1. Gebühren der Steuerberater
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (StB) üben einen freien Beruf aus, ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als sog. Freiberufler steht dem StB für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu.
Steuerberater leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Insoweit üben sie Vorbehaltsaufgaben aus, die nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sind; neben Steuerberatern dürfen auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Hilfe in Steuersachen leisten.
Neben den Vorbehaltsaufgaben dürfen Steuerberater auch andere Tätigkeiten ausüben. Zu diesen vereinbaren Tätigkeiten gehören z.B. die Unternehmensberatung, die Tätigkeit als Mediator und die Hausverwaltung (Verwaltung fremden Vermögens). Diese vereinbaren Tätigkeiten dürfen auch gewerblich tätige Personen ausüben.
Die Vergütung der Dienstleister bestimmt sich nach § 612 BGB: »Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen«.
Die Vergütung bestimmt sich in erster Linie also nach der individuellen Vereinbarung. Für StB gilt, dass eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch sein darf. Für Vorbehaltsaufgaben gibt es eine Taxe, nämlich die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebVO) vom 17.12.1981, die am 1.4.1982 in Kraft getreten ist. Für andere vereinbare Tätigkeiten gibt es keine Taxe, für die vereinbaren Tätigkeiten gilt somit entweder die übliche Vergütung oder die individuell bestimmte Vergütung.
2. Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Bei Erlass des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) am 1.11.1961 war vorgesehen, dass eine Gebührenordnung erlassen werden sollte. Obwohl § 64 StBerG einen zwingenden Auftrag gab, die Gebühren für Steuerberater gesetzlich zu regeln, ist eine solche erst 1982 in Kraft getreten.
2.1. Steuerberatergebührenverordnung von 1982
Nach §§ 64 und 72 StBerG sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Nach der Ermächtigung dürfen die Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und haben sich nach dem Zeitaufwand, dem Wert des Objekts und der Art der Aufgabe zu richten. Zweck der Gebührenverordnung ist es, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die StBGebV orientierte sich in wesentlichen Teilen an der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. seit 2004 an dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Soweit es um Originärtätigkeiten (Vorbehaltsaufgaben) der StB geht, wurden aber konkrete Berechnungsansätze zur Bestimmung des Honorars erarbeitet, die speziell für StB ausgerichtet sind.
Die StB sind an diese StBGebV gebunden. Für andere Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gilt die StBGebV nicht, diese Personen sind nicht in § 64 StBerG genannt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 35 RVG Folgendes bestimmt: Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die Vorschriften der StBGebV auch für Rechtsanwälte.
2.2. Erste Verordnung zur Änderung der StBGebV von 1988
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der StBGebV (1. VOÄStBGebV) wurde die Vergütung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an die Änderungen der BRAGO angepasst und namentlich im Bereich der Abschlussarbeiten erhöht. Seit Inkrafttreten der StBGebV im Jahre 1982 wurden die Gebühren nicht erhöht, der Anstieg der Preise und Löhne erforderte eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung. Insbesondere die Gebühren für steuerliche Abschlussarbeiten und für die nach Zeitaufwand abzurechnenden Tätigkeiten stellten keine angemessene Honorierung der Leistung der Steuerberater mehr dar. Die Verordnung sah daher eine Erhöhung des oberen Gebührenrahmens für die Erstellung des Jahresabschlusses (» Jahresabschluss durch den Steuerberater) um 6/10 von 30/10 auf 36/10 nach Tabelle B »Abschlusstabelle« vor und zusätzlich eine Erhöhung sämtlicher Einzelwerte der Tabelle B um 4 %. Die Zeitgebühr wurde von bisher 20 bis 60 DM auf 25 bis 70 DM je angefangene halbe Stunde angehoben.
Die Tabelle A »Beratungstabelle« wurde bis zu einem Gegenstandswert von 400 000 DM der Tabelle zu § 11 BRAGO angeglichen.
Ferner wurde die durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz von 1985 beim Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Erstellung eines Anhangs und eines Lageberichts in den Gebührenkatalog aufgenommen.
2.3. Zweite Verordnung zur Änderung der StBGebV von 1991
Durch die 2. VOÄStBGebV gab es nur eine wesentliche Änderung, es wurde nämlich der Zeitgebührenrahmen auf 30 DM bis 77,50 DM je angefangene halbe Stunde angehoben. Mit dieser Anhebung wurden die seit 1988 eingetretenen Kostensteigerungen zeitnah berücksichtigt.
2.4. Dritte Verordnung zur Änderung der StBGebV von 1998
Entsprechend der Änderung der BRAGO wurde der Mindestbetrag einer Gebühr von 15 DM auf 20 DM angehoben. Die Tabellen A bis E der StBGebV wurden den Tabellen der BRAGO angeglichen. Die Zeitgebühr wurde auf 37,50 DM bis 95 DM angehoben, um die gestiegenen Kosten des StB für Personalkosten und Sachkosten auszugleichen.
Die Rahmengebühr wurde für die Umsatzsteuerjahreserklärung von 6/10 auf 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A »Beratungstabelle« erhöht; damit sollten die erhöhten Anforderungen berücksichtigt werden, die das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz an den StB stellt. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Jahresabschlusses (» Jahresabschluss durch den Steuerberater) wurden immer schwieriger (z.B. müssen immer häufiger Auslandstätigkeiten und die Zugehörigkeit an einen Konzernverband berücksichtigt werden), so dass es notwendig wurde, die Rahmengebühr von 36/10 auf 40/10 nach Tabelle B »Abschlusstabelle« zu erhöhen.
Es wurde in § 21 StBGebV die Erstgebühr eingeführt. Die Gebühr für Rat und Auskunft ist nunmehr der Höhe nach begrenzt, wenn es sich um eine erste Beratung handelt. Der Steuerberater erhält für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr i.H.v. 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A »Beratungstabelle«. Durch die Änderung wurde erreicht, dass der Auftraggeber, der sich wegen einer ersten Beratung an den Steuerberater erstmals wendet, im Vorhinein übersehen kann, was ihn diese erste Beratung höchstens kosten könnte.
Die Regelung der Erstberatung bezieht sich nur auf die Gebühr für die erste Beratung. Sie greift nicht ein, wenn nach dem ersten Beratungsgespräch oder dem ersten schriftlichen Rat oder einer ersten Auskunft sich eine weitere Tätigkeit des Steuerberaters anschließt, mag diese auch mit der ersten Beratung in engem Zusammenhang stehen oder diese fortsetzen.
2.5. Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro von 2001
Die EG-Verordnung vom 3.5.1998 des Rates der Europäischen Union über die Einführung des Euro (Euro-Verordnung) bestimmt, dass ab 1.1.1999 in Deutschland und den übrigen Mitgliedsstaaten, die den Euro einführen, der Euro als alleinige Währung gilt. Die nationalen Geldzeichen bleiben bis 31.12.2001 als Untereinheiten des Euro und gesetzliches Zahlungsmittel bestehen. Mit dem 31.12.2001 endet gem. § 1 Satz 1 des DM-Beendigungsgesetzes die Eigenschaft der DM als gesetzliches Zahlungsmittel.
Die Kostengesetze und die kostenrechtlichen Regelungen in sonstigen Gesetzen wurden daher zum 1.1.2002 von DM auf Euro umgestellt. Dabei wurden in Wertvorschriften enthaltene feste Werte und die Wertstufen in Gebührentabellen als Signalbeträge übernommen und deshalb in der Regel auf volle 1 000 €, 5 000 €, 10 000 €, 100 000 € und 1 000 000 € geglättet. Soweit dies durch eine Halbierung des DM-Betrags geschah, verminderte sich der neue Wert um 2,2 %.
2.6. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts von 2004
Zum 1.7.2004 wurde die StBGebV geändert, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten ist und die BRAGO abgelöst hat (KostRMoG von 2004). Infolgedessen verweist § 45 StBGebV hinsichtlich der Vergütung im Finanzgerichtsverfahren und im Steuerstrafverfahren nicht mehr auf die BRAGO, sondern auf das RVG.
Interessant an dem neuen RVG ist auch, dass § 35 die StBGebV nunmehr für Rechtsanwälte für anwendbar erklärt. »Für die Hilfeleistungen bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 StBGebV«.
3. Änderungen durch das JStG 2007
Zahlreiche weitere Änderungen sind mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2007 in die StBGebV eingefügt worden. Diese Änderungen sind zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgte die Zielsetzungen, dass einerseits den bereits erfolgten steuerrechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers durch Einführung neuer Gebührentatbestände Rechnung getragen wird; andererseits soll die StBGebV an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angeglichen werden. Darüber hinaus erfolgten aber klarstellende Regelungen zur Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBGebV) oder zur Berücksichtigung des Haftungsrisikos im Rahmen der Angemessenheitskriterien (§ 11 StBGebV).
In § 24 StBGebV »Steuererklärungen« wurden mehr als zehn Ergänzungen vorgenommen. Das Rechtsbehelfsverfahren wurde in einer Vorschrift (§ 40 StBGebV) zusammengefasst. Nicht überzeugend ist die Regelung zur Erstberatungsgebühr (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV), die mit 180 € niedriger als im RVG angesetzt ist.
3.1. JStG 2007 zu § 4 StBGebV »Vereinbarung einer Vergütung«
In § 4 StBGebV war schon immer gefordert, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gefordert werden kann. Neu eingefügt wurde folgende Regelung: »Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen«.
Die Änderung dient der Angleichung an § 4 Abs. 1 RVG. Sie umfasst den Regelungsbereich des geltenden § 4 Abs. 1 StBGebV, jedoch soll das geltende Verbot, wonach in einem Vordruck neben der Vergütungsvereinbarung keine anderen Erklärungen enthalten sein dürfen, gelockert werden. Damit soll verhindert werden, dass Vergütungsvereinbarungen schon dann unwirksam sind, wenn der Vordruck z.B. eine Gerichtsstandsvereinbarung für Vergütungsstreitigkeiten enthält.
3.2. JStG 2007 zu § 9 StBGebV »Berechnung«
Die Änderung dient der Angleichung an § 10 Abs. 1 Satz 2 RVG. Nunmehr wurde die Regelung eingeführt, wonach der Lauf der Verjährungsfrist unabhängig von der Mitteilung der Gebührenrechnung ist.
3.3. JStG 2007 zu § 11 StBGebV »Rahmengebühren«
Für alle Fälle, in denen für die Bestimmung der Gebühr eine Rahmengebühr vorgesehen ist, legte § 11 StBGebV fest, dass der StB im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen festzulegen hat.
Als weitere Umstände sind nunmehr auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen.
Neu wird vor allem geregelt, dass ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden kann.
3.4. JStG 2007 zu § 16 StBGebV »Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen«
Die Änderung dient der Angleichung der Höhe des pauschalen Kostenersatzes für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen an die Werte des RVG. Konnte der StB bisher nach seiner Wahl einen Pauschsatz von 15 % der Gebühren, jedoch höchstens 20 € in derselben Angelegenheit fordern, so kann er nunmehr in derselben Angelegenheit 20 % der Gebühren, jedoch höchstens unverändert 20 € fordern.
3.5. JStG 2007 zu § 17 StBGebV »Dokumentenpauschale«
Die Änderung dient der Angleichung der Höhe der Dokumentenpauschale an die Werte des RVG. Damit sind die vom Mandanten zu ersetzenden Auslagen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern einheitlich hoch.
Nach RVG können abgerechnet werden:
bei Ablichtungen für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite 0,15 €,
bei Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien je Datei 2,50 €.
3.6. JStG 2007 zu § 18 StBGebV »Geschäftsreisen«
Die Änderung dient der Angleichung der Höhe der Erstattungen für Geschäftsreisen an die Werte des RVG. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind pauschal 0,30 € (bis 31.12.2006 0,27 €) für jeden gefahrenen Kilometer zu erstatten. Als Tages- und Abwesenheitsgeld erhält der StB bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden 20 € (bisher 15 €), von mehr als vier bis acht Stunden 35 € (bisher 31 €) und von mehr als acht Stunden 60 € (bisher 56 €).
Übernachtungskosten sind unverändert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
3.7. JStG 2007 zu § 21 StBGebV »Rat, Auskunft, Erstberatung«
Die Änderung dient der Angleichung an das RVG. Hinsichtlich der Anwendung der Erstberatungsgebühr ist nunmehr Folgendes geregelt: Beschränkt sich ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der StB keine höhere Gebühr als 180 € fordern. Die Erstberatungsgebühr gilt also nicht mehr für Unternehmer.
Eine Erhöhung der Erstberatungsgebühr in Anpassung an das RVG (dort 190 €) erfolgte dagegen nicht.
3.8. JStG 2007 zu § 24 StBGebV »Steuererklärungen«
Eine Vielzahl von Änderungen dient der Klarstellung. Nach Tabelle A »Beratungstabelle« erhält der StB für die Anfertigung der folgend genannten neu ins Gesetz eingefügten Steuererklärungen je nach Tatbestand 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr:
Erklärung zur gesonderten Feststellung gem. §§ 27, 28, 37 und 38 KStG,
Anträge auf Steuervergütung nach § 4a UStG,
Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen.
Neu eingefügt wurde eine Vielzahl von Arbeiten, für die der StB die Zeitgebühr erhält:
Anfertigung einer Erklärung zur Feststellung der Einheitswerte für Grundbesitz und einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten,
Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG,
Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG,
Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 EStG,
Anfertigung eines Antrags nach § 90 Abs. 4, § 92a, § 92b Abs. 1, § 94 Abs. 2 EStG.
3.9. JStG 2007 zu § 25 StBGebV »Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben«
Neu eingefügt wurde der Tatbestand »Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses«. Für diese Tätigkeit erhält der StB 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B »Abschlusstabelle«. Die von der Finanzverwaltung geforderte Überschussermittlung auf der Anlage EÜR ist zum Teil mit erheblichen Mehrarbeiten verbunden, diese Tätigkeit ist nunmehr mit 2/10 bis 12/10 abzurechnen.
3.10. JStG 2007 zu § 31 StBGebV »Besprechungen«
§ 31 StBGebV erhält einen neuen Absatz 2, in dem der Begriff »Besprechung« im Sinne dieser Vorschrift näher erläutert wird. Wenn der StB an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird, erhält der StB 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A »Beratungstabelle«. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert der Verhandlung, im Allgemeinen also nach dem strittigen Steuerbetrag (Wert des Interesses).
Ferner wird klargestellt, dass für die Beantwortung von mündlichen oder fernmündlichen Nachfragen der Behörde keine Besprechungsgebühr entsteht.
3.11. JStG 2007 zu § 35 StBGebV »Abschlussarbeiten«
Bis zum 31.12.2006 betrug die Gebühr für die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis 5/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B »Abschlusstabelle«. Aus der gesetzlichen Formulierung kam nicht deutlich zum Ausdruck, ob es sich hierbei um einen oder um zwei Tatbestände handelte. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzgewinn und die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz gesonderte Gebührentatbestände darstellen, für die ein unterschiedlicher Gebührenrahmen gilt.
Wird »nur« das steuerliche Ergebnis aus der Handelsbilanz abgeleitet, beträgt die Gebühr nicht mehr 5/10 bis 12/10, sondern (abgesenkt) 2/10 bis 10/10 der vollen Gebühr. Für die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz können weiterhin 5/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B angesetzt werden.
3.12. JStG 2007 zu § 40 StBGebV »Verfahren vor den Verwaltungsbehörden«
Die Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wurden zusammengefasst und vereinfacht. Nunmehr gibt es in § 40 StBGebV »Verfahren vor den Verwaltungsbehörden« nur noch die Geschäftsgebühr; aufgehoben wurden die Vorschriften § 41 StBGebV »Geschäftsgebühr«, § 42 StBGebV »Besprechungsgebühr« und § 43 StBGebV »Beweisaufnahmegebühr«.
Da drei Gebühren zu einer Gebühr zusammengefasst wurden, musste der Rahmensatz angehoben werden. Statt 5/10 bis 10/10 für die ehemalige Geschäftsgebühr und 5/10 bis 10/10 für die ehemalige Besprechungsgebühr und 5/10 bis 10/10 einer Beweisaufnahmegebühr beträgt ab 1.1.2007 die neue Geschäftsgebühr für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E »Rechtsbehelfstabelle«. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.
Entgegen dem Referentenentwurf wurde die Erledigungsgebühr beibehalten. Diese beträgt 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E.
4. Änderungen durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz
Eine wesentliche Erleichterung bringt das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz im Bereich des Honorarmanagements. Die Abtretung von Gebührenforderungen wird zum einen dadurch erleichtert, dass eine solche Abtretung an Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sowie an von diesen Berufen gebildete Berufsgesellschaften und Berufsausübungsgemeinschaften (Sozietät, Partnerschaft) auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG).
Zum anderen wurde auch die Abtretung von Gebührenforderungen an sonstige Dritte, insbesondere an Inkasso- oder Factoring-Unternehmen erheblich vereinfacht. Eine solche Abtretung ist nun schon dann zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des zuvor aufgeklärten Mandanten vorliegt. Alternativ reicht es aus, wenn die Gebührenforderung bereits rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Die Neuregelung ermöglicht, dass Steuerberater das Inkasso ihrer Gebührenforderungen auch auf bestimmte Verrechnungsstellen übertragen können. Zudem kann die Forderungsabtretung durch den Steuerberater im Rahmen eines Factorings als Finanzierungsinstrument genutzt werden.
5. Erfolgshonorare in Ausnahmefällen zulässig
Am 1.7.2008 trat das »Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren« in Kraft. Auch nach neuer Rechtslage bleiben Erfolgshonorare grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise und auch nur im Einzelfall dürfen nunmehr aber Erfolgshonorare vereinbart werden, »wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde« (§ 9a Abs. 2 StBerG). Ein Beispiel ist ein mittelloser Mandant, der wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, weil er seinen Steuerberater nicht bezahlen könnte. In Betracht kommt aber auch ein vermögender Mandant, wenn – z.B. bei sehr hohem Streitwert und unsicheren Erfolgsaussichten – die Vereinbarung eines Erfolgshonorars der einzig wirtschaftlich sinnvolle Weg zur Rechtsdurchsetzung ist.
Erfolgshonorare sind nach § 9a Abs. 1 Satz 1 StBerG »Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung. Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält.« Kurz gesagt kann der Steuerberater am »Gewinn« des Mandanten beteiligt werden oder er erhält eine Belohnung, wenn ein vom Mandanten gewünschter Erfolg eingetreten ist. Wenn für den Eintritt des Erfolgsfalls ein »angemessener Aufschlag« zwischen Steuerberater und Mandant vereinbart wird, kann nach § 9a Abs. 2 Satz 2 StBerG auch vereinbart werden, dass im Misserfolgsfall keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist. Ausnahmslos verboten bleibt auch nach neuer Rechtslage aber eine Verpflichtung des Steuerberaters, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstige Kosten anderer Beteiligter zu tragen und damit die Rolle eines Prozessfinanzierers zu übernehmen.
Voraussetzungen einer wirksamen Vergütungsvereinbarung: Nach dem neuen § 9a Abs. 3 und 4 StBerG müssen verschiedene Formvorschriften eingehalten werden, um ein Erfolgshonorar wirksam zu vereinbaren.
Die Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform (§ 9a Abs. 3 Satz 1 StBerG). »Textform« bezeichnet nach § 126b BGB eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung, bei welcher der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. »Textform« umfasst daher – im Gegensatz zur »Schriftform« – neben klassischen Schriftsätzen auch Telefaxschreiben oder E-Mails.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen als der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Nach § 9a Abs. 4 Satz 2 StBerG ist in die Vergütungsvereinbarung zwingend ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Einfluss auf die ggf. vom Mandanten zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
Neben diesen allgemeinen Formalien muss die Vereinbarung noch Folgendes enthalten:
die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen (§ 9a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 StBerG), sowie
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll (§ 9a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StBerG),
die Höhe des Erfolgszuschlags, der zu zahlen ist, wenn der erstrebte Erfolg in voller Höhe erreicht wird (§ 9a Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StBerG).
In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht (§ 9a Abs. 4 Satz 1 StBerG).
6. Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren
Einen Überblick über die deutschen Steuerberatergebühren sind auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu finden unter: www.bstbk.de/Der Steuerberater/Berufsrecht/Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren.
Eine umfassende Darstellung des Gebührenrechts der Steuerberater findet sich auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Berlin unter: www.stbk-berlin.de/Ihre Steuerberater/Gebühren.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
