1. Fortbildungskosten
Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Stpfl. Fremdsprachenkenntnisse erfordert. Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Stpfl. angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten sein (BFH Urteil vom 10.4.2002, VI R 46/01, BStBl II 2002, 579) (» Fortbildungskosten).
2. Sprachkurse im Ausland
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der EU stattgefunden (BFH Urteile vom 13.6.2002, VI R 168/00, BStBl II 2003, 765 und vom 19.12.2005, VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934; H 34 [Fremdsprachenunterricht] LStH). Nach dem BMF-Schreiben vom 26.9.2003 (BStBl I 2003, 447) gelten die Grundsätze dieses BFH-Urteils nicht nur für alle Mitgliedstaaten der EU, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die Schweiz. Sie sind im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anzuwenden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 9.7.2008 (2 K 2326/05, LEXinform 5007139) setzt sich das FG des Saarlandes ausführlich mit den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs der Aufwendungen für Sprachkurse auseinander.
Bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der EU kann nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH Urteil vom 10.4.2008, VI R 13/07, BFH/NV 2008, 1356, LEXinform 0588268) nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Für die berufliche Veranlassung reicht aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Interessen des Stpfl. zugeschnitten ist. Benötigt der Stpfl. zur Ausübung seines Berufes auch allgemeine Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache, ist ein Sprachkurs bereits dann auf die besonderen beruflichen Interessen des Stpfl. zugeschnitten, wenn der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Stpfl. stattfindet. Der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 31.7.1980 (IV R 153/79, BStBl II 1980, 746) Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.
Danach besteht der Anlass für den Besuch von Sprachkursen – insbesondere bei den im Ausland abgehaltenen – häufig in dem Interesse an einer Erweiterung des Wissens und einer Vertiefung der Allgemeinbildung. Für die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses genügt es nicht, dass der Kurs der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung des Teilnehmers dient oder dem Beruf daneben lediglich auch förderlich sein wird. Vielmehr muss grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, sofern es sich nicht um einen zwingend erforderlichen Einführungskurs handelt. Daher kommt der Beurteilung des angebotenen Programms im Rahmen der Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zu. Werden im Rahmen des Sprachkurses verstärkt allgemeinbildende Themen abgehandelt, so kann dies ein Indiz für eine nicht untergeordnete private Veranlassung (Vertiefung der Allgemeinbildung) des Besuchs des Sprachkurses sein.
Nicht ohne Beachtung darf bleiben, in welcher Gegend des besuchten Landes und in welcher Jahreszeit der Sprachkurs stattfindet und ob seitens der Teilnehmer die Möglichkeit besteht, an unterrichtsfreien Tagen entweder allein oder unter Anleitung des Veranstalters Einrichtungen und Besonderheiten des Landes kennenzulernen. Ferner ist nicht unerheblich, ob der Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können. Dabei kann das Verhältnis der reinen Lehrgangskosten zu den Gesamtkosten (Unterkunfts- und Reisekosten) Bedeutung erlangen. Da Auslands-Sprachkurse häufig mit dem Jahresurlaub verknüpft werden, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung schließlich auch die Gestaltung des Jahresurlaubs früherer Jahre wesentlich sein.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 23.9.2009 (2 K 1025/08, LEXinform 5009247) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der häufig vorkommenden Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für Sprachkurse/Sprachreisen steuerlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein können.
Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Chefstewards setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. In der Zeit vom 31.3. bis zum 13.4.2005 belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexiko und machte dafür Aufwendungen i.H.v. 218 € und 480 € geltend, die vom beklagten FA nicht anerkannt wurden.
Mit der gegen diese Ablehnung gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, der Bildungsurlaub habe im Rahmen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes stattgefunden. Bei der Sprachschule handele es sich um eine anerkannte Sprachschule in Cancun/Mexiko. Da er einen im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen sog. Standby-Flug (nur möglich, wenn Plätze frei sind) bekommen habe, sei er bereits vor Beginn des offiziellen Bildungsurlaubs angereist. Demgegenüber war das FA der Ansicht, die Klage müsse abgewiesen werden, denn ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit für private Unternehmungen geblieben. Dass der Kläger Standbyflüge nutze, sei zwar glaubhaft, aber es sei nicht nachgewiesen, zu welchem Termin er an- bzw. abgereist sei.
Die Klage hatte vor dem FG Rheinland-Pfalz umfassend Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung setze der Werbungskostenabzug von Sprachreisen/Kursen voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der Werbungskostenabzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat. Deshalb könne abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen wird. Es müsse aber grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist. Das sei hier der Fall. Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexiko deutlich geringer und Flugkosten für ihn nicht angefallen sind. Cancun sei zwar eines der wichtigsten Touristenzentren in Mexiko, was die Wahrnehmung touristischer Zwecke als nicht fernliegend erscheinen lässt, doch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den vorgelegten Stunden- und Kursplan überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen ist. Zudem sei zu beachten, dass der Sprachkurs während des vom ArbG genehmigten Bildungsurlaubs stattgefunden hat. Die terminlichen Widersprüchlichkeiten, die vom FA zu Recht aufgezeigt worden sind, hätten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls aufgeklärt werden können. Außerdem hatte der Kläger in der Verhandlung eine Bescheinigung vom 1.6.2008 vorgelegt, nach der die Ausbildung zum »Purser II« erfolgreich abgeschlossen worden war.
3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sprach- und Studienreisen
Mit Urteil vom 1.6.2006 (V R 104/01, BStBl II 2007, 142) hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen (» Reiseleistungen nach § 25 UStG) fallen können. Auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es insoweit nicht an. Nach dem BMF-Schreiben vom 31.1.2007 (BStBl I 2007, 216) ist das Urteil auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Regelungen in Abschn. 272 Abs. 1 Satz 5 UStG sind nicht mehr anzuwenden.
4. Literaturhinweise
Sykora, Steuerliche Anerkennung von Sprachreisen ins Ausland, DStR 2003, 144; Bur, Abzug der Aufwendungen für einen Sprachkurs im Ausland, INF 2003, 537.
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
