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  4. Steuerermäßigungen, ABC-Form

1. Allgemeines

Bei der Umsatzsteuersatzerhöhung von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 wurde in den Medien intensiv über den Sinn und Unsinn verschiedener Ermäßigungstatbestände des § 12 Abs. 2 UStG diskutiert (» Steuersätze bei der Umsatzsteuer). Viele Steuerermäßigungen dienen der Wirtschaftsförderung und sind auch aufgrund des Sozialstaatsprinzips unerlässlich. Die folgende Aufzählung der Steuerermäßigungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

2. ABC-Form

Anrechnungsmethode siehe unter Ausländische Steuern.

Ausländische Einkünfte siehe § 34c EStG unter Tarifvorbehalte Punkt 7.

Ausländische Steuern. Siehe dazu auch in der Tabelle zu Steuerschuldermäßigungen unter Nr. 5. und unter Tarifvorbehalte Punkt 7. Nach § 34c Abs. 1 oder 6 EStG i.V.m. DBA ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen (Anrechnungsmethode), falls die ausländische Steuer der deutschen ESt entspricht.

» Außerordentliche Einkünfte siehe Steuersatzermäßigungen und Einkommensteuer.

Außerordentliche Holznutzungen siehe » Außerordentliche Einkünfte und unter Steuersatzermäßigungen.

Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG siehe » Tarifbegrenzung für nicht entnommene Gewinne bei der Einkommensteuer und unter Tarifvorbehalte.

» Einkommensteuer. Das EStG unterscheidet zwei Arten von Steuerermäßigungen (s. Handzik in Littmann, Das Einkommensteuerrecht § 2 Rn. 354):

  1. Steuersatzermäßigungen. Diese werden bei der Ermittlung der tariflichen ESt berücksichtigt, z.B. § 34 Abs. 1 und 3 EStG, § 34b EStG (s.a. Tarifvorbehalte).

  2. Steuerschuldermäßigungen. Diese werden bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer berücksichtigt, z.B. § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 34g EStG.

Einkünfte aus Kapitalvermögen siehe Tarifvorbehalte.

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer siehe » Tarifbegrenzung nach dem Erbschaftsteuergesetz und » Vor- und Nacherbschaft.

Freiwillige Betreuungsleistungen siehe unter Pflegeleistungen.

Gesonderter Steuertarif für » Einkünfte aus Kapitalvermögen siehe Tarifvorbehalte und » Abgeltungsteuer.

Gewinneinkünfte siehe Tarifvorbehalte.

Handwerkerrechnungen siehe » Haushaltsnahe Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs. 1 und 2 EStG siehe in der Tabelle zu Steuerschuldermäßigungen unter Nr. 10 sowie » Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

Haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG siehe in der Tabelle zu Steuerschuldermäßigungen unter Nr. 10 sowie » Haushaltsnahe Dienstleistungen.

» Kinderbetreuungskosten siehe » Haushaltsnahe Dienstleistungen und » Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

Kinderermäßigung für eigengenutztes Wohneigentum nach § 34f EStG siehe in der Tabelle zu Steuerschuldermäßigungen unter Nr. 7 und 9 und » Baukindergeld.

Kirchensteuer siehe § 51a EStG und unter Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer ist die ESt, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung der Freibeträge i.S.d. § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren (» Halbeinkünfteverfahren) ist nicht zu berücksichtigen.

Pflegeleistungen siehe » Haushaltsnahe Dienstleistungen » Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie » Pflegekosten.

» Progressionsvorbehalt siehe Tarifvorbehalte.

Solidaritätszuschlag siehe § 51a EStG und unter Steuerermäßigung nach § 35 EStG sowie Kirchensteuer.

Splitting-Verfahren. Dem Splittingtarif des § 32a Abs. 5 und 6 EStG (» Einkommensteuertarif) liegt der Grundtarif des § 32a Abs. 1 EStG zugrunde. Splitting-Verfahren i.S.d. § 32a Abs. 5 EStG bedeutet, dass die Steuerbemessungsgrundlage halbiert und darauf der Grundtarif angewendet wird. Die so ermittelte tarifliche ESt ist sodann zu verdoppeln. Durch diese Methode wird erreicht, dass bei einem zvE in der Progressionszone die ESt geringer ist (s. Nacke in Littmann, Das Einkommensteuerrecht § 32a Rn. 26).

Steuerermäßigung nach § 35 EStG siehe » Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und in der Tabelle zu Steuerschuldermäßigungen unter Nr. 6. Nach § 35 Abs. 1 EStG ist diese Steuerermäßigung vor den Steuerermäßigungen der §§ 34f und 34g EStG vorzunehmen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird der Anrechnungsfaktor von bisher 1,8 auf 3,8 erhöht. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die GewSt künftig nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Näheres siehe unter » Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der KiSt und des SolZ nicht zu berücksichtigen (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Steuerermäßigung nach § 35a EStG siehe » Haushaltsnahe Dienstleistungen, » Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie » Haushaltsnahe Handwerkerleistungen.

Steuersatzermäßigungen bei der ESt siehe » Außerordentliche Einkünfte und unter Tarifvorbehalte. Ziel der Fünftelmethode des § 34 Abs. 1 EStG ist es, eine verschärfte Progressionswirkung durch die Zusammenballung von laufend bezogenen und außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften in einem Jahr zu verhindern. Die Steuersatzermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG (Veräußerungsgewinne) dient dazu, die Altersversorgung von aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern zu begünstigen. Zu beachten ist, dass nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG solche Veräußerungsgewinne von der Steuersatzermäßigung ausgenommen sind, die nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens des § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG als steuerpflichtiger Teil verbleiben (» Halbeinkünfteverfahren). Es soll damit eine weitere Begünstigung durch die Tarifermäßigung ausgeschlossen werden. Vom Ausschluss der Tarifermäßigung betroffen sind Veräußerungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen.

Ab dem VZ 2009 (§ 52a Abs. 3 EStG) wird das bisherige Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren abgelöst. Statt der Hälfte sind dann lediglich 40 % nach § 3 Nr. 40 ESt befreit (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912).

Eine Steuersatzermäßigung tritt auch bei Anwendung des Splitting-Verfahrens i.S.d. § 32a Abs. 5 und 6 EStG ein (» Einkommensteuertarif).

Steuerschuldermäßigungen. Die Steuerschuldermäßigungen werden von der tariflichen ESt bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt abgezogen. Zu beachten gilt an dieser Stelle, dass bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt auch bestimmte Beträge hinzugerechnet werden (s. § 2 Abs. 6 EStG und R 2 Abs. 2 EStR).

Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln (R 2 Abs. 2 EStR):

1

Steuerbetrag

a)

nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG (» Einkommensteuertarif) oder

b)

nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG; » Progressionsvorbehalt) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz

2

+

Steuer auf Grund der Berechnung nach den §§ 34, 34a (» Tarifbegrenzung für nicht entnommene Gewinne bei der Einkommensteuer) und 34b EStG (» Außerordentliche Einkünfte)

3

=

Tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)

4

./.

Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art. 23 DBA Belgien in der durch Art. 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl II 2003, 1615)

5

./.

Ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG (» Ausländische Einkünfte, » Ausländische Steuer; s.o. unter Ausländische Steuern)

6

./.

Steuerermäßigung nach § 35 EStG (» Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb)

7

./.

Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)

8

./.

Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG; » Spendenabzug)

9

./.

Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG

10

./.

Steuerermäßigung nach § 35a EStG (» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, » Haushaltsnahe Dienstleistungen; » Haushaltsnahe Handwerkerleistungen)

11

+

Steuern nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG (»Abgeltungsteuer; Änderung des § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912). Die Neuregelung ist erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden (§ 52a Abs. 2 EStG). Beachte auch die Neuregelung des § 2 Abs. 5b EStG.

12

+

Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG (» Ausländische Steuer)

13

+

Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. den §§ 30, 31 EStDV (» Lebensversicherung)

14

+

Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz

15

+

Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG (» Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge)

16

+

Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde (» Familienleistungsausgleich)

17

=

Festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG)

Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften i.S.d. § 32c EStG siehe Tarifvorbehalte.

Tarifbegrenzung i.S.d. § 19a ErbStG siehe » Tarifbegrenzung nach dem Erbschaftsteuergesetz und » Vor- und Nacherbschaft.

Tarifvorbehalte. Die Tarifvorbehalte bei der Ermittlung der tariflichen ESt sind in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG aufgeführt. Zur Ermittlung der tariflichen ESt siehe » Einkommensteuer und » Einkommensteuertarif. In § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG sind folgende Tarifvorbehalte aufgeführt (Stand Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912):

  1. § 32b EStG: » Progressionsvorbehalt. Lediglich der negative Progressionsvorbehalt führt zu einer Steuerermäßigung (H 32b [Allgemeines] EStH).

  2. § 32c EStG: » Einkommensteuertarif. Die Tarifbegrenzung des § 32c EStG gilt nur für den VZ 2007 (§ 52 Abs. 44 EStG), da die Entlastung der Gewinneinkünfte im Rahmen der Unternehmensteuerreform ab 2008 in § 34a EStG geregelt wurde.

  3. § 32d EStG: Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (» Abgeltungsteuer). Ab dem VZ 2009 (§ 52a Abs. 15 EStG) wird durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 in § 32d EStG ein gesonderter Steuertarif von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Soweit ein Kapitalertragsteuerabzug erfolgt, in der Regel durch Kreditinstitute, ist die ESt gem. § 43 Abs. 5 EStG generell damit abgegolten (Abgeltungsteuer). Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stpfl. auf die Anwendung der Abgeltungsteuer verzichten und die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung nach § 2 EStG unterwerfen (§ 20 Abs. 4 und 6 EStG). Näheres siehe unter » Abgeltungsteuer.

  4. § 34 EStG: » Außerordentliche Einkünfte und Steuersatzermäßigungen.

  5. § 34a EStG: Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (» Tarifbegrenzung für nicht entnommene Gewinne bei der Einkommensteuer). § 34a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) in das EStG aufgenommen und ist ab dem VZ 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 48 EStG).

    Ziel der Regelung ist es, Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder der Mitunternehmeranteil, den der Stpfl. im Wj. nicht entnommen hat, soll auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Stpfl., sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich SolZ) unterliegen. Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet. Ob die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt sind, ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Stpfl. gesondert zu prüfen. Damit wird demjenigen Stpfl. eine Vergünstigung gewährt, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt. Außerdem werden durch diese steuerliche Vergünstigung die Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Stpfl. entnommen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wieder geschwächt werden, entfällt der Begünstigungsgrund und es ist insoweit eine Nachversteuerung i.H.v. 25 % vorzunehmen (BT-Drs 16/4841, 62).

  6. § 34b EStG: Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft.

  7. § 34c EStG: Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften. § 34c EStG sieht folgende Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor:

    • Anrechnungsmethode (§ 34c Abs. 1 EStG);

    • Abzugsmethode (§ 34c Abs. 1, 3 EStG);

    • eine Art Freistellungsmethode (§ 34c Abs. 5 EStG).

    § 34c EStG und § 32b EStG (» Progressionsvorbehalt) schließen sich gegenseitig aus. Soweit ein Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. der Freistellungsmethode im betreffenden DBA greift, kann nicht auch die Anrechnungsmethode Platz greifen. § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Pauschalierungserlass (BMF-Schreiben vom 10.4.1984, BStBl I 1984, 252) enthält eine Tarifermäßigung insofern, als die ESt auf die pauschal zu versteuernden Einkünfte 25 % dieser Einkünfte beträgt. Zur Versteuerung ausländischer Einkünfte siehe » Doppelbesteuerung » Ausländische Steuer » Ausländische Einkünfte und » Abzugsverfahren bei ausländischer Steuer.

Umsatzsteuer. Für die in § 12 Abs. 2 UStG genannten Umsätze ermäßigt sich die USt von 19 % auf 7 %. Siehe » Umsatzsteuer » Steuersätze bei der Umsatzsteuer » Restaurationsumsätze, » Werbung, » Fitnessstudio, » Schwimm- und Heilbäder, » Gemeinnützigkeit, » Zweckbetrieb, » Verein, » Personenbeförderung, » Altmaterialsammlungen, » Überlassung von Sportanlagen.

Veräußerungsgewinne siehe Steuersatzermäßigungen und »Abgeltungsteuer.

Zuwendungen an Parteien und Wählervereinigungen siehe in der Tabelle zu Steuerschuldermäßigungen unter Nr. 8 und » Spendenabzug.

3. Verwandte Lexikonartikel

» Abgeltungsteuer

» Ausländische Einkünfte

» Ausländische Steuer

» Außerordentliche Einkünfte

» Baukindergeld

» Einkommensteuertarif

» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

» Haushaltsnahe Dienstleistungen

» Progressionsvorbehalt

» Spendenabzug

» Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

» Steuersätze bei der Umsatzsteuer

» Tarifbegrenzung für nicht entnommene Gewinne bei der Einkommensteuer

» Tarifbegrenzung nach dem Erbschaftsteuergesetz

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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