1. Formen der Spaltung
1.1. Überblick
Nach § 1 Abs. 1 UmwG ist die Spaltung eine Art der Umwandlung. Drei Formen der Spaltung sind möglich (§§ 123 ff. UmwG):
Aufspaltung,
Abspaltung und
Ausgliederung.
1.2. Aufspaltung
Bei der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) teilt ein Rechtsträger sein Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf und überträgt die Teile jeweils als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge (teilweise Gesamtrechtsnachfolge) auf mindestens zwei andere schon bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) oder neu gegründete (Aufspaltung zur Neugründung) Rechtsträger. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen den Anteilsinhabern des sich aufspaltenden Rechtsträgers zu.
1.3. Abspaltung
Bei der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) bleibt der übertragende, sich spaltende Rechtsträger als Rumpfunternehmen bestehen. Er überträgt ebenfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere andere, bereits bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Die Anteilsinhaber des abspaltenden Rechtsträgers erhalten Anteile an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
1.4. Ausgliederung
Die Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) entspricht im Wesentlichen der Abspaltung. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen jedoch in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers (s.a. BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268).
2. Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens
Zur Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile siehe » Einbringung und §§ 15, 20–24 UmwStG). Die Bewertung ist u.a. davon abhängig, ob der übertragene Vermögensteil einen Teilbetrieb darstellt.
3. Literaturhinweise
Schröder, Ausgliederungen aus gemeinnützigen Organisationen auf gemeinnützige und steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, DStR 2001, 1415; Schönwald, Spaltung von Kapitalgesellschaften, Steuer & Studium 2002, 522.
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
