 % von 311,41 € =

48,27 €

abzgl. Arbeitgeberanteil (7,30 % von 410 € =)

./. 29,93 €

verbleibt als Arbeitnehmeranteil ab 1.1.2009

18,34 €

8. Pflegeversicherung

Versicherungspflichtig sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt nach § 55 Abs. 1 SGB XI 1,95 % der beitragspflichtigen Einnahmen. ArbG und ArbN tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Ab Januar 2005 haben kinderlose Versicherte einen Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 % zu entrichten. Den Beitragszuschlag hat der Versicherte allein zu tragen.

Für die Pflegeversicherung fallen bei geringfügig Beschäftigten keine Pauschalbeiträge an.

Nach § 58 Abs. 5 SGB XI ist die Gleitzone und die ermäßigte Bemessungsgrundlage des § 249 Abs. 4 SGB V entsprechend anzuwenden.

Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 410 € beträgt der Arbeitnehmeranteil für die Pflegeversicherung ab 1.1.2009:

0,975 % von 311,41 € =

3,03 €

0,975 % von 311,41 € =

3,03 €

0,250 % von 311,41 € =

0,78 €

insgesamt

6,84 €

abzgl. Arbeitgeberanteil (0,975 % von 410 € =)

./. 4,00 €

verbleibt als Arbeitnehmeranteil

2,84 €

9. Rentenversicherung

9.1. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV

Nach § 5 Abs. 2 SGB VI sind Personen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 und § 8a SBG IV ausüben. Die Versicherungsfreiheit umfasst die regelmäßige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und die kurzfristige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; dies gilt auch für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten.

§ 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z.B. Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen) versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind (Praktikanten). Die Vorschrift bestimmt den besonderen Arbeitgeberanteil bei versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten; dabei werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Diese Beitragspflicht des ArbG tritt auch bei dauerhaft geringfügigen Beschäftigten ein, die in ihrer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung (z.B. Beamte) nicht in der Rentenversicherung versichert sind.

Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 172 Abs. 3a SGB VI).

In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur bei einer kurzfristigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Bei einer geringfügigen Beschäftigung – außer für Beschäftigte in Privathaushalten – sind Pauschalbeiträge i.H.v. 15 % durch den ArbG zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI kann der geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 8a SGB IV durch Erklärung gegenüber dem ArbG auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 163 Abs. 10 Satz 6 und § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI). Für dieses geringfügig versicherungspflichtige Arbeitsentgelt trägt der ArbG 15 % und der ArbN den Restprozentsatz von 4,9 % (ergibt insgesamt den Rentenversicherungsbeitragssatz von 19,9 %, § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, trägt der ArbG 5 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts und der ArbN den Restprozentsatz von 14,9 % (ergibt insgesamt den Rentenversicherungsbeitragssatz von 19,9 %, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Der Beitragssatz 2008 beträgt weiterhin 19,9 % (Bekanntmachung im BGBl I 2007, 2611).

9.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen

Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone wird nach § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI eine ermäßigte Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der ermäßigten Bemessungsgrundlage siehe oben.

Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 410 € beträgt der Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung ab 1.1.2009:

9,95 % von 311,41 € =

30,98 €

9,95 % von 311,41 € =

30,98 €

insgesamt

61,96 €

abzgl. Arbeitgeberanteil (9,95 % von 410 € =)

./. 40,80 €

verbleibt als Arbeitnehmeranteil

21,16 €

Rentner und Pensionäre sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und brauchen keine Beiträge zu zahlen. Gleichwohl muss der ArbG seinen Beitragsanteil entrichten (§ 172 Abs. 1 SGB VI).

Zur Minijobrente s. » Betriebliche Altersversorgung.

9.3. Die Behandlung der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug

Mit Urteil vom 9.11.2006 (X R 9/06, BFH/NV 2007, 432) nimmt der BFH zur Behandlung der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug Stellung. Liegen die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, so hat der ArbG nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI) einen Beitrag sowohl zur Krankenversicherung als auch zur Rentenversicherung aufzubringen. Derartige ArbG-Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung sind im Prinzip Leistungen zur Zukunftssicherung, da sie der Absicherung für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Zur Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) führen die Beiträge allerdings nur dann, wenn sie zugleich auch für die Zukunftssicherung des ArbN erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Beitragsleistungen dem Beschäftigten wenigstens dem Grunde nach einen Anspruch auf Absicherung für den Fall vermitteln, dass das mit ihnen versicherte Risiko zukünftig eintritt, oder wenn die Beitragsleistungen dazu führen, dass sich ein bereits bestehender Versicherungsanspruch des Beschäftigten erhöht (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2006, X R 6/06, BFH/NV 2006, 2239). Hingegen ist der Vorwegabzug nicht zu kürzen, wenn bei Entrichtung der ArbG-Beiträge von vornherein feststeht, dass die Zahlungen dem Stpfl. nicht werden zugute kommen können, weil sich das versicherte Risiko in seiner Person nicht realisieren kann (vgl. zur Arbeitslosenversicherung: BFH-Urteil vom 6.3.2003, XI R 31/01, BStBl II 2004, 6; zur Rentenversicherung: BFH-Urteil vom 14.12.2005, XI R 25/04, BFH/NV 2006, 1073 – jeweils den ArbG-Beitrag bei der Beschäftigung von Versorgungsempfängern betreffend).

Handelt es sich nach diesen Maßstäben bei den vom ArbG erbrachten Zahlungen dem Grunde nach um Zukunftssicherungsleistungen für den Stpfl., so ist die Höhe der Beitragsleistungen für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteile vom 16.10.2002, XI R 61/00, BStBl II 2003, 183 und XI R 71/00, BStBl II 2003, 343).

Bei einem pauschalen ArbG-Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V) handelt es sich nicht um eine Leistung »für die Zukunftssicherung« des Stpfl. i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG, weil einem geringfügig Beschäftigten aus derartigen Beitragszahlungen keine zusätzlichen Leistungsansprüche erwachsen können. Nicht zutreffend ist hingegen die Annahme, ein geringfügig Beschäftigter könne einen eigenen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich durch Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI und Zahlung eines entsprechenden eigenen Versicherungsbeitrags erwerben. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI trägt der ArbG für einen geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, wenn der Beschäftigte in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist oder wenn der Beschäftigte nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei ist. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass Personen, die eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Die aufgrund der geringfügigen Beschäftigung zu erbringenden ArbG-Beiträge zur Rentenversicherung begründen für diesen Beschäftigtenkreis regelmäßig einen zusätzlichen Versicherungsanspruch. Denn nach § 76b Abs. 1 SGB VI werden für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für das der ArbG einen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 3 SGB VI getragen hat, so genannte Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Über § 52 Abs. 2 SGB VI werden diese Zuschläge an Entgeltpunkten zudem in Beitragsmonate umgerechnet, die auf die für den Rentenbezug erforderliche Wartezeit angerechnet werden. Damit stehen den pauschalen Beitragszahlungen zur Rentenversicherung nach dem Verständnis des Gesetzgebers beitragsäquivalente Rentenleistungen gegenüber. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten vor, so stellt der Beitragsanteil des ArbG nach § 172 Abs. 3 SGB VI eine Leistung für die Zukunftssicherung des ArbN i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. dar. Die damit verbundene Kürzung des Vorwegabzugs führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Bei der Einbeziehung des nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu leistenden Beitragsanteils des ArbG in die Zukunftssicherungsleistungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG ist allerdings zu beachten, dass die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76b Abs. 1 SGB VI in bestimmten Fallgruppen zu unterbleiben hat. Dies gilt namentlich bei geringfügig Beschäftigten, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, als Versorgungsbezieher, wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind (§ 76b Abs. 4 SGB VI). Angehörige dieses Personenkreises sind von der Begünstigung ausgeschlossen, weil sie entweder ihr Versicherungsleben bereits abgeschlossen oder keine Möglichkeit mehr haben, noch einen eigenen Rentenanspruch zu begründen (BT-Drs. 14/441, 33). Für sie entstehen aus den pauschal geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen des ArbG keine zusätzlichen Ansprüche, so dass in diesen Fallgruppen von einer Kürzung des Vorwegabzugs abzusehen ist.

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird ab 1.1.2008 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für geringfügig Beschäftigte ein Wahlrecht eingeführt (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen).

10. Arbeitslosenversicherung

10.1. Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen hier nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien – nicht geringfügigen – Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet.

Für die Arbeitslosenversicherung fallen bei geringfügig Beschäftigten keine Pauschalbeiträge an.

Beispiel 10:

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 € und beim ArbG C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €.

Lösung 10:

Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigung beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigung beim ArbG B und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 € übersteigt.

Beispiel 11:

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B (Arbeitsentgelt monatlich 500 €) und ArbG C (Arbeitsentgelt monatlich 200 €) aus.

Lösung 11:

Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Beschäftigung beim ArbG B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt. Die Beschäftigung beim ArbG C bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (500 €) beim ArbG B in der Rentenversicherung versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim ArbG C ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

10.2. Versicherungspflichtige Beschäftigungen

In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungsfreiheit (u.a. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit) regelt § 27 SGB III. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt ab 2008 3,3 % (§ 341 Abs. 2 SGB III). Die Beiträge werden wie in den anderen Versicherungszweigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 346 Abs. 1 SGB III).

Durch das Gesetz zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung wird der Beitragssatz ab 2009 auf 3 % gesenkt. Durch Rechtsverordnung i.S.d. § 352 SGB III wird der Beitragssatz vorübergehend auf 2,8 % festgesetzt. Ab 1.7.2010 soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aber wieder auf 3 % steigen (s.a. LEXinform 0174751).

Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (§ 344 Abs. 4 SGB III) wird nach § 346 Abs. 1a SGB III eine ermäßigte Bemessungsgrundlage nach der oben erläuterten Formel zugrunde gelegt.

Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 410 € beträgt der Arbeitnehmeranteil für die Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2009:

1,4 % von 311,41 € =

4,36 €

1,4 % von 311,41 € =

4,36 €

insgesamt

8,72 €

abzgl. Arbeitgeberanteil (1,4 % von 410 € =)

./. 5,74 €

verbleibt als Arbeitnehmeranteil

2,98 €

ArbG, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne diese Regelung zu zahlen wäre. Vom 1.1.2008 ist die Befreiungsregelung nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1.1.2008 begründet worden sind (§ 412k SGB III).

11. Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die pauschale Lohnsteuer zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim ArbG einzuziehen (§ 40a Abs. 6 EStG). In § 148 Abs. 3 Satz 1 SGB VI wird für die Übermittlung von Sozialdaten die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus aufgenommen. Diese ist insgesamt zuständig, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem EStG durchführt.

12. Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Gleitzone

12.1. Beispiel

Beispiel 12:

Das monatliche Arbeitsentgelt eines ArbN beträgt

  1. 410 €

  2. 500 €

  3. 600 €

  4. 800 €

Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge werden wie folgt ermittelt:

Lösung 12:

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in der Gleitzone (zwischen 400,01 € und 800 €) berechnet sich ab 1.1.2009 wie folgt:

0,7472 × 400 + (2 ./. 0,7472) × (Arbeitsentgelt ./. 400).

Der ArbG schuldet den vollen Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil steigt gleichmäßig an.

Versicherung

Beitragssatz

ArbG

ArbN

Rentenversicherung

19,90 %

9,950 %

9,950 %

Krankenversicherung

14,60 %

7,300 %

7,300 %

Arbeitslosenversicherung

2,80 %

1,400 %

1,400 %

Pflegeversicherung

1,95 %

0,975 %

0,975 %

insgesamt

39,25 %

19,625 %

19,625 %

zzgl. 0,25 % für Kinderlose in der Pflegeversicherung

0,25 %

zzgl. 0,9 % zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung

0,90 %

Arbeitnehmeranteil insgesamt

20,775 %

Arbeitslohn

Bemessungsgrundlage nach der Formel

monatlicher Gesamtbeitrag

ArbG-Anteil

ArbN-Anteil

410 €

311,41 €

× 40,40 % = 125,81 €

19,625 % von 410 € = 80,46 €

45,35 €

11,06 %

500 €

424,16 €

× 40,40 % = 171,36 €

19,625 % von 500 € = 98,13 €

73,23 €

14,65 %

600 €

549,44 €

× 40,40 % = 221,97 €

19,625 % von 600 € = 117,75 €

104,22 €

17,37 %

800 €

800,00 €

× 40,40 % = 323,20 €

19,625 % von 800 € = 157,00 €

166,20 €

20,775 %

Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sind im Normalfall die Krankenkassen. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung (§ 28h Abs. 1 i.V.m. § 28i SGB IV).

12.2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung des Arbeitslohns innerhalb der Gleitzone

Eine entsprechende Gleitzonenregelung kennt das Steuerrecht nicht. Der Arbeitslohn innerhalb der Gleitzone unterliegt den allgemeinen Regelungen des LSt-Abzugs (» Geringfügig Beschäftigte, » Pauschalierung der Lohnsteuer). Für einen Arbeitslohn innerhalb der Gleitzone fällt bei der Steuerklasse I bis IV keine LSt an. Die Lohnversteuerung in Steuerklasse V führt zu dem Ergebnis, dass die Nettolohnauszahlung eines 600 €-Jobs in etwa der eines 400 €-Jobs entspricht.

Der ArbG hat die Möglichkeit, zusätzliche steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Leistungen zu gewähren. Diese stellen kein Arbeitsentgelt dar, so dass der 400 €-Job erhalten bleibt (» Geringfügig Beschäftigte).

12.3. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Gleitzone

Wenn ein ArbN mehrere Beschäftigungen ausübt, müssen diese unter Umständen zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet werden.

Beispiel 13:

Ein ArbN übt folgende Beschäftigungen aus:

  1. beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 €;

  2. beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 370 €.

Lösung 13:

Beide Beschäftigungen sind aufgrund der Zusammenrechnung nicht geringfügig entlohnt und daher versicherungspflichtig. Die Summe der Arbeitsentgelte i.H.v. 720 € liegt innerhalb der Gleitzone. Nach der Formel beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt: 0,7472 × 400 + (2 ./. 0,7472) × (720 ./. 400) = 699,77 €. Davon entfällt auf den ArbG A 350/720 = 340,17 € und auf den ArbG B 370/720 = 359,60 €. Der ArbN-Beitragsanteil berechnet sich in diesem Fall beim ArbG B also aus 359,60 €, der ArbG-Beitragsanteil aus 370 €.

13. Besonderheiten für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten

13.1. Tätigkeit i.S.d. § 8a SGB IV

Für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt gelten die allgemeinen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung (» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, » Haushaltsnahe Dienstleistungen). Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des private Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV).

13.2. Begünstigte Tätigkeiten

Begünstigt sind Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Reinigen, Putzen, Waschen usw., ferner Kinderbetreuung, häusliche Krankenpflege, Betreuung von pflegebedürftigen Personen sowie Gartenarbeit. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Nachhilfe- oder Musiklehrer, Chauffeur, Sekretärin oder Gesellschaftsdame.

13.3. Meldung im Haushaltsscheckverfahren

Für einen im privaten Haushalt Beschäftigten ist anstelle der Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) zu erstatten (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung darf regelmäßig 400 € im Monat nicht übersteigen. Der ArbG erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Sozialversicherungsbeitrages. Der ArbG und der Beschäftigte haben den Haushaltsscheck zu unterschreiben. Aus Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge aus dem Haushaltsscheckverfahren nur halbjährlich fällig gestellt (§ 23 Abs. 2a SGB IV), und zwar für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres.

14. Literaturhinweise

Merker, Die steuerlichen Regelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Steuer & Studium 2003, 248; Sprenger, Gestaltungsüberlegungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, INF 2003, 586; Eilts, Grenzwerte 2008 in der Sozialversicherung, NWB Fach 27, 6509; Marburger, Das Sozialversicherungsrecht der geringfügig Beschäftigten, NWB Fach 27, 6445; Richter u.a., Blick in das Sozialversicherungsrecht, DStR 2008, 1097; Ehm, Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt, NWB Fach 26, 4853; Eilts, Grenzwerte 2009 in der Sozialversicherung, NWB Fach 27, 6691.

15. Verwandte Lexikonartikel

» Geringfügig Beschäftigte

» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

» Haushaltsnahe Dienstleistungen

» Kurzfristig Beschäftigte

» Nebenberufliche Tätigkeiten

» Pauschalierung der Lohnsteuer

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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