1. Allgemeines
Steuerbare Umsätze führen nur dann zur Umsatzbesteuerung, wenn für sie keine Steuerbefreiung greift, wenn sie also auch steuerpflichtig sind. Die Steuerbefreiungen des § 4 UStG teilen sich auf in
echte Steuerbefreiungen, also solche, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen und
unechte Steuerbefreiungen, also solche, die den Vorsteuerabzug ausschließen (» Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug).
2. Option zur Steuerpflicht
Zur Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG siehe » Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG.
3. Die Steuerbefreiungen im Einzelnen
Die Steuerbefreiungen sind:
die » Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG); s.a. » Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, » Unternehmer;
die » Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG);
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG; » Innergemeinschaftliche Lieferung, » Innergemeinschaftlicher Erwerb, » Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, » Innergemeinschaftliches Verbringen, » Rechnung, » Reihengeschäft, » Umsatzsteuerlagerregelung);
die Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt i.S.d. § 8 UStG (§ 4 Nr. 2 UStG, Abschn. 145 bis 147 UStR). Zum Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn s. § 3e UStG;
die grenzüberschreitenden Beförderungen (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UStG) (» Dienstleistungskommission, » Vorsteuervergütungsverfahren). Zum Ort der Beförderungsleistungen siehe § 3b UStG;
Leistungen an Gegenständen der Einfuhr (§ 4 Nr. 3 Buchst. c UStG; » Einfuhrumsatzsteuer);
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG);
die Umsätze mit dem Steuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG; » Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer, » Umsatzsteuerlagerregelung);
die Lieferungen vor Einfuhr (§ 4 Nr. 4b UStG; » Umsatzsteuerlagerregelung);
bestimmte Vermittlungsleistungen (§ 4 Nr. 5 UStG; » Umsatzsteuerlagerregelung);
die grenzüberschreitenden Leistungen der Eisenbahnen des Bundes (§ 4 Nr. 6 Buchst. a UStG);
bestimmte Lieferungen von eingeführten Gegenständen (§ 4 Nr. 6 Buchst. c UStG);
bestimmte Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr (§ 4 Nr. 6 Buchst. d UStG);
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen (§ 4 Nr. 6 Buchst. e UStG);
die Leistungen an NATO-Mitglieder (§ 4 Nr. 7 UStG);
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten (§ 4 Nr. 8 UStG; » Factoring, » Garantieleistung in der Kfz-Wirtschaft, » Gesamtumsatz, » Mitunternehmerschaft, » Stille Gesellschaft, » Vorfälligkeitsentschädigung; Abschn. 57 bis 70a UStR);
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (» Grunderwerbsteuer) fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, Abschn. 71 UStR). Unter die Steuerbefreiung fallen z.B. auch die Bestellung von Erbbaurechten (» Erbbaurecht), die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, die Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit. Grundstücksentnahmen sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG von der USt befreit (» Entnahme; Abschn. 71 Abs. 1 Satz 1 UStR). Nach dem BMF-Schreiben vom 22.9.2008 (BStBl I 2008, 895) ist Abschn. 71 Abs. 1 Satz 1 UStR nicht mehr anzuwenden (s.a. » Unentgeltliche Wertabgabe). Siehe auch » Grundstücksgemeinschaften, » Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer, » Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO, » Unrichtiger Steuerausweis, » Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG;
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, Abschn. 72 UStR);
die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.d. Versicherungssteuergesetzes (§ 4 Nr. 10 Buchst. a UStG, Abschn. 73 und 74 UStR). Die Steuerbefreiung soll die Doppelbesteuerung der Versicherungen mit zwei Verkehrsteuern, nämlich der USt und der Versicherungssteuer, vermeiden (» Steuer);
Verschaffung von Versicherungsschutz (§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG; » Garantieleistung in der Kfz-Wirtschaft, » Reiseleistungen nach § 25 UStG – Abschn. 272 Abs. 13 UStR –);
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG, Abschn. 75 UStR);
die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG (§ 4 Nr. 11b UStG);
die Nutzungsüberlassungen von Grundstücken und Grundstücksteilen (§ 4 Nr. 12 UStG; Abschn. 76 bis 86 UStR).
Gegenstand der steuerfreien Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sind
Grundstücke,
Berechtigungen, die nach bürgerlichem Recht wie Grundstücke behandelt werden, sowie
staatliche Hoheitsrechte betreffend Nutzungen von Grund und Boden.
Berechtigungen, die nach bürgerlichem Recht wie Grundstücke behandelt werden, sind u.a. das Erbbaurecht sowie das Wohnungseigentum.
Siehe auch » Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen, » Dienstleistungskommission, » Gemischt genutzte Gebäude, » Grundstücksgemeinschaften, » Grundstücksvermietung, » Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer » Mitgliedsbeitrag, » Überlassung von Sportanlagen, » Unternehmensvermögen.
Die Grundstücksüberlassungen auf Grund von Kaufanwartschaftsverhältnissen sind nach § 4 Nr. 12 Buchst. b UStG steuerbefreit (Abschn. 82 UStR).
Dingliche Nutzungsrechte sind nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG befreit (Abschn. 83 UStR; » Nießbrauch).
Nicht befreit ist die Vermietung und Verpachtung von » Betriebsvorrichtungen. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen unterliegt dann nicht der USt, wenn sie mit einer steuerfreien Vermietung so eng verbunden ist, dass sie einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellt (BFH Beschluss vom 28.2.2006, V B 175/04, BFH/NV 2006, 1169);
bestimmte Leistungen der » Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG, Abschn. 87 UStR);
die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 4 Nr. 14 UStG, Abschn. 88 bis 94 UStR; » Heilberufe, » Steuersätze bei der Umsatzsteuer). Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nimmt das BMF-Schreiben vom 28.2.2000 (BStBl I 2000, 433) Stellung. » Sprachheilpädagogen wird rückwirkend ab 1995 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gewährt (§ 27 Abs. 1a UStG);
die Umsätze der Sozialversicherungsträger (§ 4 Nr. 15 UStG);
die Medizinischen Dienste der Krankenversicherer (§ 4 Nr. 15a UStG);
die mit dem Betrieb der Krankenhäuser und Altenheime eng verbundenen Umsätze (§ 4 Nr. 16 UStG, Abschn. 96 bis 100 UStR; » Heilberufe);
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG);
die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG);
die Leistungen der amtlich anerkannten freien Wohlfahrtsverbände (§ 4 Nr. 18 UStG);
die Umsätze der Blinden (§ 4 Nr. 19 UStG, Abschn. 104 und 105 UStR);
die Umsätze der Theater, Orchester, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Büchereien und ähnlichen Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden (§ 4 Nr. 20 UStG, Abschn. 106 bis 100 UStR; » Steuersätze bei der Umsatzsteuer);
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG, Abschn. 111 bis 114 UStR; » Berufsbildende Einrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung, » Selbstständige Lehrer).
Durch Urteil vom 10.1.2008 (V R 52/06, LEXinform 0588037) entschied der BFH, dass Umsätze aus der Durchführung von Kursen mit dem Gegenstand »Sofortmaßnahmen am Unfallort« umsatzsteuerfrei sein können (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 20/08 vom 27.2.2008, LEXinform 0174010);
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, Abschn. 115 und 116 UStR; » Berufsverband). Steuerfrei ist z.B. auch die Erteilung von Sportunterricht, soweit er von einem Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebes (» Zweckbetrieb) i.S.d. § 67a AO durchgeführt wird. Die Vortragstätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer Steuerberatungsgesellschaft über steuerrechtliche Themen ist umsatzsteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 24.6.1999, V R 6/98). § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG befreit ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer;
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Abschn. 116 UStR; » Mitgliedsbeitrag);
die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche bei sich aufnehmen (§ 4 Nr. 23 UStG, Abschn. 117 UStR). Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 350) werden in § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG die Wörter »Personen und« gestrichen. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff »Einrichtungen« auch natürliche Personen. Damit ist die gesonderte Nennung von Personen nicht erforderlich. Durch das JStG 2008 wird § 4 Nr. 23 UStG um einen Satz 4 ergänzt, nach dem die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG nicht gilt, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des SGB VIII erbracht wird. Die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 2.7.2008 (LEXinform 5231553) nimmt zu den Neuregelungen der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.1.2008 durch das JStG 2008 Stellung;
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes (§ 4 Nr. 24 UStG, Abschn. 118 UStR);
bestimmte Leistungen der Träger öffentlicher Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG, Abschn. 119 UStR). Ab 1.1.2008 wird der Wortlaut des § 4 Nr. 25 UStG durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) geändert. Danach sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII steuerfrei, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Steuerfrei gestellt werden die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, somit:
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
Steuerfrei gestellt werden auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als andere Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII.
Der neue § 4 Nr. 25 UStG verzichtet auf eine eigenständige Definition des »Jugendlichen« (bislang alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres). Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass nach § 11 Abs. 4 SGB VIII Angebote der Jugendarbeit in angemessenem Umfang Personen einbeziehen können, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. Das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 2.7.2008 (LEXinform 5231553) nimmt zu den Neuregelungen der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.1.2008 durch das JStG 2008 Stellung;
der Auslagenersatz für ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 4 Nr. 26 UStG, Abschn. 120 UStR; » Betreuungsleistungen);
der Aufwendungsersatz für die Gestellung von Mitglieder geistlicher Genossenschaften und die Gestellung von landwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen (§ 4 Nr. 27 UStG, Abschn. 121 und 121a UStR);
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat (§ 4 Nr. 28 UStG).
4. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
