1. Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren
Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2011 – (BStBl I 2010, 1435) sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von » Steuerstraftaten und » Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten. Die Anweisungen enthalten eine Zusammenfassung von hierfür maßgeblichen Grundsätzen sowie Hinweise für deren praktische Anwendung und sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist.
2. Aufgaben der Steuerfahndung
Nach § 208 AO hat die Steuerfahndung folgende Aufgaben:
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der oben genannten Fälle,
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die Steuerfahndung ist nach § 208 Abs. 1 Satz 3 AO berechtigt,
andere Personen als die Beteiligten sofort um Auskunft anzuhalten,
Auskunftsersuchen ohne Einschränkung mündlich zu stellen,
die Vorlage von Urkunden ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen zu verlangen,
die Einsicht dieser Urkunden beim Vorlagepflichtigen unabhängig von dessen Einverständnis zu erwirken. Wegen der Bereitstellung eines Arbeitsplatzes usw. vgl. § 200 AO.
Die Beamten der Steuerfahndung sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 404 AO). Insbesondere haben sie das Recht
des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO),
der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO),
der Vernehmung des Beschuldigten (§ 163a Abs. 4 StPO),
der Anhörung von Zeugen (§ 163 Abs. 3 StPO) sowie
der Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Telekommunikationsüberwachungen.
Sind noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegeben, kommt jedoch die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht, sind Vorfeldermittlungen i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geboten. Die Ermittlungen können sich sowohl auf unbekannte Steuerpflichtige als auch auf unbekannte Sachverhalte beziehen. Es handelt sich um Ermittlungen im Besteuerungsverfahren im Unterschied zu den Vorermittlungen. Ergibt sich aufgrund der Ermittlungen der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (» Steuerstraftaten), führt die Steuerfahndung weitere Ermittlungen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO durch.
Die Beamten der Steuerfahndung sind bei der Vornahme von Amtshandlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht an den Bezirk ihrer Dienststelle gebunden. Bei Amtshandlungen in einem anderen Bezirk ist jedoch die für den Bezirk zuständige Steuerfahndungsstelle oder die sonst zuständige Stelle um Amtshilfe zu ersuchen oder vorher zu unterrichten; Anträge auf gerichtliche Untersuchungshandlungen, insbesondere Anträge auf Durchsuchung und Beschlagnahme, hat die ersuchende Stelle zu veranlassen. Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen in einem anderen Bundesland dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur im Benehmen mit der örtlich zuständigen Steuerfahndungsstelle vorgenommen werden. Werden die Steuerfahndungsbeamten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren tätig, gelten o.a. Aussagen zur Herstellung des Benehmens mit den örtlich zuständigen Behörden nicht; jedoch soll die zuständige Steuerfahndungsstelle unterrichtet werden.
3. Literaturhinweise
Beyer, Durchsuchung durch die Steuerfahndung, NWB Fach 13, 1151.
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
